Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.08.2005
OLG Düsseldorf: wiedereinsetzung in den vorigen stand, anschlussberufung, teilhaber, rechnungslegung, auskunft, auflage, miterfinder, fürsorgepflicht, anteil, behandlung
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 52/04
Datum:
25.08.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 52/04
Tenor:
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. März 2004 verkündete
Teilurteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
II.
Die Anschlussberufung des Klägers gegen das vorbezeichnete Teilurteil
des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen; insoweit wird die
Klage auch mit dem Hilfsantrag abgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die
Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht
die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V.
Der Streitwert für die Berufung und Anschlussberufung wird auf jeweils
1.000,-- Euro festgesetzt; dies gilt nicht für die Urteilsgebühr für das
Beru-fungsurteil, insoweit beträgt der Streitwert 31.200,-- Euro.
Der Streitwert für den ersten Rechtszug wird auf insgesamt 40.000,--
Euro festgesetzt, wovon 10.000,-- Euro auf das Teilurteil des
Landgerichts entfallen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege einer Stufenklage in der ersten Stufe auf
Rechnungslegung und in der zweiten Stufe auf Zahlung eines Miterfinderausgleichs in
Anspruch.
3
Die Beklagte stellt u.a. Kurbelwellendrehschwingungstilger für die Automobilindustrie
her, deren Nabe frontal an die Kurbelwelle schnell laufender Verbrennungsmotoren
montiert wird und über eine vorgespannte Gummifeder mit einem Schwungring
verbunden ist. Zu den Großabnehmern der Beklagten zählt die Volkswagen AG.
4
Der Kläger ist ausgebildeter Diplom-Ingenieur und war bei der Beklagten vom 1. Juni
1984 bis 1998 als Arbeitnehmer beschäftigt; der schriftliche Arbeitsvertrag vom 6. Mai
1984 (Anlage L 9) definiert sein Aufgabengebiet als "Gruppenleiter Entwicklung
Schwingungstechnik". 1996 war er Entwicklungsleiter der Abteilung
Schwingungstechnik/Kurbelwelle.
5
Mit Schreiben vom 7. Mai 1996 (Anlage L 1) meldete der Kläger zusammen mit zwei
ebenfalls bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeitern, nämlich dem Ingenieur W und
dem Chemiker Djordje W2, eine Diensterfindung, deren Gegenstand in der Meldung als
"kostengünstige nitrosaminfreie satzfeste und hochtemperaturbeständige Gummiqualität
mit hoher Werkstoffdämpfung" bezeichnet wird. Die Beklagte nahm diese Erfindung mit
Schreiben vom 2. September 1996 (Anlage L 2) unbeschränkt in Anspruch; diese
Erklärung ging W2 und W am 4. September 1996 zu, während der Kläger, der sich mit
Wissen der Beklagten seit Anfang September 1996 im Erholungsurlaub befand, die
Inanspruchnahmeerklärung nach seiner Rückkehr am 26. September 1996 in seinem
Posteingangskorb vorfand.
6
Mit Schreiben vom 17. Dezember 1996 (Anlage L 7) teilte die Beklagte dem Kläger unter
Bezugnahme auf ihre Inanspruchnahmeerklärung u.a. folgendes mit:
7
"Nach Rücksprache mit unserem Patentanwalt sowie den Miterfindern, den Herren
W2 und W, sind wir gemeinsam der Auffassung, dass der Anstoß zu dieser
Erfindung zwar aus der Herstellung von Schwingungstilgern herrührt, dass die
Erfindung selbst jedoch ausschließlich in der Bereitstellung einer neuen
Gummimischung zu sehen ist.
8
Ihr Anteil am gesamten Erfindungswert beträgt 33,33 %. Vorsorglich weisen wir
jedoch darauf hin, dass Ihr Vergütungsanspruch aufgrund Ihrer im Vergleich zu den
Miterfindern höheren Stellung in der Unternehmenshierarchie niedriger ausfallen
wird."
9
Am 21. Dezember 1996 meldete die Beklagte die ihr mitgeteilte Erfindung zum Patent
an, worauf ihr das am 10. Juni 1998 veröffentlichte deutsche Patent 196 53 856 (Anlage
L 3) erteilt wurde. Als Miterfinder benannt und in der Patentschrift angegeben sind
neben dem Kläger auch W2 und W. W2 erklärte später unter dem 6. Mai 2002, er sei
Alleinerfinder (vgl. Anlage A 1). Durch Beschluss des Deutschen Patent- und
10
Markenamtes vom 8. August 2001 (Anlage L 4) wurde das Patent in einem von dritter
Seite betriebenen Einspruchsverfahren beschränkt aufrecht erhalten; die geänderte
Patentschrift (Anlage CBH 1) ist am 18. Juli 2002 veröffentlicht worden. Die hier
interessierenden Patentansprüche 1, 15 und 17 haben in der aufrecht erhaltenen
beschränkten Fassung folgenden Wortlaut:
1.
