Urteil des OLG Frankfurt vom 03.12.2004
OLG Frankfurt: prozesskostenvorschuss, alter, quelle, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, rückforderung, verwechslung, dokumentation, wechsel
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Gericht:
OLG Frankfurt 5.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 WF 130/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 91 Abs 2 ZPO, § 103 ZPO, §
106 ZPO, § 319 ZPO, § 25 Abs
2 S 3 GKG vom 27.04.2001
(Kostenfestsetzungsverfahren in Familiensachen:
Berücksichtigung eines Prozesskostenvorschusses;
Mehrkosten durch Anwaltswechsel des
Vorschussempfängers; nachträgliche
Streitwertberichtigung)
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten
Kostenfestsetzung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats sowie
des auf Grund eines offensichtlichen Versehens zu berichtigenden Streitwertes (für
die erste Instanz) dem Amtsgericht zurückübertragen.
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
Beschwerdewert: 1.883,76 EUR.
Gründe
Das Amtsgericht hat auf den Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin für die erste
Instanz auf der Basis eines mit 24.074,40 EUR (statt DM) festgesetzten
Streitwertes zur Erstattung gegen den Beklagten 1.883,76 EUR festgesetzt und
den Einwand des Beklagten, der bereits gezahlte Prozesskostenvorschuss in Höhe
von 4.127,20 DM sei anzurechnen, mit der Begründung zurückgewiesen, eine
materiellrechtliche Prüfung könne in diesem Verfahren nicht erfolgen und
Vorschüsse dürften nur mit Zustimmung der Klägerin angerechnet werden. Dem
kann jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden.
Zutreffend ist zwar, dass ein Prozesskostenvorschuss nicht lediglich im Vorgriff auf
eine spätere etwaige Kostenerstattungspflicht zu zahlen ist, sondern der
Abdeckung eines unterhaltsrechtlichen Sonderbedarfs des Berechtigten dient.
Deshalb kann insbesondere im Falle des teilweisen oder vollständigen Unterliegens
der vorschussberechtigten Person eine Rückforderung des Vorschusses durch den
Verpflichteten nicht mit einer lediglich prozessual geringeren Kostentragungspflicht
begründet werden (vgl. bereits BGH FamRZ 1971, 360 - 362). Jedoch vertritt der
Senat bei der Verrechnung eines unstreitig gezahlten Prozesskostenvorschusses
in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine Berücksichtigung im
Kostenfestsetzungsverfahren dann zu erfolgen hat, wenn der
Prozesskostenvorschussempfänger andernfalls sogar mehr als die ihm tatsächlich
insgesamt entstandenen Prozesskosten erhalten würde (vgl. dazu Senat FamRZ
1991, 966; ferner OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.12.1993 - 3 WF 92/83;
Beschluss vom 17.09.1987 - 4 WF 53/96 und Beschluss vom 07.09.2000 - 1 WF
303/99). Insbesondere eine überwiegend oder in vollem Umfang obsiegende
Prozesspartei würde ansonsten an dem Rechtsstreit verdienen (vgl. OLG Frankfurt
am Main, FamRZ 1991, 966, 967 m.w.N.).
Vorliegend stellt sich allerdings das zusätzliche Problem, dass die Klägerin den
Prozesskostenvorschuss offenbar für die Kosten einer früheren
Prozessbevollmächtigten verbraucht hat und nach dem Anwaltswechsel nunmehr
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Prozessbevollmächtigten verbraucht hat und nach dem Anwaltswechsel nunmehr
die Festsetzung der Gebühren ihrer zweiten Prozessbevollmächtigten (der ersten
Instanz) begehrt. Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO a.F. (Satz 2 der n.F.) sind jedoch
die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten
eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts
ein Wechsel eintreten musste. Bisher ist vorliegend nicht ersichtlich, dass ein
Anwaltswechsel auf Seiten der Klägerin im Sinne dieser Vorschrift ausnahmsweise
eintreten musste (vgl. hierzu Zöller/Herget, ZPO, § 91 Rdn. 13, Stichwort:
"Anwaltswechsel"). Über die Frage, ob es sich bei den Kosten für eine zweite
Prozessbevollmächtigte überhaupt noch um notwendige Kosten des Rechtsstreits
gemäß § 91 Abs. 2 ZPO handelt, ist aber im Kostenfestsetzungsverfahren zu
befinden.
Die seitens des Beklagten gezahlten 4.127,20 DM Prozesskostenvorschuss
(353,80 DM für das EA-Verfahren und 3.773,40 DM für den Hauptprozess) sind
nach den obigen Ausführungen auf die unter Beachtung von § 91 Abs. 2 ZPO erst
noch zu ermittelnden notwendigen (Gesamt-)Kosten der Klägerin (zu denen
allerdings auch die Kosten des EA-Verfahrens gehören, s.o.) anzurechnen.
Die danach zu treffende neue Festsetzung überträgt der Senat dem Amtsgericht
(§ 572 Abs. 3 ZPO). Dazu besteht auch deshalb Veranlassung, weil das
Amtsgericht zunächst noch eine Berichtigung seiner Streitwertfestsetzung gemäß
§ 319 ZPO zu prüfen haben wird (offenbare Verwechslung von EUR und DM im
Beschluss vom 16.1.2004). An einer Änderung der Festsetzung gemäß § 25 Abs. 2
GKG alter Fassung sieht sich der Senat auf Grund des Ablaufs der
Sechsmonatsfrist von § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG alter Fassung gehindert. Diese
Vorschrift verbietet auch eine nachträgliche Neufestsetzung auf gemäß § 17 Abs.
1 und 4 GKG a.F. eigentlich zutreffende 26080,60 DM (13 * 555 DM + 13 *
1.451,20 DM anstelle von nur 12 * 555 DM + 12 * 1.451,20 DM). Eine Berichtigung
der offensichtlich nur verwechselten Währungsbezeichnung im Beschluss vom
16.1.2004 gemäß § 319 ZPO durch das Amtsgericht bleibt jedoch "jederzeit"
möglich. Danach wird sich eine völlig veränderte Kostenfestsetzung ergeben.
Das Amtsgericht wird dabei auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
entscheiden haben. Die bereits ausgesprochene Nichterhebung der
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 8 GKG in der Fassung bis
30.6.2004.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.