Urteil des OLG Frankfurt vom 22.07.2004
OLG Frankfurt: arglistige täuschung, rückenbeschwerden, berufliche tätigkeit, versicherungsvertrag, versicherungsnehmer, anhörung, behandlung, rücktritt, gespräch, umgestaltung
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Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 U 219/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 22 VVG, § 123 BGB
(Berufsunfähigkeitsversicherung: Arglistige Täuschung
durch falsche Angaben zu den "Gesundheitsfragen")
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 10.09.2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe von 4.000,-- € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer des Klägers beträgt 81.295,11 €.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der 1958 geborene Kläger, der seit 1992 eine eigene physiotherapeutische Praxis
betreibt, verlangt die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente aus einer bei der
Beklagten 1999 abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung. Zuvor, nämlich
im Frühjahr 1998, hatte der Kläger bereits bei der A ... Versicherung eine
Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Im vorliegenden
Versicherungsantrag vom 15.10.1999 an die Beklagte, den der Kläger mit Hilfe des
Versicherungsmaklers Z erstellt hat, sind sämtliche „Gesundheitsfragen“ verneint,
auch die Frage nach einem auskunftsbereiten Arzt (Bl. 118 d. A.). Vor der
Antragstellung war der Kläger unstreitig in psychotherapeutischer Behandlung
wegen neurotischer Depressionen, wegen Niereninsuffizienz und Urethritis sowie
wegen akuter Lumboischialgie. Am ...02.2000 erlitt der Kläger einen Kleinhirninfarkt
(Bl. 87 d. A.) und meldete in der Folgezeit den Anspruch auf Leistungen aus der
streitgegenständlichen Berufsunfähigkeitsversicherung an. Die Beklagte erklärte
mit Schreiben vom 29.05.2000 den Rücktritt vom Versicherungsvertrag und focht
diesen zusätzlich wegen arglistiger Täuschung an mit der Begründung, der Kläger
habe im Versicherungsantrag bewusst gefahrerhebliche Vorerkrankungen
verschwiegen (Bl. 15 d. A.).
Im Übrigen wird wegen des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien sowie wegen
der erstinstanzlichen Anträge auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils
Bezug genommen (Bl. 184 ff. d. A.).
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 10.09.2003 abgewiesen; es hat
ausgeführt, die Beklagte habe den Versicherungsvertrag zu Recht wegen
arglistiger Täuschung angefochten. Der Kläger habe bei der Beantragung der
Versicherung gegenüber dem Versicherungsmakler Z und gegenüber der
Beklagten wesentliche mitteilungspflichtige Behandlungen bewusst verschwiegen.
Er habe auch arglistig gehandelt, da die verschwiegenen Angaben offenkundig von
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Er habe auch arglistig gehandelt, da die verschwiegenen Angaben offenkundig von
erheblicher Bedeutung für die Antragsprüfung der Beklagten gewesen seien. Denn
die berufliche Tätigkeit des Klägers umfasse auch das Heben und Tragen von
Lasten bis zu 60 kg, so dass insbesondere die Rückenbeschwerden aus der Sicht
des Klägers relevant gewesen seien. Die Umstände des früheren
Vertragsschlusses mit der A ... Versicherung seien vorliegend unerheblich, zumal
die Rückenbeschwerden erst danach aufgetreten seien. Ein eventuelles
Fehlverhalten des Versicherungsmaklers Z sei der Beklagten nicht zuzurechnen.