11
Gummimischung für dynamisch und thermisch hochbeanspruchte Bauteile,
insbesondere für ungebundene, vorgespannte Drehschwingungsdämpfer,
enthaltend Ethylen-Acrylat-Kautschuk als Elastomer, einen peroxidischen und/oder
aminischen Vernetzer sowie gegebenenfalls weitere Hilfsstoffe, wobei die
Gummimischung nach der Vernetzung einer thermischen Behandlung unterzogen
wird,
dadurch gekennzeichnet
eine Dauer von mindestens 24 Stunden oder bei höheren Temperaturen für eine
entsprechend kürzere Dauer erfolgt.
12
15.
13
Verwendung einer Gummimischung nach einem der Ansprüche 1 bis 14 zur
Herstellung von schwingungsdämpfenden, insbesondere
drehschwingungsdämpfenden Bauteilen.
14
17.
15
Verfahren zur Herstellung von Gummimischungen aus Ethylen-Acrylat-Kautschuk
als Elastomer, einem peroxidischen und/oder aminischen Vernetzer sowie
gegebenenfalls weiteren Hilfsstoffen, wobei die Gummimischung nach der
Vernetzung einer thermischen Behandlung unterworfen wird,
dadurch
gekennzeichnet
mindestens 24 Stunden oder bei höheren Temperaturen für eine entsprechend
kürzere Dauer erfolgt.
16
Mit Schreiben vom 7. Januar 2000 (Anlage L 5) setzte die Beklagte gegenüber dem
Kläger als Erfindervergütung einen Pauschalbetrag von 726,74 DM fest; der Kläger
widersprach dieser Festsetzung mit Schreiben vom 31. Januar 2000 (Anlage L 6). Mit
Anwaltsschreiben vom 15. März 2000 (Anlage L 17) machte der Kläger geltend, der auf
ihn entfallende Anteil an der Erfindung sei nicht rechtzeitig in Anspruch genommen
worden; er verlangte neben der Übertragung des auf ihn entfallenden Anteils von der
Beklagten Rechnungslegung, Entschädigung und Schadenersatz.
17
Der Kläger ist nunmehr der Ansicht, der Beklagten und ihm stehe das Patent
gemeinschaftlich zu; beide bildeten eine Gemeinschaft nach Bruchteilen. Da die
Inanspruchnahmeerklärung der Beklagten ihm erst nach Ablauf der gesetzlich
festgelegten Frist zugegangen sei, sei die Erfindung in Bezug auf ihn freigeworden. Mit
seiner am 17. September 2002 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 21.
Oktober 2002 zugestellten Klage hat er zunächst gestützt auf § 743 Abs. 1 BGB
Ansprüche auf Rechnungslegung und Zahlung eines Miterfinderausgleichs für das Jahr
1997 geltend gemacht. Er hat in erster Instanz beantragt,
18
I. die Beklagte zu verurteilen,
19
I. die Beklagte zu verurteilen,
19
1. ihm – dem Kläger – darüber Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen, in
welchem Umfang sie – die Beklagte –
20
21
im Jahre 1997 die dem deutschen Patent 196 53 856 zugrundeliegende
Erfindung betreffend eine Gummimischung für dynamisch und thermisch hoch
beanspruchte Bauteile sowie Verfahren zu ihrer Herstellung sowie deren
Verwendung
22
selbst oder durch Lizenzvergabe an Dritte genutzt hat, und zwar unter Angabe
der hergestellten und in Verkehr gebrachten Erzeugnisse, wobei die Angaben in
einem geordneten Verzeichnis zu erfolgen haben unter Angabe
23
a) der Herstellungsmengen und –stätten,
24
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,
Lieferzeiten und Preisen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen
Abnehmer,
25
c) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,
26
d) der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder der sonstigen entgeltlichen
Vorteile aus einer Lizenzvergabe,
27
sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Geschäfts- bzw. Kalenderjahren,
28
sowie zusätzlich unter Angabe
29
e) etwaiger paralleler Auslandsschutzrechte;
30
II. nach erfolgter Rechnungslegung vorstehend I an ihn – den Kläger – einen
Miterfinderausgleich zu zahlen, und zwar in Höhe eines Drittels berechnet auf
der Grundlage des mitgeteilten Nettoumsatzes unter Zugrundelegung eines
Lizenzsatzes von 2,4% zuzüglich Zinsen in Höhe von 3,5% über dem seinerzeit
gültigen Basiszinssatz seit dem 1. Februar 1998 für die Benutzungshandlung im
Vorjahreszeitraum abzüglich bereits gezahlter 726,74 DM (371,58 Euro) sowie
anteiliger Anmelde-, Aufrechterhaltungs- und Verteidigungskosten betreffend das
deutsche Patent 196 53 856, sofern diese von der Beklagten belegt werden.
31
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und eingewandt, der Kläger habe zu der
Erfindung keinen schöpferischen Beitrag geleistet. Gegenstand der Erfindung sei die
bestimmte Zusammensetzung einer Gummimischung; diese Zusammensetzung habe
allein W2 entwickelt. Im übrigen sei ein Ausgleichsanspruch für 1997 im Hinblick auf
ihre aus den §§ 741 ff. BGB folgende Mitbenutzungsbefugnis unbegründet.
