Urteil des OLG Frankfurt vom 24.09.2008
OLG Frankfurt: culpa in contrahendo, prospekthaftung, beteiligungsgesellschaft, fonds, allgemeiner rechtsgrundsatz, mangelnde sorgfalt, film, emissionsprospekt, verjährungsfrist, kapitalanleger
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Gericht:
OLG Frankfurt 4.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 U 260/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 311 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1
BGB, § 13 VerkaufsprospektG,
§ 195 BGB
Prospekthaftung bei Beteiligung an einer Publikums-KG:
Voraussetzung der Haftung des Komplementärs für
Prospektmängel; Zurechnung des Verhaltens einer
anlagevermittelnden Bank; Anforderungen an das
Entstehen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses
zwischen den Partnern eines Beitrittsvertrages bei Vertrieb
einer Anlage durch Dritte; Verjährung von
Prospekthaftungsansprüchen- Filmfonds
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 18.10.2007 verkündete Urteil des
Landgerichts Hanau, 4. Zivilkammer wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung aus dem
Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf
Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.
Gründe
A.
Der Kläger nimmt die Beklagte, Komplementärin einer Beteiligungs-KG, auf
Erstattung der erbrachten Einlageleistung Zug-um-Zug gegen Rückübertragung
der Rechte aus der Beteiligung an der KG wegen fehlerhafter Aufklärung und
Information im Zusammenhang mit dem Beitritt, insbesondere wegen Fehler des
überreichten Prospekts, in Anspruch.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils des Landgerichts Hanau Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil – so die landgerichtliche
Begründung - dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein
Schadensersatzanspruch zustehe. Eventuelle Fehler der Beratung durch die
Mitarbeiter der Bank seien unerheblich, weil deren Fehler der Beklagten weder
nach § 278 BGB noch über § 831 BGB zurechenbar seien. Eine Haftung der
Beklagten wegen Verletzung gesellschaftsrechtlicher Treuepflichten scheitere an
der fehlenden personalisierten Struktur der rein kapitalistisch beteiligten
Kommanditisten als Anlagegesellschafter.
Eine „Prospekthaftung im engeren Sinne“ scheitere an der fehlenden rechtlichen
Verantwortlichkeit der Beklagten für den Prospektinhalt.
Als Gründungsgesellschafterin hafte die Beklagte auch keineswegs entsprechend
den Grundsätzen einer „Prospekthaftung im weiteren Sinne“, weil der Prospekt
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den Grundsätzen einer „Prospekthaftung im weiteren Sinne“, weil der Prospekt
keine für die Beitrittsentscheidung Der Kläger maßgeblichen Fehler erkennen
lasse. Den Anlegern werde durch die Beschreibung von
Mindesterlösvereinbarungen im Prospekt keine – nicht bestehende - Sicherheit
vorgegaukelt. In steuerrechtlicher Hinsicht weise der Prospekt in ausreichender
Klarheit darauf hin, dass für den Eintritt der prognostizierten steuerlichen Effekte
nicht garantiert werden könne. Der Prospekt weise in auch für Laien verständlicher
Form hinreichend deutlich auf die Möglichkeit eines Totalverlustes hin.
Schließlich seien die Prospekthaftungsansprüche auch verjährt. Es sei analog der
§§ 45 ff Börsengesetz, 127 Investmentgesetz, 20 KAGG von einer relativen -
kenntnisabhängigen – Verjährungsfrist von 1 Jahr und von einer absoluten
Verjährungsfrist von 3 Jahren auszugehen. Der am 30.12.2006 eingereichte
Mahnbescheidsantrag habe daher die Verjährung nicht mehr unterbrechen
können.
Gegen diese Entscheidung wendet sich Der Kläger mit der Berufung, mit der er
seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt.
Er rügt zunächst, dass das Landgericht den Tatsachenvortrag unvollständig und
unzutreffend gewürdigt habe. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass die
verschiedenen wirtschaftlichen Ergebnisse der Beteiligung deutlich von den im
Emissionsprospekt prognostizierten Zahlen abgewichen seien. Für die Jahre 2002 –
2004 ergäbe sich eine durchschnittliche Abweichung von 83,37 %. Die teilweise
höchst unterschiedlichen Angaben der Parteien zur Wirtschaftlichkeit der
Beteiligung hätten das Landgericht zu einer gutachterlichen Überprüfung
veranlassen müssen. Auch sei eine Beweisaufnahme zur Klärung des streitigen
Vortrags über die Beratungsgespräche erforderlich gewesen. Er sei von dem ihn
beratenden Mitarbeiter der Bank nicht ausreichend aufgeklärt, insbesondere nicht
auf das Risiko des Totalverlusts hingewiesen worden.
Weiter macht Der Kläger geltend, die Ausführungen des Landgerichts zum Fehlen
von Prospektfehlern ließen eine ausreichende Auseinandersetzung mit den
Feststellungen des in Bezug genommenen außergerichtlichen Gutachtens von
SV1 vom 10.07.2006 vermissen. So seien die Angaben im Prospekt zu der
abgeschlossenen Rahmenvertriebsvereinbarung mit der A (nachfolgend: „A“) nur
unvollständig und nicht transparent. Weder wäre der genaue Inhalt der
Vereinbarung beschrieben noch sei der Vertrag selbst den Anlegern vorgelegt
worden. Außerdem seien die Angaben über die Herstellereigenschaft und das
wirtschaftliche Eigentum unvollständig. Zwar würden auf Seite 27 ff die
Prognoserechnungen der Beteiligungsgesellschaft für verschiedene Erlösszenarien
dargestellt. Es fehle allerdings die für eine sachgerechte Anlageentscheidung
notwendige Gewichtung der Eintrittswahrscheinlichkeit.
Ein wesentlicher Mangel des Prospektes bestehe auch darin, dass die
vorgesehenen „Mindesterlöse durch Vorabverkäufe“ als „Sicherheitsaspekt“
dargestellt worden seien, ohne darauf hinzuweisen, unter welchen
Voraussetzungen und Bedingungen diese Mindesterlöse erzielt würden und ohne
die „fehlende Sicherheit“ weiter zu thematisieren.
Der Prospekt weise schließlich auch im Hinblick auf die steuerrechtlichen Angaben
erhebliche Mängel auf. So seien die Ausführungen zur Gewinnerzielungsabsicht
nicht ausreichend, um den Anleger auf das vorhandene Risiko der
Nichtanerkennung der Gewinnerzielungsabsicht nach einer Außen – bzw.
Betriebsprüfung durch die Finanzverwaltung sachgerecht hinzuweisen. Unter der
Überschrift „Änderung der Steuergesetze“ auf Seite 56 sei zunächst in abstrakter
Form auf die möglichen Risiken aufgrund einer Änderung der Gesetzeslage, der
Rechtssprechung und der Handhabung der Gesetze durch die Finanzverwaltung
hingewiesen worden. Diese Ausführungen genügten indes nicht den
Anforderungen, die an die Klarheit der Prospektangaben zu stellen seien (vgl.
näher Seite 14 des Gutachtens, Bl. 202, 203 d. A.).
Der Kläger legt in der Berufungsinstanz ergänzend dar, dass der
Emissionsprospekt bei den Verkaufsgesprächen eine wesentliche Rolle gespielt
habe. Ihm seien Passagen aus dem Emissionsprospekt vorgelesen und dieser ihm
auch während des Beratungsgesprächs zur Einsicht überlassen worden. Ein
persönliches Exemplar sei ihm erst später nach Zeichnung des Beitritts übersandt
worden.
Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht des Weiteren das Handeln der die
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Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht des Weiteren das Handeln der die
Beteiligung vertreibenden Bank bzw. deren Mitarbeiter der Beklagten nicht
zugerechnet. Die Bank bzw. der Mitarbeiter seien als Vertriebspartner
Erfüllungsgehilfen der Beklagten gemäß § 278 BGB gewesen. Diese habe in
mehrfacher Weise gegen ihr aufgrund des zumindest konkludent zustande
gekommenen Auskunfts- und Beratungsvertrages obliegende Aufklärungs- und
Hinweispflichten verstoßen.