Auch eine Unterschriftsleistung im Sinne einer Erklärung „ins Blaue“ entlastet den
Kläger nicht.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches
Begehren in vollem Umfang aufrechterhält. Er wendet ein, er habe seine in einer
„Drucksituation“ erfolgte Unterschrift unter den vom Versicherungsmakler
ausgefüllten und vorbereiteten Versicherungsantrag allenfalls nachlässig geleistet
bzw. in Verkennung der Bedeutung der früheren Behandlungen, habe aber nicht
arglistig gehandelt. Es fehle an den dafür erforderlichen subjektiven
Voraussetzungen. Bei der Beantragung des Vertrages mit der A ... Versicherung
Anfang 1998 habe er ausführlich seine gesundheitliche Situation dargelegt, die der
damalige Versicherungsmakler – nicht Herr Z – als nicht mitteilungspflichtig
angesehen habe. Daher sei der Kläger auch bei dem vorliegenden Antrag
gutgläubig davon ausgegangen, dass die Vorerkrankungen nur von leichter Art
und irrelevant seien. Außerdem sei er durch den Vertrag mit der A Versicherung
bereits gegen Berufsunfähigkeit abgesichert gewesen, so dass er gar kein
Interesse an einem weiteren diesbezüglichen Versicherungsvertrag gehabt habe;
lediglich im Rahmen der Umgestaltung seiner Hausfinanzierung habe ihm der
Versicherungsmakler geraten, die Versicherung zu wechseln. In diesem Gespräch
sei es auch nicht um die Klärung von Versicherungsfragen, sondern um
Finanzierungsfragen gegangen. Im Übrigen stehe der im Februar 2000
aufgetretene Kleinhirninfarkt in keinerlei Zusammenhang mit den
Vorerkrankungen des Klägers. Zudem könne von einem „Rückenleiden“ keine
Rede sein. Es handele sich dabei nur um eine angeborene Besonderheit sowie um
ein banales Problem. Er habe geglaubt, diese Bagatellerkrankung nicht anzeigen
zu müssen. Er habe auch nicht den Antrag im Sinn einer Erklärung „ins Blaue
hinein“ unterzeichnet. Er habe vielmehr geglaubt, es habe seine Richtigkeit, wenn
er die Gesundheitsfragen wie bei dem Antrag gegenüber der A Versicherung mit
„Nein“ beantworte.
Der Kläger beantragt,
das landgerichtliche Urteil abzuändern und
1. festzustellen, dass der Versicherungsvertrag Nr. ... vom ...10.1999
weder durch die Anfechtungserklärung noch durch den Rücktritt der Beklagten
vom 29.05.2000 beendet worden sei, sondern darüber hinaus fortbestehe,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 49.083,84 € nebst 5 %
über dem Basiszins gem. § 1 DÜG von jeweils 1.533,78 € seit dem
01.04.2000, 01.05.2000, 01.06.2000, 01.07.2000, 01.08.2000,
01.09.2000, 01.10.2000, 01.11.2000, 01.12.2000, 01.01.2001, 01.02.2001,
01.03.2001, 01.04.2001, 01.05.2001, 01.06.2001, 01.07.2001, 01.08.2001,
01.09.2001, 01.10.2001, 01.11.2001, 01.12.2001, 01.01.2002, 01.02.2002,
01.03.2001, 01.04.2002, 01.05.2002, 01.06.2002, 01.07.2002, 01.08.2002,
01.09.2002, 01.10.2002, 01.11.2002
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die klägerische Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der Kläger habe in der
Berufungsbegründung nur Schutzbehauptungen aufgestellt, um von seinem
arglistigen Verschweigen abzulenken. Insbesondere habe er als Physiotherapeut
von der Gefahrerheblichkeit des erst nach dem Vertragsschluss mit der A
Versicherung entstandenen Rückenleidens gewusst. Die Beklagte verweist
außerdem hilfsweise auf den von ihr erklärten Rücktritt.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
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Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Beklagte den vorliegenden
Versicherungsvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten hat (§§
123 BGB, 22 VVG).
In der Berufungsbegründung wird nicht in Abrede gestellt, dass die vom Kläger im
Versicherungsantrag vom ...10.1999 unterzeichneten Gesundheitsangaben
objektiv falsch waren. Denn anzeigepflichtig waren sowohl die
psychotherapeutischen Behandlungen wegen chronischer neurotischer
Depressionen, die mit gewissen Unterbrechungen immerhin von 1987 bis 1995
andauerten. Anzeigepflichtig war auch die Behandlung wegen Niereninsuffizienz
und Urethritis, die vom ...11.1998 bis zum ...11.1998 sowie vom ...01. bis
...01.1999 andauerte und bei Antragstellung auch noch nicht lange zurücklag.
