Urteil des OLG Frankfurt vom 03.02.2009

OLG Frankfurt: rücknahme, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, strafrecht, immaterialgüterrecht, umweltrecht, zivilprozessrecht, volumen, aussetzung, quelle

1
2
3
4
Gericht:
OLG Frankfurt
Vergabesenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 Verg 14/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 128 Abs 4 S 2 GWB
Entscheidung über Kosten des Verfahrens vor der
Vergabekammer und des Beschwerdeverfahrens -
Aussetzung des Verfahrens aufgrund Divergenzvorlage
eines anderen OLG
Tenor
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens wird bis zur Entscheidung des
Bundesgerichtshofs über die Divergenzvorlage des OLG Karlsruhe vom 11.7.2008
(Az.:15 Verg 5/07 = VergabeR 09, 100) ausgesetzt.
Der Senat beabsichtigt, den Wert des Beschwerdeverfahrens ausgehend von
einem geschätzten wirtschaftlichen Volumen der Bauleistungen in Höhe von 15
Mio. € zuzüglich eines geschätzten angemessenen Gewinns in Höhe von 750.000
787.500 €
besteht Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu binnen 3 Wochen.
Gründe
Der Senat hat nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags nur noch über die
Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und des Beschwerdeverfahrens zu
entscheiden. Dabei hat der Senat auch zu entscheiden, ob die der
Antragsgegnerin und der Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer
entstandenen außergerichtlichen Kosten von der Antragstellerin zu erstatten sind.
Mit Beschlüssen vom 10.04.2008 (11 Verg 10/07und 11 Verg 13/07 = IBR 2008,
684) hat der Senat in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des
Brandenburgischen OLG (Beschluss vom 08.01.2008 - Verg W 10/07, zitiert nach
juris) und des OLG Koblenz (Beschluss vom 08.06.2008 -1 Verg 4 und 5/06 -
NZBau 2007, 128) entschieden, dass bei einer Rücknahme des
Nachprüfungsantrags im Beschwerdeverfahren außergerichtliche Kosten des
Antragsgegners im Verfahren vor der Vergabekammer ... erstattet werden.
Nach Auffassung des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 11.7.2008 (Az.: 15 Verg 5/07
= VergabeR 09, 100) hätte dagegen die Antragstellerin auch d ie der
Antragsgegnerin und der Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer
entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Das OLG Karlsruhe meint, §
128 Abs. 4 Satz 2 GWB sei dahingehend auszulegen, dass ein Unter liegen im
Sinne dieser Bestimmung unabhängig von einer nachträglichen Rücknahme des
Nachprüfungsantrag dann anzunehmen ist, wenn die Vergabekammer tatsächlich
eine Entscheidung getroffen hat, die das sachliche Begehren des Antragstellers
ganz oder teilweise als unzulässig oder unbegründet zurückweist. Das OLG
Karlsruhe hat die Sache wegen der entgegenstehenden Beschlüsse des
Brandenburgischen OLG und des OLG Koblenz dem Bundesgerichtshof zur
Entscheidung vorgelegt.
Zur Vermeidung weiterer Kosten, die durch eine Divergenzvorlage des Senats
ausgelöst würden, war die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden
Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die
Divergenzvorlage des OLG Karlsruhe auszusetzen.
Divergenzvorlage des OLG Karlsruhe auszusetzen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.