Urteil des OLG Frankfurt vom 18.03.2008

OLG Frankfurt: verweigerung, zivilverfahren, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, versicherungsrecht, quelle, verwaltungsrecht, einzelrichter, zustellung, zwangsvollstreckungsverfahren

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Gericht:
OLG Frankfurt 6.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 UF 33/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 321a Abs 2 S 1 ZPO
Zivilverfahren: Frist für eine die
Prozesskostenhilfeverweigerung betreffende
Gegenvorstellung
Leitsatz
Die Gegenvorstellung gegen einen im Verfahren der ZPO ergangenen Beschluss ist
fristgebunden. Ob die Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO gilt oder die Frist für ein zwar
statthaftes, im konkreten Fall aber unzulässiges Rechtsmittel (hier:
zulassungsgebundene Rechtsbeschwerde), bleibt offen.
Tenor
Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss vom 03.07.2007 und
das Urteil vom 20.08.2007 wird als unzulässig verworfen
Gründe
1. Der Senat (Einzelrichter) hat in einem Berufungsverfahren dem Beklagten durch
Beschluss vom 03.07.2007 Prozesskostenhilfe verweigert, mit der Begründung,
dass der Beklagte sein Vermögen einsetzen könne.
In der mündlichen Verhandlung am 20.08.2007 hat der Beklagte seine Berufung
zurückgenommen und den gegnerischen Berufungsantrag anerkannt. In dem
hierauf ergangenen Anerkenntnisurteil sind dem Beklagten die gesamten Kosten
des Berufungsverfahrens auferlegt worden. Mit Schreiben vom 20. Januar 2008
und 29. Februar 2008 beanstandet der Beklagte die Verweigerung der
Prozesskostenhilfe und die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil.
Soweit sich der Beklagte gegen die Prozesskostenhilfeverweigerung wendet, liegt
hierin eine Gegenvorstellung, die unzulässig ist, da sie nicht rechtzeitig eingelegt
ist. Da in dem die Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss die
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen war, ist ein Rechtsmittel gegen diesen
Beschluss nicht zulässig. Allerdings können Prozesskostenhilfebeschlüsse im Laufe
des Verfahrens geändert werden, da der Verweigerung der Prozesskostenhilfe
keine materielle Rechtskraftwirkung zukommt (BGH FamRZ 2004, S. 9440). Nicht
mehr möglich ist dies allerdings nach Abschluss der Instanz, da Prozesskostenhilfe
nur für ein laufendes Verfahren bewilligt werden kann. Allerdings hat der
Gesetzgeber durch die Einführung des § 321a ZPO grundsätzlich den Weg zu einer
Selbstkorrektur der Gerichte bei unanfechtbaren Entscheidungen, die auf der
Verletzung von Verfahrensgrundrechten beruhen, eröffnet. Über den
Anwendungsbereich des § 321a ZPO hinaus, der unmittelbar nur Urteile betrifft, ist
eine Selbstkorrektur innerhalb der Instanz auch bei Beschlüssen möglich.
Allerdings muss es hierfür eine zeitliche Grenze geben. Der Bundesgerichtshof hat
die entsprechende Anwendung der Notfrist des § 321a Abs. 2 S. 2 ZPO als
erwähnenswert angesehen (NJW 2002, S. 1577). Diese Auffassung hat in der
Rechtsprechung teilweise Zustimmung gefunden (OLG Dresden, NJW 2006, S.
851). Dem gegenüber geht der Bundesfinanzhof (NJW 2006, S. 861) davon aus,
dass Gegenvorstellungen, mit denen nicht die Verletzung rechtlichen Gehörs
geltend gemacht wird, nicht fristgebunden seien. Der Senat schließt sich
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geltend gemacht wird, nicht fristgebunden seien. Der Senat schließt sich
grundsätzlich der Auffassung des Bundesgerichtshofs an, dass es eine zeitliche
Begrenzung geben muss. Neben der entsprechenden Anwendung der Frist von
zwei Wochen gemäß § 321a Abs. 2 ZPO ist nach Auffassung des Senats auch zu
erwägen bei Beschlüssen gegen die ein fristgebundenes Rechtsmittel
grundsätzlich statthaft aber im konkreten Fall nicht zulässig ist, auf die Frist für
dieses Rechtsmittel zurückzugreifen. Im Fall einer Zulassung der
Rechtsbeschwerde hätte der Bundesgerichtshof innerhalb einer Monatsfrist
angerufen werden können (§ 575 BGB). Im vorliegenden Fall kommt es jedoch
nicht darauf an, ob hier von einer Frist von zwei Wochen oder von einem Monat
auszugehen sind. Beide Fristen waren längst verstrichen, als der Beklagte sich mit
Schreiben vom 20.01.2008 gegen die Verweigerung der Prozesskostenhilfe mit
Beschluss vom 03.07.2007 wandte.
Soweit sich der Beklagte mit seiner Gegenvorstellung gegen den Inhalt des
Anerkenntnisurteils wendet, ist dem Senat grundsätzlich eine Abänderung
verwehrt (§ 318 ZPO). Lediglich für den Fall der Verletzung des rechtlichen Gehörs
sieht das Gesetz eine Überprüfungsmöglichkeit von unanfechtbaren Urteilen vor (§
321a ZPO). Abgesehen davon, dass hier eine Gehörsverletzung auch nicht
ansatzweise geltend gemacht wird, hätte eine Gehörsrüge innerhalb von zwei
Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt werden müssen und zwar
durch einen Rechtsanwalt (§§ 321a Abs. 2, 78 Abs. 1 ZPO).
Der Vollständigkeit halber sei auf die weiteren Ausführungen des Beklagten in
seinem Schriftsatz vom 29.02.2008 eingegangen:
Zum Vorgehen des Prozessbevollmächtigten der Gegenseite im
Zwangsvollstreckungsverfahren hat der Senat keine Stellungnahme abzugeben.
Die der Gegenseite gewährte Prozesskostenhilfebewilligung ist für den Beklagten
ohnehin nicht anfechtbar.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.