32
Durch Teilurteil vom 25. März 2004 hat das Landgericht die Beklagte nach
Beweisaufnahme dazu verurteilt, dem Kläger entsprechend seinem vorstehend
wiedergegebenen Antrag zu I. Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, nachdem die Erfindung wegen verspäteter
33
Inanspruchnahme gegenüber dem Kläger, dessen Miterfindereigenschaft sich in der
beweisaufnahme herausgestellt habe, freigeworden sei, bestehe zwischen ihm und der
Beklagten eine Bruchteilsgemeinschaft gemäß den §§ 741 ff. BGB. In dieser
Gemeinschaft dürfe jeder Teilhaber die geschützte Erfindung selbst benutzen, indem er
etwa das geschützte Erzeugnis herstelle und vertreibe; im Gegenzug gebühre jedem der
anderen Teilhaber im Umfang seiner Berechtigung ein Anteil an den Früchten und
Gebrauchsvorteilen des gemeinsamen Rechts. Da der eine Teilhaber regelmäßig nicht
wisse, und ob wenn ja in welchem Umfang die anderen die geschützte Erfindung
benutzt hätten, stehe jedem von ihnen zur Vorbereitung des aus § 743 Abs. 1 BGB
folgenden Ausgleichsanspruchs ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung über
die von den anderen Teilhabern getätigte Benutzung der Erfindung zu. Soweit die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dem Teilhaber eines Grundstückes gegen
einen anderen nur dann einen Nutzungsausgleichsanspruch zuerkannt habe, wenn es
entsprechende vertragliche Vereinbarungen gebe oder wenn die anderen ihn hartnäckig
an der eigenen Nutzung hinderten, sei das auf die Erfindergemeinschaft nicht
übertragbar, weil ein Patent wegen seiner zeitlichen Befristung und der Möglichkeit der
vorzeitigen technischen Veralterung praktisch nur in dem Maße ein Wirtschaftsgut sei, in
dem es durch Eigennutzung oder Lizenzierung verwertet werde. Im Gebrauch einer
patentierten Erfindung liege stets auch der Verbrauch eines Stücks von ihrem
wirtschaftlichen Wert; ein Gebrauch, der in dem Zeitraum erfolgversprechender
Verwertbarkeit unterbleibe, lasse sich später nicht mehr nachholen. Wegen weiterer
Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Mit ihrer gegen dieses Teilurteil am 24. Mai 2004 eingelegten und mit Schriftsatz vom
13. Juli 2004 begründeten Berufung verfolgt die Beklagte ihr
Klageabweisungsbegehren weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches
Vorbringen und führt ergänzend aus: Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen,
der Kläger habe zu der Erfindung einen schöpferischen Beitrag geleistet. Nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme habe er allenfalls Vorgaben gemacht bzw. solche des
Kunden VW an W2 und W weitergeleitet und nachher die von W2 entwickelten und von
W untersuchten Mischungen gemeinsam mit ihnen mit seinen Vorgaben verglichen.
Darin liege kein Beitrag zur Lösung. Darüber hinaus enthalte das Gesetz entgegen der
Auffassung des Landgerichts keine Anspruchsgrundlage für einen Miterfinderausgleich.
Die Berufungsbegründung ist dem Kläger am 19. Juli 2004 zugestellt worden (Bl. 203
d.A.).
34
Die Beklagte, die mit Anwaltsschreiben vom 26. Mai 2004 (Anlage L 14) Auskunft erteilt
hat, ohne jedoch die Lieferdaten mitzuteilen, beantragt,
35
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
36
Der Kläger hat in seiner nach entsprechender Fristverlängerung am 9. Februar 2005
eingegangen Berufungserwiderung zunächst den Antrag angekündigt,
37
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
38
In seinem am selben Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 21. Juni 2005
kündigte er den Hilfsantrag an,
39
die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte
dazu verurteilt wird, die im Ausspruch des angefochtenen Teilurteils
40
ausgewiesenen Auskünfte für die Zeit vom 15. März 2000 an zu erteilen.
Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2005 hat der Kläger seinen Hilfsantrag eingeschränkt und
verlangt nunmehr hilfsweise für den Fall der Berufungsstattgabe Auskünfte für die Zeit
vom 15. März 2000 bis zum 14. März 2001.
41
Er ist der Meinung, ein Ausgleichsanspruch ergebe sich auch für das Jahr 1997 daraus,
dass die Beklagte ihn in den rechtlich unzutreffenden Glauben versetzt habe, die
Klageerfindung als Arbeitnehmererfindung wirksam in Anspruch genommen zu haben,
und es entgegen ihrer arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht unterlassen habe, mit ihm
eine Vereinbarung über die Nutzung der Erfindung sowie entsprechender
Ausgleichspflichten zu treffen. Jedenfalls bestehe der Ausgleichsanspruch seit dem 15.
März 2000. Im übrigen verteidigt er das angefochtene Teilurteil und tritt den
Ausführungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung seines
erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen.