Außerdem hafte die Beklagte wegen schuldhafter Verletzung eines besonderen
persönlichen Vertrauens im Rahmen eines vorvertraglichen
Vertrauensverhältnisses nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo
(nachfolgend: c.i.c.) in Verbindung mit § 278 BGB.
Die Haftungsansprüche aus dem Beratungsverhältnis bzw. aus c.i.c. seien
entgegen der Auffassung des Landgerichts keineswegs verjährt. Die kurze
gesetzliche Verjährung von 3 Jahren greife allein für Prospekthaftungsansprüche
im engeren Sinne. Bei den weiteren hier im Raum stehenden Haftungsansprüchen
gelte die regelmäßige 30-jährige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB a.F.. Die nach §
195 BGB n. F. verkürzte allgemeine Regelverjährung von 3 Jahren beginne im
Gegensatz zu der langen 30-jährigen Verjährungsfrist gemäß § 199 BGB erst mit
Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und – als subjektive
Komponente - der Gläubiger von den anspruchsbegründeten Umständen und der
Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe.
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Bezugnahme auf ihren
erstinstanzlichen Vortrag und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie sei ausschließlich als Komplementärin des Fonds tätig und in keiner Weise in
den Vertrieb der Fondanteile eingebunden gewesen. Etwaige Beratungsfehler
durch im Vertrieb eigenständige Akteure seien ihr nicht zurechenbar.
Prospektfehler lägen keineswegs vor. Die in Bezug genommene sachverständige
Stellungnahme des SV1 sei durch eine Reihe von sachverhaltsverfälschenden
Darstellungen gekennzeichnet. So sei nicht erst auf Seite 18 des Prospekts
sondern bereits auf Seite 7 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass das
Zustimmungserfordernis von A dazu führen könne, dass weniger Filmprojekte
realisiert würden. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der steuerlichen Angaben im
Prospekt sei im Zusammenhang mit der Prospekterstellung zunächst von der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft B und später im Rahmen der Prüfung des fertigen
Prospektes von den Wirtschaftsprüfern der Fa. C GmbH bestätigt worden. Auch
habe das Finanzamt im Zuge der Betriebsprüfungen für die Jahre 2001 und 2002
keinerlei Beanstandungen erhoben.
Der entscheidungserhebliche Sachverhalt sei vom Landgericht Hanau rechtlich
zutreffend gewürdigt worden. Eine Haftung nach den Regeln eines Verschuldens
bei Vertragsverhandlungen scheitere daran, dass es an einem vorvertraglichen
Schuldverhältnis zu ihr, also an Vertragsverhandlungen oder
Vertragsanbahnungen mit ihr, aus der sich besondere Aufklärungspflichten
ergeben könnten, fehle. Die Beklagte habe auch keineswegs einen besonderen
Vertrauenstatbestand gesetzt. Sie habe sich weder den Prospekt inhaltlich zu
Eigen gemacht noch einen aus ihrer Person abgeleiteten „zusätzlichen
Vertrauenstatbestand“ begründet.
B.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des
Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte dem Kläger unter
keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Rückzahlung der erbrachten
Beteiligungseinlage verpflichtet ist.
I.
Ein Anspruch des Klägers nach dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) in
Verbindung mit dem Börsengesetz (BörsenG) kommt deshalb nicht in Betracht,
weil der hier maßgebliche Kommanditanteil an einem geschlossenen Fonds kein
Wertpapier im Sinne der vorstehend genannten Gesetze ist und nicht dem
Anwendungsbereich der §§ 1, 2 Nr. 1 bis 3 WpPG unterfällt.
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Ebenso besteht keine Haftung nach dem Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG).
Der nach der Übergangsvorschrift des § 18 VerkProspG für den hier relevanten
Prospekt vom 08.11.2001 weiterhin anwendbare § 13 VerkProspG in der Fassung
vor dem 01.07.2005 sowie die §§ 45 – 47 BörsenG in der Fassung vom 21.06.2002,
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.10.2004, erfassen nicht
wertpapiermäßig verbriefte Vermögensanlagen wozu auch der Beitritt zu einer
Personenhandelsgesellschaft oder zu einem geschlossenen Immobilienfond gehört
(Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagenrechts, 3. Auflage 2007, § 6 Rn.
1, 130; Bennecke BB 2006, 2597).
II.
Der vom Kläger verfolgte Anspruch kann auch nicht auf die bürgerlich-rechtliche
Prospekthaftung im engeren Sinne/typisierte Prospekthaftung gestützt werden.
Die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung ist ein auf höchstrichterlicher
Rechtsprechung beruhendes Institut, um Anlagevorhaben, die keinerlei spezial
gesetzliche Reglementierungen (z. B. nach BörsenG, VerkProspG, WpPG, KAGG,
AuslInvestmG) unterlagen und unterliegen, zu erfassen und auch in diesem
Bereich einen hinreichenden Schutz der Kapitalanleger sicherzustellen (Grumann,
BKR 2002, 310). Der Prospekthaftung im engeren Sinn unterliegen diejenigen, die
den Prospekt herausgegeben haben oder für die Prospekterstellung verantwortlich
sind, hinter der Anlagegesellschaft stehen, besonderen Einfluss in der Gesellschaft
ausüben und Mitverantwortung tragen, mit Rücksicht auf ihre besondere berufliche
und wirtschaftliche Position oder als berufliche Sachkenner eine Garantenstellung
einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung getretenes Mitwirken
am Emissionsprospekt einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen habe.
Ob die Beklagte als Gründungskomplementärin Prospektverantwortliche in diesem
Sinne ist, mag dahingestellt bleiben. Eine Haftung scheitert jedenfalls an der
eingetretenen Verjährung. Bei Einreichung des Mahnbescheides am 30.12.2006
war die hier maßgebliche absolute – kenntnisunabhängige – Verjährungsfrist von 3
Jahren nach dem Erwerb der Anlage am 27.12.2001 bereits verstrichen.
Prospekthaftungsansprüche der Gesellschafter einer
Anlagenkommanditgesellschaft verjähren in analoger Anwendung der in den
gesetzlich geregelten Fällen der Prospekthaftung bestimmten kurzen Verjährung
spätestens in 3 Jahren seit dem Beitritt zur Gesellschaft (BGHZ 83, 222 ff; WM
2008, 1205 Rn. 7; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Auflage 2008, § 280 Rn. 55 a;
Assmann/Schütze a. a. O., § 6 Rn. 211 f). Den spezialgesetzlichen
Haftungsregelungen (§ 20 Abs. 5 KAGG, § 12 Abs. 5 AuslInvestmG, § 47 BörsenG)
ist als allgemeiner Rechtsgrundsatz zu entnehmen, dass wegen zunehmender
Beweisschwierigkeiten und aus Gründen allgemeiner Rechtssicherheit dem
Anteilseigner nach einer bestimmten Anzahl von Jahren versagt sein soll, sich auf
fehlerhafte Angaben im Prospekt zu berufen. Die Kürze der Befristung der für die
Prospekthaftung geltenden Verjährung ist anders als in sonstigen Fällen des
Verschuldens bei Vertragsschluss geboten, weil sie nicht an ein dem
Verhandlungspartner persönlich entgegen gebrachtes Vertrauen anknüpft,
sondern ein den unbekannten Initiatoren und Gründern entgegen gebrachtes
typisiertes Vertrauen genügen lässt (BGH Z 83, 222, 224, 225).
Der in der Literatur vereinzelt seit der Schuldrechtsreform vertretenen Auffassung
(Lux, NJW 2003, 3966), dass ausgehend von der nunmehr erfolgten gesetzlichen
Regelung der c.i.c. in den § 311 Abs. 2, 3 in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB die
Regelverjährungsfrist von 3 Jahren gemäß den §§ 195, 199 BGB anzuwenden wäre,
ist auf der Grundlage der vorstehend dargelegten Überlegung nicht beizutreten.
III.
