Urteil des OLG Frankfurt vom 29.05.2009

OLG Frankfurt: bezirk, reisekosten, kostenvergleich, anteil, zivilprozessrecht, quelle, unterhalt, daten, vertretung, dokumentation

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Gericht:
OLG Frankfurt 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 WF 154/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 121 Abs 3 ZPO
(Rechtsanwaltsbeiordnung im Rahmen der
Prozesskostenhilfebewilligung: Erstattungsfähigkeit der
Reisekosten des nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen
Wahlanwalts)
Orientierungssatz
Im Kostenvergleich nach § 121 III ZPO sind mögliche Kosten der Beiordnung eines
ortsansässigen Rechtsanwalts mit denen des Wahlanwalts der Partei zu vergleichen.
Höhere Reisekosten können dabei nur dann entstehen, wenn die Entfernung der Kanzlei
des nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Anwalts weiter vom
Prozessgericht entfernt ist als der am weitesten im Gerichtsbezirk entfernte Ort.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Biedenkopf
vom 23.April 2009 in der Fassung des Nichtabhilfe-Beschlusses vom 18. Mai 2009
dahingehend abgeändert, dass die Beiordnung der Prozessbevollmächtigten zu
den Bedingungen eines im Bezirk des Familiengerichts Biedenkopf
niedergelassenen Rechtsanwalts erfolgt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten
werden nicht erstattet.
Gründe
Das Amtsgericht hat der Klägerin durch Beschluss vom 23. April 2009 für das
zugrundeliegende Unterhaltsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwältin A, O1, bewilligt, wobei die Beiordnung unter der Einschränkung zu
den kostenrechtlichen Bedingungen einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts
mit Sitz am Ort des Prozessgerichts erfolgte.
Aufgrund der am 18. Mai 2009 eingegangenen Beschwerde der Klägerin hat das
Amtsgericht am 18. Mai 2009 den Beschluss dahingehend abgeändert, dass der
Klägerin Rechtsanwältin A zu den Bedingungen eines am Gerichtssitz
niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet wurde.
Im Übrigen wurde der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache
zum Teil begründet.
Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die Prozessbevollmächtigte der
Klägerin die Beschwerde gegen die Einschränkung der Beiordnung im eigenen
Namen oder im Namen der von ihr vertretenen Klägerin eingelegt hat.
Grundsätzlich sind in derartigen Fällen nämlich sowohl der Prozessbevollmächtigte
als auch die Partei selbst beschwerdeberechtigt (Philippi in Zöller, ZPO
Kommentar, 27. Aufl., 2009, § 127 ZPO Rdn. 19); beide sind durch die
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Kommentar, 27. Aufl., 2009, § 127 ZPO Rdn. 19); beide sind durch die
Einschränkung der Beiordnung beschwert: der Prozessbevollmächtigte dadurch,
dass ein gewisser Anteil seiner Gebührenansprüche nicht von der Staatskasse
erstattet wird, die Partei dadurch, dass die Möglichkeit besteht, dass der
Rechtsanwalt sie selbst wegen der Mehrkosten unmittelbar in Anspruch nimmt.
Die Beschwerde ist jedoch in der Sache nur teilweise begründet.
Gemäß § 121 Abs. 3 ZPO kommt vorliegend eine uneingeschränkte Beiordnung
der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht
in Betracht.
Grundsätzlich darf nach § 121 Abs. 3 ZPO dem Wunsch einer Partei, ihr einen nicht
im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, nur
stattgegeben werden, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen.
Es ist also ein Kostenvergleich anzustellen zwischen den möglichen Kosten des
nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Wahlanwalts mit denen
eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach dem Wegfall von § 126 Abs. 1, 2 BRAGO
auch die Reisekosten des Rechtsanwalts zu vergüten sind, der zwar im Bezirk des
Prozessgerichts niedergelassen ist, seine Kanzlei jedoch nicht an dem Ort hat, an
dem sich das Gericht befindet. (Vorbemerkung 7 II vor VV 7000 zum RVG).
In dem Kostenvergleich nach § 121 Abs. 3 ZPO sind damit mögliche Kosten der
Beiordnung eines Rechtsanwalts, der im Bezirk des Prozessgerichts
niedergelassen ist, mit denen des Wahlanwalts der Partei zu vergleichen.
Hinsichtlich der Höhe der Reisekosten ist auf die Entfernung zwischen dem
Prozessgericht und dem Ort im Gerichtsbezirk, der am weitesten vom
Prozessgericht entfernt ist, abzustellen, da die Partei berechtigt ist, ohne
Einschränkung innerhalb des Gerichtsbezirks jeden Anwalt zu wählen und nicht
etwa verpflichtet ist, einen am Ort des Prozessgerichts selbst ansässigen
Rechtsanwalt zu beauftragen.
