Urteil des OLG Düsseldorf vom 04.05.2010

OLG Düsseldorf (geltendmachung des anspruchs, treu und glauben, mietsache, zugesicherte eigenschaft, verwirkung, minderung, annahme, höhe, forderung, vermieter)

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 U 195/09
Datum:
04.05.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-24 U 195/09
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 7 O 421/08
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 3. September 2009
verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal
teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.031,76 EUR nebst Zinsen
in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 1.155,31 EUR seit dem 4. Juni 2005,
aus weiteren 1.250,53 EUR seit dem 5. Juli 2005,
aus weiteren 1.656,48 EUR seit dem 4. August 2005,
aus weiteren 1.656,48 EUR seit dem 5. September 2005,
aus weiteren 1.656,48 EUR seit dem 6. Oktober 2005,
aus weiteren 1.656,48 EUR seit dem 5. November 2005
zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 25 %
und der Beklagte zu 75 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der
Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
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Die Berufung des Klägers, der als Insolvenzverwalter an die Stelle der ehemaligen
Klägerin (Insolvenzschuldnerin) in den Rechtsstreit eingetreten ist (§ 85 Abs. 1 InsO), ist
zulässig und begründet.
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I
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Dem Kläger steht der im Berufungsverfahren noch geltend gemachte und zutreffend
berechnete Anspruch auf Zahlung der rückständigen Nettomieten für die Zeit von Juni
bis Dezember 2005 zu.
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1. Ein Recht, die Miete für die Monate Juni bis Dezember 2005 zu mindern, hat der
Beklagte nicht schlüssig dargetan.
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a) Der Beklagte kann eine Minderung der Miete weder auf den von ihm vorgetragenen
Leerstand in dem Einkaufszentrum noch auf die behauptete negative
Umsatzentwicklung in seinem Betrieb stützen. Die Miete wäre - die Richtigkeit des
Vortrags unterstellt - hierdurch nicht kraft Gesetzes wegen eines Mangels der Mietsache
gemindert (536 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Mietsache ist mangelhaft, wenn sie mit einem
Fehler behaftet ist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder
mindert oder wenn der Mietsache eine besonders zugesicherte Eigenschaft fehlt. Die
vom Beklagten gerügten Einschränkungen sind aber weder Fehler der Mietsache noch
stellen sie zugesicherte Eigenschaften dar. Was der Beklagte nicht hinnehmen will, sind
die mittelbaren (negativen) Einflüsse, die nicht der vermieteten Sache anhaften, sondern
von außen mittelbar auf die Mietsache einwirken. Es entspricht gefestigter
höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass solche mittelbaren Einwirkungen keine Fehler
sind (BGH NJW 2000, 1714; 1981, 2405). Aus demselben Grund sind sie auch keine
zugesicherten Eigenschaften. Um solche handelt es sich nur dann, wenn sie der
Mietsache selbst anhaften; mittelbare Einflüsse reichen dafür nicht aus (BGH NJW
2000, 1714; Senat OLGR Düsseldorf 2006, 103-105; OLGR Düsseldorf 2005, 79). Die
Erwartung, auf dem zu gewerblichen Zwecken überlassenen Grundstück
gewinnbringende Geschäfte abzuschließen und nicht etwa Verlust zu machen, gehört
zum Risikobereich des Mieters (BGH, NJW 2006, 899; 2000, 1714; 1981, 2405-2406).
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An diesem Ergebnis vermag auch nichts der Umstand zu ändern, dass der Beklagte
sein Geschäft in einem von der ursprünglichen Vermieterin betriebenen
Einkaufszentrum führte und dass er mietvertraglich verpflichtet war (§ 20 des
Mietvertrages), das Gesamtinteresse zu wahren. Derartige Vorgaben stehen im
Interesse aller Mieter und sind geradezu unabdingbare Voraussetzung dafür, die
Attraktivität des Einkaufszentrum zu sichern (Senat OLGR Düsseldorf 2006, 103-105;
OLG Rostock NZM 2004, 460; vgl. auch BGH NJW 2000, 1714). Solche
Beschränkungen des Mieters/Pächters sind auch außerhalb eines Einkaufszentrums
nicht ungewöhnlich, so etwa im Gaststättengewerbe. Der Vermieter will damit im zwar
auch eigenen Interesse die Werthaltigkeit des Ladenlokals und seine künftige
Vermietbarkeit erhalten. Damit übernimmt der Vermieter aber nicht die Gewährleistung
dafür, dass das Konzept auch dauerhaft aufgeht. Die Annahme eines Einkaufszentrums
durch das Publikum unterliegt dem Verwendungsrisiko des Mieters. Anders wäre das
nur, wenn der Vermieter ausdrücklich die Gewährleistung für den nachhaltigen Erfolg
des Konzepts übernommen hätte (BGH aaO; Senat aaO), was hier aber nicht der Fall
ist.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten rechtfertigt schließlich auch die Tatsache, dass
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das Einkaufszentrum und auch der Betrieb des Beklagten zunächst besseren Zulauf
hatten und sich die Situation für ihn erst in den letzten Jahren verschlechterte, keine
andere Bewertung. Inwieweit es für die Beurteilung eines Sachverhalts als Mangel
erheblich sein soll, ob dieser bereits bei Vertragsschluss vorlag oder später entstand, ist
nicht ersichtlich.