Ein Anspruch des Klägers auf Rückerstattung der geleisteten Einlage wegen der
Verwendung eines unrichtigen oder unvollständigen Prospektes aus dem
Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen nach den § 311 Abs.
2, 280 Abs. 1 BGB (sogenannte Prospekthaftung im weiteren Sinne) wäre zwar
nicht verjährt, besteht aber ungeachtet der Frage des Bestehens eines
vorvertraglichen Schuldverhältnisses zu der Beklagten (nachfolgend unter Ziff. 1.)
jedenfalls deshalb nicht, weil der Emissionsprospekt keinen für die
Anlageentscheidung kausalen Mangel erkennen lässt (nachfolgend unter Ziff. 2.).
1. Der Prospekthaftung im weiteren Sinne unterfallen all jene, denen auf
vertraglicher oder quasi vertraglicher Grundlage (in Anspruch genommenes
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vertraglicher oder quasi vertraglicher Grundlage (in Anspruch genommenes
persönliches Vertrauen) eine Aufklärungspflicht obliegt und die sich zur Erfüllung
derselben eines Prospektes bedienen und inhaltlich zu eigen machen oder einen
„aus ihrer Person hergeleiteten zusätzlichen Vertrauenstatbestand“ schaffen, um
so ihrem Verhandlungspartner eine zusätzliche, wenn nicht gar die
ausschlaggebende Gewähr für die Richtigkeit der in dem Werbeprospekt oder
anderweitig über die Kapitalanlage gemachten Angaben zu bieten
(Assmann/Schütze, a. a. O., § 6 Rn. 138).
Da der Aufnahmevertrag des beitrittswilligen Anlegers grundsätzlich mit allen
übrigen Gesellschaftern der KG zustande kommt (BGHZ 71, 284, 286 f;
Assmann/Schütze, § 6 Rn. 140 Fußnote 325), ist eine Haftung der Beklagten als
Komplementär-GmbH einer GmbH und Co. KG, der gemäß § 4 Ziff. 4 des
Gesellschaftsvertrages für die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse mit den
zukünftigen Anlegerkommanditisten ermächtigten Vertreterin, für die ihr in diesem
Zusammenhang vorzuwerfende Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten
grundsätzlich zu erwägen. Für eine die Haftung begründende Beziehung bei der
Vertragsanbahnung ist es aber nicht ausreichend, dass die Beklagte später durch
den mit ihr abgeschlossenen Beitrittsvertrag zur KG Vertragspartner des Klägers
geworden ist. Der persönlich haftende Gesellschafter einer Publikums-KG hat als
Partei des Beitrittsvertrages mit einem neuen Gesellschafter-Kommanditisten nur
für die von ihm selbst oder den ihn vertretenden Personen begangenen
Verletzungen vorvertraglicher Auskunftspflichten einzustehen (BGH WM 1991,
1543). Für die Unrichtigkeiten eines Prospektes haftet er deshalb nur dann, wenn
er oder sein Vertreter sich dessen zur Erfüllung ihrer Pflicht bedient haben.
Im vorliegenden Fall könnte zwischen der Beklagten und dem beitrittswilligen
Kläger jedenfalls mit der Entgegennahme des Antrages auf Beitritt zur KG
(„Beitrittserklärung“), ein vorvertragliches Schuldverhältnis begründet worden
sein. Die den Beitrittsantrag des Klägers annehmende D-Verwaltungs-GmbH hat
ausweislich der Bestimmung in § 4 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages als
Unterbevollmächtigte der Beklagten gehandelt, der allein die Entscheidung über
die Aufnahme neuer Gesellschafter oblegen hat.
Im Rahmen des so begründeten vorvertraglichen Verhältnisses wäre die Beklagte
verpflichtet gewesen, den anderen Teil unaufgefordert über alle
entscheidungserheblichen Umstände zu informieren (Palandt/Heinrichs, § 242 Rn.
37; § 280 Rn. 30). Dies betrifft insbesondere Informationen, nach denen der
andere Teil sein früheres Verhalten ausgerichtet hätte. In der Beitrittserklärung der
Anteilszeichner wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für den Beitritt
ausschließlich der Inhalt des Beteiligungsprospekts maßgeblich sei und dass der
Beitretende mit seiner Unterschrift bestätige, den Beteiligungsprospekt gelesen zu
haben und damit einverstanden zu sein. Daraus ergaben sich für die Beklagte
ohne Weiteres die Relevanz und die Bedeutung des Beteiligungsprospekts für die
Entscheidung des beitrittswilligen Anlageinteressenten. Daher hätte sie den Kläger
auf eine etwaige Unvollständigkeit oder auf Unrichtigkeiten des Prospektes
hinweisen müssen.
Letztlich bedarf diese Frage aber keiner abschließenden Entscheidung, weil der
Prospekt keinen für die Anlageentscheidung des Klägers maßgeblichen Mangel
aufweist.
2. Der Prospekt (Beteiligungsangebot – E-GmbH & Co. KG) vom 08.11.2001 weist
keine Unrichtigkeiten, Lücken oder missverständliche Darstellungen auf, die für die
Entscheidung des Klägers zum Beitritt bestimmend gewesen sind.
Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat
der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im
allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle
Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein
können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten. Dazu gehört eine
Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger
verfolgten Zweck gefährden können. Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig
ist, ist nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach
dem Gesamtbild zu beurteilen, dass er von der Verhältnissen des Unternehmens
vermittelt. Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige
und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (BGH,
Urteil vom 06.03.2008, III ZR 256/06 m.w.N.), wobei auf einen durchschnittlichen
Anleger, der zwar eine Bilanz lesen kann, aber nicht unbedingt mit der in
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Anleger, der zwar eine Bilanz lesen kann, aber nicht unbedingt mit der in
eingeweihten Kreisen verwendeten Spezialsprache vertraut ist (Assmann/Schütze,
a.a.O., § 6 Rn. 83), abzustellen ist.
a) Ein Mangel des Prospekts ist nicht in einer unzureichenden Darstellung der
Rahmenvertriebsvereinbarung mit A begründet. Auf den Seiten 18 – 20 sowie 49
des Prospektes ist in einer dem § 2 Verkaufsprospektordnung genügenden Weise
der wesentliche Inhalt der Rahmenvertriebsvereinbarung mit A zutreffend und
vollständig dargestellt worden.
Bei Filmfonds sind Risiken aus der Verwertung der Filme zu prospektieren
(Arndt/Voß, Verkaufsprospektgesetz, § 2 Verkaufsprospektordnung Rn. 103), weil
der Erfolg eines produzierten Films wesentlich von seinem Vertrieb abhängt. Der
vollständige Abdruck der Rahmenvertriebsvereinbarung wird aber auch von dem
Verkaufsprospektgesetz nicht gefordert; es genügt die Darstellung des
wesentlichen Inhalts des Vertrages.
Entgegen der Auffassung des Klägers führt die Bezeichnung der schuldrechtlichen
Verbindung zu A als „Vorvertrag“ im ersten Prospekt vom 08.11.2001 und als
Rahmenvertriebsvereinbarung im zweiten Prospekt vom 10.03.2003 zu keinerlei
Verwirrung über die Verbindlichkeit der getroffenen Übereinkunft. Auch ein
Vorvertrag ist sowohl nach kalifornischem als auch nach deutschem Recht in
jedem Fall bindend. Von A ist dementsprechend auch zu keiner Zeit die
Verbindlichkeit der getroffenen Vereinbarung in Frage gestellt worden. Der für eine
zutreffende Risikobewertung maßgebliche Inhalt der getroffenen Vereinbarung mit
A ist unabhängig von der „rechtlichen Überschrift“ unverändert geblieben.
