Urteil des OLG Frankfurt vom 25.02.2010

OLG Frankfurt: subjektives recht, persönliche eignung, treuhänder, gespräch, qualifikation, akte, verwalter, amt, kreis, zwangsvollstreckung

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 VA 14/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 23 GVGEG, §§ 23ff GVGEG, §
28 GVGEG
Antrag auf Aufnahme in Vorauswahlliste potentieller
Insolvenzverwalter
Leitsatz
Für die Überprüfung von Entscheidungen im Vorauswahlverfahren potentieller
Insolvenzverwalter ist der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG eröffnet. Als
Anforderungen für eine Aufnahme in die Vorauswahlliste für potentielle
Insolvenzverwalter/Treuhänder sind Kriterien wie der Nachweis von Spezialkenntnissen
im Insolvenzrecht bzw. -verfahren und praktische Erfahrungen durch Tätigkeiten im
Insolvenzverfahren grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Anmerkung
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert des Verfahrens beträgt 3.000,-- EUR.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt. Mit Schreiben vom 03.11.2004, wegen dessen
Inhalts auf die Akte des Amtsgerichts Wiesbaden, 10 AR 33/08, verwiesen wird,
beantragte der Antragsteller bei diesem Amtsgericht – Insolvenzgericht – unter
anderem, ihn in die Liste der Insolvenzverwalter für den Bezirk des
Insolvenzgerichts Wiesbaden aufzunehmen. Mit weiterem Schreiben vom
04.05.2005 bat er mitzuteilen, ob er in die Verteilungsliste aufgenommen worden
und der Antrag genehmigt worden sei. In der Folge kam es dann am 31.05.2005
zu einem persönlichen Gespräch. Mit von der zuständigen Insolvenzrichterin
unterzeichnetem Schreiben vom 28.06.2005 wurde der Antrag abgelehnt.
Mit Schreiben vom 22.04.2008 stellte der Antragsteller einen neuen Antrag auf
Aufnahme in die Insolvenzverwalterliste. Nach einem Schreiben des
Insolvenzgerichts vom 24.04.2008 kam es zu einem persönlichen Treffen mit den
Insolvenzrichterinnen des Gerichts am 29.07.2008. Der Antragsteller reagierte
darauf mit Schreiben vom 07.08.2008 (Bl. 8. ff. der Akte des Amtsgerichts
Wiesbaden, 10 AR 33/08), mit dem er Unterlagen über seine bisherige Tätigkeit
einreichte.
Nachdem er mit Schreiben vom 30.10.2008 beim Insolvenzgericht um
Entscheidung über seinen Antrag gebeten hatte, teilte ihm die zuständige
Insolvenzrichterin des Amtsgerichts Wiesbaden – Insolvenzgericht – mit Bescheid
vom 18.11.2008 (Bl. 12 d. A.), auf dessen Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen
wird, mit, dass nicht beabsichtigt sei, ihn auf die Liste der für das Amtsgericht
Wiesbaden tätigen Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder aufzunehmen. Zur
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Wiesbaden tätigen Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder aufzunehmen. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Qualifikation als
Rechtsanwalt alleine nicht ausreichend sei. Der Antragsteller verfüge lediglich über
theoretische Kenntnisse des Insolvenzverfahrens, habe indessen keine praktische
Erfahrung. Damit scheide eine Bestellung als Verwalter/Treuhänder aus, denn
hierzu sei es unbedingt notwendig, praktische Erfahrung in der Führung von
Insolvenzverfahren gesammelt zu haben.
Gegen diesen am 21.11.2008 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller mit am
Montag, dem 22.12.2008 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz
Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG gestellt.