b) Ob und inwieweit der Zustand der allgemeinen Einrichtungen des Einkaufszentrums
einen Mangel der von dem Beklagten angemieteten Räumlichkeiten darstellen kann,
kann offen bleiben, weil der Vortrag des Beklagten hierzu nicht genügend ist.
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c) Dass die bauliche Situation der von dem Beklagten gemieteten Räumlichkeiten
zuletzt nicht mehr den Grundanforderungen der Lebensmittelhygieneverordnung
entsprach, wie dies durch einen Lebensmittelkontrolleur der Stadt Solingen mit Bericht
vom 3. Juni 2000 festgehalten worden ist, rechtfertigt schließlich ebenfalls keine
Minderung.
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Zwar entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass öffentlich-rechtliche
Gebrauchshindernisse und -beschränkungen, die der vertragsgemäßen Nutzung
entgegenstehen, dann einen Fehler der Mietsache im Sinne des § 536 BGB darstellen,
wenn sie mit der Beschaffenheit der Mietsache zusammenhängen, nicht in persönlichen
oder betrieblichen Umständen des Mieters ihre Ursache haben und mietvertraglich
nichts Abweichendes vereinbart ist (vgl. BGH NJW 2000, 1713; OLG Düsseldorf - 10.
Zivilsenat - DWW 2006, 240 m.w.N.). In diesem Sinn kann auch das Fehlen öffentlich-
rechtlicher Anforderungen für die vertraglich vorgesehene Nutzung (hier: Betrieb einer
Kaffeestube und zum Verkauf eigener Backwaren, vgl. " 3 Abs. 1 des Mietvertrages und
§ 2 des Nachtrags) einen Mangel darstellen, der den Mieter zur Minderung der
vereinbarten Miete berechtigen (§ 536 Abs. 1 BGB) und ihm daneben die Einrede des
nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) geben kann.
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Der Verstoß gegen behördliche Vorschriften - hier: für die Nutzung von Räumen als
Bäckerei/Kaffeestube - führt allerdings nicht automatisch zur Annahme eines Mangels
gemäß § 536 Abs. 1 BGB wegen unterlassener Gewährung des vertragsgemäßen
Gebrauchs. Voraussetzung ist vielmehr, dass die fehlende Übereinstimmung mit
gesetzlichen Bestimmungen eine Aufhebung oder erhebliche Beeinträchtigung der
Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch zur Folge hat. Eine solche
liegt regelmäßig nur vor, wenn die zuständige Behörde die Nutzung des Mietobjekts
untersagt oder wenn ein behördliches Einschreiten insoweit ernstlich zu erwarten ist
(vgl. BGH ZMR 1971, 220; Senat, Urteil vom 5. Mai 2009, I-24 U 87/08, bei juris, und
BeckRS 2009, 19328; OLG Düsseldorf - 10. Zivilsenat - DWW 2005, 235; DWW 2006,
240; KG GE 2002, 664; Wolf/ Eckert/Ball, 10. Auflage, Rdn. 285). Dies war hier nicht der
Fall, zumal der Mietvertrag des Beklagten ohnehin zum Jahresende 2005 auslief.
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2. Die Klägerin hat ihr Recht, die rückständigen Mieten geltend zu machen, entgegen
der Annahme des erstinstanzlichen Urteils nicht verwirkt.
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Ein Anspruch ist nach ständiger Rechtsprechung (BGH DWW 2005, 153; NJW 2003,
824; Senat ZMR 2009, 844) als verwirkt zu behandeln, wenn er längere Zeit hindurch
nicht geltend gemacht worden ist (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich nach dem
gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat,
dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (Umstandsmoment).