42
Die Beklagte tritt auch dem Hilfsantrag entgegen und macht ergänzend geltend, in
tatsächlicher Hinsicht habe sie keine ausgleichspflichtige Monopolstellung erlangt, weil
ihre Wettbewerber die Erfindung jahrelang, auch nach 1999, ungehindert benutzt hätten.
43
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
44
II.
45
Die Berufung der Beklagten gegen das angefochtene Teilurteil des Landgerichts ist
zulässig und begründet; die Anschlussberufung des Klägers ist hingegen unbegründet.
46
1.
47
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Dem Kläger stehen die von ihm
erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung eines Miterfinderausgleichs –
und demzufolge auch die zur Vorbereitung und Bezifferung in der ersten Stufe
erhobenen und ihm vom Landgericht zugesprochenen Ansprüche auf Auskunft und
Rechnungslegung für das Jahr 1997 – nicht zu. Bezogen auf diesen Zeitraum hat er aus
Rechtsgründen keine dahingehenden Ansprüche aus den §§ 743 Abs. 2, 745 Abs. 2
BGB, selbst wenn man zu seinem Gunsten davon ausgeht, er habe zu der durch das
deutsche Patent 196 53 856 geschützten Erfindung einen schöpferischen Beitrag
geleistet.
48
a)
49
Aus § 6 Satz 2 PatG ergibt sich, dass mehrere Miterfinder und Mitinhaber eines Patentes
in Bezug auf dieses Schutzrecht eine Gemeinschaft nach Bruchteilen gemäß §§ 741 ff.
BGB bilden, wenn sie ihr Verhältnis nicht anderweitig durch Vereinbarung geregelt
haben (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2005, X ZR 152/03 – Gummielastische Masse II,
Umdruck S. 6 = GRUR 2005, 663; GRUR 2001, 226, 227 – Rollenantriebseinheit;
GRUR 2003, 702, 704 – Gehäusekonstruktion). Eine solche Gemeinschaft nach
Bruchteilen besteht auch zwischen dem Kläger und der Beklagten in Bezug auf die
streitbefangene Erfindung und das darauf erteilte deutsche Patent 196 53 856. Dass die
Parteien eine abweichende Regelung getroffen haben, behauptet weder der Kläger
50
noch die Beklagte; für eine solche Regelung ist auch nichts ersichtlich.
b)
51
Aus dem Bestehen einer Gemeinschaft nach Bruchteilen zwischen mehreren Inhabern
eines Patentes folgt jedoch nicht, dass jeder Teilhaber, der von der ihm zustehenden
Rechtsposition keinen Gebrauch macht und das gemeinschaftliche Patent nicht benutzt
oder verwertet, stets auch an den Gebrauchsvorteilen partizipiert, die der andere
Teilhaber aus der von ihm getätigten Nutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes
zieht. Nach § 743 Abs. 2 BGB ist jeder Teilhaber zum Gebrauch des gemeinschaftlichen
Gegenstandes berechtigt, soweit er nicht den Mitgebrauch der übrigen Teilnehmer
beeinträchtigt, etwa indem der Nutzende dem anderen den tatsächlichen Mitgebrauch
verweigert oder dessen Nutzung stört. Lässt sich das – wie hier in Bezug auf die
Beklagte – nicht feststellen, lösen von einem Teilhaber erzielte Gebrauchsvorteile keine
Ausgleichspflicht zugunsten des nicht Nutzenden aus, weil es sich um Vorteile befugter
Eigennutzung handelt, die die anderen Teilhaber regelmäßig ohne besondere
Vergütung dulden müssen. Diese Grundsätze gelten auch für die Rechtsbeziehungen
zwischen Miterfindern in Bezug auf ein ihnen gemeinschaftlich zustehendes Patent.
Den Teilhabern steht es frei, diese Regelung abzuändern, indem entweder nach § 745
Abs. 1 BGB durch Mehrheitsbeschluss dem einzelnen Teilhaber ein seinem Anteil
entsprechender Bruchteil der Gebrauchsvorteile eingeräumt wird oder der nicht
nutzende Teilhaber einen aus § 745 Abs. 2 BGB folgenden Anspruch geltend macht,
der voraussetzt, dass es dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen
entspricht, den selbst Nutzenden für Gebrauchsvorteile, die den seinem Anteil
entsprechenden Bruchteil übersteigen, einen Ausgleich in Geld leisten zu lassen. In
diesem Rahmen hätte im Streitfall auch dem Umstand Rechnung getragen werden
können, dass es dem Kläger mit Rücksicht auf seine arbeitsvertraglichen
Verpflichtungen gegenüber der Beklagten verwehrt war, das gemeinschaftliche Patent
selbst zu nutzen. Solange von diesen Möglichkeiten kein Gebrauch gemacht wird, kann
der nicht nutzende von dem nutzenden Teilhaber keine Ausgleichszahlungen
beanspruchen und deshalb zur Vorbereitung und Bezifferung auch keine Auskünfte vom
nutzenden Mitinhaber verlangen (BGH, GRUR 2005, 663, 664 – Gummielastische
Masse II). Eine rückwirkende Geltendmachung ist nicht möglich (BGH, NJW 1966, 1708,
1709). Da im vorliegenden Fall nichts dafür ersichtlich oder dargetan ist, dass die
Parteien bisher einen Beschluss nach § 745 Abs. 1 BGB über die Nutzung ihres
gemeinschaftlichen Patentes gefasst haben, kommt es darauf an, wann der Kläger
erstmals mit einem Ausgleichsanspruch an die Beklagte herangetreten ist. Ein solches
Verlangen hat der Kläger jedenfalls im Jahre 1997, für das er mit seinem Hauptantrag
Ausgleichsansprüche erhebt, nicht an die Beklagte herangetragen. Dies hat er vielmehr
erstmals in dem Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 15. März 2000
(Anlage L 17) getan, in dem er sich darauf berief, die Erfindung sei mangels rechtzeitiger
Inanspruchnahme durch die Beklagte frei geworden und als er von ihr
Rechnungslegung über die Benutzung der Erfindung und für diese Nutzungen eine
Entschädigung bzw. Schadenersatz verlangte.
