Urteil des OLG Frankfurt vom 14.01.2008
OLG Frankfurt: investition, grobe fahrlässigkeit, kapitalanlage, geldanlage, anleger, verkehr, form, sorgfalt, kenntnisnahme, verjährungsfrist
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Gericht:
OLG Frankfurt 18.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
18 U 28/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 195 BGB, § 199 BGB, § 280
Abs 1 BGB, Art 229 § 5 S 1
BGBEG
Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus
fehlerhafter Kapitalanlageberatung: Beginn der Verjährung
bei fehlender Eignung der Anlage zum vorgestellten
Anlagezweck; grob fahrlässige Unkenntnis des Anlegers
von Zweckeignung bei Nichtbeachtung eines
Anlageprospektes
Leitsatz
Zur Frage, wann grob fahrlässige Unkenntnis der Geeignetheit eines Anlagegeschäfts
für die Altersversorgung vorliegt (hier: Beteiligung an einem Medienfonds)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom
16.2.2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um das Bestehen von Ansprüchen, die die Klägerin aus
eigenem und abgetretenem Recht gegenüber der Beklagten wegen einer
vermeintlich fehlerhaften Anlageberatung geltend macht.
Das Landgericht Gießen hat die Klage durch Urteil vom 16.2.2007 (Bl. 159 ff d.A.)
abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, etwaige Ansprüche der Klägerin seien
verjährt.
Die Klägerin hat das am 12.3.2007 zugestellte Urteil mit ihrer am 26.3.2007 bei
Gericht eingegangenen und am 14.6.2007 innerhalb verlängerter Frist
begründeten Berufung angegriffen. Sie verfolgt ihren erstinstanzlichen Klageantrag
weiter und wendet sich im Wesentlichen gegen die Annahme der Verjährung der
Ansprüche.
Von der ergänzenden Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des
erstinstanzlichen Urteils sowie der Darstellung verändernden bzw. ergänzenden
Parteivortrages (§ 540 I Ziff.1 ZPO) wird in Anwendung der § 540 II, 313a I S.1 ZPO
abgesehen. Denn der Senat hat die Revision nicht zugelassen (siehe unten); die
Beschwer der Beklagten übersteigt € 20.000,- nicht, so dass ein Rechtsmittel
gegen das Berufungsurteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, § 26 Ziff.8 EGZPO.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg, denn das
Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass etwaige Ersatzansprüche der Klägerin
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Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass etwaige Ersatzansprüche der Klägerin
sowie des Zeugen Z1 jedenfalls verjährt sind.
Unter der Annahme, es sei mit der Beklagten im Zusammenhang mit der Anlage
des Betrags von DM 30.000,- im Jahre 2000 ein Anlageberatungs- oder –
vermittlungsvertrag zustande gekommen, dessen Pflichten durch den Zeugen Z2
in einer der Beklagten zurechenbaren Weise verletzt wurden, richten sich etwaige
Ersatzansprüche der Klägerin und ihres Ehemannes nach den Grundsätzen der
positiven Forderungsverletzung (Art. 229, § 5 S.1 EGBGB).
Derartige Ansprüche sind seit dem Ablauf des 31.12.2004 verjährt. Die
beklagtenseits erhobene Verjährungseinrede bewirkt nach Art. 229, § 6 I S.1
EGBGB i.V.m. § 214 I BGB n. F. ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten,
das nach § 404 BGB auch abgetretenen Ansprüchen entgegengehalten werden
kann. Der Ablauf der Verjährungsfrist konnte durch die am 16.8.2006 zugestellte
Klage nicht mehr gehemmt werden (Art. 229, § 6 I S.1 EGBGB i.V.m. § 204 I Ziff.1
BGB n.F.).
Aus diesem Grunde bedarf es keiner Erörterung, ob der Umstand, dass die
Investition nicht in den durch den Zeugen Z2 vorgestellten Medienfonds A ,
sondern in den nachfolgend aufgelegten B erfolgte, den Kausalzusammenhang
zwischen vermeintlicher Pflichtverletzung und eingetretenem Schaden entfallen
lässt.
