Urteil des OLG Frankfurt vom 09.08.2002
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Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 Ws 837/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 172 Abs 3 S 2 Halbs 2 StPO,
§ 117 Abs 1 S 2 ZPO
Klageerzwingungsverfahren: Notwendiger Inhalt der
Antragsschrift
Leitsatz
Aus der Antragsschrift zu einem Klageerzwingungsverfahren muss erkennbar sein, von
welchem konkreten Sachverhalt und welchen Beweismitteln der Antragsteller ausgeht.
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Nach § 172 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz der Strafprozessordnung gelten für die
Prozesskostenhilfe im Klageerzwingungsverfahren dieselben Vorschriften wie in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Nach § 117 Abs. 1 Satz 2 der
Zivilprozessordnung ist in dem Antrag das Streitverhältnis unter Angabe der
Beweismittel darzustellen. Das bedeutet, dass aus der Antragsschrift erkennbar
sein muss, von welchem konkreten Sachverhalt der Antragsteller ausgeht und mit
welchen Mitteln er diesen Sachverhalt unter Beweis stellen will. Hierüber ist der
Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 29. Juli 2002
auch belehrt worden. Der Antragsschrift vom 2. August 2002 ist jedoch weder zu
entnehmen, in welchem Bezug die Beschuldigten ... zu dem Antragsteller stehen
noch ist zu erkennen, wann, wie und wodurch diese beiden Personen Urkunden
(Laborergebnisse) unterdrückt haben sollen. Da es somit an einem - zumindest in
groben Zügen - geschilderten Sachverhalt (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 1998.279),
der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der
öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde, kann
der Senat die Aussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht prüfen. Der
Antrag war daher als unzulässig zu verwerfen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.