Keineswegs ist das Recht von A zur Versagung der erforderlichen Zustimmung für
den Vertrieb jedes einzelnen Filmprojekts fehlerhaft und unvollständig dargestellt
worden. Aus der Darstellung der Rahmenvertriebsvereinbarung auf Seite 18 des
Prospekts ergibt sich eindeutig, dass es sich bei der dort angeführten
„fragwürdigen Marktakzeptanz“ nur um einen beispielhaft genannten
Ablehnungsgrund handelt. Über weitere Versagungsgründe sind die Anleger nicht
aufzuklären gewesen, weil A einen solchen nach der getroffenen Vereinbarung
überhaupt nicht benötigt. Die Benennung der zweifelhaften Marktakzeptanz ist
insofern auch keineswegs irritierend. Es wird dieser Grund deutlich als Beispiel
einer Motivation von A für die Versagung der Zustimmung kenntlich gemacht.
Dem durchschnittlichen Anleger bleibt bei sorgfältiger Lektüre des Prospektes
nicht verborgen, dass A zur Versagung der Zustimmung eines besonderen
Grundes nicht bedarf.
Aus dieser Berechtigung von A folgen keine für den Anleger verdeckt gebliebenen
Risiken. A erhält damit zwar die Möglichkeit, jedes Projekt ohne sachlichen Grund
abzulehnen, wodurch die Verpflichtung von A, bis zu 10 Filme zu vertreiben,
leerlaufen könnte. Auf das darin begründete Risiko wird im Prospekt jedoch in
ausreichender Weise hingewiesen. Der Hinweis auf Seite 8 unter der Darstellung
der „wesentlichen Chancen und Risiken“, dass das Zustimmungserfordernis
gegebenenfalls dazu führen kann, dass weniger Filmprojekte realisierbar sind
(zweite Spalte dritter Bulletpoint), erfasst auch die Möglichkeit der Realisierung von
keinem Filmprojekt . Ein inhaltlich gleichlautender Hinweis erfolgt nochmals auf
Seite 53 unter Benennung der „Risiken der Beteiligung“.
Unzutreffend sind die vom Kläger hervorgehobenen – scheinbar -
widersprüchlichen Zahlenangaben. Während auf Seite 18 ausgeführt wird, dass die
Vertriebsverpflichtung von A sich auf Filme mit einem Budget von mehr als 10
Millionen US-Dollar bezieht, beschreibt die auf Seite 46 unter dem Stichwort
„Produktionsvoraussetzungen“ angegebene Zahl von „mehr als 7,5 Millionen US-
Dollar“ eine der Bedingungen, unter denen von einem zum „gewöhnlichen
Geschäftsbetrieb der Beteiligungsgesellschaft“ gehörenden Geschäft, über
welches der Komplementär ohne Einberufung der Gesellschafterversammlung
entscheiden darf, auszugehen ist.
b) Das Beteiligungskonzept ist auf den Seiten 13 – 20 des Prospektes ebenfalls
vollständig und zutreffend dargestellt worden. Der vom Kläger geltend gemachte
Einwand, die Ausführungen auf Seite 13 des Prospekts ließen nicht erkennen,
welche Beteiligungsangebote von der F- Bank bzw. der G (G-GmbH …) bislang
selbst durchgeführt worden seien, greift nicht.
Für die Bewertung eines Beteiligungsangebotes ist es für den Anlageinteressenten
durchaus wichtig zu wissen, ob und falls ja wie und wie viele gleichartige Projekte
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durchaus wichtig zu wissen, ob und falls ja wie und wie viele gleichartige Projekte
von dem Initiator des Beteiligungsangebots bereits durchgeführt worden sind. Auf
Seite 13 wird im Prospekt ausgeführt, dass die F- Bank bzw. G in den
zurückliegenden Jahren 18 Leasing- und 2 US-Immobilienbeteiligungsangebote mit
einem Gesamtinvestitionsvolumen von ca. 1,5 Milliarden € erfolgreich für
inländische Anleger arrangiert und strukturiert haben. Das vorliegende
Beteiligungsangebot, so die Angabe im Prospekt weiter, ist das erste von der G
strukturierte Filmbeteiligungsangebot. Damit wird die für den Anleger wesentliche
Information, dass die Initiatorin in der Strukturierung von Fondsangeboten
durchaus über Erfahrungen verfügt, nicht aber im Bereich der
Filmbeteiligungsangebote, deutlich zum Ausdruck gebracht. Eine darüber hinaus
gehende Auflistung der bislang von der G tatsächlich selbst durchgeführten
Beteiligungsangebote ist nicht erforderlich. Da es sich bei Leasing- und
Immobilienbeteiligungen um nicht mit einer Filmbeteiligung vergleichbare
Angebote handelt, wäre die detaillierte Auflistung zwar unschädlich aber in keiner
Weise hilfreich.
c) Eine Unvollständigkeit des Prospekts ist des Weiteren auch nicht darin
begründet, dass die auf Seite 27 ff. dargestellten Prognoserechnungen der
Beteiligungsgesellschaft für verschiedene Erlösszenarien deren
Eintrittswahrscheinlichkeit nicht gewichten. Mit diesem Einwand verkennt Der
Kläger die Bedeutung der verschiedenen Erlösszenarien. Die auf den Seiten 27 bis
31 dargestellte Prognose des „Base-Case-Szenarios“ zeigt die geplante
wirtschaftliche Entwicklung der Beteiligungsgesellschaft auf der Basis von
Erlösprognosen, die auf statistischen Werten einer Vielzahl vergleichbarer
Filmproduktionen unter Berücksichtigung der sonstigen mit diesem
Beteiligungsangebot zusammenhängenden Transaktions- und laufenden Kosten
aufbauen. Die prognostizierten Einnahmen aus der Filmauswertung basieren auf
den durchschnittlichen Einnahmen von internationalen Filmen die hinsichtlich der
Produktionskosten, des Genres und anderen Eigenschaften, den von der
Beteiligungsgesellschaft geplanten Filmproduktionen in etwa entsprechen. Das
Base-Case-Sezenario basiert auf den Durchschnittswerten einer 188 Kinofilme
umfassenden Filmdatenbank.
Mit den auf den Seiten 35 und 36 dargestellten „Low-Case-Szenario“ und „High-
Case-Szenario“ werden mögliche Auswirkungen gezeigt, wenn Filme produziert
werden, die entweder vom statistischen Mittelwert hinsichtlich der Erlöse nach
unten bzw. nach oben abweichen. Damit wird lediglich die Bandbreite möglicher
Abweichungen von den prognostizierten Werten aufgezeigt. Keineswegs handelt es
sich jedoch bei dem „Low-Case-Szenario“ um eine als „Worst-Case-Szenario“ zu
bezeichnende Restrisikobetrachtung. Es wird hinreichend deutlich gemacht, dass
mit dem „Low-Case-Szenario“ allein die Auswirkungen aufgezeigt werden sollen,
die sich einstellen können, wenn die Beteiligungsgesellschaft einige Filme
produziert, die vom statistischen Mittelwert hinsichtlich der Erlöse nach unten
abweichen ohne dass mit anderen Filmen höhere Erlös eingespielt würden. Dabei
wird der Berechnung konkret zugrunde gelegt, dass jeder zweite von der
Beteiligungsgesellschaft produzierte Film lediglich die Filminvestitionskosten der
Beteiligungsgesellschaft einspielt. Dem durchschnittlichen Anleger wird bei
konzentriertem Lesen nicht verborgen bleiben, dass es sich dabei keineswegs um
den „Worst-case“ handelt.
d) Zu Unrecht meint Der Kläger, ein wesentlicher Mangel des Prospektes bestehe
darin, dass die vorgesehenen „Mindesterlöse durch Vorabverkäufe“ als
„Sicherheitsaspekt“ dargestellt würden, ohne dass dabei darauf hingewiesen
werde, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen diese Mindesterlöse
erzielt würden und ohne, dass die „fehlende Sicherheit“ „thematisiert“ werde.
Ein Prospektfehler würde diesbezüglich nur dann gegeben sein, wenn die Angaben
bei einem durchschnittlichen Leser den Eindruck erwecken würden, es seien
bereits bei Geschäftsaufnahme des Fonds oder beim Beitritt des Anlegers
Verträge geschlossen, die dem Fonds bestimmte Mindesteinnahmen aus den zu
produzierenden Filmen garantieren und damit das unternehmerische Risiko
vermindern. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr wird aus dem Zusammenhang
und der näheren Beschreibung deutlich, dass es sich um erst künftig für den
jeweiligen Film auszuhandelnde und abzuschließende Lizenzverträge handelt,
deren Inhalt und Durchsetzbarkeit noch ungewiss ist.
