Urteil des OLG Frankfurt vom 09.10.2008

OLG Frankfurt: wiedereinsetzung in den vorigen stand, verzicht, bevollmächtigung, urkunde, widerruf, unterhalt, korrespondenz, zwangsvollstreckung, gespräch, abänderungsklage

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Gericht:
OLG Frankfurt 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 UF 13/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 116 BGB, § 1614 BGB, § 80
ZPO, § 767 ZPO
Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts: (Un-)Wirksamkeit
eines durch einen Rechtsanwalt erklärten Verzichts auf
Vollstreckung aus einem Unterhaltstitel
Leitsatz
Zur Frage der Wirksamkeit eines Unterhaltsverzichts durch den Anwalt
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts
– Kassel vom 13. November 2007 (Az. 520 F 2194/07) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger ist der Vater der am 30. August 1988 geborenen Beklagten. Unter
dem 26. Februar 2001 verpflichtete er sich zur Zahlung von Kindesunterhalt für die
Beklagte und errichtete eine entsprechende Jugendamtsurkunde, in der er sich der
Vollstreckung unterwarf. Im August 2006 zahlte der Kläger letztmalig Unterhalt
gemäß dieser Urkunde. Die Beklagte beauftragte deswegen in Begleitung ihrer
Mutter, der Zeugin Z1, am 11. September 2006 Rechtsanwalt RA1 mit der
Wahrnehmung ihrer Interessen; der Umfang der Beauftragung ist im Einzelnen
streitig. Die Beklagte unterzeichnete jedenfalls an diesem Tag für die
Mandatierung Herrn Rechtsanwalt RA1 eine Vollmacht. Als Gegenstand des
Mandats ist hier „Volljährigenunterhalt“ vermerkt. Die formularmäßige Vollmacht
führt unter den Befugnissen, die sie dem Bevollmächtigten verleiht, unter
anderem das Recht auf, den Rechtsstreit oder außergerichtliche Verhandlungen
durch Vergleich oder Anerkenntnis zu erledigen (Bl. 137 d.A.).
Der Kläger schrieb anwaltlich vertreten am 3. November 2006 die Beklagte direkt
an und teilte mit, dass er zur Zahlung von Kindesunterhalt aus wirtschaftlichen
Gründen nicht mehr in der Lage sei. Er forderte die Beklagte dazu auf, auf die
Rechte aus der Jugendamtsurkunde zu verzichten. Die Beklagte gab dieses
Schreiben an Rechtsanwalt RA1 weiter, der sich gegenüber der Bevollmächtigten
des Klägers legitimierte. Die Parteien führten sodann einige Korrespondenz, in der
Rechtsanwalt RA1 wiederholt angab, dass eine Verzichtserklärung durch die
Beklagte nur nach gründlicher Prüfung der Leistungsfähigkeit erfolgen könne. Er
bat ausdrücklich darum, vorerst keine Abänderungsklage zu erheben, und sicherte
zu, bis zur Klärung keine Vollstreckung aus der Urkunde zu betreiben.
Am 14. Mai 2007 schrieb der Kläger Rechtsanwalt RA1 erneut an und drohte
nunmehr Abänderungsklage an, falls nicht bis zum 18. Mai 2007 die
Verzichtserklärung vorgelegt und die Urkunde herausgegeben werde. Unter dem
29. Mai 2007 richtete Rechtsanwalt RA1 an die Bevollmächtigte des Klägers ein
Schreiben folgenden Inhalts:
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„Hiermit erkläre ich namens und in Vollmacht meiner Mandantin, dass diese
auf die Geltendmachung ihrer Rechte in Bezug auf die erstellte Unterhaltsurkunde
des Jugendamts verzichtet.“
Unter dem 31. Mai 2007 teilte Rechtsanwalt RA1 sodann mit, dass die Beklagte
telefonisch erklärt habe, mit einem Verzicht nicht einverstanden zu sein; er nehme
daher den Verzicht zurück. Am 5. Juni 2007 teilte die Bevollmächtigte des Klägers
mit, dass der Verzicht angenommen werde. Da der Widerruf weder vor noch
gleichzeitig mit dem Schreiben vom 29. Mai 2007 zugegangen sei, halte sie den
Widerruf für unwirksam und daher für unerheblich. Die Beklagte, die das
Mandatsverhältnis zu Rechtsanwalt RA1 zwischenzeitlich gekündigt hatte,
behauptete dagegen, dieser sei nicht befugt gewesen, einen Verzicht
auszusprechen. Dazu legte sie ein Schreiben des Rechtsanwalts RA1 vor, in dem
dieser mitteilte, zum Verzicht nicht bevollmächtigt gewesen zu sein. Sie gab den
Titel trotz Aufforderung nicht an den Kläger heraus.
