Urteil des OLG Frankfurt vom 10.05.2007
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Gericht:
OLG Frankfurt 5.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 WF 4/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 114 ZPO, § 233 ZPO, § 524
Abs 2 S 2 ZPO
Prozesskostenhilfe; Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand: Erfolgsaussicht eines Wiedereinsetzungsantrags
nach Versäumung der Frist zur Einlegung der
Anschlussberufung
Leitsatz
Dass Tatsachen erst nach Ablauf der Einlegungsfrist eingetreten sind und deshalb nicht
bei der Abwägung der Frage, ob Anschlussberufung eingelegt wird oder nicht,
berücksichtigt werden konnten, führt nicht zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand. Der Gesetzgeber hat die zeitliche für die Einlegung der unselbständigen
Anschlussberufung bewusst lediglich für den Fall der Geltendmachung künftig fällig
werdender wiederkehrender Leistungen aufgehoben. Dieser Regelung hätte es nicht
bedurft, wenn nachträgliche Klageerweiterungen nach Ablauf der
Anschlussberufungsfrist ohnehin über den Weg der Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand möglich sein sollten (Vgl. auch Senatsbeschluss vom 25.11.2005, 5 UF 106/05).
Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss wird auf Kosten
des Antragsgegners zurückgewiesen.
Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Gründe
Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Anschlussberufung ist mangels
Erfolgsaussicht derselben zu versagen, da die Frist zur Anschließung gem. § 524
Abs. 2 S.2 ZPO verstrichen ist und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
wegen Fristversäumung nicht in Betracht kommt. Die Einlegung der
Anschlussberufung ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten
gesetzten Berufungserwiderungsfrist. Etwas anderes gilt lediglich, wenn die
Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden
Leistungen zum Gegenstand hat, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Frist des §
524 Abs. 2 S. 2 ZPO ist weder eine Notfrist, da sie als solche nicht bezeichnet ist (§
224 Abs. 1 ZPO), noch ist sie eine in § 233 ZPO erwähnte Frist, so dass eine
Wiedereinsetzung lediglich bei entsprechender Anwendung des § 233 ZPO in
Betracht kommen könnte (Vgl. BGH vom 6.7.2005 in MDR 2006, 45). Selbst wenn
man eine entsprechende Anwendung des § 233 ZPO zulassen wollte, liegt
vorliegend kein Fall der unverschuldeten Verhinderung der Fristeinhaltung vor, da
die Klägerin nicht gehindert war, innerhalb der Frist eine die Klage erweiternde
Anschlussberufung einzulegen, sondern zum Zeitpunkt des Fristablaufs keinen
Anlass sah, die Klage zu erweitern. Dass Tatsachen erst nach Ablauf der
Einlegungsfrist eingetreten sind und deshalb nicht bei der Abwägung der Frage, ob
Anschlussberufung eingelegt wird oder nicht, berücksichtigt werden konnten, führt
nicht zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Gesetzgeber hat die
zeitliche Schranke bewusst lediglich für den Fall der Geltendmachung künftig fällig
werdender wiederkehrender Leistungen aufgehoben. Dieser Regelung hätte es
werdender wiederkehrender Leistungen aufgehoben. Dieser Regelung hätte es
nicht bedurft, wenn nachträgliche Klageerweiterungen nach Ablauf der
Anschlussberufungsfrist ohnehin über den Weg der Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand möglich sein sollten (Vgl. auch Senatsbeschluss vom 25.11.2005, 5
UF 106/05).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.