Urteil des OLG Frankfurt vom 26.02.2004
OLG Frankfurt: abrechnung, schwimmbad, installation, verbrauch, beweiswürdigung, wirtschaftlichkeit, einbau, versorgung, anhörung, wartung
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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 164/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 27 FGG, § 1 Abs 2 S 3
HeizkostenV, § 3 HeizkostenV,
§ 11 Abs 1 S 1 Buchst a
HeizkostenV, § 21 Abs 4
WoEigG
(Wohnungseigentumsverfahren: Verpflichtungsantrag zur
Einhaltung der Heizkostenverordnung; Entbehrlichkeit einer
verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung;
Beweiswürdigung im Rechtsbeschwerdeverfahren)
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren
Beschwerde. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 10.000,00 DM.
Gründe
Die Beteiligten sind die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft ... in O 1, wobei die
Antragsteller jeweils zu 1/2 Eigentümer der Wohnungseinheit Nr. 43 in der 1971 bis
1973 errichteten, 50 Einheiten umfassenden Wohnungseigentumsanlage sind.
In der Teilungserklärung sind keine Regelungen für die Umlegung der Kosten für
Kaltwasser/Kanalbenutzung bzw. Warmwasser/Heizung enthalten, tatsächlich
werden die Heizkosten nach Wohnfläche und die Wasser- und Kanalkosten nach
Miteigentumsanteilen abgerechnet. Eine verbrauchsabhängige Abrechnung der
Heiz- und Wasserkosten und die hierfür erforderliche Anschaffung von
Wasserzählern und Heizkostenverteilern wurden seit Jahren in den
Wohnungseigentümerversammlungen mehrheitlich abgelehnt, so zu TOP 8 der
Versammlung vom 22.10.1981 (Bl. 38 d. A.), zu TOP 4 am 24.05.1984 (Bl. 39 R. d.
A.), zu TOP 6 am 22.09.1993 (Bl. 44 d. A.) und zu TOP 12 am 29.03.1995 (Bl. 50 d.
A.).
Anlässlich der Wohnungseigentümerversammlung vom 21.03.1996 wurden in der
Einladung zu den Tagesordnungspunkten 9 bzw. 10 als Beschlussvorlagen
„Installation von Kalt- und Warmwasserzählern in den Wohnungen" bzw.
„Anschaffung (Miete oder Kauf) von elektronischen Heizkostenverteilern für die
Umlage der Heizkosten" unter Hinweis auf die zwingende Regelung der
Heizkostenverordnung und Beispiele einer möglichen Kostenverteilung aufgeführt
(Bl. 19 d. A.). Zu TOP 9 der Wohnungseigentümerversammlung vom 21.03.1996
beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, dass keine Wasserzähler in
den Wohnungen installiert werden und zu TOP 10, dass keine Heizkostenverteiler
angeschafft werden (Bl. 15 d. A.).
Mit bei Gericht am 22.04.1996 eingegangenem Schriftsatz haben die Antragsteller
diese Beschlüsse angefochten und vorgetragen, dass die Gemeinschaft gemäß
der Heizkostenverordnung zur Einführung der verbrauchsabhängigen Abrechnung
verpflichtet sei, weil die hierfür erforderlichen Maßnahmen durch Installierung von
separaten Wasserzählern und Heizkostenverteilern in den einzelnen Wohnungen
unter Berücksichtigung der Anschaffungs-, Wartungs- und Abrechnungskosten
einerseits und der zu erwartenden Verbrauchseinsparung andererseits trotz des
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einerseits und der zu erwartenden Verbrauchseinsparung andererseits trotz des
nicht den einzelnen Wohnungen zuzuordnenden, im Gemeinschaftseigentum
stehenden Schwimmbads der Wohnanlage wirtschaftlich seien und daher
ordnungsgemäßer Verwaltung entsprächen.
