Urteil des OLG Frankfurt vom 22.11.2002

OLG Frankfurt: verdacht, vereidigung, auflage, strafverfahren, bewährung, form, vollstreckung, quelle, körperverletzung, polizei

1
2
Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 Ss 356/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 55 StPO, § 60 Nr 2 StPO, §
337 Abs 1 StPO, § 344 Abs 2
StPO
(Revisionsbegründung im Strafverfahren: Beruhen des
Urteils auf einem Verstoß gegen das Vereidigungsverbot)
Leitsatz
Auf dem Verstoß gegen § 60 Nr. 2 StPO kann das angefochtene Urteil auch beruhen,
wenn das Gericht dem fehlerhaft vereidigten Zeugen nicht geglaubt hat.
Da eine Rekonstruktion dieser Prozesslage nur selten möglich ist, muss das
Revisionsgericht in der Regel davon ausgehen, dass der Verstoß gegen § 60 Nr. 2 StPO
die Verteidigung von Anträgen abgehalten hat, die das Urteil noch zugunsten des
Angeklagten hätten beeinflussen können.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Wiesbaden
zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die gegen dieses Urteil eingelegte
Berufung des Angeklagten hat das Landgericht verworfen. Hiergegen richtet sich
die form- und fristgerecht eingelegte und in gleicher Weise begründete Revision
des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt
wird.
Bereits die ordnungsgemäß ausgeführte Verfahrensrüge, wonach die Zeugin T.
entgegen dem Vereidigungsverbot nach § 60 Nr. 2 StPO vereidigt worden sei,
greift durch, so dass der Schuldspruch keinen Bestand haben kann. Die Revision
stützt sich zu Recht darauf, dass sich das Tatgericht trotz dahin drängender
Umstände die Frage des Vereidigungsverbots hinsichtlich der Zeugin T. nicht
gestellt habe bzw. sich ihrer nicht bewusst geworden sei (vgl. KK-Senge, StPO, 4.
Auflage, § 60 Rnr. 40; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage, § 60 Rnr. 33).
Denn die Zeugin T. hatte bereits bei ihrer erstinstanzlichen Vernehmung vor dem
Amtsgericht Wiesbaden am 06. Februar 2002 ihre früheren Angaben gegenüber
der Polizei, mit denen sie den Angeklagten belastet hatte, nicht länger
aufrechterhalten, worauf die Staatsanwaltschaft gegen sie ausweislich der Akten
(Bl. 84) am 13. Februar 2002 ein Ermittlungsverfahren wegen uneidlicher
Falschaussage eingeleitet hatte. Dementsprechend war die Zeugin T. vor ihrer
Zeugenvernehmung im Berufungsverfahren von der Strafkammervorsitzenden
nach § 55 StPO belehrt worden. Hiernach stand die Zeugin T. nicht nur in dem
Verdacht, vor dem Amtsgericht Wiesbaden als Zeugin im Sinne des § 153 StGB
falsch ausgesagt zu haben; die Wiederholung der den Angeklagten
begünstigenden Aussage im ersten Rechtszug begründete vielmehr auch den
Verdacht einer versuchten Strafvereitelung, weshalb ihre Vereidigung in der
3
Verdacht einer versuchten Strafvereitelung, weshalb ihre Vereidigung in der
Berufungshauptverhandlung zu unterbleiben hatte (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner,
a.a.O., § 60 Rnr. 20), weil der Verdacht einer Tatbeteiligung im Sinne des § 60 Nr. 2
StPO keinen bestimmten Grad voraussetzt, sondern bereits ein entfernter
Verdacht genügt (KK-Senge, a.a.O., § 60 Rnr. 30). Den insoweit begangenen Fehler
hätte die Strafkammer zwar dadurch heilen können, dass sie nach entsprechender
Ankündigung gegenüber den Verfahrensbeteiligten, die protokollbedürftig ist, die
Aussage nur als uneidliche wertete (vgl. BGH StV 1986, 89 m.w.N.). Das
Schweigen des Protokolls beweist indes, dass eine dahingehende Unterrichtung
der Verfahrensbeteiligten nicht erfolgt ist. Dadurch, dass die Tatrichterin auch in
den Urteilsgründen keine Ausführungen zur Frage des Vereidigungsverbots
gemacht hat, obwohl sie sich nach den vorstehenden Ausführungen hierzu hätte
gedrängt sehen müssen, besteht nach allem Anlass zu der Annahme, sie habe
sich diese Frage überhaupt nicht vorgelegt (vgl. BGH NStZ 1985, 183). Auf dem
dargelegten Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil auch beruhen, obwohl
das Gericht der fehlerhaft vereidigten Zeugin T. nicht geglaubt hat. Denn eine
Ablehnung der Vereidigung aus einem der in § 60 Nr. 2 StPO genannten Gründe
soll es dem Angeklagten nämlich ermöglichen, sich auf die entstandene
Beweislage einzurichten und gegebenenfalls weitere Anträge zu stellen bzw.
sonstige Konsequenzen für seine weitere Verteidigung zu ziehen (vgl. Schlothauer,
StV 1986, 91). Weil eine Rekonstruktion dieser Prozesslage später nur in seltenen
Fällen möglich ist, muss das Revisionsgericht deshalb in der Regel davon
ausgehen, dass der Verstoß gegen § 60 Nr. 2 StPO die Verteidigung von Anträgen
abgehalten hat, die das Urteil noch zugunsten des Angeklagten hätten
beeinflussen können (vgl. BGH StV 1981, 329; NJW 1982, 1601 ff. = NStZ 1982,
430 ff.; anderer Ansicht BGH in NStZ 1986, 130 = StV 1986, 89 ff. mit
ablehnender Anmerkung von Schlothauer 90 ff.; Dahs, in Löwe-Rosenberg, StPO,
25. Aufl. § 60 Rn. 63; Sarstedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen, 6. Aufl., Rnr.
504, S. 243). Es ist deshalb vorliegend unschädlich, dass die Revisionsbegründung
nicht näher ausführt, welche Beweismittel der Angeklagte ohne den Verstoß gegen
§ 60 Nr. 2 StPO zu seinen Gunsten angeführt hätte. Denn eine Darlegung, welche
Anträge bei einer Ablehnung der Verteidigung noch gestellt worden wären, wird für
die Revision nicht verlangt (vgl. Dahs, a.a.O.; Sarstedt/Hamm, a.a.O., Rnr. 507, S.
245).
Da nach allem das angefochtene Urteil bereits aufgrund der erhobenen
Verfahrensrüge aufzuheben war, kann dahinstehen, ob auch sachlich-rechtliche
Fehler vorliegen. Die Sache war deshalb an eine andere Strafkammer des
Landgerichts Wiesbaden zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten der Revision, zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.