Urteil des OLG Frankfurt vom 14.06.2006
OLG Frankfurt: immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, zivilprozessrecht, quelle, dokumentation, anschrift, aufruf, anmerkung
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Gericht:
OLG Frankfurt 19.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 W 39/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 164 ZPO, § 567 Abs 1 ZPO
(Protokollberichtigung: Beschwerde gegen einen die
Protokollberichtigung aus Sachgründen abweisenden
Beschluss)
Leitsatz
Die Beschwerde gegen den die Protokollberichtigung aus Sachgründen abweisenden
Beschluss ist nicht statthaft.
Tenor
[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde
vom Gericht nicht mitgeteilt.]
Gründe
Die Beschwerde gegen den die Protokollberichtigung aus Sachgründen
abweisenden Beschluss ist nicht statthaft. Es ist allein Sache des Instanzgerichts –
gegebenenfalls unter Mitwirkung des Protokollführers – den Verhandlungshergang
festzustellen (OLG Hamm, Anwaltsblatt 1989, 347; Zöller/Stöber, 25. Aufl., ZPO §
164 Rdnr. 11). Eine Fallgestaltung, für die in der Rechtsprechung ein Rechtsmittel
ausnahmsweise als statthaft angesehen wird, liegt nicht vor (vgl. Nachweise bei
Zöller/Stöber, a.a.O.).
Selbst wenn man der abweichenden Auffassung des OLG Koblenz (MDR 1986, 593)
folgt und die Beschwerde als statthaft ansieht, hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Der nach dem Protokoll bei Aufruf der Sache für die Klägerin erschienene
Rechtsanwalt wird auch nach der Beschwerdebegründung nach Namen und
Anschrift zutreffend bezeichnet. Ob er als Hauptbevollmächtigter oder als
Unterbevollmächtigter auftrat, ist hingegen für die nach § 160 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu
treffende Feststellung ohne Belang.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.