Die Antragsteller haben insoweit erstinstanzlich beantragt,
die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 21. 03. 1996,
keine separaten Wasserzähler für die einzelnen Wohnungen zu installieren und
keine elektronischen Heizkostenverteiler zur Umlage der Heizkosten anzuschaffen,
aufzuheben und die Antragsgegner zu verpflichten, der Installation von separaten
Wasserzählern für die einzelnen Eigentumswohnungen sowie der Anschaffung von
Heizkostenverteilern zuzustimmen.
Die Antragsgegner haben erstinstanzlich beantragt,
die Anträge der Antragsteller zurückzuweisen.
Die Antragsgegner sind der Auffassung gewesen, dass die von den Antragstellern
gewünschten Installierungen von separaten Wasserzählern bzw.
Heizkostenverteilern zum Zwecke einer verbrauchsabhängigen Abrechnung nicht
ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche, weil die hierdurch verursachten Kosten
die möglicherweise zu erreichenden Einsparungen - insbesondere auch aufgrund
des erheblichen, mit 30 % zu schätzenden und nicht beeinflussbaren
Energieverbrauchs für das Schwimmbad - deutlich überstiegen.
Zur Klärung der streitigen Frage der Wirtschaftlichkeit der von den Antragstellern
begehrten Maßnahmen hat das Amtsgericht zunächst Beweis erhoben gemäß
Hinweis- und Beweisbeschluss vom 27.01.1997 (Bl. 84, 85 d. A.) durch Einholung
eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen (unter anderem) für
Hochbau, Bauphysik und Schwimmbadbau Dr. Ing. SV 1 und durch mündliche
Erläuterung dieses Gutachtens. Dabei ist der Sachverständige ohne
Differenzierung nach der verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heizkosten bzw.
der Warm- und Kaltwasserkosten und unter Berücksichtigung eines
Verbrauchsanteils von jeweils 5 % für das Schwimmbad zu dem Ergebnis gelangt,
dass die Kosten des Einbaus, der Wartung und Abrechnung die Möglichkeiten der
Einsparung überstiegen und somit die fraglichen Installationen nicht wirtschaftlich
seien. Auf den Inhalt des Gutachtens vom 02.06.1997 (Bl. 92 bis 97 d. A.) und die
Sitzungsniederschrift des Anhörungstermins vom 27.10.1997 (Bl. 111-114 d.A.)
wird Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 01.12.1997 (Bl. 124, 125 d. A.) die
schriftliche Ergänzung des Sachverständigengutachtens u. a. im Hinblick auf eine
Differenzierung zwischen den Bereichen Heizkostenverteiler und Kalt-
/Warmwasserzählereinbau angeordnet. Zu dieser Ergänzung ist es jedoch nicht
gekommen.
Eine vom Amtsrichter angeregte erneute Beschlussfassung über eine Verteilung
nur der Heizkosten nach Verbrauch hat dazu geführt, dass in der
Wohnungseigentümerversammlung vom 16.05.2000 zu TOP 7 erneut mehrheitlich
beschlossen wurde, keine Heizkostenverteiler zu montieren (Bl. 206 d. A.). Das
Amtsgericht hat daraufhin weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines
schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen für Heizungs-, Lüftungs- und
Klimatechnik Prof. Dr. Ing. SV 2 und durch mündliche Erläuterung seines
Gutachtens. Dieser Sachverständige ist unter Berücksichtigung der aus dem
Sachverständigengutachten des Dr. SV 1 entnommenen Annahme eines jeweils 5
%igen Verbrauchs für das Schwimmbad und unter Zugrundelegung der ihm einzig
bekannten Literatur bis zum Jahr 1995 zu dem Ergebnis gelangt, dass die beim
Anbringen von Verdunstungsmessern an den Heizkörpern und dem Einbau von
Wärmezählern für die getrennte Erfassung des Wärmeverbrauchs für die
Wohnungsheizung, die Warmwasserbereitung und das Schwimmbad zu
erwartenden Investitions-, Wartungs- und Abrechnungskosten bei einem
Zehnjahresvergleich deutlich unter der zu erwartenden Energiekosteneinsparung
durch 15 % geringeren Verbrauch lägen, wogegen die Kosten durch Einbau von
Kalt- und Warmwasserzählern im Zehnjahresvergleich deutlich die damit
erreichbare Kosteneinsparung überstiegen.
