Urteil des OLG Frankfurt vom 18.06.2009

OLG Frankfurt: gesamtstrafe, auflage, rechtskraft, erkenntnis, quelle, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, vergewaltigung, verfügung, verdacht

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Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 Ws 514/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 55 StGB, § 57b StGB, § 460
StPO
(Lebenslange Freiheitsstrafe als nachträglich gebildete
Gesamtstrafe: Berichtigung des Gesamtstrafenbeschlusses
wegen unterlassener Feststellung der besonderen Schwere
der Schuld)
Leitsatz
Wird bei einem nachträglichen Erkenntnis auf eine lebenslange Freiheitsstrafe als
Gesamtstrafe die besondere Schwere der Schuld weder im Tenor noch in den Gründen
erwähnt, so ist eine Berichtigung des Gesamtstrafenbeschlusses, dass die in der
einbezogenen Entscheidung festgestellte besondere Schwere der Schuld auch für die
nachträglich gebildete Gesamtstrafe Geltung besitzt, nicht möglich.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen
Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last
Gründe
Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom
26. 6. 1998 (Az: 5722 Ks 710 Js 40159.2/97) wegen Mordes sowie wegen
versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu
lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe - aufgrund einer lebenslangen
Freiheitsstrafe und einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren als Einzelstrafen - verurteilt
und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Weiterhin wurde er durch Urteil
des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14. 12. 1998 (Az: 920 Ls 750 Js
35982.2/96) wegen Diebstahls in sechs Fällen, davon dreimal versucht, zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren (Einzelstrafen von dreimal je zehn und dreimal
je sechs Monate) verurteilt. Durch Beschluss vom 9. 2. 2009 hat die Strafkammer
„die erkannten Strafen“ gemäß §§ 460, 462 StPO nachträglich „auf lebenslange
Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe“ zurückgeführt. Der Beschluss ist seit dem 24. 2.
2009 rechtskräftig.
Mit Verfügung vom 23. 3. 2009 übersandte die Staatsanwaltschaft bei dem
Landgericht Frankfurt der Strafkammer die Akten mit dem Antrag, „das
offensichtliche Schreibversehen“ im Beschluss vom 9. 2. 2009 dahingehend zu
berichtigen, dass die besondere Schwere der Schuld im Gesamtstrafenbeschluss
festgehalten werde.
Nach Gewährung rechtlichen Gehörs hat die Kammer durch Beschluss vom 5. 5.
2009 den Gesamtstrafenbeschluss vom 9. 2. 2009 wegen eines offensichtlichen
Versehens dahin berichtigt, dass auch für die nachträglich gebildete Gesamtstrafe
die besondere Schwere der Schuld festgestellt werde. Hiergegen wendet sich der
Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde.
Die nach § 462 Abs. 3 StPO zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache
Erfolg.
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Die Rechtskraft des Gesamtstrafenbeschlusses bewirkt, dass die Gesamtstrafe in
gleicher Weise unabänderlich festgesetzt ist wie in einem Urteil nach § 55 StGB
(vgl. KK-Appl, StPO, 6. Auflage, Rdnr. 33 zu § 460; Meyer-Goßner, StPO, 51.
Auflage, Rdnr.25 zu § 460). Eine Berichtigung der Urteilsformel ist nur
ausnahmsweise dann zulässig, wenn für jeden Beteiligten die Offensichtlichkeit des
Versehens und des wirklich Beschlossenen unter Ausschluss jedes vernünftigen
Zweifels hervorgeht. Auch nur der entfernteste Verdacht einer nachträglichen
sachlichen Änderung muss ausgeschlossen sein (KK-Schoreit, a.a.O., Rdnr. 13 zu §
260). Diese Grundsätze müssen auch für die Berichtigung einer festgesetzten
neuen Gesamtstrafe in einem Gesamtstrafenbeschluss gelten. Da die in dem
Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. 7. 1998 festgestellte Schwere
der Schuld weder in der in der Beschlussformel wiedergegebenen Verurteilung
vom 21. 7. 1998 noch in den Beschlussgründen Erwähnung findet, liegt es nahe,
dass die Kammer die festgestellte Schwere der Schuld bei der Beschlussfassung
überhaupt nicht in den Blick genommen hat. Unter diesen Umständen ist für eine
Berichtigung des in Rechtskraft erwachsenen Gesamtstrafenbeschlusses wegen
eines offensichtlichen Versehens kein Raum. Zwar ist das Gericht auch bei einer
nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 57 b StGB grundsätzlich an die
Feststellung der besonderen Schwere der Schuld gebunden (Fischer, StGB, 56.
Auflage, Rdnr. 4a zu § 57 b). Die hier unterbliebene Feststellung der
Schuldschwere hätte jedoch von der Staatsanwaltschaft mit der sofortigen
Beschwerde angegriffen werden können.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.