Urteil des OLG Frankfurt vom 17.03.2011

OLG Frankfurt: verschulden, fahrbahn, kollision, grundstück, fahrstreifen, form, verkehrsunfall, rechtshängigkeit, bankrecht, baurecht

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Gericht:
OLG Frankfurt 17.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
17 U 276/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 7 StVG, § 3 Nr 1 PflVG, § 3
Nr 2 PflVG, § 7 StVG, § 17
StVG
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 25.11.2009 abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.944,89 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
07.06.2009 zu zahlen. Der Beklagte zu 1.) wird weitergehend zur Verzinsung des in
Satz 1 genannten Betrags mit dem in Satz 1 genannten Zinssatz für die Zeit ab
05.06.2009 verurteilt.
Die Beklagten werden weiterhin verurteilt, der Klägerin vorprozessuale
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 € zu erstatten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 50% und
die Beklagten als Gesamtschuldner 50%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz
wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am ….12.2008 in der …Straße
in Höhe der Hausnummer … in Stadt1 ereignet hat. Die Klage ist dem Beklagten
zu 1.), dem Fahrer des unfallbeteiligen Pkw, am 06.06.2009, und der Beklagten zu
2.), bei der dieser Pkw haftpflichtversichert ist, am 04.06.2009 zugestellt worden.
Hinsichtlich des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die
tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin der Klägerin stehe ein
Schadensersatzanspruch weder nach § 7 StVG noch nach einer sonst in Betracht
kommenden Anspruchsgrundlage zu. Komme es im unmittelbaren zeitlichen und
räumlichen Zusammenhang mit dem Ein- und Ausfahren aus einem Grundstück
oder dem Anfahren vom Fahrbahnrand zu einer Kollision mit dem fließenden
Verkehr, so spreche der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Ein-
bzw. Anfahrenden. Da von dem Anfahrenden ein Höchstmaß an Sorgfalt gefordert
werde, trete die Betriebsgefahr des sich im fließenden Verkehr befindlichen
Fahrzeugs regelmäßig zurück, und zwar auch dann, wenn eine
Geschwindigkeitsüberschreitung im fließenden Verkehr vorliege. Dass die
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Geschwindigkeitsüberschreitung im fließenden Verkehr vorliege. Dass die
behauptete überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten zu 1.) das Maß
überschritten habe, mit dem die Fahrerin des Fahrzeugs der Klägerin habe
rechnen müssen, sei nicht dargetan. Der Unfall habe sich zudem im zeitlichen und
räumlichen Zusammenhang mit dem An- oder Einfahren der Fahrerin des
klägerischen Fahrzeugs ereignet. Deren Vortrag, die Fahrerin, Frau A, habe sich
schon in den Verkehr eingeordnet und es sei etwa 25 m nach dem Einfädeln zum
Zusammenstoß gekommen, sei ersichtlich unwahr und unbeachtlich. Ein
vollständiges Einordnen in die Fahrspur, das nach 25 m in jedem Fall
abgeschlossen sei, so dass das Fahrzeug der Klägerin vollständig in Fahrtrichtung
ausgerichtet sei, sei nicht mit den Unfallspuren zu vereinbaren. Der Aufprall hätte
dann im Heckbereich des Fahrzeugs der Klägerin und im Frontbereich des
Fahrzeugs der Beklagten erfolgen müssen. Die jeweils ersichtlichen Aufprallspuren
seien damit nicht vereinbar.