Auf der Grundlage dieser Beweisaufnahme hat dann das Amtsgericht Groß-Gerau
mit Beschluss vom 09.04.2001 (Bl. 292-301 d. A.) die Antragsgegner verpflichtet,
der Anschaffung und Installation von Heizkostenverteilern für die einzelnen
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der Anschaffung und Installation von Heizkostenverteilern für die einzelnen
Wohnungseigentumseinheiten der Wohnungseigentumsanlage sowie der
zukünftigen Abrechnung der Heizkosten nach Verbrauch zuzustimmen. Im Übrigen
hat es die Anträge der Antragsteller zurückgewiesen.
Gegen diesen ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 10.04.2001 zugestellten
Beschluss haben die Antragsgegner mit bei Gericht am 24.04.2001
eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung ihrer Beschwerde haben die Antragsgegner u. a. die Auffassung
vertreten, dass die Verwendung von Heizkostenverteilern und die Abrechnung
nach Verbrauch nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Das dem
Beschluss des Amtsgerichts zugrunde liegende Gutachten des Sachverständigen
Prof. SV 2 sei nicht überzeugend. Zu beanstanden sei insoweit zum einen, dass
sich der Sachverständige Prof. SV 2 bezüglich des durch das Schwimmbad
verursachten Verbrauchs auf das unbrauchbare Gutachten des Sachverständigen
Dr. SV 1 bezogen habe. Zur Ermittlung des Einsparungspotentials hätte der
Sachverständige den Mindestwärmebedarf, bedingt durch die Baulichkeiten und
die Art der Beheizung, feststellen und den durch das Schwimmbad verursachten
Bedarf aussondern müssen.
Die bezüglich der erzielbaren Einsparungen von Prof. SV 2 zugrunde gelegten
Untersuchungen aus den Jahren bis 1995 seien veraltet, seither habe sich sowohl
die Technik als auch das Verbrauchsverhalten geändert. Jedenfalls könne nicht
ohne Feststellung konkret zu ermittelnder Einsparungseffekte von einer 15 %igen
Einsparung ausgegangen werden. Unsachgemäß sei im Übrigen auch, dass der
Sachverständige die Einsparung von Kosten und nicht die Einsparung von
Verbrauchsmengen ermittelt habe. Des Weiteren sei zu beanstanden, dass das
Amtsgericht seiner Entscheidung nicht die in diesem Verfahren allein in Rede
stehenden Kosten durch Einbau elektronischer Heizkostenverteiler, sondern die
Kosten „sonstiger Messgeräte" zugrunde gelegt habe. Da die Antragsteller nur
eine Beschlussfassung über elektronische Heizkostenverteiler beantragt hätten,
sei auch nur insoweit eine Beschlussfassung erfolgt.
Die Antragsgegner haben in der Beschwerdeinstanz beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 09.04.2001 abzuändern
und die Anträge der Antragsteller auf Anschaffung und Installation von
Heizkostenverteilern für die einzelnen Wohnungseigentumseinheiten der
Wohnungseigentumsanlage sowie der zukünftigen Abrechnung der Heizkosten
nach Verbrauch zurückzuweisen.
Die Antragsteller haben in der Beschwerdeinstanz beantragt,
die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zurückzuweisen.
Das Landgericht hat die Beschwerde der Antragsgegner zurückgewiesen und
ausgeführt, gemäß der §§ 3, 4 und 11 Abs. 1 Ziffer 1 a) HeizkostenV sei die
Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet, Geräte zur Verbrauchserfassung
einzubauen.
Jeder Wohnungseigentümer könne diesen Einbau als Maßnahme
ordnungsgemäßer Verwaltung verlangen, wenn nicht das Anbringen der
Ausstattung zur Verbrauchserfassung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen
Kosten möglich ist. Die Wirtschaftlichkeit sei nach der herrschenden
Rechtsprechung durch einen Zehnjahresvergleich zwischen den Kosten für die
Installation der Messgeräte sowie für Wartung und Abrechnung und der
voraussichtlichen Einsparung von Energiekosten festzustellen.
