Urteil des OLG Frankfurt vom 24.06.2009

OLG Frankfurt: amtsenthebung, zahlungsaufforderung, mitgliedschaft, verfügung, aufsichtsbehörde, verwaltungsakt, ruhe, versuch, geschäftsjahr, mahngebühr

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Gericht:
OLG Frankfurt 2.
Senat für
Notarsachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Not 1/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 73 BNotO
Verpflichtung des Notars zur Zahlung des
Notarkammerbeitrages
Leitsatz
(keine weiteren Angaben)
Tenor
Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Geschäftswert wird auf 2.415,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen eine Zahlungsaufforderung der
Antragsgegnerin über den Notarkammerbeitrag für das Jahr 2008 einschließlich
Mahngebühren.
Der Antragsteller wurde mit Verfügung des Präsidenten des Landgerichts … vom
19. November 2007 vorläufig des Amtes enthoben, da die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Notars und seine Art der Wirtschaftsführung die Interessen der
Rechtsuchenden gefährdeten und er in Vermögensverfall geraten sei. Diese
Verfügung wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 17. April 2008
mangels Feststellung einer konkreten Gefährdung der Rechtssuchenden
aufgehoben. Mit Beschluss vom 5. Juni 2008 hat das Oberlandesgericht nach § 50
Abs. 3 BNotO festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung
vorliegen.
Die Antragsgegnerin hat mit Zahlungsaufforderung vom 14. Januar 2009,
zugestellt am 28. Januar 2009, den Antragsteller aufgefordert, den Kammerbeitrag
für das Geschäftsjahr 2008 in Höhe von 2.300,- € zuzüglich 115,- € Mahngebühr zu
zahlen. Dagegen richtet sich der Antragsteller mit seinem am 20. Februar 2009
bei Gericht eingegangenen Antrag auf Aufhebung der Zahlungsaufforderung,
hilfsweise auf Feststellung ihrer Unwirksamkeit.
Er macht geltend, die Festsetzung des Kammerbeitrags sei rechtswidrig, weil die
Antragsgegnerin ohne den vorherigen Versuch einer Kontaktaufnahme
maßgeblich an seiner - rechtswidrigen - vorläufigen Amtsenthebung mitgewirkt
habe, die dazu geführt habe, dass er seine Tätigkeit als Notar für einen Zeitraum
von mehr als einem halben Jahr nicht habe ausüben können. Er könne nicht
nachvollziehen, aus welchen Gründen er durch Beiträge eine Einrichtung fördern
müsse, die sich erkennbar seinen ureigensten Interessen gegenüber
kontraproduktiv und rechtswidrig verhalte.
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Die Antragsgegnerin verteidigt die Zahlungsaufforderung. Der Antrag sei bereits
deshalb zurückzuweisen, weil die Mitgliedschaft eines Notars in der Notarkammer
während der Zeit einer vorläufigen Amtsenthebung nicht ruhe. Zudem hätten die
Beiträge zur Notarkammer seit 2004 beigetrieben werden müssen. Die
Notarkammer sei in dem Verfahren zur vorläufigen Amtsenthebung von dem
Präsidenten des Landgerichts um Stellungnahme gebeten worden; sie habe davon
auch den Antragsteller in Kenntnis gesetzt und um Überlassung seiner
Stellungnahmen gegenüber dem Landgerichtspräsidenten gebeten. Dieser Bitte
sei der Antragsteller nicht nachgekommen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen.
II.
Der Antrag des Antragstellers ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §
111 Abs. 1 BNotO statthaft, da die Zahlungsaufforderung nach § 73 Abs. 2 BNotO
als Verwaltungsakt gemäß § 111 Abs. 1 BNotO anfechtbar ist (BGH, DNotZ 2003,
74).
Der im Übrigen auch zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet, da der
Antragsteller zur Zahlung der Kammerbeiträge für 2008 verpflichtet ist.
Der Antragsteller kann zunächst nicht damit gehört werden, dass er - zumindest
für einige Monate des Jahres 2008 - vorläufig seines Amtes enthoben worden war.