Der Lauf der nach altem Recht dreißigjährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB a.F.)
begann bereits im Jahre 2000. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen,
dass etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin und ihres Ehemannes bereits
in dem Jahr entstanden, in dem die Anlage erfolgte (§ 198 S.1 BGB a.F.). Denn
unter der Annahme einer fehlerhaften Beratung lag zu diesem Zeitpunkt bereits
der daraus resultierende Schaden vor.
Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Vermögensschaden in Abgrenzung zum
bloßen Schadensrisiko vor, wenn sich die Vermögenslage des Geschädigten
tatsächlich verschlechtert hat – auch, soweit noch nicht feststehen sollte, ob eine
endgültige Vermögenseinbuße bestehen bleibt. Dies ist der Fall, sobald der
Geschädigte in der Lage ist, seine Ansprüche zumindest in Form einer zulässigen
Feststellungsklage gerichtlich geltend zu machen (BGH NJW 1979, 1550; NJW 1987,
1887).
Diese Voraussetzungen lagen entgegen der durch die Klägerin vertretenen
Auffassung nicht erst dann vor, als die Ausschüttungen des Anlagefonds
tatsächlich ab dem Jahr 2003 hinter den Ankündigungen zurückblieben oder
gänzlich eingestellt wurden, sondern bereits bei Zeichnung der Anlage, jedenfalls
aber bei Einzahlung des Anlagebetrags.
Die Klägerin stützt die von ihr geltend gemachten Ansprüche auf die Behauptung,
dem Zeugen Z2 sei am 20.1.2000 ausdrücklich mitgeteilt worden, dass man den
Anlagebetrag „ausschließlich im Rahmen einer sicheren Altersvorsorge investieren
wolle“ (Schriftsatz vom 9.8.2006, S. 3, Bl. 3 d.A.). Der Zeuge habe daraufhin
geäußert, er wisse eine gute Kapitalanlage und habe die Investition in den
Medienfonds empfohlen. Da diese Geldanlage zu dem Zweck der sicheren
Altersvorsorge unstreitig nicht geeignet war, investierten die Klägerin und ihr
Ehemann den Betrag nicht ihren Motiven entsprechend und verschlechterten
bereits durch die Einzahlung im Jahre 2000 ihre Vermögenssituation. Denn die
Klägerin trägt vor, dass die Investition in den Medienfonds bei Hinwegdenken des
zur Haftungsbegründung vorgetragenen Verhaltens des Zeugen Z2 nicht
vorgenommen worden wäre (Klageschrift vom 9.8.2006, S. 6, Bl. 6 d.A.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Anleger, der durch
einen Beratungsfehler zu einer ungeeigneten Geldanlage veranlasst wurde, unter
anderem verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er diese Investition nicht
vorgenommen. Denn bereits die Investition als solche in ein den Zwecken des
Investors nicht entsprechendes Objekt stellt einen Schaden dar (BGH WM 2004,
1823; WM 1992, 143), der den Geschädigten in die Lage versetzt, im Klagewege
die Rückabwicklung des Geschäfts geltend zu machen. Dies entspricht im Übrigen,
worauf die Beklagte hinweist, genau dem Klageantrag, der bereits im Jahre 2000 in
vergleichbarer Form hätte gestellt werden können. Denn auch, wenn die
Fondsanteile zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich werthaltig waren, hätten es
die Klägerin und ihr Ehemann auf der Basis ihres Vortrags nicht hinnehmen
müssen, sicher anzulegendes Altersvorsorgevermögen in eine risikobehaftete
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müssen, sicher anzulegendes Altersvorsorgevermögen in eine risikobehaftete
Unternehmung investiert zu haben (BGH WM 1997, 2309).
Soweit das Landgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils (S. 8, Bl. 166
d.A.) mit identischen Überlegungen eine im Zusammenhang mit § 37 a WpHG
ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Bezug nimmt (BGH, NJW
2005, 1579, juris), kann der klägerseits erhobenen Rüge, die im Zusammenhang
mit § 37 a WpHG erfasste Interessenlage sei mit der vorliegenden Situation nicht
vergleichbar (siehe Berufungsbegründung vom 14.6.2007, S. 5, Bl. 220 d.A.), nicht
gefolgt werden. Abgesehen davon, dass die Ausführungen des Landgerichts zu
diesem Aspekt überzeugen können, ergibt sich dies bereits aus systematischen
Gründen. Denn die vorbenannte Entscheidung betrifft nicht etwa eine im WpHG
erfasste besondere Interessenlage. Vielmehr wurde umgekehrt die ständige
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Schadensentstehung in
Kapitalanlagefällen auf den Anwendungsbereich des WpHG übertragen (so
ausdrücklich BGH, a.a.O., juris, Rd. 17, 18).
