Urteil des OLG Frankfurt vom 03.03.2011
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Gericht:
OLG Frankfurt 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 U 231/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 5 UWG
Irreführende Preiswerbung bei gespaltenem Preis
Leitsatz
Ein Einzelhandelsunternehmen, das die gleiche Ware in mehreren Verkaufsstellen zu
unterschiedlichen Preisen anbietet und im Internet mit dem niedrigsten dieser Preise
wirbt, muss deutlich machen, für welche Verkaufsstellen dieser Preis gilt. Daran fehlt es,
wenn auf einer Seite, die sich auf die Verfügbarkeit einer bestimmten Ware in einer
Verkaufsstelle, in der ein höherer Preis verlangt wird, bezieht, der niedrigste Preis
erscheint, ohne dass deutlich und unmissverständlich darauf hingewiesen wird, dass der
Preis in dieser Verkaufsstelle nicht gilt.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. November 2009 verkündete Urteil
des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben
der Verbraucherschutz gehört. Die Beklagte betreibt eine Kette von
Einrichtungshäusern. Außerdem unterhält sie einen Internetauftritt, der einerseits
als Online-Shop ausgestaltet ist und über den andererseits Informationen über das
Angebot in den verschiedenen Einrichtungshäusern der Beklagten abgerufen
werden können. Dabei können nicht alle Artikel, die in den Einrichtungshäusern
angeboten werden, auch online bestellt werden. In Fällen, in denen diese
Möglichkeit nicht besteht, wird auf der entsprechenden Webseite – wie aus Anlage
K 3 ersichtlich – der Hinweis geben: „Dieses Produkt kannst Du leider nicht online,
bzw. über die A Homeshopping kaufen. Überprüfe, ob es in Deinem A
Einrichtungshaus verfügbar ist. Die Preise können in den A Einrichtungshäusern
variieren.“
Diese Seite ist wie folgt gestaltet:
(Die Abbildung wird aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht dargestellt - die
Red.)
Gibt man in dem dafür vorgesehenen Feld ein Einrichtungshaus ein und klickt auf
„OK!“, gelangt man zu der Webseite gemäß der Anlagen K 4 bzw. K 5, die wie folgt
gestaltet (gezeigt ist Anlage K 4, Anlage K 5 entspricht dem):
(Die Abbildung wird aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht dargestellt - die
Red.)
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Der Kläger hat geltend gemacht, die Gestaltung der Web-Seiten gemäß den
Anlagen K 4 und K 5 sei irreführend, weil der am 14. Mai 2009 im A
Einrichtungshaus O1 für das Puppenbett … entgegen der Preisangabe in Anlage K
4 verlangte Preis nicht 12,99 € sondern 14,99 € betragen habe. Auch die auf der
Seite K 5 angebotenen Waren seien im Einrichtungshaus O1 teurer als im Internet
angegeben verkauft worden.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, durch den auch auf den Seiten gemäß
der Anlage K 4 und K 5 enthaltenen „Hinweis btr. Preis: Die Preise in den A
Einrichtungshäusern können variieren.“ sei eine Irreführung der angesprochenen
Verbraucher ausgeschlossen.
Das Landgericht ist dem Kläger gefolgt und hat die Beklagte antragsgemäß zur
Unterlassung und zur Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 192,60 €
verurteilt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2009 (Az. 2-
03 O 274-09) wird aufgehoben, die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
In der Berufungsinstanz wiederholen und vertiefen die Parteien ihren
erstinstanzlichen Vortrag.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die
erstinstanzliche Entscheidung und im Übrigen auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat in der Internetwerbung gemäß den Anlagen K 4 und K 5
zurecht eine irreführende Preiswerbung und damit einen Verstoß gegen §§ 3, 5
Abs. 1 Nr. 2 UWG gesehen und die Beklagte deshalb zur Unterlassung verurteilt.
Eine Irreführung über den Preis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG kann auch in Fällen
divergierender Preisankündigungen anzunehmen sein. Dies ist dann der Fall, wenn
der Unternehmer in verschiedenen, zum gleichen Zeitpunkt getroffenen
Werbeaussagen - beispielsweise in einer Zeitungs- oder Internetwerbung einerseits
und durch die Preisauszeichnung im Regal oder auf der Ware andererseits -
unterschiedliche Preise angekündigt, tatsächlich aber nur den höheren der beiden
Preise verlangt (Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 5 Rd. 7.17).
Diese Situation ist hier gegeben. Die Klägerin hat durch Vorlage der Kopien der
Kassenbons gemäß Anlage K 6 nachgewiesen, dass der Artikel „… Puppenbett“ in
dem A-Einrichtungshaus in O1 am 14. Mai 2009 für 14,99 € und das „… Besteck“
für 6,99 € verkauft wurden. Der Preis für das Puppenbett lag damit um zwei Euro
über dem in der Internetwerbung gemäß Anlage K 4 angegebenen Preis von 12,99
€; für das Besteck wurde ein Euro mehr als in der Internetwerbung K 5 angegeben
verlangt.
Die Irreführung wird - wie das Landgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat -
nicht dadurch beseitigt, dass auf den beanstandeten Internetseiten K 4 und K 5
der Satz „Hinweis btr. Preis: Die Preise in den A-Einrichtungshäusern können
variieren.“ enthalten ist. Denn diese Aussage steht in keinem Zusammenhang mit
der drucktechnisch hervorgehobenen Angabe des Preises. Es ist deshalb nicht
sichergestellt, dass ein durchschnittlich informierter und situationsadäquat
aufmerksamer Verbraucher diesen Hinweis überhaupt zur Kenntnis nimmt. Dies
gilt auch deshalb, weil die beanstandeten Internetseiten regelmäßig nur über einen
Link auf der vorausgehenden Seite gemäß Anlage K 3 aufgerufen werden, um die
Verfügbarkeit eines ausgewählten Artikels in einem bestimmten Einrichtungshaus
der Beklagten zu prüfen. Ein Verbraucher, der diese Absicht verfolgt und sich so
auf die einem bestimmten Einrichtungshaus zugeordnete Seiten begibt, hat
grundsätzlich keine Veranlassung dort (erneut) genannte Preise zu hinterfragen.
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Dies gilt nach Auffassung des Senats gerade auch vor dem Hintergrund der
Hinweise auf möglicherweise unterschiedliche Preise in den einzelnen
Einrichtungshäusern in Anlage K 3. Der Verbraucher, der den Text der Internetseite
gemäß Anlage K 3 aufmerksam zur Kenntnis nimmt, weiß zwar, bevor er die
Verfügbarkeitsprüfung vornimmt und sich so zu K 4 oder K 5 weiter klickt, um die
Möglichkeit abweichender Preise. Findet er aber auf dieser Seite erneut den ihm
bereits bekannten Preis, kann er berechtigterweise zu der Annahme gelangen,
dass dieser Preis in dem von ihm ausgewählten Einrichtungshaus auch tatsächlich
gilt. Da die Hinweise auf der Seite gemäß Anlage K 3 lediglich von der Möglichkeit
abweichender Preise sprechen, besteht in diesem Fall auch deshalb kein Grund,
die Richtigkeit der Preisangabe auf den beanstandeten Internetseiten K 4 und K 5
anzuzweifeln.
Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung steht der Klägerin
nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG auch der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten
in der geltend gemachten Höhe zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die in §
543 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen
nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.