Er ist der Auffassung, die Ermessensentscheidung des Amtsgerichts verstoße
gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes. Die Nichtaufnahme des
Antragstellers in die Vorauswahlliste sei aufgrund nicht sachgerechter Erwägungen
erfolgt. Er behauptet, bei dem ersten Gespräch sei ihm von der zuständigen
Richterin des Insolvenzgerichts als Möglichkeit der Erreichung von Berufserfahrung
die Durchführung außergerichtlicher Schuldenbereinigungsverfahren genannt
worden. Deshalb habe er auf ein Rechtsmittel gegen den ersten Bescheid
verzichtet. Demgemäß habe er den Antrag vom 22.04.2008 nach Durchführung
von mehr als zehn außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren sowie zwei
Begleitungen in Verbraucherinsolvenzverfahren gestellt. Er sei zwar bisher nicht als
Insolvenzverwalter tätig gewesen, habe allerdings auch nicht die Möglichkeit, eine
Anstellung bei einem Insolvenzverwalter zu nehmen, da er ansonsten die eigene
Kanzlei nicht weiterführen könne. Es gebe auch keine Möglichkeit der
Zusammenarbeit mit einem Insolvenzverwalter, die ihm praktische Erfahrungen
geben könnten. Der dadurch verengte Zugang zur Berufsausübung, der einem
Ausschluss gleichkäme, sei nicht statthaft, zumal seine anderweitigen
Qualifikationen nicht anerkannt würden. Im Insolvenzrecht habe er zwar keine
Kurse belegt, aber die entsprechende Literatur als Volljurist durchgearbeitet.
Kenntnisse im Bereich des Insolvenzrechts, der Zwangsvollstreckung und des
Zivilrechts habe er in besonderem Maße. Es seien zudem verschiedene
insolvenzrechtliche Beratungen durchgeführt worden. Seine Kanzlei habe einen
Schwerpunkt bei Fragen des öffentlichen Rechts, es würden aber auch ständig
zivilrechtliche Mandate mit gutem Erfolg übernommen. Für Firmen und
Privatpersonen gebe es Angebote zur Forderungseintreibung sowie
Zwangsvollstreckung. Im Schriftsatz vom 15.01.2010 hat der Antragsteller auf
weitere Tätigkeiten verwiesen. Er erfülle damit die vom Insolvenzgericht an seine
Person gestellten Voraussetzungen. Im Übrigen würden diese Kriterien jedoch – so
meint der Antragsteller weiter - die vom Gesetz formulierten Voraussetzungen
übersteigen und damit einen Eingriff in die Rechte der Bewerber als
Insolvenzverwalter darstellen. Die Praxis des Insolvenzgerichts stelle einen Eingriff
in die Berufsausübung dar, der nicht gerechtfertigt sei. Im Übrigen sei darauf
hinzuweisen, dass die zuständige Richterin selber ausgeführt habe, bei einer
Aufnahme in die Liste würden zuerst nur drei bis vier
Verbraucherinsolvenzverfahren im Jahr vermittelt werden, komplexere Verfahren
blieben anfangs sowieso länger auf der Liste stehenden Insolvenzverwaltern
überlassen. Dies sei für den Antragsteller durchaus akzeptabel. Dafür bedürfe es
jedoch nicht der geforderten Kompetenzen; die Anforderungen für diese Tätigkeit
als Insolvenzverwalter seien – so meint der Antragsteller - gering. Im Übrigen sei
der Hinweis auf eine mangelnde Qualifikation offensichtlich vorgeschoben.
Vielmehr solle generell der Kreis der tätigen Insolvenzverwalter beschränkt bleiben,
was nicht zulässig sei. Bei den Amtsgerichten Mainz und Frankfurt am Main sei er
problemlos in die Vorauswahlliste übernommen worden.
Zur Ergänzung des Vorbringens des Antragstellers wird auf die Ausführungen in
der Antragsschrift (Bl. 8 ff. d. A.), sowie in den Schriftsätzen vom 11.05.2009,
30.06.2009, 26.08.2009 und 15.01.2010 (Bl. 8 ff., 25 ff., 37 ff., 47 ff. und 49 ff. d.
A.) verwiesen.
Er beantragt,
1. den Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden von Frau Richterin A
aufzuheben und den Antragsteller auf die Liste der für das Amtsgericht Wiesbaden
tätigen Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder aufzunehmen,
2. die Kosten des Verfahrens der Staatskasse aufzuerlegen.
Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen und beantragt,
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den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, die zuständige Insolvenzrichterin habe es unter Anwendung
sachgerechter Kriterien abgelehnt, den Antragsteller in die Vorauswahlliste
aufzunehmen. Bereits im Jahr 2004 habe die Richterin erklärt, dass eine Bestellung
des Antragstellers zum Insolvenzverwalter nicht in Betracht komme, weil der
Antragsteller keine Erfahrungen im Insolvenzrecht habe. Sie habe weiter
ausgeführt, dass eine Möglichkeit, solche Erfahrungen zu sammeln, darin liege,
Schuldner im Rahmen der Vorbereitung eines Insolvenzantrags zu begleiten und
außergerichtliche Einigungsversuche zu unternehmen. Es sei jedoch keine Zusage
erfolgt, dass nach Durchführung einer bestimmten Zahl solcher Einigungsversuche
automatisch eine Bestellung zum Verwalter erfolgen könne. Auch in der
Besprechung im Sommer 2008 sei dem Antragsteller erläutert worden, dass eine
Bestellung zum Insolvenzverwalter mangels praktischer Erfahrungen noch nicht in
Betracht komme. Beim Amtsgericht Wiesbaden setze die Aufnahme in die
Vorauswahlliste der Insolvenzverwalter voraus, dass der Bewerber über praktische
Erfahrungen mit Insolvenzverfahren sowie über Spezialkenntnisse im Bereich des
Insolvenzrechts und über solide Kenntnisse im Zivilrecht verfüge. Die geforderten
Auswahlkriterien hielten sich im Rahmen der Vorgaben des § 56 InsO. Diese
Kriterien erfülle der Antragsteller nicht. Zutreffend sei es, dass die zuständige
Insolvenzrichterin im Gespräch mit dem Antragsteller ausgeführt habe, dass der
Kreis der Insolvenzverwalter in deren Interesse nicht zu groß werden dürfe, damit
sich eine entsprechende Spezialisierung lohne. Dies stelle jedoch kein
sachfremdes Kriterium dar. Damit das Gericht in der Lage sei, die im Einzelfall zu
treffende Auswahlentscheidung sachgerecht vorzunehmen, müsse jeder auf der
Auswahlliste geführte potentielle Verwalter dem Gericht bekannt sein.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Antragstellers wird auf die
Stellungnahmen vom 07.04.2009 und 10.08.2009 (Bl. 16 ff., 43 ff. d. A.) verwiesen.
II.
1. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag gegen die Zurückweisung
seines auf die Aufnahme in die Vorauswahlliste für potentielle
Insolvenzverwalter/Treuhänder gerichteten Antrags durch den angefochtenen
Bescheid. Für die Überprüfung von Entscheidungen im Vorauswahlverfahren
potentieller Insolvenzverwalter ist der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG a. F.,
Art. 111 Abs. 1 FGG-RG eröffnet. Die Entschließung über die Aufnahme eines
Bewerbers in die Vorauswahl derjenigen Personen, anhand der die Richter sodann
im Einzelfall in dem Eröffnungsbeschluss den nach ihrer Auffassung am Besten
geeigneten Insolvenzverwalter auswählen und bestellen, ist als
Justizverwaltungshandeln zu qualifizieren. Es entspricht nunmehr weitgehend
einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen
hat, dass der richtige Rechtsbehelf gegen ablehnende Entscheidungen im Rahmen
der Vorauswahl der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG ist (vgl.
dazu die Nachweise bei Senat NZI 2008, 496; vgl. zuletzt OLG Düsseldorf NZI
2009, 248; OLG Brandenburg NZI 2009, 647; ZIP 2009, 1870; OLG Hamburg NZI
2009, 853, je m. w. N.).
Die Entscheidung im Vorauswahlverfahren ist auch grundsätzlich geeignet, den
Antragsteller in seinen Rechten zu verletzen, § 24 Abs. 1 EGGVG. Die
Auswahlentscheidung der Insolvenzrichter bei der Bestellung eines
Insolvenzverwalters gemäß § 56 Abs. 1 Ins0 unterliegt der Bindung an die
Grundrechte, maßgebend ist insbesondere der allgemeine Gleichheitssatz des Art.