Diese Feststellung habe das Amtsgericht zutreffender Weise durch
Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens des Prof. SV 2 dahingehend
getroffen, dass die Kosten für den Einbau der erforderlichen Installationen zur
verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung nicht unverhältnismäßig hoch sind.
Auf die Einzelheiten der Begründung wird Bezug genommen.
Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Antragsgegner, die sie
weitgehend unter Wiederholung und Vertiefung des Vortrags im
Erstbeschwerdeverfahren begründen und mit der sie die Abänderung der
landgerichtlichen Entscheidung und Zurückweisung der Anträge der Antragsteller,
hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung beantragen.
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Die Antragsteller beantragen die Zurückweisung der weiteren Beschwerde und
verteidigen die Entscheidung des Landgerichts.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig, insbesondere
form- und fristgerecht eingelegt, führt aber nicht zum Erfolg, da die Entscheidung
des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 43 Abs. 1 WEG,
27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO), worauf sie im Verfahren der weiteren Beschwerde allein
zu überprüfen war.
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Antragsgegner
jedenfalls zur Installation von Heizkostenverteilern in den einzelnen Wohneinheiten
und zur Abrechnung der Heizkosten nach Verbrauch verpflichtet sind, wie das
Amtsgericht entschieden hat.
Die Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und
Warmwasserkosten (HeizkostenV) findet beim Wohnungseigentum Anwendung auf
das Verhältnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zum einzelnen
Wohnungseigentümer. Adressat der sich aus der HeizkostenV ergebenden
Pflichten ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die nach § 1 Abs. 2 Nr. 3
HeizkostenV dem Gebäudeeigentümer gleichsteht. Daher treffen die in §§ 4, 5 und
6 HeizkostenV normierten Pflichten zur Erfassung des anteiligen Verbrauchs an
Wärme und Warmwasser einschließlich der Anbringung von Ausstattungen zur
Verbrauchserfassung - auch in Gemeinschaftsräumen mit nutzungsbedingt
hohem Wärme - oder Warmwasserverbrauch, wie Schwimmbäder oder Saunen, § 4
Abs. 3 Satz 2 HeizkostenV - wie auch zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung
die Eigentümergemeinschaft.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV gelten die Vorschriften dieser Verordnung
unabhängig davon, ob durch Vereinbarung oder Beschluss der
Wohnungseigentümer abweichende Bestimmungen über die Verteilung der Kosten
der Versorgung mit Wärme und Warmwasser getroffen worden sind. Deshalb hat
die HeizkostenV Vorrang, sofern und soweit sich ein Wohnungseigentümer
gegenüber der Gemeinschaft darauf beruft und eine verbrauchsabhängige
Verteilung der Warmwasser-/bzw. Heizkosten verlangt.
Auch die Bestandskraft der Beschlüsse aus der Zeit vor 1996 steht deshalb nicht
der Verpflichtung auf Einhaltung der HeizkostenV entgegen. Die Teilungserklärung
ist zwar nicht bei den Akten, in ihr ist nach dem übereinstimmenden Vortrag aber
auch kein Verteilungsschlüssel für die in Frage stehenden Heizkosten enthalten.
Den Antragstellern steht daher grundsätzlich ein Anspruch nach § 21 Abs. 4 WEG
auf Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten nach der HeizkostenV zu,
umgekehrt verstößt der bisher von der Gemeinschaft praktizierte Verzicht auf die
Einhaltung der HeizkostenV grundsätzlich gegen die Regeln der ordnungsgemäßen
Verwaltung (OLG Düsseldorf WE 1989, 29; Lammel in Schmidt/Futterer: Mietrecht,
8. Aufl., § 3 HeizkostenV Rdnr. 9; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 16 Rdnr.
128, Seite 517).
Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten nach § 11 HeizkostenV, wobei
vorliegend nur § 11 Abs. 1 Nr. 1 a) HeizkostenV einschlägig ist. Danach sind,
soweit sich die §§ 3 bis 7 HeizkostenV auf die Versorgung mit Wärme beziehen,
diese nicht anzuwenden auf Räume, bei denen das Anbringen der Ausstattung zur
Gebrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der
Kosten des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten
möglich ist.
Für diese Frage, ob die Kosten für die von der HeizkostenV geforderten
Maßnahmen unverhältnismäßig hoch sind, sind gegenüberzustellen die Kosten der
Installation der Messeinrichtungen samt Folgekosten (Wartung, Eichkosten) sowie
der Mess- und Abrechnungsaufwand im Verhältnis zur zu erwartenden Einsparung
an Energie. Dabei geht die obergerichtliche Rechtsprechung, die das Landgericht
bereits seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, von einem Zeitraum von zehn
Jahren aus, für den die zu erwartende Energieeinsparung zu berechnen sei
(BayObLG -Beschluss vom 16.09.1993, 2 Z BR 91/93- NJW-RR 1994, 145; KG -
Beschluss vom 30.11.1992, 24 W 3802/92- NJW-RR 1993, 468; ebenso
Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 16 Rdnr. 128, Seite 519; Niedenführ/Schulze:
WEG, 6. Aufl., Anmerkungen zur HeizkostenV, Rdnr. 11).
Dieser Auffassung schließt sich auch der Senat an. Der BGH hat in seinem
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Dieser Auffassung schließt sich auch der Senat an. Der BGH hat in seinem
Beschluss vom 25.09.2003 - V ZB 21/03 - (MDR 2004, 86, 88) für die Beurteilung
der Wirtschaftlichkeit einer Nachrüstung mit Kaltwasserzählern wegen der
vergleichbaren Interessenlage auf diese zitierte Rechtsprechung verwiesen und im
Umkehrschluss entschieden, die Einführung der verbrauchsabhängigen
Abrechnung der Wasser- und Abwasserkosten stehe nicht mehr in Einklang mit
den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Aufwendungen die
Einsparungen übersteigen, die sich über zehn Jahre hinweg voraussichtlich erzielen
lassen. Soweit von einem Teil der Kommentarliteratur (Lammel, aaO., § 11
HeizkostenV, Rdnr. 21; Niedenführ/Schulze: WEG, 6. Aufl., Anmerkungen zur
HeizkostenV, Rdnr. 8-10 unter Berufung auf Landgericht Frankfurt/Main NJW-RR
1992, 524) die Restnutzungsdauer der Gebäude abstrakt nach der
Abschreibungsdauer in § 7 EStG als der für die zu erwartende Energieeinsparung
maßgebliche Zeitraum angesehen wird, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
Bei dem Vergleich zwischen den Kosten und der Energieeinsparung muss die -
gegenüber der (Rest-)Nutzungsdauer eines Gebäudes von bis zu 50 Jahren
wesentlich geringere - Nutzungsdauer der Erfassungsgeräte zu Grunde gelegt
werden. Ansonsten wäre ein vergleichbarer Kostenmaßstab nur dann gegeben,
wenn auch berücksichtigt würde, wie oft in der (Rest-)Nutzungsdauer des
Gebäudes auch die Erfassungsgeräte erneuert werden müssten. Deshalb
erscheint der Zehnjahreszeitraum als Vergleichsmaßstab angemessen, weil
jedenfalls die nach dem Verdunsterprinzip arbeitenden Heizkostenverteiler nach
den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. SV 2 (Seite 5 seines
Gutachtens, Bl. 231 d. A.) nicht länger zu nutzen sind wegen der
Erneuerungsbedürftigkeit der fest installierten Batterie. Im übrigen ist auch bereits
eine nur auf der Basis der derzeitigen Energiekosten erstellte Prognose über die
Entwicklung der künftigen Energiekosten schon für einen Zeitraum von zehn Jahren
mit großen Unsicherheiten behaftet angesichts des Einflusses, den die kritische
politische Lage im Nahen Osten auf die Energiepreise hat. Bei einem noch
längeren Vergleichszeitraum können die Energiepreise und die daran anknüpfende
Einsparung nicht realistisch bewertet werden (so auch KG, aaO. zu der von
Lammel vertretenen Auffassung).