Die Mindesterlöse sind im Prospekt auf den Seiten 1 (Vorwort) und 8 bei der
schlagwortartigen Bezeichnung der Sicherheitsaspekte erwähnt und werden erst
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schlagwortartigen Bezeichnung der Sicherheitsaspekte erwähnt und werden erst
auf den Seiten 20 und 52 – 54 näher beschrieben.
Mit den Formulierungen „Vorabverkäufe/Minimumgarantien“ bzw.
„Vorabverkäufe/Mindesterlösgarantien“ auf den S. 1 und 8 und der Stellung dieser
Aussagen unter den Überschriften „Sicherheitsaspekten“ wird zwar zunächst der
Eindruck erweckt, es bestünden schon vorab bestimmte Einnahmegarantien für
den Fonds. Aus den näheren Beschreibungen (S. 20, 52 und 54) ergibt sich dann
aber, dass damit eine bestimmte geplante Geschäfts- und Vertragspolitik gemeint
ist, nach der ein Teil der Erlöse für die Filme dadurch erzielt werden soll, dass vor
Produktionsbeginn für bestimmte Länder Lizenzverträge, die die Lizenznehmer zur
Verwertung der Filme berechtigen, geschlossen werden sollen („Vorabverkauf“).
Aus der durchgehenden Verwendung des Futur (Die Beteiligungsgesellschaft
„wird“….) ergibt sich unzweifelhaft, dass die Verträge erst künftig abgeschlossen
werden sollen. Es wird ferner dargestellt, dass lediglich ein gewisser Teil der
Lizenzvergütung bereits mit Abschluss der Lizenzverträge an die
Beteiligungsgesellschaft gezahlt wird (S. 20 r.Sp.) und deshalb im Übrigen lediglich
ein Anspruch auf die Lizenzvergütung besteht, der dem üblichen Erfüllungs- und
Insolvenzrisiko der Lizenzvertragspartner ausgesetzt ist (S. 54 l. Sp.).
Die Gesamtdarstellung dieser geplanten Geschäfts- und Vertragspolitik im
Prospekt ist nicht irreführend: Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass zu
Beginn des Prospektes die „Mindesterlöse“ nur schlagwortartig bezeichnet
werden. Der Leser kann dem Inhaltsverzeichnis entnehmen, dass im Vorwort und
auf S. 4 – 9 nur ein allgemeiner Überblick gegeben wird und er Einzelheiten zu den
Mindesterlösvereinbarungen den S. 20 und 52 sowie der Darstellung zu den
Risiken (S. 53 ff.) entnehmen muss. Da die Lizenzgebühren vor der Produktion und
der Übernahme der Filme in den Verleih geschlossen werden, sind die sich daraus
ergebenden Einnahmen in der Tat unabhängig vom späteren tatsächlichen Erfolg
des Films. Insofern ist die Bezeichnung als „vom Filmerfolg unabhängiger
Mindesterlös“ zutreffend. Das Prospekt weist an derselben Stelle jedoch mit Recht
auch auf den Preis einer solchen Absicherung hin. Durch die Vorabverkäufe mittels
Lizenzverträgen wird der sich bei einem besonders erfolgreichen Film später
ergebende „Mehrerlös“ aufgegeben (S. 20 r.Sp.), weil dieser dem Lizenznehmer
zufließt. Im Rahmen der näheren Beschreibung der Risiken der Beteiligung (S. 53)
wird diese geplante Vertragsgestaltung sachlich zutreffend nicht als eine
„Sicherheit“ dargestellt, sondern im Anschluss an die Hervorhebung der
unternehmerischen Risiken als Maßnahme „zur Begrenzung spezifischer
Produktionsrisiken“ bei der Filmproduktion.
Zu Unrecht meint Der Kläger schließlich, es würden auf S. 20 Mindesterlöse in
Höhe von 50 % der Produktionskosten je Film als erwartbar („prospektiert“)
dargestellt (Klageschrift S. 29 f.). An der betreffenden Stelle wird jedoch nur
ausgeführt, dass das Management der Beteiligungsgesellschaft die Produktion nur
solcher Filme aufnehmen wolle, bei denen Mindesterlöse von 50 % der
Produktionskosten „realisierbar“ erscheinen. Dabei handelt es sich ersichtlich um
eine vom Management jeweils zu treffende kaufmännische Marktprognose, was
auch daran deutlich wird, dass zur Unterstützung ein Wirtschaftsberater
herangezogen werden soll. Wegen dieses Prognosecharakters kann eine
Unrichtigkeit dieser Darstellung nicht damit begründet werden, dass die
Beteiligungsgesellschaft später tatsächlich nicht Erlöse von 50 % der
Produktionskosten erzielt habe (Klageschrift ebenda). Abgesehen davon hat die
Beklagte anhand der Abschlüsse für 2005 und 2006 unwidersprochen näher
dargelegt, dass sie deutlich mehr als 50 % der Produktionskosten für die Filme an
Erlösen erzielt hat.
e) Der Prospekt weist auch soweit es die möglichen steuerlichen Folgen für die
Beitretenden darstellt keine Unrichtigkeiten und keine erheblichen Auslassungen
auf.
aa) Ein Prospektmangel ergibt sich nicht aus einer fehlenden oder systematisch an
falscher Stelle erfolgten Aufklärung im Prospekt darüber, dass die Möglichkeit der
steuerrechtlichen Berücksichtigung von Verlustzuweisungen für den Kapitalanleger
letztlich von einer Betriebsprüfung bei der KG abhängt, bei der eine Ge-
winnerzielungsabsicht für diese KG bejaht wird.
Die mit einem Prospekt zu erfüllende Aufklärungspflicht erstreckt sich auf in der
Zukunft liegende, noch nicht feststehende Risiken, nur insoweit als es Umstände
und Erfahrungen gibt, die es wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger
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und Erfahrungen gibt, die es wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger
verfolgten Zweck gefährden werden (BGHZ 72, 382, 388 und BGH Urteile vom 30.
Oktober 1987 - V ZR 144/86 = WM 1988, 48, 50 = ZfBR 1988, 67; vom 26.09.1991
- VII ZR 376/89 - WM 1991, 2092 unter II 2 a). Damit ist keine abstrakte Darstellung
von rechtlichen Zusammenhängen und Strukturen gefordert, auch wenn sich
daraus abstrakt die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der vom Kapitalanleger für
sich erwarteten Vorteile ergeben könnte. Die Darstellung solcher Risiken ist
vielmehr erst zu fordern, wenn konkrete Umstände ihre Verwirklichung zumindest
in einem Maße wahrscheinlich machen, dass sie im Hinblick auf die Bedeutung des
Risikos einer Erwähnung in dem Prospekt bedürfen.
