Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.04.2006
OLG Düsseldorf: punitive damages, ordre public, haager zustellungsübereinkommen, class action, zivilrechtliche ansprüche, unerlaubte handlung, unternehmen, sammelklage, vergleich, abschreckung
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 VA 12/05
Datum:
21.04.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-3 VA 12/05
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Geschäftswert beträgt 500.000,00 EUR.
A.
1
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag vom 07.10.2005 gegen die von der
Antragsgegnerin nach dem Haager Übereinkommen vom 15.11.1965 über die
Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und
Handelssachen – BGBl. II 1977, 1452 ff. (HZÜ) vermittelte und am 22.09.2006 erfolgte
Zustellung einer unbezifferten Schadenersatzklage.
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In ihrer gegen die Antragstellerin und weitere genannte und unbekannte Beklagte
gerichteten Klage behaupten die dort namentlich aufgeführten Kläger, als Anwohner
einer Fabrikanlage in N/Kalifornien durch von diesem Werk ausgehende
Umweltverschmutzungen geschädigt worden zu sein. Sie machen geltend, das Werk sei
von einem zumindest zeitweise zum Konzern der Antragstellerin bzw. ihrer
Rechtsvorgängerin, der V AG, gehörenden Unternehmen betrieben worden. Sie
kündigen an, die Klage zur Zeit der Verhandlung zu ergänzen, da das Ausmaß der
Schäden noch nicht festliege. Sie beantragen unter anderem "ein Urteil gegen alle
Beklagten ... für vergangene und zukünftige Schäden je nach Beweis" und die
Festsetzung eines "Strafe einschließenden und abschreckenden Schadensersatz(es) in
einer bei der Verhandlung zu bestimmenden Höhe."
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Die Antragstellerin macht geltend:
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Die Klage sei nicht als Zivil- und Handelssache im Sinne des Art. 1 HZÜ anzusehen.
Ein Strafschadensersatz, wie er hier gefordert werde, diene hauptsächlich der
Abschreckung und Sanktionierung. Hierdurch werde die Verfolgung von
Rechtsverstößen auf private Initiative gefördert. Bei funktionaler Betrachtung würden
daher mit der Klage öffentliche Zwecke verfolgt. Auch die gewählte Klageart der
Sammelklage diene öffentlichen Interessen. Schließlich weiche auch die Klage in
unbestimmter Höhe von dem die Zivil- und Handelssachen prägenden Bild einer Klage
nach der Parteimaxime ab.
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Selbst bei einer Anwendbarkeit des Abkommens stehe Art. 13 Abs. 1 HZÜ der
Klagezustellung entgegen. Ein Zustellungsersuchen sei dann abzulehnen, wenn die
Zustellung eine schwere Beeinträchtigung der Wertungsgrundlagen der Rechtsordnung
des ersuchten Staates mit sich brächte.
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Das sei hier der Fall. Sie (die Antragstellerin) werde ohne erkennbare
Anspruchsgrundlage in ein auf Verhängung von Strafschadensersatz abzielendes
Verfahren vor US-amerikanischen Gerichten einbezogen. Die Zustellung einer Klage
aber, die offenkundig keine substantielle Grundlage habe, verstoße gegen Art. 2 Abs. 1
GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und verletze damit unverzichtbare
Grundsätze des freiheitlichen Rechtsstaats (BVerfG NJW 2003, 2598, 2599).
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Neben dem Gerichtsverfahren betrieben die Kläger eine öffentliche Kampagne. Es liege
auf der Hand, dass das Verfahren in einer offenkundig missbräuchlichen Art und Weise
genutzt werde, um sie (die Antragstellerin) als solventen Kontrahenten neben den
anderen verklagten Unternehmen mit publizistischem Druck und dem Risiko einer
Verurteilung in einen Vergleich zu zwingen.
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Angesichts der Besonderheiten der Verfahrensumstände sei hier ein erweiterter
Prüfungsmaßstab des mit der Zustellung befassten Gerichts anzunehmen.
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Bei Klagen, die augenscheinlich auf einen erzwungenen Vergleich, statt auf ein Urteil
im Sinne von § 328 ZPO abzielten und die schon mit der Zustellung erhebliche
Kostentragungspflichten für die beklagte Partei mit sich brächten, müsse bereits bei
Prüfung der Zustellbarkeit der allgemeine ordre public-Vorbehalt als Maßstab angesetzt
werden. In diesen Fällen sei nicht erst die Überprüfung eines künftigen Urteils, das
voraussichtlich gar nicht ergehen werde, sondern schon die Klagezustellung der
maßgebliche Eingriffsakt, der am ordre public zu messen sei (OLG Koblenz NJOZ 2005,
3122, 3140). Danach dürfe eine Zustellung nicht erfolgen, denn es sei allgemein
anerkannt, dass die Klage auf Strafschadensersatz wegen Verletzung des im
Rechtstaatsprinzip verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vom ordre public-
Vorbehalt erfasst werde (BGH NJW 1992, 3096, 3104).