52
c)
53
Der Geltendmachung dieses Anspruches war der Kläger nicht deshalb enthoben, weil
die Beklagte ihn nicht auf das Versäumen der Inanspruchnahmefrist und die sich daraus
ergebenden Rechtsfolgen hingewiesen und mit ihm auch keine Vereinbarung über die
Benutzung der Erfindung und entsprechende Ausgleichsleistungen getroffen hat. Aus
54
diesem Unterlassen der Beklagten ist dem Kläger kein auf eine Verletzung des
Arbeitsvertrages stützbarer Schadenersatzanspruch erwachsen, denn die Beklagte hat
hierdurch ihre Verpflichtungen nicht verletzt und insbesondere nicht gegen die ihr
obliegende Fürsorgepflicht verstoßen. Die Fürsorgepflicht umfasst keine grundsätzliche
Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer über die sich aus dem Gesetz über
Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) ergebenden Rechte zu belehren, insbesondere nicht
über die Folgen einer Versäumung gesetzlicher Fristen (BAG, DB 1972, 2263; BAG, AP
Nr. 8 zu § 72 LPVG NW; Bartenbach/Volz, ArbEG, 4. Auflage, § 25, Rdnr. 20;
Münchener Kommentar BGB/Müller-Glöge, 4. Auflage, § 611 Rdnr. 1008), und erst recht
nicht, wenn es um gegen ihn – dem Arbeitgeber – gerichtete Nachteile von ihm
versäumter Fristen geht. Der Arbeitgeber muss seinen Arbeitnehmer auch nicht bei der
Geltendmachung gegen ihn selbst gerichteter Ansprüche unterstützen; er ist nicht zu
einem Handeln gegen seine eigenen berechtigten Interessen verpflichtet (vgl. BAG AP
Nr. 99 zu § 611 BGB – Fürsorgepflicht = NJW 1989, 247; BAG AP Nr. 22 zu § 1
BetrAVG – Zusatzversorgungskassen; Erman/Hanau, BGB, 10. Auflage, § 611 Rdnr.
489 m.w.Nachw). Die entsprechenden Informationen muss sich der Arbeitnehmer
vielmehr grundsätzlich selbst verschaffen (vgl. BAG, AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG –
Auskunft; AP Nr. 8 zu § 72 LPVG NW; zum Ganzen s.a. Schaub/Koch, Arbeitsrechts-
Handbuch, 11. Auflage, § 108, Rdnr. 39).
Eine Ausnahme besteht allenfalls dann, wenn der Arbeitgeber einer Bitte seines
Arbeitnehmers um Rechtsauskunft nachkommt oder erkennt, dass der Arbeitnehmer
sich in einem Irrtum über seine Rechte befindet, insbesondere wenn der Arbeitgeber
den Irrtum des Arbeitnehmers durch eigenes schuldhaftes Verhalten herbeigeführt hat
(BAG, DB 1974, 1872; Bartenbach/Volz und Schaub/Koch, beide a.a.O., vgl. a.
Erman/Hanau, a.a.O.). Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch ersichtlich nicht vor.