Anzeigepflichtig waren schließlich auch die Rückenbeschwerden, die gemäß Seite 2
des Schreibens der Klinik ... vom 28.04.2000 bereits seit längerer Zeit bestanden
(Bl. 93 d. A.). Der Kläger war deswegen erstmalig am 07.01.1999 bei Dr. B, wo eine
akute Lumboischialgie bei degenerativen Veränderungen im Bereich der
Lendenwirbelsäule festgestellt wurde; es wurde eine chirotherapeutische
Deblockierung vorgenommen, außerdem wurden ein Antirheumatikum sowie
Krankengymnastik verschrieben (Bl. 103/104 d. A.). Es handelte sich mithin bei
den Rückenbeschwerden keineswegs um eine Bagatellerkrankung, sondern um
einen Tatbestand, der im Rahmen der Prüfung aus Anlass des Abschlusses einer
Berufsunfähigkeitsversicherung mit dem Betreiber einer physiotherapeutischen
Praxis von ganz erheblicher Bedeutung und damit anzeigepflichtig war. Denn zu
dieser beruflichen Tätigkeit gehören nicht unerhebliche körperliche
Kraftanstrengungen und u. a. auch das Heben und Tragen von Lasten bis zu 60 kg,
wie der Kläger selbst im Rahmen seiner eigenen Auskunft angegeben hat (Bl. 75 d.
A.). Mithin kann gerade ein Physiotherapeut im Fall von eigenen
Rückenbeschwerden sehr schnell und ganz wesentlich in seiner Berufsfähigkeit
beeinträchtigt werden.
Soweit der Kläger vorträgt, es fehle an den subjektiven Voraussetzungen der
Arglist, kann ihm nicht gefolgt werden. Liegen, wie im vorliegenden Fall, objektive
Falschangaben zu den „Gesundheitsfragen“ vor, so muss der
Versicherungsnehmer in nachvollziehbarer Weise darlegen, warum und wie es zu
den objektiv falschen Angaben gekommen ist (vgl. Römer, VVG, 2. Aufl., § 22, Rn
6). Daher hat der Senat den Kläger im Senatstermin vom 01.07.2004 persönlich
angehört. Die diesbezüglichen Ausführungen haben den Kläger nach Auffassung
des Senats jedoch nicht vom Vorwurf des arglistigen Verhaltens entlastet, sondern
diesen Vorwurf bestätigt, so dass auch in subjektiver Hinsicht der Nachweis des
arglistigen Verhaltens geführt ist.
Der Kläger hat bei seiner Anhörung – teilweise abweichend von der
Berufungsbegründung – dargelegt, der Versicherungsmakler Z sei sein früherer
Patient und guter Bekannter gewesen; er habe mit diesem sowie einem Herrn C
zunächst bei sich zu Hause mehrere Gespräche bezüglich der Umgestaltung
seiner Hausfinanzierung geführt. Dabei sei der streitgegenständliche Vertrag nur
am Rande besprochen worden. Bei diesen Gesprächen sei auch vereinzelt über die
gesundheitliche Situation des Klägers gesprochen worden. Herr Z sei darüber
informiert gewesen, auch über die Rückenbeschwerden. – Die diesbezüglichen
Angaben des Klägers waren allerdings nur äußerst vage, so dass nicht eindeutig
klar ist, welche konkreten Angaben über seine vorausgegangenen
gesundheitlichen Beschwerden und Behandlungen der Kläger gegenüber Herrn Z
gemacht haben will. Die nur äußerst ungenauen Angaben des Klägers reichen
insbesondere auch deshalb nicht aus, weil Herr Z in seinem Schreiben vom
20.02.2002 an die Beklagte ausdrücklich erklärt hat, über keine der oben
genannten Vorerkrankungen vom Kläger informiert worden zu sein (Bl. 20/21 d.
