Urteil des OLG Frankfurt vom 19.03.2003
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Gericht:
OLG Frankfurt 7.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 150/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 61 VVG, Nr 8 WasSpFAVB
1995
(Wassersportfahrzeug-Kaskoversicherung:
Leistungsfreiheit bei grober Fahrlässigkeit im Falle des
Befahrens unbekannter Gewässer mit trübem Wasser)
Leitsatz
Zum Ausschluss von Korrosionsschäden im Rahmen einer Wassersportfahrzeug-
Kaskoversicherung.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 15.8.2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts steuerte die Klägerin ihren bei der
Beklagten kaskoversicherten Jetski am 16.6.1999 an der istrischen Küste gegen
einen unter der Wasserlinie befindlichen Felsen, wobei der Bootskörper einen Riss
von ca. 13 cm Länge erlitt. Das Fahrzeug kenterte; der Motor sprang nach dem
Wideraufrichten nicht wieder an. Da für den 17.6.1999 die Heimreise nach
Deutschland geplant war, wurde der Jetski verladen, ohne der Fehlfunktion des
Motors weiter nachzugehen. Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge K. O., brachte
ihn am 20.6.1999 zur Vertragswerkstatt in R.. Die alsbaldige Untersuchung dort
ergab, dass zwei der drei Kolben von eingedrungenem Salzwasser beschädigt und
festgerostet waren. Die Beklagte hat nur die zur Reparatur des Rumpfschadens
erforderlichen Kosten abzüglich der Selbstbeteiligung erstattet. Mit ihrer Klage
begehrt die Klägerin Erstattung auch der zur Erneuerung des Motors ihres Jetski
erforderlichen Kosten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin
den Jetski durch das Anfahren einer ihr unbekannten Bucht grob fahrlässig auf den
Felsen gesteuert und dabei die Kenterung, die Ursache für das Eindringen des
Salzwassers in den Motorraum gewesen sei, verursacht habe. Grob fahrlässig sei
es auch, nicht sofort den im Handbuch gegebenen Hinweisen für den Fall des
Eindringens von Wasser in den Motor nachzugehen. Wäre dies geschehen, hätte
die Klägerin leicht erkennen können, dass Wasser in den Motor eingedrungen sei.
Dies habe man durch einfache Handgriffe beheben und damit den Schaden
vermeiden können. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der
sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Die Klägerin greift zunächst die
Feststellung des Landgerichts an, sie selbst habe am 16.6.99 den Jetski gesteuert.
Diese Feststellung widerspreche ihrem unter Beweis gestellten Vortrag im
Schriftsatz vom 16.2.2001, wonach ihr Ehemann das Fahrzeug gesteuert habe
(Bl.76). Im übrigen sei das Einhalten einer Restgeschwindigkeit von 5-6 km/h, ohne
die der Jetski nicht gesteuert werden könne, ebensowenig grob fahrlässig wie das
Ansteuern einer unbekannten Bucht bei trübem Wasser in größerer
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Ansteuern einer unbekannten Bucht bei trübem Wasser in größerer
Uferentfernung, denn der gesamte Küstenbereich um Rabac sei ein beliebtes
Wassersportgebiet, die Nutzung der ufernahen Gewässer sei uneingeschränkt
gestattet, Warnhinweise würden weder allgemein noch bezogen auf den Unfallort
erteilt, gerade die angesteuerte Bucht hätten auch andere Urlauber mit Jetskis
befahren. Die vielfache ähnliche Nutzung durch andere Urlauber habe der Klägerin
den Eindruck vermitteln müssen, dass dies gefahrlos möglich sei. Der Unfall sei
daher bei einer bestimmungsgemäßen Nutzung unter üblichen
Nutzungsbedingungen erfolgt. Die Verwirklichung eines solchen typischen
Schadensrisikos könne nicht grob fahrlässig sein. Unzutreffend sei auch, dass das
Landgericht der Klägerin vorhalte, sie habe gewarnt sein müssen, weil es wenige
Tage vorher bereits zu einem ähnlichen Unfall gekommen sei. Denn dabei habe es
sich nur darum gehandelt, dass der Jetski beim Versuch des Anlandens im
Hafenbereich von einer Welle gegen einen am Ufer befindlichen Fels gedrückt
worden und dabei einen unbedeutenden Riss am Bug erhalten habe, der mit einer
Reparaturpaste wieder geflickt worden sei. Schließlich stelle das Landgericht
überzogene Anforderungen an einen Versicherungsnehmer, wenn es verlange,
dass die Klägerin damit habe rechnen müssen, dass Wasser in den Motor
eingedrungen sei. In weiten Teilen der Bevölkerung bestünden entsprechende
Vorstellungen nicht. Ebensowenig wie der Halter eines PKW müsse derjenige eines
Jetski über dessen innere technische Funktionsweise unterrichtet sein. Jedenfalls
habe auch die Klägerin bzw. ihr Mann nach dem Anlanden des Jetski kein in den
Motorraum eingedrungenes Wasser festgestellt. Schließlich habe die Klägerin,
indem sie bzw. ihr Mann den Jetski in die Fachwerkstatt gebracht hätten, und zwar
nur vier Tage nach dem Unfall und verzögert nur durch die Heimreise, auch nicht
nachlässig gehandelt, zumal sie auch nicht habe wissen müssen, dass infolge des
eingedrungenen Seewassers ein gravierender Schaden am Motor bereits nach
wenigen Tagen eintreten könne. Am Urlaubsort sei, soweit für sie erkennbar, eine
Fachwerkstatt nicht vorhanden gewesen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene
Urteil.
