Urteil des OLG Frankfurt vom 06.02.2007

OLG Frankfurt: trennung, unterhalt, kredit, leistungsfähigkeit, verfügung, haushalt, klageänderung, fahrzeug, bankrecht, solidarität

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Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 UF 67/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 263 ZPO, § 1629 Abs 2 S 2
BGB, § 1629 Abs 3 BGB
(Kindesunterhalt: Sachdienliche Änderung einer
Kindesunterhaltsklage des gesetzlichen
Prozessstandschafters in eine Klage auf
familienrechtlichen Ausgleichsanspruch nach Wechsel des
Kindes in den Haushalt des Beklagten)
Tenor
Das am 19.01.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -
Königstein wird abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, 1.298,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten über
dem Basiszins ab 01.01.2004 und 60 Euro (Zinsen für davorliegende Zeit) zu
zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge haben der Beklagte
12/100, die Klägerin 88/100 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Mit der zunächst in gesetzlicher Prozessstandschaft gem. § 1629 Abs. 2 Satz 2
Abs. 3 BGB erhobenen Klage hat die Klägerin Kindesunterhalt für die 3 damals von
ihr betreuten gemeinsamen Kinder der Parteien, nämlich A, geb. ...1985, B, geb.
...1988 und C, geb. ...1990 geltend gemacht, gerichtet auf höhere als vom
Beklagten zuvor durch vollstreckbare Jugendamtsurkunde (Nr. …/2001 vor dem
Jugendamt des D vom ...2001) anerkannte Beträge. Tituliert waren danach 216,00
DM für C und je 255,00 DM monatlich für B und A.
Im Oktober 2002 wechselten zunächst B in den Haushalt des Beklagten, im
Dezember 2003 die beiden anderen Kinder, jeweils mit Zustimmung der Klägerin.
Die Klägerin hat daraufhin die Klage auf Ersatz ihrer Aufwendungen unter dem
rechtlichen Gesichtspunkt des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs in eigenem
Recht geändert und diesen auf (insgesamt) 9.763,79 Euro nebst Zinsen beziffert.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht die geänderte Klage (als
unzulässig) abgewiesen. Die Klageänderung sie nicht sachdienlich.
Hiergegen hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und das
Rechtsmittel zugleich begründet. Sie tritt der Rechtsauffassung des Amtsgerichts
entgegen und führt hierzu aus.
Sie beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an
sie 9.763,79 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 2.332,57 Euro ab
01.11.2002 und aus 7.431,22 Euro ab 01.01.2004 sowie 781,63 Euro rückständige
Zinsen zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die Rechtsauffassung des Amtsgerichts; hilfsweise hält er die
Klageforderung auch unter dem Gesichtspunkt des zunächst verlangten
Kindesunterhalts für unbegründet. Höheren als von ihm titulierten Kindesunterhalt
habe er den Kindern aufgrund seines Einkommens für die Dauer ihrer Betreuung
durch die Klägerin nicht geschuldet.
II.
Die Berufung ist zulässig.
In der Sache hat sie nur teilweise in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen
Umfang Erfolg.
Soweit das Amtsgericht die Sachdienlichkeit der Klageänderung verneint hat, ist
dies rechtsirrig. Wechselt während der Dauer des auf Kindesunterhalt gerichteten
Rechtsstreits die tatsächliche Obhut des Kindes auf den bisherigen Beklagten,
verliert der bisherige betreuende Elternteil, hier die Klägerin, die Befugnis, den
Kindesunterhalt weiter zu verfolgen, und zwar auch hinsichtlich des
zurückliegenden Zeitraums. In diesem Fall kann der bisherige Obhutinhaber für die
Zeit der Betreuung des Kindes die von ihm erbrachten Aufwendungen (aus
eigenen, von dritter Seite zugewendeten oder auf Kredit beschafften Mitteln)
nachträglich in eine Leistung auf Unterhalt umwidmen. Durch diese nachträgliche
Leistungsbestimmung erlischt der bisherige Unterhaltsanspruch des Kindes durch
Erfüllung und geht auf den bisherigen Obhutsinhaber als sogenannter
familienrechtlicher Ausgleichsanspruch über. Die damit gebotene Klageänderung
ist in aller Regel und auch hier sachdienlich. Der bisherige Streitstoff (Grund und
Höhe des Unterhaltsbedarfs des Kindes und Verzugsbeginn) ist auch Gegenstand
des Erstattungsanspruchs. Es kommt nur als neues Tatbestandsmerkmal hinzu
die Frage, inwieweit der bisherige Obhutsinhaber in der Lage war, den Bedarf des
Kindes vorschüssig zu bestreiten. Diese Frage stellt sich aber nur, soweit der
einkommensbezogen errechnete Unterhalt aus höheren Gruppen der Düsseldorfer
Tabelle verlangt wird. Denn in Höhe des Mindestbedarfs (100 % des
Regelbetrages, wobei die Zahlbeträge durch den Mechanismus der
Kindergeldanrechnung weitgehend mit der Gruppe 6 = 135 % des Regelbetrages
abzüglich Kindergeldanteil deckungsgleich sind) spricht eine tatsächliche
Vermutung dafür, dass der bisherige Obhutsinhaber diese Mittel aufbringen
konnte, so dass dies keines weiteren Nachweises bedarf. Zur weiteren Begründung
wird auf den Senatsbeschluss vom 20.10.2006 betreffend Prozesskostenhilfe für
die Klägerin verwiesen.
