Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.09.2008

OLG Düsseldorf: vermittlungsverfahren, datum

Oberlandesgericht Düsseldorf, II-6 WF 179/08
Datum:
25.09.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-6 WF 179/08
Tenor:
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers
wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Wuppertal
vom 25.08.2008 unter Zurückweisung des weitergehenden
Rechtsmittels teilweise abgeändert und der Gegenstandswert auf 1.000
€ festgesetzt.
Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg.
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Der Senat tritt zwar der Auffassung des Amtsgerichts bei, dass der Gegenstandswert in
Vermittlungsverfahren nach § 52 a FGG gemäß § 23 Abs. 3 RVG und nicht analog § 30
Abs. 2 KostO zu bestimmen ist (ebenso Brandenburgisches Oberlandesgericht FamRZ
2006, 1859; a. A. OLG Nürnberg JurBüro 2006, 200). Nicht folgen kann der Senat dem
Amtsgericht jedoch, soweit es den Gegenstandswert analog § 24 Satz 1 RVG mit 500 €
bemisst, weil in Vermittlungsverfahren nicht nur eine vorläufige Regelung wie bei einer
einstweiligen Anordnung erstrebt wird. Andererseits wäre es aber unangemessen,
selbst in – wie hier – einfach gelagerten Vermittlungsverfahren stets auf den Hilfswert
gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (4.000 €) zurückzugreifen. Vielmehr erscheint dann ein
Gegenstandswert in Höhe von 1.000 € ausreichend (ebenso Brandenburgisches
Oberlandesgericht a. a. O.).
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 33 Abs. 9 RVG.
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