II.
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Zwar liegt entgegen der von der
Beklagten vertretenen Ansicht ein Versicherungsfall auch vor, soweit der Motor
infolge des eingedrungenen Salzwassers unbrauchbar geworden ist. Die ist eine
Allgefahrenversicherung mit ausdrücklich in den Bedingungen aufgeführten
Einschränkungen. Danach haftet der Versicherer für Schäden an der
Maschinenanlage u.a. nur, wenn sie durch Unfall des Fahrzeugs verursacht worden
sind. Der Versicherer leistet ferner keinen Ersatz für Schäden, verursacht durch
Rost, Oxydation etc. Im vorliegenden Fall steht fest, dass Salzwasser in die
Verbrennungsräume zweier Zylinder eingedrungen ist, und zwar über den Luftfilter,
den Vergaser und offenstehende Ventile. Ursache dafür muss das Aufrichten des
Jetski entgegen der vorgeschriebenen Richtung nach der Kenterung gewesen sein,
wodurch Wasser in das Ansaugrohr gelangt ist. Da eine Kenterung infolge einer
Grundberührung nicht zum gewöhnlichen Betrieb eines Jetski gehört, handelt es
sich um einen Unfall, der letztlich zum Eindringen des Wassers in den Motor
geführt hat. Der Ausschlussgrund des „Rostens“ greift dagegen nur ein, wenn und
soweit es sich bei den in dieser Klausel erwähnten Zersetzungs- und
Verschleißprozessen um gewöhnliche, mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbundene
Vorgänge ohne Unfalleinwirkung handelt. Nach Nr. 8 der hier vereinbarten AVB
Wassersportfahrzeuge 1985 ist der Versicherer, wenn der Versicherungsnehmer,
der Fahrzeugführer oder ein Insasse den Schaden grob fahrlässig herbeiführt,
leistungsfrei. In der Berufungsinstanz ist davon auszugehen, dass die Klägerin, die
Versicherungsnehmerin, den Jetski zum Unfallzeitpunkt selbst gesteuert hat. Die
Klägerin bestreitet in der Berufungsinstanz zwar, das Fahrzeug bei dem Unfall
geführt zu haben. Einen zulässigen Berufungsangriff gegen die Feststellung des
Landgerichts, die Klägerin sei gefahren, hat die Klägerin aber nicht erhoben. Das
Landgericht hält ausdrücklich schon im Tatbestand als unstreitig fest, dass die
Klägerin gefahren ist. Dass diese Angabe in den Entscheidungsgründen nochmal
aufgegriffen wird, macht sie nicht zu einer Feststellung im Sinne von § 529 ZPO,
deren Bindungswirkung von etwaigen Zweifeln an ihrer Richtigkeit oder
verfahrensfehlerfreiem Zustandekommen abhinge. Es handelt sich vielmehr
unverändert um eine bloße Wiedergabe unstreitigen Parteivorbringens. Dessen
Bindungswirkung beruht aber auf § 314 ZPO; darin enthaltenes Parteivorbringen
kann nicht mit den die Bindungswirkung gemäß § 529 ZPO beseitigenden Rügen
angegriffen werden. Der Tatbestand des angefochtenen Urteils ist auch nicht
widersprüchlich. Er nimmt zwar Bezug auf den übrigen Inhalt der Schriftsätze. Er
wird aber nicht dadurch widersprüchlich, dass im Schriftsatz vom 16.2.2001 der
wird aber nicht dadurch widersprüchlich, dass im Schriftsatz vom 16.2.2001 der
Ehemann der Klägerin als Fahrer bezeichnet ist. Denn die ausdrückliche Angabe
im Tatbestand geht der nur ergänzenden Bezugnahme insoweit vor und besagt,
dass in der letzten mündlichen Verhandlung anders als im Schriftsatz vom
16.2.2001 vorgetragen worden ist. Dafür bietet auch der Schriftsatz vom
16.3.2001 ausreichenden Anhalt, denn dort heißt es, die Klägerin habe in
Begleitung der Zeugen die Bucht angesteuert (Bl. 94 d.A.). Das Bestreiten,
gefahren zu sein, ist daher neues Vorbringen, für dessen Zulässigkeit nichts
ersichtlich ist. Auch eine Tatbestandsberichtigung kann jetzt nicht mehr erfolgen.
Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist es daher unerheblich, dass die Klausel
Nr. 8 der hier vereinbarten Versicherungsbedingungen, soweit sie dem
Versicherungsnehmer grobfahrlässiges Verhalten des Fahrzeugführers, auch wenn
er nicht Repräsentant des Versicherungsnehmers ist, zurechnet, gemäß § 9 AGBG
bzw. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sein dürfte, weil darin eine
unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers liegt (OLG Karlsruhe
VersR 1999,1237 mNw.; vgl. auch OLG Köln OLGR 2000, 219). Das Auffahren auf
den Felsen erfolgte auch grob fahrlässig. Jeder Schiffsführer muss sich vor dem
Befahren eines unbekannten Reviers über örtliche Besonderheiten kundig machen.
Er muss wissen, ob in dem Gebiet, das er befahren will, mit Untiefen zu rechnen
ist. Im allgemeinen wird sich ein Schiffsführer zu diesem Zweck einer Seekarte
bedienen oder die Auskunft verlässlicher, ortskundiger Personen einholen. Kann
ein Wasserfahrzeug mangels Ausrüstung unbekannte Tiefen nicht ausloten und ist
das Wasser so trübe, dass Felsen u.ä. auch nicht erkannt werden können - was
ohnehin allenfalls bei sehr langsamer Fahrt als ausreichende Vorsicht in Frage
käme - und können wegen der Eigenart des Fahrzeugs Seekarten nicht mitgeführt
werden, dürfen unbekannte Gewässer nicht befahren werden. Denn der
Schiffsführer würde es andernfalls dem bloßen Zufall überlassen, ob er eine
ausreichende Wassertiefe vorfindet oder nicht. Auf das Fehlen von Warnungen und
das Nichtvorhandensein von Markierungstonnen kann sich niemand verlassen,
zumal in Bereichen, die von der Berufsschifffahrt nicht genutzt werden, ohnehin
mit derartigen Hinweisen in der Regel nicht zu rechnen ist. Auch der Umstand,
dass eine Wasserfläche von ähnlichen Sportbooten befahren wird, entlastet den
Schiffsführer nicht, denn es kann sich bei den anderen Fahrzeugen entweder um
ebenso leichtsinnige Schiffsführer handeln oder aber um solche, die sich
ortskundig gemacht haben und deshalb etwa vorhandene Untiefen vermeiden
können (vgl. dazu OLG Bremen VersR 1977, 913; OLG Frankfurt VersR 1988, 243;
OLG Köln OLGR 2000, 219). Diese Sorgfaltsanforderungen übersteigen weder das
von jedem Führer eines Wassersportfahrzeugs zu fordernde Maß an Sorgfalt noch
stellen sie besonders hohe Anforderungen. Sie sind im Gegenteil elementar und
gehören zu den selbstverständlichen Grundregeln, die ein verantwortlicher
Schiffsführer einhalten muss. Für ein nur zu Freizeitzwecken genutztes Fahrzeug
gelten insoweit keine milderen Maßstäbe. Der Umstand, dass das Verrosten des
Motors mit der Kenterung als solcher noch nicht vollendet war, ist ohne
Bedeutung. Die für den Eintritt des Versicherungsfalls entscheidende Kausalkette,
die das vorschriftswidrige Aufrichten und das dadurch ermöglichte Eindringen von
Wasser in die Kolben umfasst, ist dadurch angestoßen worden. Grob fahrlässig war
auch das Unterlassen von Schutzmaßnahmen nach dem Eindringen des Wassers.