Dass die Beklagte die Frist zur Inanspruchnahme der ihr gemeldeten Diensterfindung
gegenüber dem Kläger versäumt und auch die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen
nicht erkennt hat, ist lediglich ein Verschulden gegen sich selbst; dem Kläger ist
dadurch kein Nachteil, sondern nur der Vorteil entstanden, dass er seine Rechte an der
Erfindung behalten hat und Mitinhaber des darauf erteilten Patentes geworden ist. Die
arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht gebot der Beklagten nicht, sich aus eigener Initiative
Gewissheit über die durch die Versäumung der Inanspruchnahmefrist entstandene
Rechtslage zu verschaffen und den Kläger auf die zu seinen Gunsten eingetretenen
Vorteile hinzuweisen; sich hierüber zu informieren, oblag dem Kläger selbst. Dass der
Kläger die Beklagte für den Zeitraum 1997 diesbezüglich um Auskunft gebeten und
seine Anfrage unzutreffend beantwortet worden ist, trägt er nicht vor. Das Vorbringen
des Klägers ergibt auch keine sonstigen Anhaltspunkte, aufgrund derer die Beklagte
hätte erkennen müssen, dass er die Rechtslage unzutreffend beurteilte. Dadurch, dass
sie gegenüber dem Kläger in ihren Schreiben vom 17. Dezember 1996 (Anlage L 7) und
vom 7. Januar 2000 (Anlage L 5) erklärt hat, durch die Inanspruchnahme der Erfindung
seien alle Rechte daran auf sie übergegangen und für den Kläger eine
Erfindervergütung nach den Bestimmungen des ArbEG festgesetzt hat, liegt kein
schuldhaftes Verhalten, das die Beklagte verpflichtet hätte, zu überprüfen, ob sie den
Kläger möglicherweise zu einer fehlsamen Beurteilung der Rechtslage verleitet hatte
und deshalb gehalten gewesen wäre, einen Rechtsirrtum des Klägers auszuräumen.
55
Da sich der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch somit aufgrund von
Überlegungen als unbegründet erweist, die auch den weiteren, im Rahmen der
Stufenklage geltend gemachten Ansprüchen die Grundlage entziehen, hat der Senat die
Klage in vollem Umfang abgewiesen (vgl. BGH, NJW 1985, 2405, 2407; GRUR 1992,
56
562, 563 m.w.N.).
2.
57
Die mit dem Hilfsantrag entsprechend den Schriftsätzen vom 21. Juni und vom 5. Juli
2005 verfolgte Anschlussberufung des Klägers ist unzulässig.
58
a)
59
Wie der Kläger in seinem erstgenannten Schriftsatz vom 21. Juni 2005 (dort S. 3, Bl. 249
d.A.) klargestellt hat, soll sein Hilfsantrag nur für den Fall beschieden werden, dass sein
mit dem Hauptantrag verfolgtes Begehren auf Zurückweisung der Berufung der
Beklagten keinen Erfolg hat.
60
Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei diesem Antrag der Sache nach
um eine Anschlussberufung, nämlich um eine Eventual- bzw. eine Hilfsanschließung für
den Fall des Erfolgs der gegnerischen Berufung. Eine Anschlussberufung ist dadurch
charakterisiert, dass der Berufungsbeklagte in der Berufungsinstanz mehr erreichen will
als nur die Verwerfung oder Zurückweisung der gegnerischen Hauptberufung. Will er
dieses Ziel ohne eigenes Rechtsmittel erreichen, kann er dies nur, indem er sich der
Hauptberufung anschließt (vgl. BGH, NJW-RR 1988, 185; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO,
25. Auflage, § 524 Rdnr. 2 und 31). Die Anschlussberufung braucht nicht als solche
bezeichnet zu werden; sie kann auch konkludent dadurch eingelegt werden, dass der
Berufungsbeklagte seinerseits einen Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils
stellt (vgl. BGH NJW 1954, 266, 267, l.Sp.; Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., Rdnr. 6).
Gegenstand der Anschlussberufung muss nicht unbedingt eine Klageänderung im
Sinne der §§ 533, 263 ZPO sein, sondern sie kann auch mit dem Ziel einer
Klageerweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO eingelegt werden, die nach der
letztgenannten Bestimmung keine Klageänderung darstellen.
61
Eine solche Verfahrenslage ist auch hier gegeben. Der Kläger will in der
Berufungsinstanz mehr erreichen als nur die Zurückweisung der gegnerischen
Berufung. Er möchte, sofern er mit diesem Hauptbegehren nicht durchdringt,
Rechnungslegung darüber, in welchem Umfang die Beklagte die gemeinschaftliche
Erfindung statt im Jahre 1997 im Jahre 2000 benutzt hat. Auch diese Fallgestaltung ist
eine Klageerweiterung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO. Das Begehren des Klägers geht
über sein in erster Linie verfolgtes Ziel einer Zurückweisung der Hauptberufung deshalb
hinaus, weil ihm, hätte er den Hilfsantrag nicht gestellt, überhaupt keine titulierten
Ansprüche gegen die Beklagte mehr verblieben und sein erstinstanzlich erstrittener
Prozesssieg hinfällig wäre, nachdem er mit seinem Hauptbegehren keinen Erfolg hatte
und der Senat der Berufung der Beklagten stattgegeben hat. Darauf, ob der Kläger
sowohl mit seinem Hauptantrag als auch mit seinem Hilfsbegehren
Rechnungslegungsansprüche für jeweils nur ein Jahr geltend macht, kommt es nicht an.
