Urteil des OLG Frankfurt vom 30.11.2006
OLG Frankfurt: scheidungsverfahren, versicherungsrecht, umweltrecht, strafrecht, verwaltungsrecht, immaterialgüterrecht, dokumentation, vertretung, quelle, zivilprozessrecht
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Gericht:
OLG Frankfurt 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 WF 422/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
BRAGebO, § 17a GKG vom
27.04.2001, § 49 Nr 1 GKG, §
49 Nr 3 GKG, § 72 Nr 1 GKG
(Scheidungsverfahren: Bemessung des Streitwerts für die
Gerichtskosten in einem Altfall vor Novellierung des
Kostenrechts)
Leitsatz
Ist ein Scheidungsverfahren vor dem 1.7.2004 anhängig, richtet sich der Streitwert für
die Gerichtskosten gemäß § 72 GKG noch nach § 17 a GKG a. F. und nicht nach § 49 Nr.
1 und 3 der jetzt geltenden Fassung, auch wenn sich die Gebührenansprüche nach dem
RVG und nicht mehr nach der BRAGO berechnen.
Tenor
Die Beschwerde des Rechtsanwaltes gegen die Wertfestsetzung im
Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 31.10.2006 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Mit Beschluss vom 31.10.2006 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Kassel in
dem seit 18.06.2004 anhängigen Scheidungsverfahren der Parteien den Streitwert
für das Scheidungsverfahren insgesamt festgesetzt und dabei für den
Versorgungsausgleich einen Teilstreitwert von 686 Euro festgesetzt, was
aufgerundet dem Jahresbetrag der übertragenen Rentenanwartschaft von
monatlich 57,13 Euro nach § 17 a GKG a. F. entspricht.
Gegen diese Wertfestsetzung wendet sich der Antragsgegnervertreter,
Rechtsanwalt A, aus eigenem Recht, und zwar mit der Begründung, dass sein
Auftrag zur Vertretung des Antragsgegners bzw. seine Beiordnung im Rahmen der
Prozesskostenhilfe erst im Jahr 2005 erfolgt ist, sodass er nun zwar nur nach dem
neuen Gebührenrecht im RVG abrechnen könne, gleichwohl jedoch der Wert, aus
dem sich seine Gebühren berechnen, nach dem Gerichtskostengesetz in der
Fassung vor dem 01.07.2004 richten.
Diese Beschwerde ist als in der Sache unbegründet zurückzuweisen.
Denn die Wertfestsetzung durch das Amtsgericht ist nicht zu beanstanden. Da das
Scheidungsverfahren vor dem 01.07.2004 anhängig war, richtet sich der Streitwert
für die Gerichtskosten gemäß § 72 GKG noch nach § 17 a GKG a. F. und nicht nach
§ 49 Nr. 1 und 3 nach der jetzt geltenden Fassung, auch wenn wegen der
Beiordnung des Beschwerdeführers erst im Jahr 2005 sich seine
Gebührenansprüche nach dem RVG und nicht mehr nach der BRAGO berechnen.
Insoweit verweist § 23 Abs. 1 S. 1 RVG hinsichtlich der Wertbestimmungen
ausdrücklich auf die Wertbestimmungen nach dem Gerichtskostengesetz, so dass
nach dessen eindeutigem Wortlaut in § 72 für das vorliegende Verfahren wegen
seiner Anhängigkeit vor dem 01.07.2004 noch das alte Gebührenrecht Anwendung
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seiner Anhängigkeit vor dem 01.07.2004 noch das alte Gebührenrecht Anwendung
findet, selbst wenn der Beschwerdeführer selbst seine Gebühren gemäß §§ 60 und
61 RVG wegen der erst im Jahr 2005 erfolgten Beiordnung bzw. Auftragserteilung
nach dem ab 01.07.2004 geltenden Rechtszustand für die Rechtsanwaltsgebühren
berechnen muss. Mag hierin auch ein scheinbarer Wertungswiderspruch für die
Übergangszeit liegen, so entspricht er jedoch der eindeutigen Gesetzeslage und
lässt eine andere Bewertung des Streitwertes nicht zu.
Daher war die Streitwertbeschwerde des Rechtsanwaltes als unbegründet
zurückzuweisen.
Da sich die Wertfestsetzung nach altem Recht erfolgt ist, ergibt sich die
Kostenentscheidung aus § 25 Abs. 4 GKG a. F.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.