Der Kläger erhob daher Vollstreckungsgegenklage, auf die das Amtsgericht mit
Urteil vom 14. November 2007, auf das zur weiteren Sachverhaltsdarstellung
Bezug genommen wird, die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Titel
festgestellt und die Herausgabe des Titels angeordnet hat.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie behauptet
nach wie vor, Rechtsanwalt RA1 sei nicht dazu bevollmächtigt gewesen, die
streitige Verzichtserklärung abzugeben. Dies habe er mit Schreiben vom 23. Juli
2007 (Bl. 28 d.A.) auch bestätigt. Rechtsanwalt RA1 sei zunächst beauftragt
gewesen, die Unterhaltsansprüche der Beklagten aus der Urkunde im Wege der
Vollstreckung durchzusetzen. Dies sei ein gänzlich anderes Geschäft als die
Verteidigung gegen das Verzichtsverlangen des Klägers und führe regelmäßig
auch dazu, dass unterschiedliche Akten angelegt werden müssten. Schon
deswegen könne der Wortlaut der zunächst unterschriebenen Vollmacht nicht
dazu führen, dass von einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung ausgegangen
werden könne. Das Verhalten des Anwalts, sich außerhalb der Befugnisse zu
halten und nicht durch Vollmachten gedeckte Erklärungen abzugeben, sei auch
nicht unüblich. Denn Rechtsanwalt RA1 habe möglicherweise in irriger Annahme
der Leistungsunfähigkeit so gehandelt, um weitere Kosten zu meiden, für die die
Beklagte eventuell hätte einstehen müssen. Die fehlende Bevollmächtigung des
Rechtsanwalts ergebe sich auch daraus, dass er von seinem
Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe. Dieses verhalten sei nur
erklärbar, wenn Rechtsanwalt RA1 Schaden von sich abzuwenden wolle, was
wiederum nur im Fall eines nicht autorisierten Verzichts der Fall sei. Ein
Unterhaltsverzicht für die Zukunft sei im Übrigen gemäß § 1614 BGB unwirksam
und auch deswegen sittenwidrig, weil möglicherweise Dritte negativ betroffen sein
könnten. Denn der Kläger sei leistungsfähig. Da ihn gegenüber der die Schule
besuchenden Beklagten eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit treffe, sei er
gehalten, notfalls zur Sicherstellung des Unterhalts der Beklagten das von ihm
betriebene Friseurgeschäft auch montags zu öffnen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts- Familiengerichts – Kassel vom 13. November
2007 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beruft sich darauf, dass die
Bevollmächtigung des Rechtsanwalts RA1 umfassend zur Regelung der
Streitigkeiten gewesen sei. Dies ergebe sich nicht nur aus der schriftlich erteilten
Vollmacht sondern auch daraus, dass Rechtsanwalt RA1 in der vorgerichtlich
geführten Korrespondenz immer wieder darauf hingewiesen habe, dass er die
Möglichkeit eines Verzichts prüfen werde.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Z1 und des Zeugen
RA1, der in Ausübung seines Auskunftsverweigerungsrechts zur Sache nicht
ausgesagt hat. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird im Übrigen auf die
Niederschrift zur Sitzung vom 09.10.2008 Bezug genommen.