Entscheidend ist, dass er, nachdem ihm im Berufungsverfahren die erstinstanzlich
geltend gemachten und die vom Landgericht ausgeurteilten Ansprüche für das Jahr
1997 aberkannt wurden, allein mit dem Antrag auf Zurückweisung der Hauptberufung
keine Entscheidung über die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche im vorliegenden
Berufungsverfahren hätte erreichen können. Der Bewertung, dass der Kläger mehr
fordert als in der ursprünglichen und mit seinem Antrag auf Zurückweisung der Berufung
weiterverfolgten Klage, steht auch nicht entgegen, dass er in der Klageschrift (vgl. dort
S. 7, Bl. 7 d.A.) erklärt hat, seine für das Jahr 1997 geltend gemachten Ansprüche seien
62
nur ein Teilbetrag, und er behalte sich vor, weitere Ansprüche zu einem späteren
Zeitpunkt geltend zu machen. Dass der Kläger sich seinerzeit eine Erweiterung seines
Begehrens vorbehalten hat, ändert nichts daran, dass er bis zum 21. Juni 2005
ausschließlich den Teilbetrag betreffend Ansprüche für die Patentbenutzung durch die
Beklagte im Jahre 1997 eingeklagt hatte und mit seinem Hilfsantrag vom 21. Juni 2005
erstmals Ansprüche aus einem anderen Benutzungszeitraum erhebt.
b)
63
Eine solche Anschließung ist grundsätzlich zulässig, obwohl sie an die Bedingung
geknüpft ist und nur in dem Fall wirksam wird, in dem die Hauptberufung Erfolg hat (vgl.
BGH NJW 1984, 1240, 1241; BayObLG, Beschluss vom 9. August 2004, Verg - 15/04;
Baumbach/Lauterbach, ZPO, 63. Auflage, § 524 Rdnr. 3 m.w.Nachw.). Das gilt auch,
wenn die Anschlussberufung zum Zwecke der Klageerweiterung eingelegt wird (BGH,
MDR 1997, 630; NJW 1992, 2296, 2297; 1983, 172, 173). Im Streitfall scheitert die
Zulässigkeit der Anschlussberufung jedoch daran, dass sie verspätet eingelegt worden
ist. Sie ist nicht innerhalb der in § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO festgesetzten Frist bei Gericht
eingegangen. Als diese Frist noch nicht verstrichen war, galt die Bestimmung noch in
ihrer am 31. August 2004 außer Kraft getretenen Fassung, nach der die
Anschlussberufung bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der
Berufungsbegründungsschrift eingelegt werden musste. Da im Streitfall die
Berufungsbegründungsschrift der Beklagten vom 13. Juli 2004 dem Kläger am 19. Juli
2004 zugestellt worden war (Bl. 203 d.A.), lief die Anschlussberufungsfrist am
19. August 2004 ab. Dass § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Wirkung vom 1. September 2004
neu gefasst worden ist und die Frist für die Anschlussberufung nunmehr auf den
Zeitpunkt des Ablaufs der dem Beklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung
erstreckt, rechtfertigt im Streitfall keine andere Beurteilung. Zwar erfasst die
Neuregelung grundsätzlich auch laufende Verfahren (vgl. § 29 EGZPO), aber das gilt
nur dann, wenn die Anschlussberufungsfrist in dem Zeitpunkt, als die Neufassung des §
524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Kraft trat, noch nicht abgelaufen war. Eine bereits abgelaufene
Frist kann nicht nachträglich durch die Gesetzesänderung von neuem in M2 gesetzt
werden. Das verstieße gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG folgende
Rückwirkungsverbot, weil ein bereits abgeschlossener Sachverhalt nachträglich einer
für den Hauptberufungskläger ungünstigeren Regelung unterworfen wird. Der
Berufungskläger der Hauptberufung muss sich jedoch darauf verlassen können, dass es
bei dem einmal eingetretenen Ablauf der Anschlussberufungsfrist bleibt. Selbst wenn
man hier § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der Neufassung anwenden wollte, wäre die
Anschlussberufung des Klägers verspätet eingegangen. Die Frist hätte dann spätestens
mit dem Ablauf der verlängerten Berufungserwiderungsfrist am 15. Februar 2005 (vgl.
Bl. 204, 234 d.A.) geendet. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger jedoch nur seine
Berufungserwiderung vom 9. Februar 2004 vorgelegt; seine Anschlussberufung ist erst
am 21. Juni 2005 bei Gericht eingegangen (vgl. Bl. 247 d.A.). Die in § 524 Abs. 2 Satz 3
ZPO n.F. getroffene Ausnahmeregelung für Anschlussberufungen, die eine Verurteilung
zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen nach § 323 ZPO zum
Gegenstand haben, kommt im vorliegenden Fall nicht zum Zuge, weil die Verpflichtung
zur Auskunft über im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch in der Zukunft
liegenden Patentbenutzungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine
künftigen Ansprüche zum Gegenstand hat, sondern dem Grunde nach bereits durch die
schon vorgekommenen Benutzungshandlungen ausgelöst und durch die künftige
Handlung nur im Sinne einer Fälligkeitsvoraussetzung aktualisiert wird (vgl. BGH
GRUR 2004, 755, 756 f. – Taxameter).
