Urteil des OLG Frankfurt vom 27.01.2009
OLG Frankfurt: subjektives recht, beschwerderecht, generalvollmacht, widerruf, geschäftsfähigkeit, unterzeichnung, vertreter, schwager, holz, familienangehöriger
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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 504/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1896 Abs 2 BGB, § 1896 Abs
3 BGB, § 20 Abs 1 FGG, § 69g
Abs 1 S 1 FGG
Betreuerbestellung: Beschwerde eines
Vorsorgebevollmächtigten gegen die Bestellung eines
Kontrollbetreuers nach Widerruf der Vorsorgevollmacht
Leitsatz
Jedenfalls nach Widerruf der Vorsorgevollmacht durch einen gerichtlich bestellten
Kontrollbetreuer ist eine eigene Beschwerdeberechtigung der in der Vorsorgevollmacht
zum Vertreter bestimmten Person gegen die Betreuerbestellung nicht mehr gegeben.
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Beschwerdewert: 3.000,-- EUR.
Gründe
Die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers, dem der Betroffene unter dem
06. Juli 2007 eine umfangreiche Generalvollmacht erteilt hatte, die sich weiterhin
gegen die Bestellung der Beteiligten zu 2) zur Kontrollbetreuerin sowie die für
dieses Verfahren erfolgte Bestellung eines Verfahrenspflegers durch das
Amtsgericht wendet, erweist sich bereits deshalb als zulässig, weil das Landgericht
die diesbezügliche Erstbeschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig
verworfen hat (vgl. Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rn. 2 m. w. N.).
In der Sache führt das Rechtsmittel jedoch nicht zum Erfolg, da die Entscheidung
des Landgerichts letztlich nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs.
1 FGG, 546 ZPO), worauf sie im Verfahren der weiteren Beschwerde durch den
Senat allein überprüft werden kann.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Bestellung des Verfahrenspflegers für
das Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht wendet, ist die Kammer in
Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend davon
ausgegangen, dass es sich bei der Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht um
eine einen Rechtszug abschließende Entscheidung im Sinne des § 19 FGG,
sondern lediglich um eine den Fortgang des Verfahrens fördernde
Zwischenentscheidung handelt, die nicht gesondert mit der Beschwerde
angefochten werden kann (vgl. BGH FGPrax 2003, 224; BayObLG FamRZ 2000,
249; OLG Frankfurt BtPrax 2001, 207; OLG Stuttgart FamRZ 2001, 39).
Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Bestellung der Beteiligten zu 2) zur
Kontrollbetreuerin für den Betroffenen wendet, ist das Landgericht des Weiteren zu
Recht davon ausgegangen, dass es ihm insoweit aufgrund seiner Stellung als
Familienangehöriger des Betroffenen an einem Beschwerderecht fehlt. Nach dem
von den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers nur verkürzt zitierten
Gesetzeswortlaut steht nach § 69 g Abs. 1 Satz 1 FGG ein Beschwerderecht nicht
jedem Verschwägerten zu, sondern nur den Personen, die mit dem Betroffenen in
gerader Linie verschwägert sind. Als Bruder der (verstorbenen) Ehefrau des
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gerader Linie verschwägert sind. Als Bruder der (verstorbenen) Ehefrau des
Betroffenen ist der Beschwerdeführer als dessen Schwager mit dem Betroffenen
jedoch nur in der Seitenlinie verschwägert (vgl. Keidel/Kuntze/Kayser, FGG, 15.
Aufl., § 69 g Rn. 10; Jansen/Sonnenfeld, FGG, 3. Aufl., § 69 g Rn. 62; BayObLG
FamRZ 1995, 26; OLG Köln NJWE-FER 1999, 323), so dass die Voraussetzungen
des § 69 g Abs. 1 Satz 1 FGG in seiner Person nicht erfüllt sind und hieraus eine
eigene Beschwerdeberechtigung nicht abgeleitet werden kann.
Auch die dem Beschwerdeführer ursprünglich erteilte Vorsorgevollmacht vermag
letztlich seinem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen. Allerdings ist in
Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob im Rahmen des
Betreuungsverfahrens dem General- oder Vorsorgebevollmächtigten gegen die
Bestellung eines Betreuers oder Kontrollbetreuers ein eigenes Beschwerderecht
gemäß § 20 FGG zuzubilligen ist. Nach der auch von dem Landgericht vertretenen
überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum wird ein solches
eigenes Beschwerderecht des Vorsorgebevollmächtigten mit Hinweis darauf
abgelehnt, dass der Bevollmächtigte seine Rechtsstellung nur aus der ihm von
dem Betroffenen erteilten Vollmacht und damit aus einem fremden Recht herleitet
und sie ihm auch nur im rechtlichen Interesse des Betroffenen erteilt wird, so dass
diese Vollmacht auch nicht geeignet sei, ein eigenes subjektives Recht des
Bevollmächtigten im Sinne des § 20 Abs. 1 FGG zu begründen (vgl. BayObLG
FamRZ 2001, 453/454 und FGPrax 2003, 171; OLG Stuttgart FGPrax 1995, 87;
Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 1896 Rn. 21; Jansen/Sonnenfeld, a.a.0., § 69 g
Rn. 20; HK-BUR/Bauer, § 69 g FGG Rn. 16 a; MünchKomm Schwab, BGB, 5. Aufl., §
1896 Rn. 252; Bienwald, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 69 g FGG Rn. 20). Nach dieser
Auffassung kann der Vorsorgebevollmächtigte somit gegen die Bestellung eines
(Kontroll-)Betreuers nicht in eigenem Namen, sondern nur für und im Namen des
Vollmachtgebers Beschwerde einlegen, woran es im vorliegenden Falle im Hinblick
auf die eindeutige Formulierung des anwaltlichen Schriftsatzes, mit welchem die
Beschwerde eingelegt wurde, fehlt.