Die Rechtsfigur der Verwirkung stellt einen Ausnahmetatbestand dar; der Verstoß
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gegen Treu und Glauben, der den Verwirkungstatbestand begründet, besteht in der
Illoyalität der verspäteten Geltendmachung des Anspruchs (BGHZ 91, 62; 25, 47, 52;
BGH, NZM 2003, 355; Senat aaO.). Ob er erfüllt ist, insbesondere welche
Anforderungen an die Erfüllung von Zeit- und Umstandsmoment zu stellen sind, hängt
wesentlich von dem jeweils konkreten Charakter der in Frage stehenden
Rechtsbeziehung (zum Beispiel Vertrag oder gesetzliches Schuldverhältnis,
Dauerschuldverhältnis oder Einzelschuldverhältnis) und auch von der
Schutzbedürftigkeit des Schuldners (zum Beispiel Gewerbetreibender oder
Verbraucher) ab (BGH, NJW-RR 1989, 818 m.w.N.; Senat, OLGR 1997, 254). Die
Voraussetzungen für die Verwirkung können zwar bereits zu einem Zeitpunkt vorliegen,
in dem die Forderung noch nicht verjährt ist. Hinsichtlich der zeitlichen
Voraussetzungen der Verwirkung gilt aber allgemein der Grundsatz, dass umso seltener
Raum für eine Verwirkung sein wird, je kürzer die Verjährungsfrist ist (KG, ZMR 2007,
364; BGH, MDR 2006, 562; NJW-RR 1989, 818; FamRZ 1988, 478). Bei den kürzer
verjährenden Forderungen des täglichen Lebens und den wiederkehrenden Leistungen,
die wie Mietzinsansprüche in drei Jahren verjähren, kann eine Verwirkung vor Ablauf
der Verjährungsfrist nur aus ganz besonderen Gründen angenommen werden (vgl. KG,
a.a.O.). Ob hier das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment gegeben ist, ist
danach mindestens zweifelhaft.
Aufgrund des bloßen Zeitablaufs ist in jedem Fall die Annahme, für den Verpflichteten
sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, grundsätzlich nicht möglich. Es
müssen vielmehr noch besondere Umstände vorliegen, die die Feststellung
rechtfertigen, der Schuldner habe bereits darauf vertrauen können, dass der Gläubiger
die Forderung nicht mehr geltend mache (vgl. BGHZ 91, 62; BGH, NJW 1984, 1684;
Senat, ZMR 2009,844; 2000, 281).
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Solche liegen hier nicht vor. Für das Umstandsmoment reicht die bloße Untätigkeit des
Vermieters – die fehlende Geltendmachung eines Anspruchs – neben dem Zeitablauf
für eine Verwirkung nicht aus. Dessen Bejahung setzt nicht nur schutzwürdiges
Vertrauen auf Seiten des Verpflichteten voraus, sondern erfordert ferner, dass sich
dieser - insbesondere durch die Vornahme von entsprechenden
Vermögensdispositionen oder anderen Vertrauensinvestitionen - auch tatsächlich
darauf eingerichtet hat, nicht mehr leisten zu müssen; dieses muss der Verpflichtete
konkret darlegen (KG, ZMR 2007, 364). Anderenfalls stellt die späte Rechtsausübung
durch den Gläubiger keine unzumutbare Härte für den Schuldner dar (vgl. OLG
Brandenburg, Urteil vom 9. April 2008, 3 U 106/07, bei juris).
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Die Vermieterin hat hier abgesehen davon, dass sie ihre Forderung erst im Jahr 2008
gerichtlich verfolgt hat, gegenüber dem Beklagten keinen Vertrauenstatbestand gesetzt,
die rückständigen Forderungen nicht mehr geltend machen zu wollen. So hat sie soweit
ersichtlich die von dem Beklagten gerügten Mängel weder anerkannt noch auch nur
darüber verhandelt. Daraus, dass die Vermieterin auf das Schreiben des Beklagten vom
28. Juni 2006, mit dem er eine angebliche Schadensersatzforderung und den hier zur
Aufrechnung gestellten Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Nebenkosten geltend
gemacht hat, nicht reagierte, konnte der Beklagte keine Rückschlüsse auf deren Absicht
ziehen, die ausstehenden Mieten noch einzuziehen. Die Vermieterin hat im Weiteren
zwar mit Schreiben vom 10. Dezember 2006 einen Anspruch auf Nachzahlung von
Nebenkosten für das Jahr 2005 geltend gemacht, ohne dabei auf einen
Mietzinsrückstand zurückzukommen; in der korrigierten Abrechnung vom 30. Januar
2007 hat sie aber ausdrücklich ausgeführt, das sich zugunsten des Beklagten
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errechnende Guthaben mit Mietzinsrückständen zu verrechnen. Der Beklagte musste
daher durchaus davon ausgehen, dass die Vermieterin ihre Ansprüche noch geltend
machen würde. Irgendwelche wirtschaftlichen Dispositionen (Auflösung von Rücklagen
o.ä.), die er im Hinblick auf die Annahme getroffen hat, wegen des Mietzinses nicht mehr
in Anspruch genommen zu werden, hat der Beklagte zudem nicht vorgetragen.