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin,
mit der diese ihre klageweise geltend gemachten Ansprüche weiterverfolgt. Sie
rügt, das Landgericht habe verkannt, dass die Annahme eines Anscheinsbeweises
nur auf festgestellte oder unstreitige Tatsachen gestützt werden könne. Die
Klägerin habe aber dargelegt und durch mehrere Zeugen unter Beweis gestellt,
dass sich der streitgegenständlichen Verkehrsunfall erst ereignet habe, als sie
bereits ca. 25 m auf der …-Straße zurückgelegt gehabt habe. Das Landgericht
habe seine Feststellung, die Kläger habe unwahr vorgetragen, nicht treffen dürfen,
ohne die angebotenen Beweis zu erheben. Aus den bereits erstinstanzlich
vorgelegten Lichtbildern ergebe sich eindeutig, dass das auffahrende
Beklagtenfahrzeug im Bereich des rechten Kotflügels und der Motorhaube einen
Knick dadurch erhalten habe, dass es frontal von vorne auf das davor stehende
Fahrzeug aufgefahren sei. Die Klägerin wiederholt ihr Beweisangebot, gerichtet auf
Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Die Klägerin beantragt,
1. unter Abänderung des am 25.11.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts
Frankfurt, Az.: 2-18 O 99/09 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der
Klägerin 5.859,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin vorprozessuale Rechtsanwaltskosten
in Höhe von 546,69 € zu erstatten.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das angegriffene Urteil unter Bezugnahme auf ihren
erstinstanzlichen Vortrag.
Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, die
Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs (…) sei nach ordnungsgemäßem Einordnen
in den Fahrverkehr der …-Straße in Stadt1 am ….12.2008 bereits ca. 25 Meter
gefahren, als der Beklagte zu 1.) mit dem von ihm geführten Pkw … infolge
Unachtsamkeit und überhöhter Geschwindigkeit in das Fahrzeug der Klägerin von
hinten hineingefahren sei, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des
Sachverständigen SV1 vom 17.08.2010 (Nr. …) sowie das Ergänzungsgutachten
vom 20.12.2010 verwiesen.
Der weitergehende Sach- und Streitstand ergibt sich aus den zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang teilweise begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht
vollumfänglich abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht der
Klägerin gegen die Beklagten aus Anlass des Verkehrsunfalls vom ….12.2008
unter Zugrundelegung einer 50%-igen Haftungsquote gemäß §§ 823 Abs. 1, 249
ff. BGB, 7, 17, 18 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflichtVersG - letzteres bezogen auf die
Beklagte zu 2.) als Haftpflichtversicherung des unfallbeteiligen Beklagtenfahrzeugs
- ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.944,89 € zu. Ein weitergehender
Schadensersatzanspruch der Klägerin ist hingegen unbegründet, weil die Klägerin
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Schadensersatzanspruch der Klägerin ist hingegen unbegründet, weil die Klägerin
zur Hälfte für die eingetretenen Unfallfolgen (mit)verantwortlich ist.
Die erstinstanzlichen Feststellungen zum Unfallhergang sind durch das vom
Berufungsgericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen SV1 widerlegt.
Danach steht nunmehr fest, dass der Beklagte zu 1.) mit dem unfallbeteiligten X
von hinten auf den Y der Klägerin, der von Frau A gesteuert wurde, aufgefahren ist.
Mit der Klägerin ist davon auszugehen, dass bei Unfällen durch Auffahren
grundsätzlich der erste Anschein für ein Verschulden des Auffahrenden sprechen
kann (vgl. BGH NJW 1982, 1595; BGH NJW-RR 1987, 1235). Der Beweis des ersten
Anscheins erstreckt sich auf die Annahme, dass der Auffahrende entweder zu dem
vorausfahrenden Fahrzeug einen (gemessen an der eigenen Geschwindigkeit,
Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO) zu geringen Abstand gehalten oder infolge
Unachtsamkeit (Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO) zu spät gebremst hat (vgl. z.B.
BGH, NZV 2007, 354; OLG Köln r+s 2005, 127). Dies setzt allerdings voraus, dass
ein typischer Geschehensablauf feststeht (vgl. neuestens: BGH, Urt. v.
30.11.2010, VI ZR 15/10, NJW 2010, 685, zit. nach juris, Rn. 7). Daran fehlt es hier.