3 Abs. 1 GG. Der mit dem konkreten Fall befasste Richter darf danach seine
Entscheidung für einen bestimmten Insolvenzverwalter nicht nach freiem Belieben
treffen. Jeder Bewerber um das Insolvenzverwalteramt muss eine faire Chance
erhalten, entsprechend seiner in § 56 Abs. 1 Ins0 vorausgesetzten Eignung
berücksichtigt zu werden. Insofern verfügt er über ein subjektives Recht, für das
Rechtsschutz zu gewähren ist. Eine Chance auf eine Einbeziehung in ein konkret
anstehendes Auswahlverfahren, auf eine Bestellung und damit auf Ausübung des
Berufs hat ein potentieller Insolvenzverwalter nur bei willkürfreier Einbeziehung in
das Vorauswahlverfahren. Dieses ist so bedeutsam, weil der Richter, wenn er die
Auswahl des Insolvenzverwalters für ein konkretes Insolvenzverfahren trifft, wegen
der Eilbedürftigkeit der Bestellungsentscheidung in konkreten Insolvenzverfahren
eines – rechtlich einwandfreien – Rahmens bedarf (BVerfG NJW 2004, 2725), der
ihm eine hinreichende sichere Tatsachengrundlage für eine sachgerechte
Auswahlentscheidung vermittelt. Auch im Hinblick auf die Aufnahme/Einbeziehung
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Auswahlentscheidung vermittelt. Auch im Hinblick auf die Aufnahme/Einbeziehung
in das Vorauswahlverfahren besteht daher ein subjektives Recht des Antragstellers
(vgl. Senat NZI 2008, 496).
Der Senat hat den fristgerecht eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung
vom 22.12.2008, wie sich auch bereits aus den hiesigen Verfügungen vom
05.01.2009 ergibt, dahingehend ausgelegt, dass dieser sich – wie in den
Justizverwaltungsakte betreffenden Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG üblich –
gegen die „Justizbehörde“ richtet, gegen deren Entscheidung vorgegangen wird.
Der Senat hat die im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff.
EGGVG für das Land Hessen vertretungsbefugte Generalstaatsanwaltschaft
Frankfurt am Main am Verfahren beteiligt. Diese Vorgehensweise korrespondiert
mit den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem auf Vorlage des
erkennenden Senats ergangenen Beschluss vom 16.05.2007 (= ZIP 2007, 1379)
unter den Ziffern III. 3 und III. 4 (vgl. auch BGH NZI 2008, 161).
2. Der mithin insgesamt zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat jedoch
in der Sache insgesamt keinen Erfolg.
Nach § 56 Abs. 1 Ins0 ist zum Insolvenzverwalter eine für den jeweiligen Einzelfall
geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem
Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur
Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist, wobei
die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen auf bestimmte
Verfahren beschränkt werden kann. In der Sache ist nach der zuletzt zitierten
Entscheidung des Bundesgerichtshofs (in NZI 2008, 161) zu unterscheiden
zwischen dem gerichtlich voll überprüfbaren Beurteilungsspielraum, der dem
Entscheidungsträger zuzubilligen ist, wenn er einen Bewerber um Aufnahme in die
Vorauswahlliste an den allgemeinen Kriterien für die fachliche und persönliche
Eignung misst, und dem nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensspielraum
des einzelnen Insolvenzrichters, der aus den gelisteten Bewerbern einen für ein
einzelnes Verfahren bestimmt (vgl. auch OLG Brandenburg NZI 2009, 647; ZIP
2009, 1870; OLG Hamburg NZI 2009, 853).