II. Die Berufung ist zulässig, weil nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe
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II. Die Berufung ist zulässig, weil nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist
gemäß § 233 ZPO zu gewähren ist. Sie ist in der Sache jedoch nicht erfolgreich.
Denn das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte
wirksam auf die Vollstreckung aus der Jugendamtsurkunde verzichtet hat und
deswegen ein nach § 767 ZPO beachtliches Vollstreckungshindernis besteht.
Insoweit wird auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Urteils Bezug
genommen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des
Senats fest, dass die Beklagte Rechtsanwalt RA1 damit beauftragt hat, als ihr
Vertreter Interessen zur weiteren Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gegen
den Kläger tätig zu werden. Dies entspricht der von ihr unterzeichneten Vollmacht,
in der der Gegenstand der Beauftragung als „Volljährigenunterhalt“
gekennzeichnet wird. Diese Bevollmächtigung erfasste auch die Verteidigung
gegen das vom Kläger später vorgebrachte Anliegen. Eine einengende Auslegung
dahin, dass Rechtsanwalt RA1 lediglich die Zwangsvollstreckung aus dem Titel
einleiten sollte, ist in der Urkunde nicht angedeutet und widerspricht im übrigen
eklatant dem weiteren Vorgehen der Beklagten, die im Einvernehmen mit
Rechtsanwalt RA1 unstreitig seit September 2006 bis zur Klageerhebung im Juli
2007 von einer Zwangsvollstreckung abgesehen hat. Die später abgegebene
Erklärung des Rechtsanwalts bezieht sich im Übrigen lediglich darauf, dass die
Beklagte „auf die Geltendmachung ihrer Rechte in Bezug auf die erstellte
Unterhaltsurkunde des Jugendamts verzichtet“; ein Verzicht auf
Volljährigenunterhalt wird gerade nicht erklärt. Daraus, dass die Beklagte erst nach
der Beauftragung eines Rechtsanwalts erfahren hat, dass der Kläger einen
Verzicht von ihr forderte, kann sich nach dem im Einverständnis mit der Beklagten
weitergeführten Mandat nichts gegen den Umfang der zunächst erteilten
Vollmacht ergeben.
Im übrigen hat die Anhörung der Beklagten ergeben, dass sie Rechtsanwalt RA1
aufgesucht hat, weil für den September 2006 keine Unterhaltszahlung für sie
eingegangen war. Die Vollmachtsurkunde, die die Beklagte unterzeichnet hat, hat
sie nach eigenem Bekunden auch durchgelesen. Soweit sie angegeben hat, dass
ihr selbst klar war, dass sie nicht verzichten wollte, kann das eine Einschränkung
der umfassend erteilten Vollmacht nicht bewirken, da geheime Vorbehalte nach §
116 BGB mit der Folge unbeachtlich sind, dass die erklärte, uneingeschränkte
Bevollmächtigung gelten muss (Kramer, in: Münchener Kommentar zum
Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Auflage 2006, Rn. 1 zu § 116 BGB).
Auch die Vernehmung der Zeugin Z1 hat nicht ergeben, dass anlässlich der
Beauftragung Rechtsanwalt RA1 konkret darüber gesprochen worden ist, dass er
trotz der umfassenden Bevollmächtigung keine Verzichtserklärungen abgeben
durfte. Die Zeugin hat bekundet, dass es bei dem ersten Gespräch mit dem
Anwalt nur um die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegangen ist, weil
weder sie noch ihre Tochter ohne weiteres auf Ansprüche verzichten wollte. Sie sei
daher davon ausgegangen, dass auch dem Rechtsanwalt klar gewesen sein
musste, dass er keinen Verzicht erklären durfte. Auch das spricht indes nicht
dafür, dass dem Rechtsanwalt insoweit eine Einschränkung bekannt gegeben
worden war (die dann keinen Niederschlag in einem entsprechenden Zusatz auf
der Vollmacht gefunden haben soll), sondern nur dafür, dass die Zeugin entgegen
dem klaren Wortlaut der Vollmacht voraussetzte, er werde dies nicht tun. Die
Zeugin hat im übrigen lediglich ungenau bekundet, dass sie „denkt“ den
Rechtsanwalt entsprechend instruiert zu haben. Daraus kann nicht mit der nach §
286 ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass die
von der Beklagten behauptete klare Weisung mündlich erteilt wurde. Dafür
bestand nach den Schilderungen der Zeugin auch kein Anlass im ersten Gespräch,
weil zu diesem Zeitpunkt ein Verzichtsverlangen des Beklagten nicht bekannt war.