Dem Zusammenstoß der unfallbeteiligten Fahrzeuge ging vielmehr ein atypisches
Geschehen voraus.
Bei Auffahrunfällen versagt der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des
Auffahrenden etwa nach einem Fahrstreifen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom
02.03.2006, 3 U 220/05, VersR 2006, 668 ff., zit. nach juris, Rn. 16; KG Berlin,
Beschluss vom 14.05.2007, 12 U 194/06, VRS 113, 418 ff., zit. nach juris, Rn. 16).
Der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden versagt schon bei regelmäßigem
Verkehrsfluss dann, wenn der Vorausfahrende erst einige Augenblicke vor dem
Auffahrunfall den Fahrstreifen des Auffahrenden gewechselt hat (vgl. KG Berlin,
ebd.).
Einem vorausgegangenen Fahrstreifenwechsel hinsichtlich seiner Abweichung vom
typischen Geschehensablauf vergleichbar ist der vorliegende Fall, in welchem sich
die Fahrerin des klägerischen Y, Frau A, in zeitlichem und räumlichem
Zusammenhang mit dem Auffahrunfall in den fließenden Verkehr eingeordnet
hatte. Dabei kann offen bleiben, ob Frau A, wie von der Klägerin behauptet, vom
Fahrbahnrand aus in die Fahrbahn eingefahren, oder ab sie, wie von den Beklagten
vorgetragen, aus einer Grundstücksausfahrt herausgefahren war. Denn ein Beweis
des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden setzt voraus, dass beide
Fahrzeuge unstreitig oder erwiesenermaßen so lange in einer Spur hintereinander
gefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die vorangegangenen
Fahrbewegungen hätten einstellen können (vgl. KG Berlin, Beschluss vom
14.05.2007, 12 U 194/06, VRS 113, 418 ff., zit. nach juris, Rn. 16 m.w.Nw.).
Vor diesem Hintergrund lag eine Verkehrssituation vor, die sich von derjenigen, die
den Schluss auf ein Verschulden des Auffahrenden zulässt, grundlegend
unterscheidet (vgl. neuestens: BGH, Urt. v. 30.11.2010, VI ZR 15/10, NJW 2010,
685, zit. nach juris, Rn. 8 m.w.Nw.). Zwar steht auf der Grundlage des vom
Berufungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens fest, dass kein
Schräganstoß, sondern vielmehr ein sog. achsparalleler Anstoß erfolgt ist. Daraus
ergibt sich jedoch nicht, dass die beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge vor dem
Zusammenstoß schon so lange in einer Spur hintereinander gefahren waren, dass
der Beklagte zu 1.) einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum klägerischen
Fahrzeug hatte aufbauen können. Letzteres wäre nur bei einem Kollisionsschaden
anzunehmen, der von einer vollflächigen Überdeckung des Hecks des klägerischen
Fahrzeugs mit der Front des vom Beklagten zu 1.) gesteuerten Fahrzeugs
verursacht worden wäre.