Eine Liste ist dabei so zu führen, dass in sie jeder Bewerber aufgenommen wird,
der die grundsätzlich zu stellenden Anforderungen an eine generelle, von der
Typizität der einzelnen Insolvenzverfahren gelöste Eignung für das Amt des
Insolvenzverwalters erfüllt. Dabei ist sicher zu stellen, dass eine mit Blick auf die
Eigenheiten des konkreten Verfahrens und die spezielle Eignung des Bewerbers
sachgerechte und damit pflichtgemäße Ermessensausübung erfolgt (BVerfG NJW
2004, 2725). Erfüllt der Bewerber die nach diesen Grundsätzen aufgestellten
persönlichen und fachlichen Anforderungen für das Amt des Insolvenzverwalters,
so kann ihm die Aufnahme in die Liste nicht versagt werden. Ein weitergehendes
Auswahlermessen besteht nach der zitierten Entscheidung des
Bundesgerichtshofs nicht (vgl. auch OLG Brandenburg NZI 2009, 647 und ZIP
2009, 1870; OLG Hamburg NZI 2009, 853). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NZI 2009, 641; vgl.
dazu Jacoby ZIP 2009, 2081; Frind ZInsO 2009, 1638) der Insolvenzrichter
jedenfalls von Verfassungs wegen nicht gehindert ist, unter dem Gesichtspunkt
fehlender genereller Eignung auch solche Bewerber unberücksichtigt zu lassen, die
nach Kriterien seiner ständigen Ermessenspraxis – an die er unter Umständen
selbst gebunden sein kann – keinerlei Aussicht auf tatsächliche Berücksichtigung
haben.
Die Entscheidung über die Eignung setzt eine fehlerfreie Verfahrensgestaltung,
eine zutreffende Feststellung des maßgebenden Sachverhalts, die Festlegung
eines vertretbaren Anforderungsprofils und eine darauf basierende willkürfreie
Beurteilung voraus. Mehr als eine Vertretbarkeit des Anforderungsprofils kann
wegen des dem Insolvenzrichters zustehenden Beurteilungsspielraums nicht
gefordert werden. Es ist nicht Aufgabe des nach § 23 EGGVG angerufenen
Oberlandesgerichts, ein eigenes vermeintlich oder wirklich besseres
Anforderungsprofil zu entwickeln (vgl. Senat, Beschluss vom 29.03.2007, 20 VA
6/06; OLG Köln NZI 2007, 105). Dabei muss die Vorauswahl dem Insolvenzrichter
einen Rahmen geben, der ihm trotz der Eilbedürftigkeit der
Bestellungsentscheidung bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eine hinreichend
sichere Tatsachengrundlage für eine sachgerechte Auswahlentscheidung im
konkreten Fall vermittelt (vgl. Senat, Beschluss vom 29.03.2007, 20 VA 6/06; OLG
Hamburg NZI 2009, 853, je m. w. N.).
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Im vorliegenden Verfahren hat das Insolvenzgericht seiner Beurteilung, ob der
Antragsteller in die Vorauswahlliste aufzunehmen ist, Maßstäbe zugrunde gelegt,
die einer rechtlichen Überprüfung standhalten. Maßgeblich ist dabei insbesondere
das gesetzliche Kriterium der „Eignung“, das an Hand bestimmter Kriterien
beurteilt werden muss. Die Aufstellung und Beurteilung von Eignungskriterien kann
deshalb keine Ausweitung der gesetzlichen Voraussetzungen darstellen, wie der
Antragsteller meint. Der angefochtene Bescheid ist darauf gestützt worden, dass
der Antragsteller zwar als Rechtsanwalt tätig sei, jedoch lediglich über theoretische
Kenntnisse des Insolvenzverfahrens verfüge und keine praktische Erfahrung habe.
Als Anforderungen für eine Aufnahme in diese Liste sind aber die aus dem
Bescheid deutlich werdenden Kriterien wie der Nachweis von Spezialkenntnissen
im Insolvenzrecht bzw. -verfahren und praktische Erfahrungen durch Tätigkeiten im
Insolvenzverfahren grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. etwa BVerfG ZIP
2006, 1541; ZIP 2009, 975; OLG Köln NZI 2007, 105; OLG Hamburg NZI 2009, 853;
vgl. auch die Nachweise bei Frind, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3.