Hinzu kommt, dass bei der Prospekterstellung von einem durchschnittlichen Leser
ausgegangen werden muss. Einem solchen ist in der Regel bekannt, dass die
Geltendmachung von steuerrechtlichen Abzügen und Absetzungen stets unter
dem Vorbehalt einer Prüfung durch die Steuerbehörden steht. Der Prospekt lässt
auf S. 37 an der hierfür systematisch richtigen Stelle deutlich erkennen, dass
solche Abzüge und Absetzungen durch eine Beteiligung an der KG nur im Falle
einer Gewinnerzielungsabsicht bei dieser KG möglich sind. Ein durchschnittlicher
Leser weiß damit, dass somit eine Berücksichtigung von Verlustzuweisungen durch
die KG an ihn für seine Veranlagung zur Einkommensteuer unter dem Vorbehalt
einer Prüfung durch die Steuerbehörden steht. Dass die KG hierfür keine Garantie
übernehmen konnte und eine endgültige Anerkennung erst mit dem Ende einer
Betriebsprüfung eintritt, bedurfte deshalb keines Hinweises im Prospekt. Die
Einordnung dieses Hinweises auf S. 56 des Prospektes unter die Überschrift
„Änderung der Steuergesetze“ ist daher unschädlich, denn konkrete Umstände,
die in irgendeiner Weise eine konkrete Wahrscheinlichkeit für das Ausbleiben einer
solchen Anerkennung begründen, gibt der Parteienvortrag nicht zu erkennen.
bb) Dass unter dem Abschnitt „Änderung der Steuergesetze“ auf S. 56 sowohl
angegeben wird, eine Änderung der Steuergesetze, der Finanzrechtsprechung
oder der Auffassung der Finanzverwaltung könne zu einer Abweichung der
steuerrechtlichen Ergebnisse führen, und sodann darauf folgend dargestellt wird,
die endgültige Anerkennung der steuerrechtlichen Ergebnisse hänge von einer
Betriebsprüfung bei der KG ab, begründet keinen Prospektmangel. Das
Aufeinanderfolgen dieser Aussagen erweckt nicht den Eindruck, nur im Falle einer
Änderung des Steuerrechts könnte das Ausbleiben einer Anerkennung im Rahmen
einer Betriebsprüfung negative Auswirkungen für die steuerrechtliche Veranlagung
beim Kapitalanleger haben.
Ein solcher Zusammenhang wird in dem Abschnitt auf S. 56 weder wörtlich
dargestellt noch ist er dem Aufeinanderfolgen der Sätze zu entnehmen. Allein aus
dem Umstand, dass die Bedeutung der Betriebsprüfung unter der Überschrift
„Änderung der Steuergesetze“ erwähnt wird, wird ein durchschnittlicher Leser, der
von dieser Bedeutung ohnehin zumindest oberflächlich weiß, nicht entnehmen,
dass dieses Risiko nicht auch ohne eine Änderung der Steuergesetze eintreten
kann.
cc) Prospektmängel ergeben sich auch nicht im Hinblick auf die Frage, ob
hinreichend gesichert ist, dass die KG als Hersteller der zu produzierenden Filme
deren Kosten als Aufwendungen verbuchen kann, diese Aufwendungen sich damit
sofort als Verlust auswirken und nicht als Aktivposten verbuchen muss, die erst im
Rahmen einer Abschreibung zu Verlusten führen würden.
(1) Der Prospekt gibt auf S. 37 f. eine Reihe von Anforderungen aus dem
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23.02.2001 - IV A 6 - S 2241
- 8/01 - (Medienerlass) zutreffend wieder, die für die Filmherstellereigenschaft
einzuhalten sind. Sodann führt der Prospekt hierzu aus, dass die Struktur des
Beteiligungsangebots diese Grundsätze in tatsächlicher Hinsicht berücksichtige
und die Gesellschaft in vertraglicher Hinsicht sicherstellen werde, dass diese
Kriterien berücksichtigt werden, sofern es wirtschaftlich sinnvoll sei. Auf S. 51 des
Prospektes wird dies insoweit wiederholt, dass die vertraglichen Regelungen mit
den Produktionsunternehmen „den Anforderungen des Medienerlasses - sofern
wirtschaftlich vernünftig -“ Rechnung tragen wird.
Diesen Darstellungen zur Einhaltung der Anforderungen des Medienerlasses in
Bezug auf den Abschluss von Verträgen ist kein hinreichendes Indiz dafür zu
entnehmen, dass die KG und ihre geschäftsführende Komplementärin bei
Herausgabe des Prospekts und dem Abschluss des Beitrittsvertrages mit dem
Kläger nicht die Absicht gehabt hätten, Verträge insbesondere mit
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Kläger nicht die Absicht gehabt hätten, Verträge insbesondere mit
Produktionsdienstleistern so abzuschließen, dass diese Anforderungen tatsächlich
eingehalten werden. Ein Prospektfehler wäre indessen nur zu erkennen, wenn die
KG und ihre geschäftsführende Komplementärin eine solche Absicht nicht gehabt
hätten, denn nur darüber konnte der Prospekt im Zeitpunkt seiner Herausgabe
aufklären und hätte im Falle einer anderen Absicht auch aufgeklärt werden
müssen, weil sonst anderen Darstellungen im Prospekt, insbesondere den
Prognoserechnungen, in Bezug auf die zugrunde gelegte Geschäftspolitik die
Grundlage gefehlt hätten und das Risiko bestanden hätte, dass den
Kapitalanlegern die Verluste nicht oder zumindest nicht in der zu erwartenden
Höhe hätten zugewiesen werden können.
Eine andere Absicht in dem Sinne eines Vorbehaltes zur Einhaltung der für eine
Herstellereigenschaft einzuhaltenden Voraussetzungen ist dem Prospekt nicht zu
entnehmen, denn der Prospekt bringt klar zum Ausdruck, dass die Anforderungen
des Medienerlasses in tatsächlicher Hinsicht berücksichtigt werden. Die sich aus
diesem Erlass ergebenden Anforderungen sind im Wesentlichen tatsächlicher Art.
Nur wenn die Beziehungen zu den Produktionsdienstleistern tatsächlich so
gestaltet sind, dass die Anforderungen an eine Herstellereigenschaft erfüllt sind,
kann diese Eigenschaft dem Medienfonds zugeschrieben werden. Dies setzt nicht
zwingend voraus, dass in jedem Vertrag Klauseln enthalten sind, die diese
Anforderung sicherstellen. Die tatsächliche Übung oder andere Gegebenheiten
können ebenso sicherstellen, dass die sich aus dem Medienerlass ergebenden
Anforderungen tatsächlich eingehalten werden. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht
kann es jedoch schädlich sein, die Erfüllung einer nach der tatsächlichen Übung
ohnehin mit hinreichender Gewissheit eintretenden, sich aus dem Medienerlass
ergebenden Anforderungen im Vertrag ausdrücklich zu regeln, weil potenzielle
Vertragspartner durch solche Klauseln verschreckt werden könnten. Wenn nach
dem Prospekt die Anforderungen aus dem Medienerlass in tatsächlicher Hinsicht -
ohne wenn und aber - berücksichtigt werden sollen, können diese Anforderungen
in den Verträgen nur dann keine vollständige Berücksichtigung finden, wenn diese
Gewissheit in tatsächlicher Hinsicht gegeben ist. Auch nur dann könnte eine solche
Auslassung in den Verträgen seitens der KG als wirtschaftlich sinnvoll erachtet
werden, weil andernfalls ein wesentlicher Teil des Geschäftsmodells in Frage
stünde.
Allerdings können die genannten Stellen auch von einem durchschnittlichen Leser
dahingehend missverstanden werden, dass die KG sich bei dem Abschluss von
Verträgen nicht in dem Maße an die Anforderungen aus dem Medienerlass halten
werde, dass diese mit den einzugehenden Vertragsbeziehungen auch tatsächlich
erfüllt werden. Ein solches Missverständnis konnte den Kläger aber nicht zum
Beitritt zur KG verleiten, denn damit würde er sich wirtschaftlich schlechter stellen.
Allenfalls wenn es ihm gleichgültig gewesen wäre, wie die KG die Kosten für die
Herstellung der Filme verbuchen darf und wann sich demgemäß diese Verluste für
ihn steuerlich auswirken, hätte dieses Missverständnis einem Beitritt nicht
entgegengestanden. Damit wäre die Darstellung im Prospekt zum Einhalten der
Anforderungen des Medienerlasses in vertraglichen Beziehungen und ein darauf
begründetes Missverständnis jedoch kein kausaler Umstand für den Abschluss des
Beitrittvertrages geworden. Mangels Kausalität kann er deshalb aus dieser für ihn
eventuell missverständlichen Darstellung des beabsichtigten Verhaltens beim
Abschluss von Verträgen nicht verlangen, im Wege des Schadensersatzes so
gestellt zu werden, als wäre er der KG nicht beigetreten.