Der Sachverständige SV1 hat auf S. 6/7 seines Gutachtens vom 17.08.2010 –
ausgehend von den Beschädigungen an den beteiligten Fahrzeugen - ausgeführt,
bei der Kollision müsse das Klägerfahrzeug mit dem hinteren Teil der linken
Fahrzeugseite in Kontakt mit dem vorderen Teil der rechten Fahrzeugseite des
Beklagtenfahrzeugs gekommen sein, wobei sich die Fahrzeuglängsachsen in etwa
paralleler Ausrichtung befunden haben müssten. Bei einem nennenswerten Winkel
der Fahrzeuge zueinander wäre es nach dem ersten Kontakt des
Beklagtenfahrzeugs wegen der Winkelstellung zu einer tieferen seitlichen
Eindringung des Beklagtenfahrzeugs am Klägerfahrzeug gekommen. Dabei wäre
mit hoher Wahrscheinlichkeit die aus Kunststoff bestehende Luftauslassöffnung
gebrochen. Die am Klägerfahrzeug erkennbaren Beschädigungen seien hingegen
von hinten nach vorne gerichtet. An der vorderen rechten Ecke des
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von hinten nach vorne gerichtet. An der vorderen rechten Ecke des
Beklagtenfahrzeugs seien deutliche dunkle Spuren vorhanden, die nur vom linken
Hinterrad des Klägerfahrzeugs stammten könnten, so dass auch dadurch eine
etwa geradliniger Anstoß oder sogar ein Anstoß unter einem geringeren Winkel
entsprechend Anlage F möglich sei. Aus den getroffenen Feststellungen ergäben
sich keinerlei Hinweise, dass sich das Klägerfahrzeug im Augenblick der Kollision
bei einem Ausparkvorgang oder dem Herausfahren aus einer Hofeinfahrt
befunden habe. Die Strecke, die das Klägerfahrzeug in die Hauptfahrbahn
eingefahren sei, lasse sich jedoch mangels technischer Spuren, z.B. abgefallener
Fahrzeugteile oder Reifenspuren, nicht bestimmen.
Ist aber nicht mehr aufzuklären, ob das auf die Fahrbahn einfahrende Fahrzeug
dem Hintermann das Aufbauen eines ausreichenden Sicherheitsabstands
ermöglicht hatte, bevor der Auffahrunfall erfolgte, ist die gemäß § 17 Abs. 1, Satz
2 StVG erforderliche Schadensteilung nach Verursachungsquoten im Verhältnis 1 :
1 geboten (vgl. OLG Celle, Urteil vom 26.11.1981, 5 U 79/81, VersR 1982, 960 f).
So liegt es hier.
Eine Haftungsverteilung, die weit überwiegend zu Lasten der Klägerin ginge,
erscheint nicht gerechtfertigt. Denn es spricht kein Beweis des ersten Anscheins
für eine Unfallverursachung durch die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs. Zwar
kann dem Landgericht in der Beurteilung gefolgt werden, dass der vom
Fahrbahnrand Anfahrende gleichermaßen wie der aus einem Grundstück auf die
Fahrbahn Einfahrende sich gemäß § 10 StVO so zu verhalten hat, dass eine
Gefährdung des fließenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Auch kann die Klägerin
mit ihrem Einwand, der Beklagte zu 1.) müsse die …-Straße mit überhöhter
Geschwindigkeit befahren haben, nicht durchdringen. Vielmehr hatte Frau A
ihrerseits dem Beklagten zu 1.) in jedem Fall Vorfahrt zu gewähren. Wie vom
Sachverständigen festgestellt, hatte sich Frau A jedoch bereits in den fließenden
Verkehr eingeordnet, als der Beklagte zu 1.) auffuhr. Damit fehlt es auch hier an
einem typischen Geschehensablauf, der einen Anscheinsbeweis für eine volle oder
auch nur weit überwiegende Unfallverursachung durch unsachgemäßes Einfädeln
des klägerischen Fahrzeugs in den fließenden Verkehr begründen könnte.
Vor diesem Hintergrund berechnet sich der klägerische Schadensersatzanspruch
wie folgt:
Der geltend gemachte Zinsanspruch ist – bezogen auf die reduzierte
Hauptforderung – gemäß §§ 291, 288 Abs. 1, Satz 2 BGB teilweise begründet.
Der klägerische Schadensersatzanspruch umfasst gemäß § 249 BGB auch die
Erstattung der vorprozessualen Kosten der Rechtsverfolgung. Ausgehend von
einem Gegenstandswert von 2.944,89 € betragen diese 316,18 €.
Sie berechnen sich wie folgt:
Die Kosten des Rechtsstreit in beiden Instanzen waren zwischen den Parteien
entsprechend den Haftungsquoten hälftig zu teilen, wobei die Beklagten auch für
die Kosten als Gesamtschuldner haften (§§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO).
Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung
hat und weder der Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.