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Schon durch die mit der Zustellung der Klageschrift auf sie zukommenden erheblichen
Anwalts- und sonstigen Verfahrenskosten einschließlich der Möglichkeit der Klägerseite
zur Initiierung von pre-trial discovery-Verfahren werde ihr Vermögen konkret und massiv
belastet.
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Es treffe nicht zu, dass sie (die Antragstellerin) sich der weiteren Vollstreckung
entziehen könne und somit hinreichende Schutzmechanismen existierten. Denn mit
Zustellung der Klage werde der Zugriff auf das im Ausland belegene Vermögen des
Unternehmens eröffnet.
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Der Einwand, das Unternehmen habe sich dieser Gefahr selbst durch seine Betätigung
in den USA ausgesetzt, greife zu kurz. Zwar könne die Betätigung durch ausländische
Tochtergesellschaften im Ausland dazu führen, dass eben diese ausländischen
Tochtergesellschaften verklagt würden; was vorliegend ja auch geschehen sei und
wogegen sie (die Antragstellerin) sich nicht wehre. Davon losgelöst zu betrachten sei
jedoch der bei einem Rechtsstreit im Ausland gegen das deutsche Unternehmen über
die bloße Klagezustellung eröffnete Zugriff auf das im Ausland belegene Vermögen des
deutschen Unternehmens. Einen solchen Zugriff auf ihr Vermögen habe sie gerade
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dadurch zu vermeiden versucht, dass sie im Ausland nicht selbst, sondern nur über ihre
jeweiligen ausländischen Tochtergesellschaften tätig werde.
Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung wie folgt begründet:
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Punitive-damages-Klagen seien aus deutscher Sicht als Zivilsache anzusehen. Das
ergebe sich daraus, dass es sich um eine besondere Art des Schadensersatzes
zwischen Privatpersonen handele, der auf Veranlassung eines Einzelnen geltend
gemacht und beigetrieben werde und in der Regel auch nur ihm zugute komme (BGH
NJW 1992, 3096). Das Rechtsinstitut des Strafschadensersatzes sei zwar dem
deutschen Recht fremd, jedoch folge hieraus nicht, dass die Zustellung einer
entsprechenden Klage unzumutbar sei. Zweck dieser Klageart sei es, dass der
Beklagte, der ein absichtliches, bösartiges oder rücksichtsloses Verhalten gezeigt habe,
für dieses Verhalten bestraft werde. Der Geschädigte solle für die Durchsetzung des
Rechts - zur Stärkung der Rechtsordnung - belohnt werden. Der Strafschadensersatz
diene teilweise Zielen, die mit der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland
vereinbar seien. Unverzichtbare Grundsätze des freiheitlichen Rechtsstaates würden
jedenfalls nicht schon durch die Möglichkeit der Verhängung von Strafschadensersatz
verletzt. Insbesondere könne in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben,
dass mit punitive-damages auch immaterielle Schäden ausgeglichen werden könnten,
was auch dem deutschen Schadensersatzrecht nicht fremd sei. Im übrigen sei zu
bedenken, dass die Zustellung der Klage als verfahrenseinleitendes Schriftstück
allenfalls eine Gefährdung der finanziellen Interessen der Antragstellerin zur Folge
habe. Ob und in welcher Höhe eine Verurteilung erfolge, sei bloße Spekulation. Allein
die theoretische Möglichkeit der Verurteilung zu einer Schadensersatzleistung bedeute
nicht, dass durch die Zustellung gegen rechtsstaatliche Grundprinzipien verstoßen
würde. Der deutsche Zustellungsempfänger sei vor den Rechtsnachteilen einer
Verurteilung zu Strafschadensersatz hinreichend durch das inländische Anerkennungs-
und Vollstreckungsverfahren geschützt. Dementsprechend und mit Rücksicht auf die
Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO den Zugriff des
Gläubigers auf das inländische Vermögen zu verhindern, sei die Einbeziehung einer
beklagten Partei in Deutschland in das ausländische Verfahren durch Zustellung der
Klageschrift zumutbar (vgl. BVerfG NJW 1995, 649).