Ob die Aussage im Prospekt auf S. 9 und S. 56, dass eine Änderung der
Steuergesetze, der Finanzgerichtsrechtsprechung oder der Erlasse der
Finanzverwaltung zu negativen Auswirkungen auf die Rendite des Kapitalanlegers
nach Steuern haben könnte, zu allgemein oder zu unbestimmt gehalten ist, kann
dahinstehen. Wie bereits ausgeführt, ist einem durchschnittlichen Leser dieser
abstrakte Umstand bekannt. Der Parteienvortrag lässt nicht erkennen, dass es
Anzeichen für eine konkrete Änderung des Steuerrechts gegeben hat, über die im
Prospekt konkret hätte aufgeklärt werden müssen.
(2) Der Prospekt lässt auch keinen Mangel im Hinblick auf die Bedeutung des
Beginns der Dreharbeiten für die Herstellereigenschaft der KG und der ihr
beigetretenen Gesellschafter erkennen; über einen steuerrechtlichen Streit, ob als
Beitrittszeitpunkt die Aufnahme als Gesellschafter oder die Zahlung der Einlage
zähle, war insoweit nicht aufzuklären.
Nach dem Medienerlass kommt es zwar darauf an, wann ein Gesellschafter einem
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Nach dem Medienerlass kommt es zwar darauf an, wann ein Gesellschafter einem
Medienfonds beigetreten ist, weil die Aufwendungen für einen Film ihm nur dann
ohne weiteres in voller Höhe anteilig als Verlust zugewiesen werden können, wenn
er zu Beginn der Dreharbeiten dem Fonds beigetreten war. Weiterhin können
aufgrund des Gesellschaftsvertrages einem später beigetretenen Gesellschafter
ab diesem Zeitpunkt entstandene Verluste vorab zugewiesen werden, solange er
noch als Mithersteller des Films angesehen werden kann. Die Herstellung eines
Films endet mit der Fertigstellung des Produkts, von dem die Kopien für seine
Vorführung gezogen werden (vgl. Medienerlass vom 23.02.2001, Rn. 11). Damit ist
es zulässig, auch Gesellschaftern, die erst später aber jedenfalls vor dem Ende der
Herstellung eines Films dem Fonds beigetreten sind, genauso hohe Verluste
zuzuweisen wie den Gesellschaftern, die schon zu Beginn der Herstellung dem
Fonds angehörten. Nach der Darstellung im Prospekt geht die KG insoweit darüber
hinaus, dass sie einem Gesellschafter der bis Ende 2003 dem Fonds beigetreten
ist, bei allen Filmen, in denen er als Mithersteller angesehen werden darf, zunächst
entsprechend seinem Anteil so hohe Verluste aus diesen Filmen zuweist, bis seine
Verlustzuweisungen im Verhältnis zu seinem Anteil genauso hoch sind wie die der
übrigen Gesellschafter. So soll und kann erreicht werden, dass alle bis zum Ende
2003 beigetretenen Gesellschafter im Verhältnis zu ihren Anteilen in gleicher Höhe
am Ergebnis der KG beteiligt und hierbei die steuerrechtlichen Maßgaben
berücksichtigt werden. Dies stellt der Prospekt auf S. 38 dar und findet es eine
Regelung in § 17 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags.
Bei dieser Gestaltung kommt es nicht darauf an, welche Bedeutung das
Steuerrecht dem Beginn der Filmherstellung beimisst und auf welchen Zeitpunkt
der Beitritt zum Fonds zu bestimmen ist. Nach der Regelung werden alle bis Ende
2003 beigetretenen Gesellschafter so gestellt, als wären sie von Beginn an
Gesellschafter der KG. Da der Fonds mehrere Filme herstellen wollte, konnten über
die weiteren, zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers noch nicht fertig gestellten
Filme die dabei zunächst erstehenden Verluste ihm insoweit zugewiesen werden,
dass ihm im Ergebnis genauso hohe Verluste zugewiesen werden wie allen
übrigen, bis zum Ende 2003 beigetretenen Gesellschaftern.
(3) Der Prospekt musste auch nicht darauf hinweisen, dass hinsichtlich der
Zuweisung des wirtschaftlichen Eigentums an dem Film aufgrund der mit A auf
Zeit geschlossenen Rahmenvertriebsvereinbarung die für Leasingverträge
geltenden Grundsätze heranzuziehen wären, wenn diese Vereinbarung zusätzliche
Verwertungsabreden wie z.B. An- und Verkaufsoptionen enthielten.
Die für die Vertriebsvereinbarung mit A im Prospekt dargestellte Laufzeit von
grundsätzlich 15 Jahren sowie das ebenso für diesen Vertragspartner dargestellte
Recht, bei einer Veräußerung der Filme zu Marktpreisen als möglicher Käufer
berücksichtigt zu werden, deutet nicht darauf hin, dass die für Leasingverträge
geltenden Grundsätze zur Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums relevant
würden, denn darin ist keine zusätzliche Verwertungsabrede im Sinne des
Medienerlasses (Rn. 16) zu erkennen. Solche zusätzlichen Verwertungsabreden
müssten eine Ankaufs- oder Verkaufsoption oder ein dem gleichkommendes
Recht darstellen. Mit dem bloßen Recht auf Berücksichtigung im Falle einer
Veräußerung, die die KG selbst und eigenständig sowohl initiieren als auch
unterlassen kann, hat A keine gesicherte Rechtsposition, um den Film nach einer
bestimmten Laufzeit zu erwerben. Nur eine solche, gesicherte Rechtsposition
könnte aber im Sinne des Medienerlasses und des Steuerrechts als eine
zusätzliche, einer An- oder Verkaufsoption gleichkommende Verwertungsabrede
angesehen werden. Im Übrigen hängt die Frage einer Anwendung der Grundsätze
zu Leasingverträgen von dem konkreten Inhalt des Vertrages mit A abhängt.
Mangels eines Vortrages zu diesem Vertrag kann daher im Hinblick auf die
Darlegungslast des Klägers nicht angenommen werden, der Inhalt dieses
Vertrages führe zur Anwendung der Grundsätze für Leasingverträge und begründe
die Gefahr, dass das wirtschaftliche Eigentum an den Filmen steuerrechtlich nicht
der KG zugerechnet werde. Da Der Kläger gemäß § 10 des Gesellschaftsvertrages
das Recht hat, in alle Geschäftsunterlagen der KG Einsicht zu nehmen und sein
Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht
hat, dass Der Kläger oder einer der übrigen von seinem Prozessbevollmächtigten
vertretenen Gesellschafter im Hinblick auf eine Kenntnisnahme des
Rahmenvertrages mit A bereits einen „Titel“ gegen die KG erwirkt zu haben,
besteht insoweit auch kein Anlass, dem Kläger Erleichterung für seine
Darlegungslast zu Teil werden zu lassen.
Der Prospekt musste in diesem Zusammenhang auch nicht auf ein eventuelles
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Der Prospekt musste in diesem Zusammenhang auch nicht auf ein eventuelles
Risiko hinweisen, dass sich aus einer Mitunternehmerschaft von A für die
Herstellung der Filme in steuerrechtlicher Hinsicht ergeben könnte, weil dann die
Verluste aus der Filmherstellung entsprechend dem Anteil von A an den
Einspielergebnissen zu verteilen seien. Der Prospekt beleuchtet ein solches Risiko
nicht, musste es aber auch nicht. Ob eine solche Mitunternehmerschaft
anzunehmen ist und wie sich daraus Folgen für die Verlustverteilung ergeben,
hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Vertrag mit A ab.