Soweit die Antragsgegner erstmals in der weiteren Beschwerde vortragen, die
Messung durch Heizkostenverteiler nach dem Verdunsterprinzip sei auf Grund der
konkreten baulichen Gegebenheiten nicht möglich, weil von vornherein feststehe,
dass falsche Verbräuche, beispielsweise in der Penthouse-Wohnung wegen der
vollverglasten Südfront, gemessen würden, handelt es sich um in der
Rechtsbeschwerde unbeachtlichen neuen Sachvortrag. Die generelle Eignung der
Heizkostenverteiler nach dem Verdunsterprinzip zur Erfassung des
Wärmeverbrauchs ist anerkannt (BGH -Urt. v. 09.04.1986- DWW 1986, 147, 149;
Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 16 Rdnr. 128, Seite 518; Niedenführ/Schulze,
aaO. Rdnr. 15).
Ebenso anerkannt ist, dass die in § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV im Fall der nicht
verbrauchsmäßigen Abrechnung dem Nutzer eingeräumte Kürzungsquote von 15
% auch bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 a
HeizkostenV für die Berechnung der zu erwartenden Energieeinsparung
maßgeblich ist (BayObLG NJW-RR 1994, 145, 146; KG NJW-RR 1993, 468; Lammel,
aaO., § 11 Rdnr. 19; Niedenführ/Schulze, aaO. Rdnr. 8). Die Energieeinsparung
beruht nach der Konzeption der Heizkostenverordnung allein auf dem im Fall der
Abrechnung nach dem konkreten Verbrauch erfahrungsgemäß geänderten
sparsameren Verhalten der einzelnen Nutzer in der Zukunft. Deshalb kann nur
eine Prognose über die zukünftigen Einsparungen angestellt werden, die
naturgemäß auf Erfahrungswerten bei anderen Liegenschaften nach Einführung
der verbrauchsabhängigen Abrechnung beruht und nicht auf dem Nachweis der
tatsächlichen Einsparungen in dem betroffenen Objekt. Wie der Sachverständige
Prof. SV 2 auf Seite 8, 9 seines Gutachtens (Bl. 234, 235 d. A.) ausgeführt hat,
sind vorliegend bereits ab einer Einsparung an Heizkosten von 10 % im Fall des
Gerätekaufes und von ca. 11 % im Fall der Anmietung die Aufwendungen
ausgeglichen. Nach der von ihm in Anlage 8 seines Gutachten (Bl. 249 d. A)
zitierten Literatur, für die in der rechten Spalte die jeweiligen
Einsparungsprozentzahlen angegeben sind, liegt der Einsparungseffekt noch höher
und ist im Mittel wenigstens bei 20 % anzusetzen.
Die Rüge der Antragsgegner, es müsse auf die Energieeinsparung im Sinn von
Kilowattstunden und nicht auf die Energiekosten abgestellt werden, verkennt, dass
der Vergleich mit den Einsparungen aus den Jahren vor 1995 wegen der zu
erwartenden steigenden Energiekosten sie eher begünstigt, weil bei niedrigeren
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erwartenden steigenden Energiekosten sie eher begünstigt, weil bei niedrigeren
Energiekosten auch die Einsparquote im Verhältnis zu den Aufwendungen
niedriger ausfällt.
Die Antragsgegner beanstanden die durch den Sachverständigen Prof. SV 2 bei
der Errechnung der Verbrauchskosten (Seite 4, 5 des Gutachtens, Bl. 230, 231d.