A.). – Im Übrigen hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung betont, im Hinblick
auf das Gespräch mit dem Versicherungsvertreter der A Versicherung – dies sei
nicht Herrn Z gewesen – sei er ohnehin davon ausgegangen, dass seine
gesundheitlichen Beschwerden unerheblich und nicht angabepflichtig seien. Dies
spricht ebenfalls dafür, dass der Kläger Herrn Z allenfalls ansatzweise und
unzureichend über seine Vorerkrankungen informiert hat.
Nach alledem hätte eine etwaige Vernehmung des Herrn Z als Zeuge, was die
Beklagte, nicht jedoch der Kläger, beantragt hat, nur Ausforschung zum
Gegenstand.
Der Kläger hat im Rahmen der Anhörung weiter ausgeführt, das Gespräch
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Der Kläger hat im Rahmen der Anhörung weiter ausgeführt, das Gespräch
anlässlich der Unterzeichnung des vorliegenden Versicherungsantrages mit Herrn
Z sei nur ganz kurz gewesen, da er dazu aus einer laufenden Behandlung
herausgerufen worden sei. Dabei sei über die Gesundheitsfragen nicht mehr
gesprochen worden, allenfalls nur ganz kurz. Sämtliche Eintragungen im
Antragsformular, auch die zu den „Gesundheitsfragen“, seien von Herrn Z
vorgenommen worden, und zwar im Hinblick auf dessen Kenntnisstand aus den
früheren Gesprächen. Er selbst habe am ...10.1999 das ausgefüllte Formular
ungelesen, also „blind“, unterzeichnet. Er habe dabei darauf vertraut, dass Herr Z
aus den früheren Gesprächen ausreichend Kenntnis gehabt habe, und dass dieser
den Fragebogen richtig ausgefüllt habe. Außerdem habe er wegen der früheren
Verhandlungen mit der A Versicherung ohnehin angenommen, dass seine
gesundheitlichen Beschwerden bzw. Erkrankungen nur unbedeutend und nicht
anzeigepflichtig seien.
Nach Auffassung des Senats ist der subjektive Tatbestand einer arglistigen
Täuschung auch dann zu bejahen, wenn man der dargelegten klägerischen
Schilderung folgt.
Eine arglistige Täuschung über Gefahrumstände liegt vor, wenn der Antragsteller,
um auf die Entschließung des Versicherers Einfluss zu nehmen, über diese
Umstände zumindest mit bedingtem Vorsatz falsche Angaben in dem
Bewusstsein macht, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder
nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde (vgl. OLG Hamm, VersR
2000, 878; OLG Frankfurt am Main, Recht und Schaden 2001, 401; OLG
Saarbrücken, VersR 96, 488). Eine Bereicherungsabsicht ist ebenso wenig
erforderlich wie eine Schädigungsabsicht; außerdem genügt es, wenn sich der
Versicherungsnehmer der Kenntnis angabepflichtiger Umstände arglistig entzieht
und „blindlings“ wichtige Umstände verschweigt (vgl. Römer, VVG, § 22, Rn. 3 u.
4).