In Anwendung des Art. 229, § 6 I S.1, IV S.1 EGBGB ist hinsichtlich des
Verjährungsablaufs auf die dreijährige Frist nach § 195 BGB n.F. abzustellen, die
Ende 2004 ablief.
Die in Rechtsprechung in Literatur umstrittene Frage (siehe noch die Darstellung in
dem landgerichtlichen Urteil S. 7, Bl. 165 d.A.), ob in sogenannten
Überleitungsfällen im Rahmen des Fristenvergleichs auch die subjektiven
Voraussetzungen des § 199 I Ziff.2 BGB n.F. zu berücksichtigen sind, ist
mittlerweile durch den Bundesgerichtshof geklärt worden (BGH, NJW 2007, 1584).
Zutreffend hat das Landgericht die Anwendbarkeit des § 199 I Ziff.2 BGB n.F. auf
den Fristenbeginn letztlich dahinstehen lassen. Da nach dem oben Gesagten
bereits die Geldanlage in ein zur sicheren Altervorsorge ungeeignetes Objekt den
Schaden darstellt, ist hinsichtlich des Kenntnisstands der Klägerin und ihres
Ehemanns auf diesen Umstand abzustellen. Auch, wenn diesbezüglich im Jahre
2000 keine positive Kenntnis bestanden haben mag, lag zumindest grob
fahrlässige Unkenntnis vor.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in
besonders schwerem Maße außer Acht gelassen und das nicht beachtet wird, was
in der Regel jedem einleuchten müsste (Palandt-Heinrichs, 67. Aufl., § 277 Rd. 5).
Wie durch das Landgericht mit weiteren Nachweisen ausgeführt, ist eine derartige
besonders schwere Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt unter
anderem gegeben, wenn der Geschädigte auf der Hand liegende
Erkenntnismöglichkeiten nicht nutzt und sich auf diese Weise dem gebotenen
Kenntnisstand verschließt.
Diese Voraussetzungen sind in der angegriffenen Entscheidung zutreffend im
Hinblick darauf bejaht worden, dass der durch den Zeugen Z2 unstreitig
übergebene Fondsprospekt nach dem Vortrag der Klägerin inhaltlich nicht zur
Kenntnis genommen wurde.
Auch bei nur oberflächlicher Kenntnisnahme von dem Prospektinhalt (Prospekt
vom September 1999, Anlagenband I, Anlage B 11) hätte es sich dem
durchschnittlichen Leser aufgedrängt, dass eine Beteiligung an dem Medienfonds
keine vollständig sichere Investition darstellt. Denn die Darstellung des
Anlageobjekts umfasst auf S. 67 ff das Kapitel „Chancen und Risiken“, auf dessen
erster Seite nicht nur klargestellt wird, dass die Investition nicht mit einem
Sparbuch oder der Anlage in Festgeld vergleichbar ist, sondern auch als „worst
case“ der Totalverlust als Risiko in Betracht gezogen werden muss. Diese
Information ist infolge des Fettdrucks bei Kenntnisnahme von diesem Kapitel nicht
zu übersehen, zumal am rechten Rand derselben Seite in rotem Druck auf die mit
den Gewinnchancen verbundenen Risiken hingewiesen wird und eine
entsprechende Zusammenfassung auch in dem Eingangskapitel „Chancen und
Risiken der Beteiligung im Überblick“ (S. 12 f des Prospekts) erfolgt. Inhaltlich sind
diese Hinweise eindeutig. Sie zwingen den durchschnittlichen Leser jedenfalls zu
der Schlussfolgerung, dass ein Verlustrisiko, sogar die Möglichkeit des
Totalverlusts, existiert. Entgegen der klägerseits vertretenen Ansicht (siehe
Berufungsbegründung S. 8, Bl. 223 d.A.) werden sie nicht durch einen ebenfalls in
dem Prospekt enthaltenen Hinweis auf das Bestehen von Versicherungen
relativiert (siehe Prospekt Sept. 1999, S. 68, rechte Spalte). Denn aus dem
Kontext ergibt sich, dass die Risiken ungeachtet dieser nur „grundsätzlich“
ergriffenen Vorsichtsmaßnahmen bestanden und Versicherungen nur Risiken der
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ergriffenen Vorsichtsmaßnahmen bestanden und Versicherungen nur Risiken der
Filmproduktion betrafen.