Gleichwohl gereicht dies der Berufung nur zu einem Teilerfolg. Denn den Kindern
stand während des Streitzeitraumes (Juni 2001 - Oktober 2002 für alle drei Kinder
und danach bis Dezember 2003 für B und C) kein höherer als zugesprochener
Anspruch auf Kindesunterhalt über die titulierten Beträge hinaus zu, der auf die
Klägerin hätte übergehen können.
Nach Abzug er berücksichtigungsfähigen Werbungskosten und Kreditbelastungen
schuldete der Beklagte den Kindern für den Zeitraum bis einschließlich Juni 2002
über die titulierten Beträge hinaus nicht mehr als insgesamt 110,00 Euro. Wegen
der Berechnung im Einzelnen wird auf den genannten Senatsbeschluss Bezug
genommen.
Soweit die Klägerin für diesen Zeitraum mit ihrer "Gegenvorstellung" mit
Schriftsatz vom 17.11.2006 Einwände erhebt, greifen sie nicht durch.
Das Vorbringen zur Zulässigkeit der Berufung ist gegenstandslos, da diese nicht
bezweifelt und auch nicht zweifelhaft ist. Die Ausführungen zu dem Berufungswert
in dem genannten Senatsbeschluss wegen Prozesskostenbewilligung betreffen die
Frage, inwieweit Prozesskostenhilfe für eine Klage bewilligt werden kann, die nur
insoweit Erfolg versprechend ist, dass der Berufungswert damit nicht erreicht
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insoweit Erfolg versprechend ist, dass der Berufungswert damit nicht erreicht
würde. Dies betrifft nur die PKH-Bewilligung, worüber gesondert durch zugleich
ergangenen Beschluss entschieden wird.
Auch die Beanstandungen hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit von
Werbungskosten und Kreditbelastungen führen nicht zu einer günstigeren
Beurteilung gegenüber der Berechnung in dem PKH-Beschluss.
Der Senat hat die geltend gemachten Fahrtkosten, berechnet nach den Sätzen
der Kilometerpauschale für das selbst genutzte Fahrzeug, nur zur Hälfte
(monatlich 50,00 DM) in seine Berechnung eingestellt, da die volle Pauschale auch
die Kosten des Erwerbs oder der Finanzierung des Fahrzeugs mit umfasst, die hier
gesondert geltend gemacht worden sind. Daneben kann dann nur der (hier
geschätzte) reine Betriebskostenanteil abgesetzt werden. Zusätzlich sind die
vollen Kosten des Leasings für das Fahrzeug, später abgelöst durch die
Kreditfinanzierung des Fahrzeugs zum Restwert, berücksichtigt worden. An dieser
Bewertung ist gegen die Kritik der Klägerin festzuhalten. Ob der vor der Trennung
abgeschlossene Leasingvertrag wirtschaftlich vernünftig war oder es günstigere
Alternativen gegeben hätte, ist nicht zu beurteilen, da dieser Vorgang vor der
Trennung der Parteien lag und damit gemeinsames Eheschicksal ist. Die
wechselseitigen Obliegenheiten einerseits des Unterhaltsgläubigers, sich nach
Kräften um die Sicherstellung des eigenen Lebensbedarfs zu bemühen,
andererseits des Unterhaltsschuldners, den danach nicht ausreichenden Betrag
im Maßstab der ehelichen Lebensverhältnisse und den Grenzen der eigenen
Leistungsfähigkeit sicherzustellen, beginnen erst mit der Trennung. Die bis dahin
begründeten Verpflichtungen können jetzt nicht mehr rückgängig gemacht werden
und sind in dem tatsächlich bestehenden Ausmaß von beiden Eheleuten im Geiste
wechselseitiger Solidarität mitzutragen. Inwieweit die Parteien bis zur Trennung
unwirtschaftlich und unvernünftig gewirtschaftet haben, unterliegt damit
grundsätzlich nicht der nachträglichen Bewertung durch das mit der
Unterhaltsbestimmung zuständige Gericht. Eine Ausnahme gilt für den Fall (soweit
festgestellt oder aus den Umständen zu schließen), dass ein Ehegatte bereits im
Vorgriff auf die bevorstehende Trennung wirtschaftlich nachteilige Dispositionen
getroffen hat, etwa einen Kredit aufgenommen hat. Dergleichen deutet die
Klägerin zwar an, jedoch ist dies nicht durch nachvollziehbare Tatsachen erhärtet.