Nach der oben dargelegten Schilderung des Klägers ist dessen Unterschrift auf
dem Antragsformular vom ...10.1999 zu vergleichen mit einer derartigen Erklärung
„ins Blaue hinein“. Der Kläger hat nämlich mit seiner Unterschrift eine eigene
Erklärung zu den Gesundheitsfragen abgegeben, obwohl ihm der diesbezügliche
Inhalt des Formulars zu diesem Zeitpunkt unbekannt war. Denn er hatte zuvor mit
Herrn Z. seine, des Klägers, gesundheitlichen Beschwerden und diesbezüglichen
Behandlungen nur am Rande und ansatzweise besprochen, und er hat außerdem
den von diesem ausgefüllten Text ohne ihn durchzulesen „blind“ unterzeichnet. Er
wusste also zum Zeitpunkt seiner Unterschrift nicht – jedenfalls nicht konkret –,
welche Angaben Herr Z zu den Gesundheitsfragen gemacht hatte. Gleichwohl hat
er sich diese Angaben ungeprüft zu Eigen gemacht. Dabei hat er es für möglich
gehalten, dass die übernommenen Angaben falsch waren, und somit mit
bedingtem Vorsatz gehandelt. Denn die vom Kläger geschilderte Unterrichtung
des Herrn Z hinsichtlich seiner gesundheitlichen Vorgeschichte war so
oberflächlich und allgemein, dass der Kläger nicht ernsthaft angenommen haben
kann, danach ließe sich eine auch nur annähernd korrekte Ausfüllung des
Formulars vornehmen. Auch wenn der Kläger, wie er dargelegt hat, keinen Anlass
hatte, Herrn Z in irgendeiner Weise zu misstrauen, so muss ihm doch eindeutig
klar gewesen sein, dass dieser anlässlich derart unzureichender Informationen
keineswegs umfassende und differenzierte Angaben zu den Gesundheitsfragen
machen konnte. Mithin hat es der Kläger bewusst in Kauf genommen, dass die von
ihm übernommenen Gesundheitsangaben falsch sein konnten; dies gilt
insbesondere bezüglich der Rückenbeschwerden, die zum Zeitpunkt des
Gesprächs mit der A Versicherung noch nicht vorlagen; und es ist nach dem Oben
gesagten vom Kläger auch nicht substantiiert dargelegt worden, dass er Herrn Z
ausreichend über die Rückenbeschwerden informiert hat. Dann aber hat der Kläger
bei seiner Unterschrift bewusst in Kauf genommen, dass jedenfalls zu seinen
Rückenbeschwerden keine korrekten, bzw. ausreichenden Angaben im
Antragsformular enthalten waren. Wenn der Kläger gleichwohl, ohne das Formular
durchzulesen und ohne wenigstens bezüglich der Rückenprobleme eine klärende
Rückfrage bei Herrn Z zu stellen, unterschrieben hat, so lässt dies nur den Schluss
zu, dass er diesbezüglich bei wahrheitsgemäßer Aufklärung zumindest Probleme
bzw. Rückfragen von Seiten der Beklagten befürchtet und daher diesen Punkt nicht
weiter vertieft hat. Es mag zwar sein, dass der Kläger in erster Linie an der
Hausfinanzierung und nur nebenbei an dem streitgegenständlichen
Vertragsschluss interessiert war; der vorliegende Vertrag war jedoch, wie der
Kläger selbst dargelegt hat, ein nicht unwesentlicher Bestandteil dieser
Umfinanzierung, so dass der Kläger sehr wohl ein Interesse daran hatte, dass der
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Umfinanzierung, so dass der Kläger sehr wohl ein Interesse daran hatte, dass der
Versicherungsantrag vom ...10.1999 problemlos und ohne Verzögerungen
angenommen werden würde. Mithin hat der Kläger die Gesundheitsfragen
zumindest auch deshalb ungelesen und ungeprüft unterzeichnet, weil er Einfluss
auf die Entscheidung der beklagten Versicherung nehmen wollte.
Dem steht die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.07.1998
(Recht und Schaden 1999, 10) nicht entgegen; danach sollen dem
Versicherungsnehmer die in dem bereits ausgefüllten Antrag enthaltenen
Angaben zum Gesundheitszustand nicht zur Kenntnis gelangt sein, wenn dieser
den Antrag ungeprüft unterschrieben hat. Die dortige Fallgestaltung ist jedoch mit
der vorliegenden nicht vergleichbar. Zunächst einmal ist diese Entscheidung
ergangen zur Problematik eines Rücktrittsrechts wegen Verletzung der
vorvertraglichen Anzeigepflicht; zum anderen ist in dem dort entschiedenen Fall
der Antrag von einem Versicherungsagenten ausgefüllt worden, im vorliegenden
Fall jedoch von einem Versicherungsmakler. Letzterer ist jedoch im Gegensatz
zum Versicherungsagenten nicht dem Bereich der Versicherung zuzurechnen,
sondern dem des Versicherungsnehmers. Es kann den Kläger daher in keiner
Weise entlasten, wenn er Angaben des Versicherungsmaklers, der zuvor von ihm
völlig unzureichend informiert worden ist, ungeprüft übernommen hat.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO
nicht gegeben sind.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.