Aufl., § 56 InsO Rz. 13). Auch der erkennende Senat hat im oben zitierten
Beschluss vom 29.03.2007 ausgeführt, dass die Erfahrung in der Abwicklung von
Insolvenzverfahren ein sachgerechtes Auswahlkriterium darstellen kann und dabei
auf OLG Nürnberg ZIP 2007, 80; OLG München ZIP 2005, 670; Paulus Rpfleger
2007, 62, 66; Holzer ZIP 2006, 2208, 2209; Vallender WuB VI A. § 56 Ins0 1.06,
verwiesen. Daran hält der Senat fest. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass
diesem Gesichtspunkt auch in der Praxis der anderen Insolvenzgerichte erhebliche
Bedeutung beigemessen wird, wie auch die in insolvenzrechtlichen
Fachzeitschriften veröffentlichten Fragebögen zur Vorauswahl bzw.
Veröffentlichungen zur Bestellpraxis zeigen (vgl. etwa NZI 2009, 97; ZInsO 2009,
421; ZInsO 2010, 73; vgl. überwiegend zu Unternehmensinsolvenzverwaltung: NZI
2009, 595; ZIP 2009 Beilage zu Heft 27; ZVI 2007, 388). Der Ausgangspunkt, dass
als fachliche Voraussetzung für die Aufnahme in die Auswahlliste neben einer
speziellen Qualifikation im Insolvenzrecht und den damit zusammenhängenden
juristischen und wirtschaftlichen Gebieten insoweit auch bereits eine hinreichende
Erfahrung verlangt wird, ist auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des
Antragstellers, konkrete Erfahrungen als Insolvenzverwalter könnten nur durch die
Tätigkeit als Insolvenzverwalter gewonnen werden und ihm könnten als neu in die
Liste aufgenommenen Bewerber ja zunächst nur Kleinverfahren zur Erprobung
anvertraut werden, sachgerecht. Denn jeder in die Liste aufgenommene Bewerber
muss zum Schutz der vorrangig zu berücksichtigenden Rechte von Gläubigern und
Schuldnern bereits von Anfang an ohne Einschränkung die Gewähr der fachlichen
Eignung für die Insolvenzverwaltung bieten (vgl. OLG Hamburg NZI 2009, 853).
Auch Verbraucherinsolvenzverfahren müssen bei ihrer Bearbeitung einem
bestimmten Standard genügen und einfach gelagerte Verfahren lassen sich
vielfach nicht bereits bei der Auswahl des Insolvenzverwalters bestimmen (vgl.
auch AG Mannheim NZI 2010, 107). Von daher vermag der Senat eine
Überschreitung des Beurteilungsspielraums auch vor dem Hintergrund der
Auffassung des Antragstellers nicht zu erkennen, dass die Anforderungen für diese
Tätigkeiten als Insolvenzverwalter gering seien.
Durch diese Anforderungen wird der Zugang zur beruflichen Tätigkeit als
Insolvenzverwalter auch nicht unzumutbar erschwert. Der Nachweis praktischer
Erfahrungen in der Insolvenzverwaltung ist selbst für bereits selbständig beruflich
tätige Bewerber, die nicht als Angestellte bei einem Insolvenzverwalter
Erfahrungen gesammelt haben, wegen der Möglichkeit der Zusammenarbeit mit
einer Insolvenzverwalterkanzlei nicht ausgeschlossen (vgl. OLG Hamburg NZI
2009, 853 m. w. N.; so auch BVerfG ZIP 2009, 975). Es mag sein, dass dies für den
Rechtsanwalt tätigen Antragsteller mit gewissen Hürden und wirtschaftlichen
Beschwernissen verbunden ist, wie er vorträgt; ausgeschlossen ist dies jedoch
nicht.