Demgegenüber hat das OLG Zweibrücken (FGPrax 2002, 260) ein eigenes
Beschwerderecht des Vorsorgebevollmächtigten im Sinne des § 20 FGG
angenommen und auf das der Vollmacht zugrundeliegende Rechtsverhältnis
gestützt, solange die Vollmacht nicht wirksam widerrufen wurde.
Im vorliegenden Fall bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, welcher dieser
Rechtsauffassungen zu folgen ist. Auch eine Vorlage an den Bundesgerichtshof
gemäß § 28 Abs. 2 FGG ist insoweit nicht veranlasst. Denn auch wenn zugunsten
des Beschwerdeführers der Auffassung des OLG Zweibrücken folgend zunächst
von einer eigenen Beschwerdeberechtigung aufgrund der von dem Betroffenen am
06. Juli 2007 unterzeichneten Generalvollmacht ausgegangen würde, obwohl sich
aus dem vom Amtsgericht eingeholten nervenärztlichen Gutachten des Dr. A vom
12. September 2008 bezüglich der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen zum
Zeitpunkt der Unterzeichnung und damit zugleich bezüglich deren Wirksamkeit
erhebliche Bedenken ergeben, könnte dies dem von dem Beschwerdeführer im
eigenen Namen eingelegten Rechtsmittel der Beschwerde im vorliegenden Fall
letztlich nicht mehr zum Erfolg verhelfen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass
die Beteiligte zu 2) als vom Vormundschaftsgericht bestellte Kontrollbetreuerin
zwischenzeitlich mit Schreiben vom 07. Januar 2009 die dem Beschwerdeführer
erteilte Generalvollmacht widerrufen hat. Unbeschadet der Frage der
ursprünglichen Wirksamkeit der Vollmachtserteilung ist damit ab dem Zugang
dieser Widerrufserklärung die Rechtsstellung des Beschwerdeführers als
Generalbevollmächtigter des Betroffenen entfallen, so dass jedenfalls ab diesem
Zeitpunkt eine im eigenen Namen des früheren Vollmachtnehmers eingelegte
Beschwerde unzulässig geworden ist.
Deshalb beruht die Verwerfung der von dem Beschwerdeführer in eigenem Namen
eingelegten Erstbeschwerde durch das Landgericht nicht auf einem Rechtsfehler,
sodass dessen hiergegen gerichtete weitere Beschwerde als unbegründet
zurückzuweisen ist.
Bei der nunmehr durch das Vormundschaftsgericht zu treffenden Entscheidung
über die Bestellung eines Betreuers wird unabhängig von der Frage der
Geschäftsfähigkeit des Betroffenen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der
Vorsorgevollmacht am 06. Juli 2007 der dort unterbreitete Vorschlag, den
Beschwerdeführer zum Betreuer zu bestellen, bei der Auswahlentscheidung zu
berücksichtigen sein, soweit er zumindest von einem natürlichen Willen des
Betroffenen getragen war und dessen Wohl nicht zuwiderläuft. Für die Beurteilung
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Betroffenen getragen war und dessen Wohl nicht zuwiderläuft. Für die Beurteilung
der Eignung des vom Vormundschaftsgericht auszuwählenden Betreuers wird zu
beachten sein, dass es bisher an einer hinreichenden sachlichen Überprüfung der
gegen die Handlungen des Beschwerdeführers als Vollmachtnehmer
vorgebrachten Bedenken fehlt. Des Weiteren kann von Bedeutung sein, dass ein
vom Gericht zu bestellender Betreuer bezüglich seiner Amtsführung im
Unterschied zu einem Vorsorgebevollmächtigten gemäß §§ 1908 i Abs. 1, 1837
Abs. 2 BGB der Aufsicht und Weisung des Vormundschaftsgerichts untersteht und
bezüglich der Vermögensverwaltung außerdem gemäß §§ 1908 i Abs. 1, 1840 Abs.
2 BGB Rechnung zu legen hat.
Die Entscheidung über die Gebührenfreiheit des Verfahrens der weiteren
Beschwerde beruht auf § 131 Abs. 3 KostO. Die Festsetzung des Geschäftswertes
beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.