Auf die von dem Landgericht zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, NZM
2003, 355) lässt sich eine Verwirkung schließlich ebenso wenig stützen wie auf die
weiter genannte des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NJW-RR 2003,
1016). Beiden Entscheidungen lag kein mit dem hier zur Entscheidung stehenden
vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. In dem erstgenannten Fall hatte die Vermieterin
eine Minderung grundsätzlich akzeptiert und bereits Mängelbeseitigung zugesagt; in
dem letztgenannten Fall hat die Vermieterin die Minderung während eines laufenden
Mietverhältnisses über mehrere Jahre hingenommen und einen zunächst auf die
Rückstände gestützten Räumungsrechtsstreit nicht weiter geführt. Damit waren in
beiden Fällen Vertrauenstatbestände geschaffen worden, wie sie hier nicht gegeben
sind (vgl. noch zu einem Fall verwirkter Nebenkostennachforderungen Senat, ZMR
2000, 603).
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3. Der Beklagte kann gegen die berechtigte Forderung des Klägers auf Zahlung
rückständigen Mietzinses nicht erfolgreich aufrechnen. Zwar ist § 10 des (von dem
neuen Vermieter übernommenen) Mietvertrages gemäß § 309 Nr. 3 BGB unwirksam,
weil das Aufrechnungsverbot zu weit gefasst ist (vgl. auch BGH, NJW 1994, 657 ff.). Der
Beklagte hat aber einen aufrechenbaren Anspruch nicht schlüssig dargetan. Denn er hat
in den fraglichen Jahren unstreitig den ausgewiesenen Saldo gezahlt; das er die
Zahlungen unter Vorbehalt geleistet hätte, hat er weder substantiiert dargetan noch
unter Beweis gestellt. Bei dem Streit um den materiellen Bestand der Verbindlichkeit
geht es deshalb um die Rückabwicklung des periodisch abgerechneten und erfüllten
Betriebskostenschuldverhältnisses. Will der Mieter die erbrachte Leistung ganz oder
teilweise zurückfordern mit der Behauptung, er schulde aus materiellen Gründen
Betriebskosten nicht oder nicht in der bezahlten Höhe, geht das nur unter den (nach
Darlegungs- und Beweislast) erschwerten Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 BGB.
Nicht die beklagte Vermieterin, sondern der mietende Beklagte als
Bereicherungsgläubiger muss darlegen und notfalls beweisen, dass die
Betriebskostenverbindlichkeiten sachlich nicht oder nicht in der erfüllten Höhe
bestanden (Senat, Urteil vom 21. April 2009, I-24 U 160/08, bei juris, und BeckRS 2009,
27802). Hierzu genügen die Darlegungen des Beklagten nicht. Sein Vortrag, die
Vermieterin habe unter "sonstige Betriebskosten" nicht umzulegende
Verwaltungskosten abgerechnet, ist vor dem Hintergrund von § 7 des Mietvertrages zu
pauschal und einer Überprüfung nicht zugänglich.
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Es besteht auch kein hinreichender Grund, dem Beklagten die Darlegungs- und
Beweislast zu erleichtern. Der Beklagte hat ein Einsichtsrecht in die Belege, die der
Betriebskostenabrechnung zugrunde liegen, so dass er imstande ist und deshalb von
ihm auch verlangt werden kann, konkret nach Grund und/oder Höhe zu den Positionen
vorzutragen, die er nicht anerkennen will.
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II
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10,
713 ZPO.
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III
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Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO.
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IV
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Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt 18.063,52 EUR (9.031,76 EUR x 2, § 45
Abs. 3 GKG).
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