Höhere Reisekosten im Sinne des § 121 Abs. 3 ZPO können daher nur entstehen,
wenn die Entfernung der Kanzlei des nicht im Bezirk des Prozessgerichts
niedergelassenen Rechtsanwalts weiter vom Prozessgericht entfernt ist, als der
am weitesten im Gerichtsbezirk entfernte Ort.
Im Rahmen des anzustellenden Kostenvergleichs ist ferner zu prüfen, ob neben
einem Prozessbevollmächtigten im Bezirk des Prozessgerichts zusätzlich ein
Verkehrsanwalt gemäß § 121 Abs. 4 ZPO am Wohnort der Partei beizuordnen wäre
(vgl. BGH, NJW 2004, 2749).
Geht es wie vorliegend um die Geltendmachung von Unterhalt, erfordert die
Vorbereitung des Verfahrens umfangreiche Ermittlung von Daten und Zahlen.
Der Umfang und die Schwierigkeit der Sachlage machen Rückfragen und
persönliche Gespräche erforderlich, diese Informationen können nicht schriftlich
oder telefonisch erfolgen. Bei derartigen Rechtsstreitigkeiten ist zumindest bei
größerer Entfernung zwischen dem Wohnort der Partei zum Bezirk des
Prozessgerichts die Einschaltung eines Verkehrsanwalts erforderlich, wobei die
entstehenden Kosten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zusätzlich zu den
Kosten des Hauptbevollmächtigten mit Sitz im Bezirk des Prozessgerichts
berücksichtigt werden müssten (BGH, NJW 2004, 2749).
Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist ein
Verkehrsanwalt dann beizuordnen, wenn eine notwendige Informationsreise der
Partei zu dem Anwalt im Bezirk des Prozessgerichts mehr als einen halben
Arbeitstag erfordert, was in der Regel vermutet wird, wenn die Entfernung über 50
km beträgt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.08.2002, 1 WF 131/02).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im zu Grunde liegenden Fall die
Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts jedoch zu verneinen, da
die Klägerin selbst im Bezirk des Amtsgerichts Biedenkopf wohnt, mithin auch bei
Hinzuziehung eines Bevollmächtigten aus dem Bezirk des Prozessgerichts keine
über 50 km hinausgehenden Entfernungen zurücklegen müsste, um diesen zu
erreichen.
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Es liegt mithin vorliegend kein Fall vor, in welchem durch die Beiordnung eines
auswärtigen Rechtsanwalts Kosten eines Verkehrsanwalts erspart werden, die mit
den Mehrkosten, die sich aus höheren Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts
bei Terminswahrnehmungen beim Prozessgericht ergeben, gegengerechnet
werden könnten (vergleiche OLG Frankfurt Beschluss vom 17.10.2005, 5 WF
190/05; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.7.2005, 17 W 30/05)).
Die Voraussetzungen für eine Beiordnung der Klägervertreterin ohne die
Beschränkungen auf die Kosten eines im Bezirk des Prozessgerichts
niedergelassenen Rechtsanwalts liegen mithin nicht vor, so dass die
vorgenommene Einschränkung der Beiordnung erfolgen muss.
In dieser Beschränkung liegt auch kein Verstoß gegen den aus Art. 3 Abs. 1
Grundgesetz und dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatz der
Angleichung der Rechtsschutzmöglichkeiten der bedürftigen Parteien durch die
Regelungen der Prozesskostenhilfe (vergleiche insoweit Philippi in Zöller, ZPO
Kommentar, 27. Auflage, 2009 § 114 ZPO, Randnummer 26 mit zahlreichen
Nachweisen insbesondere aus der umfangreichen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts). Dieser Grundsatz verlangt nämlich keine vollständige
Gleichstellung , sondern die vom Gesetzgeber gewählte Ausgestaltung des § 121
Abs. 3 und 4 ZPO bestimmt das Ausmaß der Angleichung und gewährleistet, dass
der Partei dort, wo eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, ein Anwalt zur Seite
steht und gleichzeitig Kosteninteressen des Staates gewahrt werden.
Der Beschluss des Amtsgerichts Biedenkopf war daher nur dahingehend
abzuändern, dass die Beiordnung der Prozessbevollmächtigten zu den
kostenrechtlichen Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts
niedergelassenen Rechtsanwalts erfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1, 3 GKG, 127 Abs. 4 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.