64
c)
65
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den Bestimmungen der §§ 243 ff. ZPO
kann dem Kläger nicht gewährt werden. Das wäre nur möglich gewesen, wenn der
Kläger ohne Verschulden verhindert gewesen wäre, die Anschlussberufungsfrist
einzuhalten. Er durfte sich jedoch nicht darauf verlassen, das der Bundesgerichtshof
sich der in der Vorinstanz vom OLG N (GRUR 2004, 323 – Dentalabdruckmasse) wie
auch im patentrechtlichen Schrifttum überwiegend vertretenen Ansicht
(Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 6 Rn. 40; Benkard/C2, PatG, 9. Aufl., § 6 Rn.
35; Schulte/Kühnen, PatG, 7. Aufl., § 6 Rn. 22; Fischer, GRUR 1977, 313, 316, Kraßer,
Lehrbuch des Patentrechts, 5. Aufl., S. 354; Storch, Festschrift Albert Preu 1988, S. 39,
46 f.; D/U, Festschrift Reimar König, 2003, S. 63 ff. 68 f.; vgl. a. RG GRUR 1937, 37, 38
und 1941, 152, 153 a.A. H, Festschrift Kurt Bartenbach 2005, S. 335, 343 ff.; Heide,
Mitteilungen 2004, 499, 502) anschließen und einen Anspruch auf Miterfinderausgleich
auch ohne dahingehende Vereinbarung grundsätzlich anerkennen würde. Bereits in
seiner schon erwähnten Entscheidung vom 29. Juni 1966 (NJW 1966, 1707, 1708 f.)
hatte der Bundesgerichtshof zum Miteigentum an einem Grundstück entschieden, dass
der nicht nutzende Teilhaber ohne konkrete Vereinbarung nur dann einen
Ausgleichsanspruch gegen den Nutzenden hat, wenn dieser ihm den Mitgebrauch
verweigert und ihm dadurch das Ziehen eigener Nutzung unmöglich macht und hierfür
Schadenersatz leisten muss. Auf diese Entscheidung hatte die Beklagte schon in ihrer
erstinstanzlichen Klageerwiderung hingewiesen (dort S. 5, Bl. 41 d.A.); das Landgericht
hatte sich im angefochtenen Teilurteil mit ihr auseinander gesetzt (Umdruck S. 16) und
sie war auch Gegen-stand der Erörterungen der Beklagten in ihrer
Berufungsbegründung (dort S. 10 und 17, Bl. 194 und 201 d.A.). Auch der Kläger hatte
sich mit ihr schriftsätzlich befasst (vgl. z.B. bei der Berufungserwiderung S. 9, Bl. 243
d.A.). Er musste damit rechnen, dass der Bundesgerichtshof die dort aufgestellten
Grundsätze auf das Verhältnis zweier Miterfinder und gemeinschaftlichen Mitinhaber
eines Patentes übertragen würde.
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Darüber hinaus war auch die in § 234 ZPO festgelegte Wiedereinsetzungsfrist von zwei
Wochen ab Wegfall des Hinderungsgrundes bei Einlegung der Anschlussberufung
verstrichen. Dem Kläger war schon im Februar 2005 bekannt, dass beim
Bundesgerichtshof gegen das vorerwähnte Urteil des Oberlandesgerichts München, das
dem Miterfinder einen Ausgleichsanspruch gegen den nutzenden Teilhaber zuerkannt
hatte, ein Revisionsverfahren anhängig war. Am Schluss seiner Berufungsbegründung
vom 9. Februar 2005 hat er selbst das Aktenzeichen, unter dem das Verfahren beim
Bundesgerichtshof geführt wird, mitgeteilt und darauf hingewiesen, dort sei Termin zur
mündlichen Verhandlung auf den 22. März 2005 bestimmt worden. Das zeigt, dass er
schon damals mit der Möglichkeit rechnen konnte und auch rechnete, am 30. Juni 2005
– dem im vorliegenden Verfahren anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung in
der Berufungsinstanz – werde die zwischen den Parteien streitige Rechtsfrage
höchstrichterlich entschieden sein. Das hätte ihm Veranlassung geben müssen, sich
auch darauf einzustellen, dass diese Entscheidung seinem Standpunkt nicht folgte, und
daraus die Konsequenz zu ziehen, schon damals für diesen Fall eine
Eventualanschlussberufung einzulegen. Spätestens als am 22. März 2005 die erwartete
Entscheidung des Bundesgerichtshofs im vorerwähnten Revisionsverfahren verkündet
worden war, hätte dem Kläger bekannt sein können und müssen, dass dem dortigen
Kläger und Miterfinder der geltend gemachte Ausgleichsanspruch nicht zuerkannt
worden war. Dem hätte der Kläger des vorliegenden Verfahrens mit einer
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entsprechenden Anpassung seiner Anträge Rechnung tragen müssen und hätte mit
diesem Schritt nicht bis zum 21. Juni 2005 warten dürfen.
III.
68
Nachdem der Kläger der Hauptberufung der Beklagten unterlegen ist und auch seine
Anschlussberufung keinen Erfolg hatte, hat er nach § 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 die Kosten
des Berufungsrechtszuges zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
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Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO
n. F. niedergelegten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine
Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne
des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung oder die Fortentwicklung des Rechts eine revisionsgerichtliche
Entscheidung nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.
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R1 R4 Dr. R3
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