A.) vorgenommene Anwendung von § 9 Abs. 3 Satz 5 HeizkostenV. Darin ist
bestimmt, dass bei der Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und
Warmwasser bei verbundenen Anlagen ein Anteil von 18 % der insgesamt
verbrauchten Wärmemenge als die auf die zentrale
Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge anzusetzen ist, wenn
Wärmezähler fehlen und sie auch nicht nach § 9 Abs. 3 Satz 2-4 HeizkostenV
errechnet werden kann. Die Antragsgegner meinen, diese Vorschrift sei hier wegen
der darin nicht berücksichtigten Besonderheit des Schwimmbades nicht
anwendbar. Dabei übersehen sie aber, dass der Sachverständige, wie aus der
Tabelle 1 zu seinem Gutachten (Bl. 238 d. A.) ersichtlich, diese 18 % nach § 9
HeizkostenV nur aus den 95 % der gesamten Verbrauchskosten und damit ohne
Berücksichtigung des Kostenanteils von 5 % für das Schwimmbad errechnet hat.
Die Vorinstanzen haben demnach der Wirtschaftlichkeitsprüfung im Sinn des § 11
Abs. 1 Nr. 1 a) HeizkostenV und der dazu durchgeführten Beweisaufnahme den
zutreffenden Maßstab zu Grunde gelegt.
Die in erster Linie gegen die Beweiswürdigung gerichteten Angriffe der
Antragsgegner sind erfolglos. Die Feststellung der entscheidungserheblichen
Tatsachen und ihre Würdigung ist Aufgabe der Tatsacheninstanzen. Die
Tatsachenwürdigung des Beschwerdegerichts ist nur darauf nachprüfbar, ob der
Tatrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend ermittelt (§ 12 FGG), sich
bei der Beurteilung des Beweisstoffes mit allen wesentlichen Umständen
auseinandergesetzt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln
und Verfahrensvorschriften (§ 15 FGG) sowie gegen Denkgesetze und zwingende
Erfahrungssätze oder den allgemeinen Sprachgebrauch verstoßen hat. Die
Würdigung eines Sachverständigengutachtens kann lediglich daraufhin geprüft
werden, ob der Tatrichter das Ergebnis des Gutachtens kritiklos hingenommen
oder unter Nachvollziehung der Argumentation des Sachverständigen dessen
Feststellungen und Schlussfolgerungen selbständig auf ihre Tragfähigkeit geprüft
und sich eine eigene Überzeugung gebildet hat. Ob das Gutachten im Ergebnis
zutrifft oder nicht, ist grundsätzlich Sache der freien richterlichen Beweiswürdigung
und der Nachprüfung durch das Gericht der weiteren Beschwerde entzogen, weil
diesem eine eigene Beweiswürdigung verwehrt ist und der vom Tatrichter
gezogene Schluss nur rechtlich möglich, aber nicht zwingend sein muss
(Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 15. Aufl., § 27, Rdnr. 42 und 43). Nach diesen
Maßstäben ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden.
Dies gilt zunächst für die Rüge, dass der Sachverständige Prof. SV 2 seinem
Gutachten die Feststellung des Sachverständigen Dr. SV 1 in dessen Gutachten
bezüglich eines zu schätzenden Wärmeverbrauchs von 5 % für das in der
Wohnungseigentumsanlage befindliche Schwimmbad zugrunde gelegt hat. Der
Sachverständige Dr. SV 1 hat diese Schätzung mit seinen Erfahrungen - er arbeite
sehr viel auf diesem Gebiet- begründet. Diese Schätzung hat der Sachverständige
Prof. SV 2 in Folge seiner Aktenkenntnis übernommen, wie er sowohl in seinem
schriftlichen Gutachten (Seite 4, Bl. 230 d. A.) wie auch bei seiner mündlichen
Anhörung vom 12.03.2001 (Bl. 267 d. A.) kenntlich gemacht hat. Nach dem
Protokollinhalt haben weder bei der Anhörung des Sachverständigen Dr. SV 1,
noch der Anhörung des Prof. SV 2 die Antragsgegner insoweit Nachfrage gehalten.