Die in Fortsetzung des ausgelaufenen Leasingvertrages auf Kredit finanzierte
Übernahme des Fahrzeugs zum Restwert stellt eine sinnvolle Maßnahme zur
Beschaffung eines für die Fahrten zur Arbeit benötigten PKWs dar und ist mit den
damit verbundenen Belastungen berücksichtigungsfähig.
Hinsichtlich der Finanzierungsraten zur Abdeckung des zum Trennungszeitpunkt
bestehenden Negativsaldos auf dem früheren Gemeinschaftskonto bestreitet die
Klägerin das Bestehen dieses Negativsaldos substantiiert nicht, meint jedoch, der
Beklagte habe das Zustandekommen nicht hinreichend erklärt. Dessen bedurfte
es auch nicht. Anhaltspunkte, dass der Beklagte im Vorgriff auf die Trennung
diesen Negativsaldo ganz oder teilweise herbeigeführt habe, haben sich auch
aufgrund der Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht ergeben.
Danach verbleibt es bei der Berechnung in dem genannten PKH-Beschluss,
wonach die Klägerin für Juni 2001 noch (weitere) 159,00 DM und nach Änderung
der Tabellensätze ab Juli 2001 (soweit auf Seite 6 unten in dem PKH-Beschluss die
Zahl 2005 steht, handelt es sich um ein Schreibversehen, richtig ist 2001) noch
weitere 57,00 DM bis September 2001, insgesamt bis dahin 216,00 DM = rund
110,00 Euro verlangen kann. Für den Anschlusszeitraum bis einschließlich Juni
2002 war der Beklagte mit seinen tatsächlich erzielten Einkünften über den
titulierten Kindesunterhalt hinaus nicht leistungsfähig.
Eine Änderung ergibt sich für die Zeit ab Juli 2002. Insoweit hat die Klägerin, was in
dieser Berechnung nicht berücksichtigt worden ist, unwidersprochen darauf
hingewiesen, dass der Kredit bei der E (Kinderzimmermöbel) mit monatlichen
Raten in Höhe von 167,06 DM entsprechend rund 85,00 Euro mit diesem
Zeitpunkt ausgelaufen ist. Hieraus folgt für diesen Zeitabschnitt folgende
geänderte Unterhaltsberechnung:
Das weiterhin als maßgebend festgestellte Einkommen von monatlich 1.196,00
Euro erhöht sich mit Auslaufen des Kredits um 85,00 Euro auf 1.281,00 Euro. Der
tabellarische Mindestbedarf der Kinder betrug (Tabelle ab Juli 2001, 2 Kinder der
dritten, ein Kind der zweiten Altersstufe) insgesamt (269 + 269 + 228 =) 766,00
Euro. Dies überstieg die Leistungsfähigkeit des Beklagten, dem nach Abzug des
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Euro. Dies überstieg die Leistungsfähigkeit des Beklagten, dem nach Abzug des
ihm verbleibenden Selbstbehalts von (damals) 840,00 Euro nur 441,00 Euro für
Unterhaltszwecke zur Verfügung blieben. Tituliert sind (umgerechnet) 371,00 Euro,
so dass der Beklagte monatlich weitere 70,00 Euro, für den Zeitraum von Juli bis
Oktober 2002 insgesamt (x 4 =) 280,00 Euro, weiteren Kindesunterhalt zu zahlen
hat, der auf die Klägerin übergegangen ist.
Ab November 2002 ändert sich die Berechnung zum einen dadurch, dass C in
diesem Monat ihr 12. Lebensjahr vollendet hat, so dass der Einsatzbetrag nach
der Tabelle nunmehr auch für sie monatlich 269,00 Euro beträgt, was zu einem
Gesamtbedarf (Mindestbedarf) von (3 x 269,00 =) 807,00 Euro monatlich führt.