Der angefochtene Bescheid vom 18.11.2008 ist ausdrücklich darauf gestützt
worden, dass der Antragsteller lediglich über theoretische Kenntnisse des
Insolvenzverfahrens verfügt und über keine praktische Erfahrung. Mit diesen
Feststellungen ist der den Insolvenzrichtern grundsätzlich zustehende
Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Der Antragsteller räumt ein, etwa keine
fachspezifischen Lehrgänge besucht zu haben, sondern lediglich die
entsprechende Literatur als Volljurist durchgearbeitet zu haben. Soweit der
Antragsteller im vorliegenden Verfahren um konkrete Nennung von Kursen bittet,
kann offen bleiben, ob hierauf ein Anspruch bestünde oder ob er nicht vielmehr
selber dafür verantwortlich ist, entsprechende fachspezifische Qualifikationen in
Eigeninitiative zu erreichen. Für seine hier gestellten Anträge auf gerichtliche
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Eigeninitiative zu erreichen. Für seine hier gestellten Anträge auf gerichtliche
Entscheidung ist dieser Gesichtspunkt jedenfalls ohne Bedeutung; aus einem
entsprechenden Unterlassen ergäbe sich noch keine Verpflichtung, den
Antragsteller in die Vorauswahlliste aufzunehmen. Soweit sich der Antragsteller auf
zivil- und insolvenzrechtliche Beratungen bezieht, kann daraus noch nicht ohne
weiteres entnommen werden, dass diese geeignet waren, eine spezifische
Qualifikation im Insolvenzrecht und –verfahren zu vermitteln, die es ihm
ermöglicht, unterschiedlich geartete Insolvenzen zu verwalten.
Entsprechende Erwägungen gelten für die fehlende praktische Erfahrung des
Antragstellers. Der Antragsteller räumt ein, bislang kein Insolvenzverfahren geführt
zu haben, obwohl er bei zwei Gerichten bereits seit den Jahren 2004 und 2005 als
potentieller Insolvenzverwalter gelistet ist. Die vom Antragsteller vorgetragenen
zivilrechtlichen Mandate mit zwangsvollstreckungsrechtlichem bzw.
insolvenzrechtlichem Einschlag sind dabei nicht geeignet, praktische Erfahrungen
gerade als Insolvenzverwalter zu vermitteln. Soweit die insbesondere im Schreiben
vom 07.08.2008 und im vorliegenden Verfahren dargelegten Tätigkeiten bei
außergerichtlichen Schuldenbereinigungen und sonstigen Mandaten als nicht
hinreichend erachtet worden sind, hält sich dies im Rahmen des den
Insolvenzrichtern grundsätzlich zustehenden Beurteilungsspielraums. Dabei kann
der genaue Inhalt des Gesprächs mit der Insolvenzrichterin im Jahre 2004 in
diesem Zusammenhang dahinstehen. Selbst nach dem Vorbringen des
Antragstellers kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Richterin in jenem
Gespräch zugesagt habe, ab einer bestimmten Anzahl von außergerichtlichen
Schuldenbereinigungsverfahren werde er in die Vorauswahlliste aufgenommen. Im
Übrigen geht der Antragsteller ausweislich seines Schriftsatzes vom 30.06.2009
von einer unverbindlichen Zusage aus.
Vor diesem Hintergrund erweisen sich auch die weiteren im vorliegenden
Verfahren gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beanstandungen des
Antragstellers zur Überzeugung des Senats als unbegründet. Soweit der
Antragsteller seine Eignung unter anderem damit belegen möchte, dass er von
anderen Gerichten als Insolvenzverwalter gelistet, aber offensichtlich noch nicht
bestellt worden ist, vermag dieser Gesichtspunkt im vorliegenden Verfahren nicht
durchzugreifen. Ob und welche Kriterien jenen Auswahlentscheidungen zugrunde
lagen und ob sie sich von den hier als maßgeblich erachteten unterscheiden, sowie
ob diese zutreffend oder unzutreffend angewendet worden sind, kann bei der
vorliegenden Entscheidung nicht zum Maßstab genommen werden. Zur
Entscheidung und Beurteilung durch den Senat steht nur die hier getroffene
Entscheidung an, wobei lediglich die hier maßgeblichen Kriterien eine Rolle spielen
(vgl. hierzu auch Senat, Beschluss vom 29.03.2007, 20 VA 6/06).