Eine später erfolgte Einschränkung der im ersten Gespräch erteilten umfassenden
Vollmacht, für die die Beklagte beweispflichtig wäre, kann nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme nicht angenommen werden. Soweit die Zeugin bekundet hat,
dass nach Erhalt des den Verzicht fordernden Schreibens des Klägers mit
Rechtsanwalt RA1 besprochen wurde, dass ein Verzicht nicht in Betracht kommen
solle, kann auch dies nicht zu der Überzeugung des Senats führen, dass die
Vollmacht des Rechtsanwalts mit der notwendigen Deutlichkeit eingeschränkt
worden ist. Denn die Zeugin hat bekundet, dass der Rechtsanwalt gleichzeitig mit
der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Beklagten betraut war und sich mit der
Frage der Berechtigung weiterer Unterhaltsforderungen auseinandersetzen sollte,
weil er die Interessen der Beklagten umfassend wahrnehmen sollte. Die Zeugin
hat dazu auch bekundet, dass nach ihrem Dafürhalten seinerzeit noch
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hat dazu auch bekundet, dass nach ihrem Dafürhalten seinerzeit noch
Prüfungsbedarf bestand, weil nach ihrer Auffassung immer noch keine
ausreichende Auskunft über die Einkommensverhältnisse erteilt worden war.
Daraus ergibt sich, dass die Zeugin selbst davon ausging, dass Rechtsanwalt RA1
nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die für die Beklagte günstigste Erklärung
abgeben würde. Dies jedoch konnte auch wegen des drohenden
Prozesskostenrisikos der Verzicht sein.
Die Zeugin konnte auch auf Vorhalt dazu, dass die Erklärungen in der von
Rechtsanwalt RA1 geführten Korrespondenz immer wieder die Rede davon ist, dass
Rechtsanwalt RA1 die Berechtigung des Verzichtsverlangens prüft, nicht erklären,
dass sie oder die Beklagte es für notwendig erachtet haben, ihn explizit auf die
Einschränkung der Vollmacht anzusprechen. Damit kann diese Einschränkung
nicht als erwiesen gelten. Dafür im Übrigen, dass der Rechtsanwalt - obwohl im
Einvernehmen mit der Beklagten die Vollstreckung aus dem Titel nicht betrieben
wurde – entgegen klarer Weisungen aus taktischen Gründen den Beklagten durch
die in Aussicht gestellte Verzichtserklärung hinhalten wollte, sind keine konkreten
Anhaltspunkte erkennbar.
Aus der schriftlichen Erklärung des Rechtsanwalts RA1, er sei nicht zum Verzicht
bevollmächtigt gewesen, ergibt sich ebenfalls nicht die zum Zeitpunkt der Abgabe
fehlende Vollmacht. Denn die dem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht umfasste die
Möglichkeit zu Verzichtserklärungen; der Rechtsanwalt musste gerade nicht
gesondert bevollmächtigt werden, um solche Verzichtserklärungen abzugeben.
Die Vollmacht, die die Beklagte dem Rechtsanwalt RA1 schriftlich erteilt hat,
umfasst nach ihrem eindeutigen schriftlichen Wortlaut nämlich auch das Recht,
einen etwaigen Rechtsstreit durch Anerkenntnis oder Vergleich zu erledigen.