Nach § 73 Abs. 1 BNotO erhebt die Notarkammer von den Notaren Beiträge,
soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Das Recht zur
Beitragserhebung entspringt der Einrichtung der Notarkammer als öffentlich-
rechtliche Körperschaft, die ihre Aufgaben nur durch Beiträge decken kann. Die
Pflicht zur Beitragszahlung entsteht aus der Mitgliedschaft der Notar in der
Notarkammer (Eylmann/Vaasen/Hartmann, BNotO/BeurkG, 2. A., § 73 BNotO Rn.
2).
Nach § 65 Abs. 1 S. 1 BNotO bilden die Notare, die in einem OLG-Bezirk bestellt
sind, eine Notarkammer. Die Mitgliedschaft besteht kraft Gesetzes; sie beginnt mit
der Bestellung zum Notar und endet mit dem Amt. Ein vorläufig des Amtes
enthobener Notar bleibt Kammermitglied, die Mitgliedschaft ruht während der
Dauer der vorläufigen Amtsenthebung nicht (Schippel/Bracker/Kanzleiter, BNotO,
8. A., § 65 Rn. 12, Eylmann/Vaasen/Hartmann, a.a.O., § 65 BNotO Rn. 8). Der
Antragsteller war deshalb auch während der Zeit seiner vorläufigen
Amtsenthebung zur Entrichtung der Kammerbeiträge verpflichtet.
Dabei ist unerheblich, dass die vorläufige Amtsenthebung wieder aufgehoben
wurde. Dies geschah lediglich vor dem Hintergrund, dass der Beschluss der
Aufsichtsbehörde keine Feststellungen zur Erforderlichkeit der entsprechenden
Anordnung zur Abwehr Gefahren enthielt. Dessen ungeachtet hat das
Oberlandesgericht bereits mit weiterem Beschluss vom 5. Juni 2008 festgestellt,
dass die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung des Antragstellers vorliegen.
Eine Beitragspflicht des Notars entfällt auch nicht deshalb, weil die Notarkammer
durch ihre Stellungnahme die Entscheidung über die vorläufige Amtsenthebung
gefördert und damit nicht die Interessen des Antragstellers als Kammermitglied
vertreten habe. Der Antragsteller übersieht, dass die Notarkammer nicht sein
persönlicher Interessenvertreter ist. Nach § 67 Abs. 1 S. 1 BNotO vertritt die
Notarkammer die Gesamtheit der in ihr zusammengeschlossenen Notare. Dies
bedeutet eine Vertretung nicht für Einzelpersonen, sondern den gesamten
Berufsstand (Eylmann / Vaasen/Hartmann, a.a.O., § 67 BNotO Rn. 10). Sie hat
weiter über Ehre und Ansehen ihrer Mitglieder zu wachen, die Aufsichtsbehörden
bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen sowie für eine gewissenhafte und lautere
Berufsausübung der Notare zu sorgen. Dazu gehört aber auch, dass die
Notarkammer Missständen sowohl in der beruflichen Tätigkeit als auch nötigenfalls
im außerberuflichen Verhalten der Notare entgegenzuwirken und bei Kenntnis
entsprechender Umstände auch deren Amtsenthebung zu betreiben bzw. die
Aufsichtsbehörde zu unterrichten hat (Eylmann/Vaasen/Hartmann, a.a.O. Rn.
22,25).
Vorliegend hatte die Antragsgegnerin auch Anlass dazu, sich für eine vorläufige
Amtsenthebung auszusprechen, da die Beiträge zur Notarkammer seit 2004
wiederholt durch Vollstreckungsmaßnahmen beigetrieben werden mussten, was
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wiederholt durch Vollstreckungsmaßnahmen beigetrieben werden mussten, was
für eine Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers sprach. Die
Antragsgegnerin war insoweit auch vom Landgerichtspräsidenten zur
Stellungnahme aufgefordert worden und diesem gegenüber zur Stellungnahme
verpflichtet. Zudem hat sie mit Schreiben vom 6. Juni 2007 den Antragsteller
davon unterrichtet und ihm die Möglichkeit gegeben, seine Sicht der Dinge zu
äußern.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 111 Abs. 4 S. 2 BNotO i.V.m. § 201 Abs. 1
BRAO. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 111 Abs. 4 BNotO, 202
Abs. 2 BRAO, 30 Abs. 2 KostO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.