Regelmäßig wird eine Mitunternehmerschaft nur im Falle von
Kooperationsverträgen jedoch nicht bei Vertriebsverträgen anzunehmen sein. Da
Der Kläger den Inhalt des Vertrages mit A nicht vorträgt, ist nicht zu erkennen, ob
und mit welcher Wahrscheinlichkeit ein solches Risiko besteht, insbesondere nicht
in Bezug auf die Frage, wie Verluste innerhalb einer solchen Mitunternehmerschaft
zu verteilen wären. Hingegen liegt es vielmehr nahe, dass die KG selbst im Falle
einer Mitunternehmerschaft genau dieselben Aufwendungen als Verluste geltend
machen könnte, die sie ohne eine solche Mitunternehmerschaft verbuchen
könnte, weil diese Aufwendungen für sie real angefallen sind und nicht als etwas
anderes als ein Verlust gewertet werden können.
dd) In Bezug auf die in dem Gutachten von SV1 vom 10.07.2006 genannten
weiteren Aspekte zur „Ergebnisabschichtung“ und zur
„Verlustabzugsbeschränkung nach § 2b EStG“ (a.F.) hat der Klägervertreter
ausdrücklich erklärt, dass die Klageforderung hierauf nicht gestützt werde. Der
Senat hat diese Aspekte gleichwohl geprüft und insoweit keinen Prospektmangel
zu erkennen vermocht.
ee) Aus den Darstellungen im Prospekt ist demnach auch in steuerrechtlicher
Hinsicht keine mangelnde Sorgfalt bei der Aufklärung gegenüber dem Kläger zu
entnehmen. Die vorstehenden Ausführungen zu den vom Kläger unter
Steueraspekten geltend gemachten Prospektmängeln sind - mit Ausnahme des 4.
Absatzes oben unter cc) (1) („Allerdings können die genannten Stellen ...
missverstanden werden ...“) – in der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2008
anhand des hierfür erstellten Votums inhaltlich den Parteien vollständig zur
Kenntnis gebracht worden; die Ausführungen im Votum dienten sodann als
Entwurfsgrundlage für die Ausführungen in diesem Urteil. Dies wird hiermit
dokumentiert. Der Lauf der Verhandlung führte nicht dazu, daran zu denken, alle
diese Ausführungen bereits im Protokoll zu dokumentieren. Soweit dies hätte
geschehen müssen, wäre dies als ein Versehen anzusehen.
f) Der Prospekt vermittelt schließlich auch nach seinem Gesamtbild keineswegs
den Gesamteindruck, der Anleger gehe mit seiner Beteiligung ein nur begrenztes
Risiko ein. Entgegen dem der Entscheidung des BGH vom 14.06.2007 (WM 2007,
1503 ff.) zugrundeliegenden Sachverhalt sind im vorliegenden Fall keineswegs die
durch eine Beteiligung sich eröffnenden Gewinnperspektiven als „einzigartig“
dargestellt worden. Während dort auf Seite 7 des Prospekts die Risiken der
Beteiligung stichwortartig angesprochen und noch auf selben Seite die zur
Absicherung der Risiken getroffenen Vorsichtsmaßnahmen eingehend dargestellt
waren, sind hier sowohl zu Beginn des Prospekts auf Seite 8 als auch nochmals
ausführlich auf Seite 53 die Risiken angesprochen und ausgeführt worden. So wird
hier z. B. keine Erlösausfallversicherung als zentrales Sicherungsmittel
herausgestellt, um Anleger für den Filmfond zu gewinnen.
Die Risikodarstellung ist insbesondere durch die Wiederholung und Ergänzung auf
Seite 53 des Prospekts hinreichend eindeutig. Die Anleger werden in den
betreffenden Zusammenhängen und mehreren Stellen des Prospekts auf
Verlustrisiken hingewiesen.
Insgesamt erscheint der Prospekt daher richtig und vollständig.
IV.
Gegen die Beklagte besteht auch kein Anspruch aus dem Gesichtspunkt
vorvertraglichen Verschuldens wegen der vom Kläger behaupteten zusätzlichen
unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Mitarbeiters der J-Bank, Herrn Z1,
welcher die Zeichnung des Kommanditanteils durch den Kläger vermittelt hat.
Das Verhalten der Bank wäre der Beklagten nur dann nach § 278 BGB
zurechenbar, wenn bereits mit deren Vermittlungstätigkeit und nicht erst mit der
Entgegennahme des Beitrittsangebots ein vorvertragliches Schuldverhältnis
(Vertragsanbahnung, Vertragsverhandlungen, Eröffnung von Zugriffsmöglichkeiten
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(Vertragsanbahnung, Vertragsverhandlungen, Eröffnung von Zugriffsmöglichkeiten
auf den eigenen Rechtskreis) zustande gekommen wäre. Dem steht zunächst
entgegen, dass die vermittelnde Bank als selbständiges Rechtssubjekt im eigenen
Namen tätig geworden ist. Ein Vertretungsverhältnis zur Beklagten hat Der Kläger
nicht vorgetragen. Die bloße Verwendung eines von einem Dritten gefertigten
Prospektes kann noch nicht als ein rechtsgeschäftliches Auftreten im Namen des
Prospektherstellers verstanden werden.
Für die Entstehung eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses ist es auch nicht
ausreichend, dass den I-Banken im Rahmen des Konzernverbundes mit der
Beklagten und anderen Beteiligten möglicherweise der „Vertrieb“ der Beteiligung
überlassen worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat zwar
ein Gründungskomplementär für Angaben von „Vertriebsbeauftragten“ und
anderen „Personen in seinem Verantwortungsbereich“ einzustehen (BGH NJW
2003, 1393 unter I. 1.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass durch jede Tätigkeit von
Dritten, die in irgendeiner Weise in dem wirtschaftlichen Vertriebsweg zwischen der
Initiierung einer Anlage bis zur Zeichnung durch den Beteiligungsinteressenten
beteiligt sind, bereits ein vorvertragliches Schuldverhältnis mit dem Initiator bzw.
dem Partner des Beitrittsvertrages entsteht. Vielmehr ist, wie insbesondere die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Begriff des „Dritten“ im Sinne von §
123 Abs. 2 BGB zeigt, erforderlich, dass der Vertriebsbeteiligte mit Wissen und
Wollen des späteren Vertragspartners Aufgaben übernimmt, die typischerweise
der Vertragspartei obliegen. Nur dann wird sie in dessen Pflichtenkreis tätig (BGH
NJW 2001, 358: Finanzvermittler; BGH NJW 1996, 1051: Vermittler von GmbH-
Anteilen; BGH NJW 1996, 451: Makler).
Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Zwar kann § 4 Nr. 3
des Gesellschaftsvertrages entnommen werden, dass die Gesellschaft, also nicht
die Beklagte allein, die H-Vermögens-Anlage-Gesellschaft mbH und
möglicherweise auch weitere „Drittparteien“ und „Vertriebspartner“ beauftragt hat
„neue Kommanditisten zu werben“. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass die
Beklagte die im Rahmen dieser Vertriebsorganisation tätigen Vermittler damit
betraut hat, mit den Interessenten über die Verwendung des Prospektes hinaus
konkrete Vertragsverhandlungen zu führen. Die Funktion, Vertragspartner für
einen anderen zu „werben“, ist nämlich eine typische Vermittlertätigkeit und
betrifft noch nicht Pflichten der Vertragspartei selbst. Es sind auch keine
zusätzlichen Umstände erkennbar, nach denen aus der Sicht der Beklagten den I-
banken eine Rolle zugedacht wurde, die über die Aufgabe eines Boten für das
Beteiligungsprospekt und die Übermittlung eines Angebotes von Interessenten
hinausgeht. Dagegen spricht eher die Vollständigkeit des erstellten Prospektes,
aus der sich ein Vertriebskonzept ergibt, wonach weitergehende
Vertragserläuterungen der vermittelnden Banken nicht notwendig erscheinen. Das
Beitrittsformular weist zudem darauf hin, dass allein der Inhalt des
Beteiligungsprospektes für den Beitritt maßgeblich sei. Eine weitere erläuternde
Tätigkeit wäre von den Banken deshalb allein im Interesse und Auftrag der Kunden
vorgenommen worden. Der Beklagten können deshalb insbesondere nicht die
behaupteten vom Prospektinhalt abweichenden Angaben des Mitarbeiters der J
zugerechnet werden.
C.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, weil weder die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die
Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543
Abs. 2 ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.
10, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.