Zugleich ist A in den Haushalt des Beklagten übergewechselt. Dies kann allerdings
nicht, wie in der Berechnung der Klägerin auf Seite 18 ihres Schriftsatzes vom
19.11.2006 darstellt, dazu führen, dass nunmehr der Barbedarf für A aus der
Unterhaltsberechnung völlig fortfällt. Durch den nunmehr vom Beklagten
zusätzlich geleisteten Betreuungsbedarf wird der Barunterhaltsbedarf des Kindes
nicht erfüllt. Da die Klägerin mangels Leistungsfähigkeit den an sich ihr
obliegenden Barunterhalt nicht befriedigen konnte und befriedigt hat, war dieser
weiterhin vom Beklagten zu leisten, nunmehr allerdings nicht mehr durch Zahlung
an die betreuende Klägerin, sondern unmittelbar durch Deckung des Barbedarfs
des Kindes an dieses selbst. Da jedoch das Einkommen des Beklagten nicht
ausreicht, den Barbedarf aller drei Kinder zu befriedigen, ist nunmehr in der
Mangelbedarfsberechnung auch der entsprechende Bedarf von A anteilig zu
kürzen, was insoweit zu folgender Unterhaltsberechnung führt:
Barbedarf aller 3 Kinder wie dargestellt 807 Euro.
Zur Unterhaltsdeckung zur Verfügung stehen, wie vorstehend errechnet,
monatlich 441,00 Euro. Dies ergibt eine Mangelquote (Q) von (441 : 807 =)
0,5465.
Multipliziert mit den Einsatzbeträgen der beiden von der Klägerin noch betreuten
Kinder ergibt dies (269 + 269 x Q =) 294,00 Euro. Tituliert sind für diese beiden
Kinder (216,00 DM für C und 255,00 DM für B = 471 DM entsprechend) 241 Euro,
wonach diesen und damit als Erstattungsanspruch der Klägerin monatlich weitere
53 Euro Unterhalt zustehen. Dies ergibt für den Zeitraum bis einschließlich Februar
2003 zusammen ( x 4 =) 212 Euro.
Eine weitere Änderung folgt im März 2003, mit welchem Zeitpunkt, wie ebenfalls
von der Klägerin unwidersprochen vorgetragen, ein weiterer Kredit, nämlich bei der
E (betreffend den PC) in Höhe von rund 55 Euro monatlich getilgt ist und sich
damit das Einkommen um diesen Betrag erhöht. Dem Beklagten standen
nunmehr ab diesem Zeitpunkt monatlich (1.281 + 55 =) 1.336 Euro zur
Verfügung, wovon nach Abzug des Selbstbehalts von 840 Euro monatlich 496 Euro
zur Bedienung des Kindesunterhalts verfügbar waren.
Die auch für diesen Zeitraum anzustellende Mangelbedarfsberechnung ergibt eine
Mangelquote (Q) von (496 : 807 =) 0,6146 und damit für die beiden Kinder einen
gekürzten Bedarf von (269 + 269 x Q =) 331 Euro monatlich. Nach Abzug des
bereits titulierten Betrages von, wie vorstehend errechnet, 241 Euro, verbleiben
weitere 90 Euro monatlich und damit für den Zeitraum bis einschließlich Juni 2003
(x 4 =) 360 Euro.
Eine weitere Änderung folgt aus der mit Juli 2003 in Kraft getretenen neuen Tabelle
mit entsprechend geänderten Tabellensätzen. Dem unveränderten Einkommen
von 1.336 Euro monatlich ist nunmehr ein Selbstbehalt von 890 Euro
gegenüberzustellen, wonach für Kindesunterhalt monatlich 446 Euro verfügbar
bleiben. Die geänderten Tabellensätze für die 3 Kinder (3. Altersstufe, 1.
Einkommensgruppe) betragen nunmehr (284 x 3 =) 852 Euro, was zu einer
Mangelquote von (446 : 852 =) 0,5235 führt. Hieraus errechnet sich ein gekürzter
Unterhalt der beiden Kinder in Höhe von (284 + 284 x Q =) 297 Euro, wovon die
titulierten 241 Euro abzuziehen sind. Danach verbleiben monatlich 56 Euro
weiterer Unterhalt und danach für den Gesamtzeitraum bis Dezember 2003 (x 6
=) 336 Euro.
Die Summe der vorstehend errechneten Beträge für die einzelnen
Gesamtzeiträume beträgt insgesamt (110+280+212+360+336 =) 1.298 Euro.
In dieser Höhe hat die geänderte Klage und damit die Berufung Erfolg.
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Hinzu kommen die gesetzlichen Zinsen. Den aufgelaufenen Zinsanspruch für den
zurückliegenden Zeitraum hat der Senat für den angegebenen Betrag geschätzt.
Das Verhältnis des zugesprochenen Betrages zu dem in beiden Instanzen
verlangten Betrag von (zusammen) 9.764 Euro, mit dem die Klägerin im Übrigen
unterlegen ist, ergibt die zuerkannte Kostenquote.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.