Zum selbstverständlichen Mindestbestand des Wissens des Betreibers eines mit
einem Motor ausgerüsteten Wasserfahrzeugs gehört, dass in den Motor
eingedrungenes Salzwasser den Motor in höchste Gefahr schwerer
Korrosionsschäden bringt. Die der Klägerin bekannten Umstände ließen es als
ernsthaft möglich erscheinen, dass Wasser in den Motor eingedrungen war. Denn
der Motor lief bis zur Kenterung ohne Störung und sprang danach nicht mehr an.
Selbst einem Laien drängt sich bei einem derartigen Ereignis die naheliegende
Vermutung auf, die Störung könne darauf beruhen, dass Wasser in den Motor
eingedrungen ist, da für eine mechanische, mit dem Aufprall auf den Felsen
zusammenhängende Beschädigung des Motors keine Hinweise vorhanden waren
und die Elektrik noch funktionierte. Letzteres steht aufgrund der Aussage des
Zeugen K. O., der bekundet hat, der Anlasser habe funktioniert, fest. Dass die
Klägerin bei einer Inspektion des Motorraums in der Bilge kein Wasser festgestellt
haben will, zeigt, dass auch sie mit der Möglichkeit rechnete, es sei Wasser in den
Motor eingedrungen. Deshalb bestand für die Klägerin dringender Anlass, sich mit
den Folgen eines solchen Ereignisses zu beschäftigen, und, wenn sie keine
ausreichende Sachkenntnis hatte, das Handbuch zu Rate zu ziehen. Im Handbuch
wird für den hier vorliegenden Fall, dass der Motor nicht anspringt, obwohl sich der
Anlassermotor dreht, als eine mögliche Ursache beschrieben, dass Wasser in das
Kurbelgehäuse eingedrungen sein könnte und zugleich auf weiterführende
Hinweise Bezug genommen. In diesen weiterführenden Hinweisen werden einige
wenige, einfache Handgriffe beschrieben, mit denen eingedrungenes Salzwasser
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wenige, einfache Handgriffe beschrieben, mit denen eingedrungenes Salzwasser
aus dem Kurbelgehäuse entfernt werden kann. Am Ende dieser Hinweise wird dazu
aufgefordert, selbst nach Vornahme der vorgenannten Selbsthilfe sobald als
möglich das Fahrzeug inspizieren zu lassen. Auch in dem Abschnitt über ein
gekentertes Fahrzeug wird empfohlen, das Fahrzeug nach dem Anlassen des
Motors an Land zu fahren und den Motor auf Wasserschäden überprüfen zu
lassen. Diese naheliegenden Überlegungen, die von einem sorgfältigen
Sportbootführer erwartet werden müssen, hat die Klägerin nicht angestellt. Dass
die Klägerin bei der Inspektion des Motorraums kein Wasser feststellte, entband
sie nicht von diesen Pflichten. Denn sie musste sich sagen, dass damit die
Möglichkeit eines Wasserschadens am Motor nicht auszuschließen war, zumal in
den Motorraum eingedrungenes Wasser, nachdem der Jetski an Land gezogen
war, ebenso gut durch den Riss im Rumpf wieder abgelaufen sein konnte. Sie
konnte sich auch nicht auf eine Inspektion in der Fachwerkstatt nach der Heimreise
verlassen, sondern musste umgehend eine Werkstatt suchen, die an der
dalmatischen Küste bei entsprechendem Bemühen sicherlich gefunden werden
konnte, und erforderlichenfalls die Heimreise um einen Tag verschieben. Diese
Notwendigkeit wäre der Klägerin, wenn sie die Hinweise des Handbuchs überhaupt
zur Kenntnis genommen hätte, auch ohne weiteres bewusst geworden. Denn die
Notwendigkeit einer Inspektion wird dort selbst für den Fall erwähnt, dass der Motor
nach einer Kenterung wieder anspringt bzw. dass eingedrungenes Wasser mit
Eigenhilfe wieder aus den Verbrennungsräumen entfernt wird. Da nach der
Kenterung der Motor nicht wieder angesprungen war und die Klägerin auch keine
Selbsthilfemaßnahmen ergriffen hatte, musste sie sich umso dringlicher zu einem
sofortigen Werkstattbesuch aufgefordert sehen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.