Demgegenüber nahmen die Klägerin und ihr Ehemann die Kapitalanlage vor, ohne
sich über wenigstens grundsätzlich über ihre konkreten Gefahren zu informieren.
Dieses Verhalten ist durch das Landgericht zutreffend als grober Verstoß gegen
Gebote des eigenen Interesses bewertet worden. Denn zum einen war diese
Information aus dem durch den Zeugen Z2 vorgelegten Prospekt ohne weiteres
möglich, zumal man ausweislich des Beratungsprotokolls (Anlagenband I, B 11)
bereits über Investmentfonds verfügte und im Bereich der Kapitalanlage nicht
unerfahren war. Zum anderen gab gerade das Beratungsprotokoll unter Ziffer 2d)
konkreten Anlass, Risiken anzunehmen, die man sich nach dem Vortrag der
Klägerin auch durch den Zeugen Z2 nicht hatte erläutern lassen.
Der Annahme eines schwerwiegenden Eigenverschuldens steht auch nicht
entgegen, dass es abweichend von den Feststellungen des Landgerichts nur einen
Beratungstermin gab (20.1.2000), an dem der Prospekt übergeben und bereits die
Anlage gezeichnet wurde. Da diese gegebenenfalls unzutreffende tatsächliche
Feststellung des Landgerichts keine abweichende Entscheidung rechtfertigt (§ 513
I 2. Alt. ZPO), kann dahinstehen, welcher Sachverhalt angesichts des Umstands,
dass ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 320 ZPO) nicht gestellt worden ist,
für die Berufungsentscheidung herangezogen werden muss.
Denn auch, wenn bei Annahme nur eines Termins nachzuvollziehen sein mag,
dass man sich mit dem Prospekt nicht unmittelbar im Beisein des Zeugen Z2
befasste, so gab jedenfalls die Widerrufsmöglichkeit, die der Klägerin und ihrem
Ehemann bekannt war (siehe die gesondert unterzeichnete Widerrufsbelehrung Bl.
8 d.A.), sowohl Anlass als auch Gelegenheit, sich mit der Eignung der
Kapitalanlage, zumindest aber mit ihren Gefahren unbeeinflusst und in Ruhe zu
beschäftigen.
Soweit die Klägerin (siehe Berufungsbegründung vom 14.6.2007, S. 6, Bl. 221 d.A.)
einen Widerspruch darin sieht, wenn bei zu kurzfristig vorgelegtem Prospekt ein
Beratungsfehler angenommen werden könne, andererseits dem Anleger aber die
Obliegenheit auferlegt werde, den Prospekt nachträglich zur Kenntnis zu nehmen,
kann dem nicht gefolgt werden. Denn die Annahme eines dem Anlageberater oder
-vermittler vorwerfbaren Fehlers schließt es nicht aus, gleichzeitig einen Verstoß
des Anlegers gegen Gebote eigenen Interesses anzunehmen. Ein solcher liegt
aber vor, wenn eine bedeutende Investition ohne fundierte Risikokenntnis und
zumindest nachträgliche zeitnahe Kontrolle erfolgt. Da es primäre Aufgabe des
Anlageberaters / -vermittlers ist, einen hinreichenden Aufklärungsstand bei dem
Kunden sicherzustellen, mag im Rahmen einer nach § 254 BGB erfolgenden
Abwägung der von dem Anleger zu tragende Zurechnungsanteil geringer zu
bewerten sein oder in geeigneten Fällen gänzlich in den Hintergrund treten. Die für
die Verjährungsfrage ausschlaggebende Anwendung des § 199 I Ziff. 2 BGB n. F.
sieht aber eine Abwägung gerade nicht vor, sondern stellt allein auf den
Kenntnisstand des Anspruchsinhabers ab.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff.10, 711,
713 ZPO. In Ermangelung der Voraussetzungen nach § 543 II ZPO unterbleibt eine
Zulassung der Revision. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
zu, noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des
Revisionsgerichts.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.