Urteil des OLG Frankfurt vom 28.04.2008
OLG Frankfurt: dolmetscher, umweltrecht, strafrecht, steuerrecht, versicherungsrecht, verwaltungsrecht, dokumentation, quelle, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht
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Gericht:
OLG Frankfurt 6.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 WF 73/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 185 GVG, § 409 ZPO
Ordnungsgeld: Zulässigkeit eines Ordnungsgeldes gegen
einen nicht erschienenen Dolmetscher
Leitsatz
Gegen einen unentschuldigt nicht erschienenen Dolmetscher kann Ordnungsgeld nicht
festgesetzt werden.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben
Gründe
Das gem. § 409 Abs.2 ZPO statthafte Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Die
Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen zum Termin nicht erschienenen
Dolmetscher ist unzulässig. Weder die ZPO noch das GVG sehen solch eine
Maßnahme gegen einen nicht erschienenen Dolmetscher vor. Eine entsprechende
Anwendung der für das Ausbleiben von Sachverständigen maßgeblichen Vorschrift
(§ 409 Abs.1 Satz 2 ZPO) scheidet wegen Strafcharakters der Vorschrift aus (Art.
103 Abs.2 GG) aus (etwa KG, Beschluss vom 21.11.2007, 1 AR 1087/07, StraFo
2008, 89).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.