Ebenfalls unerheblich ist, ob der Antragsteller die weiter von den Insolvenzrichtern
aufgestellten und sich aus der Stellungnahme des Antragsgegners vom
07.04.2009 in Verbindung mit der Akte des Amtsgerichts Wiesbaden, 10 AR 33/08,
aufgestellten Eignungskriterien noch erfüllt bzw. noch erfüllen würde. Der
angefochtene Bescheid ist auf die oben abgehandelten Kriterien gestützt worden,
was der Senat – wie dargelegt – im vorliegenden gerichtlichen Verfahren nicht zu
beanstanden hat.
Für die Entscheidung ohne Bedeutung ist weiter die Frage, ob und inwieweit eine
Fluktuation auf der Vorauswahlliste stattfindet, was im angefochtenen Bescheid
behauptet und vom Antragsteller offensichtlich in Abrede gestellt wird. Hierzu
bedurfte es weder näherer Darlegungen seitens der Beteiligten noch weiterer
Ermittlungen durch den Senat. Entscheidend ist im vorliegenden Verfahren
lediglich, ob der Antragsteller die grundsätzlich zu stellenden Anforderungen an
eine generelle, von der Typizität der einzelnen Insolvenzverfahren gelöste Eignung
für das Amt des Insolvenzverwalters erfüllt. Dies ist – wie ausgeführt – anhand der
dargelegten und fehlerfrei beurteilten Eignungskriterien zu verneinen. Eine
generelle Überprüfung der Bestellungspraxis des Amtsgerichts oder auch der
Führung der Liste im Hinblick auf andere Bewerber durch den Senat findet im
vorliegenden Verfahren nicht statt. Daran ändert auch die Vermutung des
Antragstellers nichts, die Kriterien seien lediglich vorgeschoben. Lediglich
ergänzend bemerkt der Senat jedoch, dass der Gesichtspunkt, dass der Umfang
der Vorauswahlliste begrenzt bleiben muss, weil diese sonst ihren Zweck nicht
erfüllen könne, zwar keine Erwägung sein mag, auf die eine ablehnende
Entscheidung gestützt werden kann. Sachfremd ist sie allerdings vor dem
Hintergrund nicht, dass die Vorauswahlliste dem Insolvenzrichter bei Eröffnung
eines konkreten Insolvenzverfahrens eine rasche Entscheidung bezüglich des zu
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eines konkreten Insolvenzverfahrens eine rasche Entscheidung bezüglich des zu
bestellenden Insolvenzverwalters ermöglichen soll. Wegen des zeitlichen Drucks
der zu treffenden Entscheidung ist eine Abwägung der Vorzüge und Nachteile
zahlloser gelisteter Personen praktisch kaum möglich. Das bringt es mit sich, dass
die Liste, soll sie ihren Zweck erfüllen, überschaubar bleiben muss (vgl. OLG Köln
NZI 2007, 105; OLG Hamburg NZI 2008, 744).
Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 15.01.2010 nun nachfolgende
Qualifikationen/Tätigkeiten dargestellt hat, vermag dies dem Antrag nicht zum
Erfolg zu verhelfen. Ungeachtet der Frage, inwieweit dies im vorliegenden
gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen ist (vgl. dazu Kissel/Mayer, GVG, 5.
Aufl., § 28 EGGVG Rz. 7 ff.), rechtfertigen diese Ausführungen keine abweichende
Beurteilung. Dies gilt insbesondere für die erst seit Dezember 2009 ausgeübte
Tätigkeit, auf die erkennbar schon angesichts der nur kurzen Zeitspanne noch
keine relevante praktische Erfahrung gestützt werden kann. Die übrigen
angeführten Tätigkeiten bewegen sich im Bereich derjenigen, die bereits zum
Gegenstand des angefochtenen Bescheids gemacht wurden; sie ermöglichen nach
Art und Umfang keine andere Entscheidung.
3. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht fallen dem
Antragsteller kraft Gesetzes zur Last, §§ 30 Abs. 1 EGGVG, 130 Abs. 1 KostO.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf den §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30
KostO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.