Urteil des OLG Frankfurt vom 19.11.2004
OLG Frankfurt: hessen, versorgung, anwartschaft, bfa, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, dokumentation, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, umrechnung
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Gericht:
OLG Frankfurt 5.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 UF 165/01
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 2 BarwertV, § 2 Abs 5
BarwertV, § 1 Abs 3
VersorgAusglHärteG
(Versorgungsausgleich: Ausgleich eines
Versorgungsanrechts der Zusatzversorgung des
öffentlichen Dienstes)
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert
Von dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA, Konto-Nr. ...,
werden auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei der
Landesversicherungsanstalt Hessen, Konto-Nr.: ..., Rentenanwartschaften von
monatlich 25,93 EUR, bezogen auf den 30.09.1998, übertragen.
Zu Lasten der für die Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und
der Länder in Karlsruhe, Geschäftsnr.: ... bestehenden Versorgungsanwartschaften
werden auf dem o.g. Versicherungskonto des Antragstellers bei der LVA Hessen
weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 18,07 EUR, bezogen auf den
30.09.1998 begründet.
Diese Monatsbeträge sind in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: 1.000,-- DM.
Gründe
Die am 10.08.1989 geschlossene Ehe der Parteien ist durch Urteil des
Amtsgerichts Wiesbaden vom 11.05.2000 geschieden worden.
Im abgetrennten Verfahren hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen
Beschluss den Versorgungsausgleich durchgeführt und zugunsten des
Antragstellers monatliche Rentenanwartschaften von 50,71 DM innerhalb der
gesetzlichen Rentenversicherung übertragen sowie zu Lasten der Anwartschaften
der Antragsgegnerin bei der VBL auf dem Versicherungskonto des Antragstellers
bei der LVA Hessen weitere monatlich 18,92 DM begründet. Dabei hat es die
Zusatzversorgungen der Parteien als statische Anwartschaften behandelt.
Auf die zulässige Beschwerde der VBL ist der Versorgungsausgleich wie aus dem
Tenor ersichtlich abzuändern.
Die Antragsgegnerin hat während der Ehezeit vom 1.8.1989 bis 30.9.1998
monatliche Rentenanwartschaften von 462,91 DM bei der BfA erworben, der
Antragsteller solche von 361,50 DM bei der LVA Hessen. Die Hälfte des
Differenzbetrags dieser beiderseitigen monatlichen Anwartschaften beträgt,
wie bereits vom Amtsgericht ausgeführt, 50,71 DM (462,91 DM -361,50 DM =
101,41 DM, hiervon ½), entsprechend 25,93 EUR, die dem Antragsteller gemäß §
1587 b Abs. 1 BGB zu übertragen sind.
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Der Antragsteller hat darüber hinaus eine unverfallbare Anwartschaft auf eine
Alters- und Invaliditätsversorgung bei der Deutschen Lufthansa AG in Höhe von
monatlich 242,17 DM bzw. jährlich 2.906,04 DM. Wegen der Höhe dieses
Ehezeitanteils wird auf die Auskunft der Lufthansa vom 05.12.2001 Bezug
genommen. Die im Anwartschaftsstadium statische und im Leistungsstadium
volldynamische Versorgung ist nach dem Lebensalter des Antragstellers zum
Ende der Ehezeit von 52 Jahren mit dem Kapitalisierungsfaktor 5,4 gemäß Tabelle
1 der BarwertVO vom 26.5.2003 zuzüglich 65 % gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4
BarwertVO zu vervielfältigen, so dass sich ein Barwert von 25.892,82 DM (2.906,04
DM * 8,91) ergibt. Dies entspricht nach Multiplikation mit den für das Ende der
Ehezeit maßgeblichen Rechengrößen 0,0000916571 * 47,65 einer monatlichen
dynamischen Rentenanwartschaft von 113,09 DM.
Die Antragsgegnerin hat eine auf die Ehezeit bezogene, unverfallbare
Anwartschaft bei der VBL in Höhe von monatlich 184,49 DM bzw. jährlich 2.213,88
DM, die sie seit 01.02.1999 bezieht. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom
07.07.2004 (XII ZB 277/03) inzwischen entschieden, dass die Versorgungsanrechte
der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im Anwartschaftsstadium als
statisch, im Leistungsstadium jedoch als volldynamisch zu beurteilen sind. Dies
hat zur Folge, dass auch für dieses (zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit noch
nicht bezogene) Anrecht eine Umrechnung nach der neuen Barwertverordnung
vom 26.05.2003 mit einem um 65 % erhöhten Faktor des nunmehr zu
ermittelnden Wertes der Tabelle 1 oder 2 vorzunehmen ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz
4 in Verbindung mit Abs. 5 Barwertverordnung. Insoweit wird auch auf die
ergänzenden Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 23.4.2002, 27.6.2003
und 15.9.2004 Bezug genommen.
Da die Antragsgegnerin die Versorgung bereits fünf Jahre vor Vollendung ihres 65.
Lebensjahres bezogen hat, muss zunächst gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2
Barwertverordnung festgestellt werden, ob der Kapitalisierungsfaktor der Tabelle 1
zuzüglich 5 x 8 % (Erhöhung für fünf Jahre vorzeitigen Bezug) oder der Tabelle 2
zuzüglich 5 x 12 % (Erhöhung für fünf Jahre vorzeitigen Bezug) heranzuziehen ist.
Maßgeblich ist der höhere Wert. Nach dem Lebensalter der Antragsgegnerin zum
Ende der Ehezeit von 59 Jahren ergibt sich aus Tabelle 1 ein Kapitalisierungsfaktor
von 7,6 + 5 x 8 % = 10,64 und aus Tabelle 2 ein solcher von 7,2 + 5 x 12 % =
11,52, der mithin anzuwenden ist. Hiernach ist die o.g. Jahresrente von 2.213,88
DM mit dem Kapitalisierungsfaktor 11,52 + 65% (§ 2 Abs. 5 Barwertverordnung) =
19,008 zu vervielfältigen, so dass sich ein Barwert von 42.081,43 DM ergibt.
Dies entspricht nach Multiplikation mit der für das Ende der Ehezeit maßgeblichen
Rechengröße 0,0000916571 zunächst 3,8571 Entgeltpunkten und nach weiterer
Multiplikation mit dem Rentenwert von 47,65 DM einer monatlichen dynamischen
Rentenanwartschaft von 183,79 DM.
Hiernach sind im Wege des sogenannten Quasisplittings gemäß § 1 Abs. 3 VaHRG
weitere 35,35 DM (183,79 DM -113,09 DM = 70,70 DM, hiervon ½) = 18,07 EUR
monatliche Rentenanwartschaften zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin
bei der VBL auf dem Rentenkonto des Antragstellers bei der LVA Hessen zu
begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO. Die Wertfestsetzung folgt aus § 17
a GKG in der Fassung bis 31.12.2001.
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 621e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO
bestehen keine Gründe, nachdem der Bundesgerichtshof die o.g.
Grundsatzentscheidung zur Teildynamik der Zusatzversorgung des öffentlichen
Dienstes getroffen hat.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.