Schließlich wurde das Gutachten des Sachverständigen Dr. SV 1 nicht deshalb
ergänzt, weil es hinsichtlich des auf den Schwimmbad- und Saunabereichs
entfallenden Verbrauchs nicht zu verwenden gewesen wäre. Es konnte lediglich
deshalb nicht der Entscheidung zugrunde gelegt werden, weil nicht bezüglich der
Frage der Wirtschaftlichkeit der Wärmemessgeräte und der Kalt- und
Warmwassermessgeräte differenziert wurde. Auf Tatsachen gegründete
Einwendungen gegen die Richtigkeit der Schätzung des unter anderem für Fragen
des Schwimmbadbaus bestellten Sachverständigen Dr. SV 1 bezüglich des
Energieverbrauchs durch das Schwimmbad haben die Antragsgegner dagegen im
Erstbeschwerdeverfahren nicht vorgebracht.
Zu Recht hatte die Kammer nicht deshalb Zweifel an der Richtigkeit des
Gutachtens des Sachverständigen Prof. SV 2, weil dieser nur bis zum Jahr 1995
datierende Literatur zu der als Folge der verbrauchsabhängigen Abrechnung zu
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datierende Literatur zu der als Folge der verbrauchsabhängigen Abrechnung zu
erwartenden Energieeinsparung zugrunde gelegt hat und erklärt hat, neuere
Literatur zu diesem Thema sei ihm nicht bekannt. Die Antragsgegner haben selbst
keine neuere Literatur konkret benannt, die bloße Vermutung ihrer Existenz
entwertet das Sachverständigengutachten SV 2 keineswegs. Hinzukommt, dass
die Heizungsanlage seit der Fertigstellung des Wohnungsanlage in 1973 unstreitig
keine wesentliche technische Erneuerung erfahren hat, also keine die
Verbrauchszahlen beeinflussende Veränderung eingetreten ist, die von der
Literatur bis 1995 nicht schon berücksichtigt werden konnte.
Schließlich haben die Vorinstanzen den Verpflichtungsantrag der Antragsteller zu
Recht auch nicht deshalb für unbegründet erachtet, weil die Beweisaufnahme die
Wirtschaftlichkeit im Sinn des § 11 Abs. 1 Nr. 1 a HeizkostenV nicht für die
Alternative des Einbaus von elektronischen Heizverteilern, sondern nur für die
Anbringung von Verdunstungsmessern ergeben hat. Abgesehen davon, dass der
von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu TOP 10 gefasste Beschluss keine
Einschränkung auf elektronische Heizkostenverteiler enthält, haben die
Antragsteller jedenfalls nicht die Verpflichtung der Antragsgegner zur Zustimmung
der Installierung von elektronischen Heizkostenverteilern geltend gemacht,
sondern die Art der Maßnahme nicht konkretisiert, wie das Landgericht zutreffend
ausgeführt hat.
Dies war auch nicht erforderlich, da der auf § 21 Abs. 4 WEG gestützte Antrag nur
die begehrte Maßnahme enthalten muss, aber kein bestimmter Sachantrag im
Sinn einer Klage erforderlich ist (Niedenführ/Schulze: WEG, 6. Aufl., § 21, Rdnr. 34),
weshalb die Formulierung "Die Antragsgegner werden verpflichtet,...sowie der
Anschaffung von Heizkostenverteilern zu zustimmen" ausreichend war. Da
gleichzeitig das Gericht einen Sachantrag grundsätzlich auslegen darf und ohne
Bindung an den Wortlaut des gestellten Antrags die nach pflichtgemäßem
Ermessen gebotene Entscheidung zu treffen hat (Niedenführ/Schulze, aaO., vor §§
43 ff., Rdnr. 42), begegnet es auch keinen Bedenken, dass die Vorinstanzen über
die ausdrücklich beantragte Verpflichtung zur Installation der Heizkostenverteiler
auch die Verpflichtung der Antragsgegner zur zukünftigen Abrechnung nach
Verbrauch ausgesprochen haben, denn beides bildet eine Einheit.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Gerichtskosten des Verfahrens der
weiteren Beschwerde folgt aus § 47 Satz 1 WEG, § 97 Abs. 1 ZPO (analog).
Zur Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten (§ 47 Satz 2 WEG) hat der
Senat keine Veranlassung gesehen.
Den Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Senat in
Anlehnung an die unbeanstandet gebliebene Schätzung des Landgerichts
festgesetzt (§ 48 Abs. 3 WEG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.