Soweit die Beklagte behauptet, das Aussageverhalten des Rechtsanwalts RA1
spreche eindeutig dafür, dass er nicht hinlänglich bevollmächtigt gewesen sei, ist
dem nicht zu folgen. Die Gefahr eines Schadens, die das
Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 384 Ziff. 1 ZPO für Rechtsanwalt RA1
begründete, kann nämlich auch dann angenommen werden, wenn er zu der
Abgabe einer Verzichtserklärung befugt war. Denn für den Fall, dass er auf die
Vollstreckung aus dem Titel verzichtet hätte, obgleich eine erst im Nachhinein
angestellte weitere Prüfung der Einkommensverhältnisse ergeben hatte, dass der
Beklagte auf Unterhalt für die nunmehr volljährige Beklagte in Anspruch
genommen werden könnte, kommen ebenfalls Schadensersatzansprüche in
Betracht. Dies festzustellen ist nicht Gegenstand des auf die
Vollstreckungsgegenklage begrenzten Rechtsstreits. Es ist jedoch keineswegs
zwingend, aus der berechtigten Verweigerung der Aussage auf eine fehlende
Vollmacht zu schließen.
Die Verzichtserklärung ist nach alledem durch den bevollmächtigten Anwalt
wirksam abgeben worden. Der Widerruf der Erklärung ging, so hat der Kläger
angegeben, erst nach der Verzichtserklärung bei der Prozessbevollmächtigten des
Klägers ein. Er erfolgte damit nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB zu spät um das
Wirksamwerden der abgegebenen Willenserklärung zu hindern. Dafür, dass der
Widerruf vor oder zeitgleich mit der Verzichtserklärung zugegangen sein soll, hat
die Beklagte keinen Beweis anbieten können.
Einem Verzicht auf die Vollstreckung aus der Jugendamtsurkunde steht auch nicht
entgegen, dass § 1614 BGB die Möglichkeiten, materiellrechtlich auf berechtigte
Unterhaltsansprüche zu verzichten, stark einschränkt. Denn der Verzicht auf die
Vollstreckung aus einem Unterhaltstitel stellt gerade keinen (nichtigen) Verzicht
auf Unterhaltszahlungen dar (OLG Karlsruhe, Beschluss zu 16 WF 132/05 vom 16.
November 2005, juris Rn. 6 ; OLGR Karlsruhe 2002, 163-164). Der Verzicht auf die
Rechte aus dem Titel stellt lediglich sicher, dass der Unterhaltsschuldner nicht
gezwungen wird, eine – für den Unterhaltsgläubiger möglicherweise kostspielige –
Abänderungsklage zu erheben. Gerade in Konstellationen wie der zwischen dem
Kläger und der Beklagten, die durch die vom Kläger behauptete Verschlechterung
seiner Vermögenslage bei gleichzeitigem Hinzutreten der Kindesmutter als einer
weiteren Unterhaltschuldnerin wegen des Erreichens des 18. Lebensjahrs der
Beklagten gekennzeichnet ist, eröffnet der Vollstreckungsverzicht die Möglichkeit
einer einvernehmlichen Regelung. Durch den Vollstreckungsverzicht begibt sich
der Unterhaltsgläubiger zwar in die Position desjenigen, der möglicherweise
Unterhaltsansprüche erneut gerichtlich geltend machen muss. Eine Aufgabe einer
materiellrechtlichen Position ist damit jedoch nicht verknüpft. Die Frage ob und in
welcher Höhe der Kläger nach dem 30. August 2006 noch auf Unterhalt in
Anspruch genommen werden kann, wird daher von dieser von Rechtsanwalt RA1
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Anspruch genommen werden kann, wird daher von dieser von Rechtsanwalt RA1
zutreffend einschränkend formulierten Verzichtserklärung nicht berührt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.