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Die Zustellung einer Klage auf Verhängung von Strafschadensersatz könne nicht schon
wegen der Unvereinbarkeit des Klagebegehrens mit dem innerstaatlichen ordre public
verweigert werden, sondern nur dann, wenn der ersuchte Staat sie für geeignet halte,
seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden. Würden die Grundsätze der
innerstaatlichen Rechtsordnung bereits zum Maßstab für die Zustellung gemacht, so
würde der internationale Rechtshilfeverkehr erheblich beeinträchtigt. Zum einen könne
die Prüfung der Klagen auf ihre Vereinbarkeit mit dem innerstaatlichen ordre public zu
großen Verzögerungen bei der Zustellung führen. Zum anderen käme sie einer
Erstreckung inländischer Rechtsvorschriften auf das Ausland gleich und würde dem Ziel
zuwiderlaufen, dem ausländischen Kläger die Führung eines Verfahrens gegen einen
inländischen Beklagten im Ausland zu ermöglichen. Die Zustellung für ein
ausländisches Gericht fördere unmittelbar lediglich den ausländischen Prozess und
entfalte keine inländischen Wirkungen. Die Zustellung sei nicht präjudiziell für die
spätere Entscheidung über die Anerkennung.
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Im Rahmen der Klagezustellung sei nicht zu prüfen, ob die Klage offensichtlich
unbegründet bzw. unsubstantiiert sei. Das Zustellungsverfahren sei ein formales
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Verfahren der Justizverwaltung, welches den Bestimmungen der völkerrechtlichen
Übereinkünfte folgend vornehmlich dem Verfahren in dem Ausgangsstaat diene und
dieses Verfahren sichern solle. Die Überprüfung der Absichten der klagenden Partei
obliege dem Erstrichter, dem die rechtsstaatliche Überprüfung durch die Beteiligung der
beklagten Partei ermöglicht werden solle. Er habe auch zu überprüfen, ob eine Partei
Rechtsmissbrauch betreibe (OLG Frankfurt NJW-RR 2002, 357).
Dass die Antragstellerin mit Zustellung der Klage Partei des Verfahrens in den USA
werde und sie damit den mit einem Klageverfahren verbundenen
Zahlungsverpflichtungen und Risiken wie auch der pre-trial discovery ausgesetzt sei,
sei unerheblich. Grundsätzlich könnten deutsche Unternehmen, die im Ausland tätig
seien, mittels des HZÜ nicht vor Rechtsnachteilen bzw. ausländischem Verfahrensrecht
und Risiken wie Prozesskosten geschützt werden, denen sie dort in gleicher Weise
ausgesetzt seien, wie ihre einheimischen Konkurrenten (vgl. Morisse RIW 1995, 370,
372). Nicht die Zustellung der Klage, sondern allein die geschäftliche Betätigung der
Antragstellerin in den USA setze sie zwangsläufig den in den USA herrschenden
Marktbedingungen und der dort geltenden Rechtsordnung aus.
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Es sei nicht so, dass die Zustellung der Klageschrift einen unmittelbaren Zugriff auf das
im Inland belegene Vermögen der Antragstellerin ermögliche. Die deutsche
Zustellungsempfängerin sei vor den Rechtsnachteilen einer - zum Zeitpunkt der
Zustellung noch rein spekulativ erfolgenden - Verurteilung zu Strafschadensersatz
hinreichend durch das inländische Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren
geschützt. Wenn die Antragstellerin vortrage, die Vereinbarung mit der A Inc., die die
von der Tochtergesellschaft (V LLC) der E AG veräußerte W Electronics im Jahre 2000
erwarb, sehe vor, dass der ausschließliche Gerichtstand für Streitigkeiten aus dem
Vertragsverhältnis Frankfurt am Main sei, stehe es ihr anheim, dies in dem vor dem
amerikanischen Gericht laufenden Erstverfahren geltend machen. Der Einwand sei
jedenfalls nicht im formellen Zustellungsverfahren zu beachten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
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B.
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Der gemäß § 23 ff. EGGVG zulässige Antrag ist unbegründet.
22
I. Der Antrag ist zulässig.
23
Der Zulässigkeit des fristgerecht (§ 26 Abs. 1 EGGVG) gestellten Antrags auf
gerichtliche Entscheidung steht nicht entgegen, dass die Zustellung der Klageschrift
bereits erfolgt ist. Die Unwirksamkeit der Zustellung im internationalen
Rechtshilfeverkehr kann auch nach der Vornahme der Zustellung noch geltend gemacht
werden (vgl. Senat NJW 1992, 3110; OLG Frankfurt RIW 1991, 417, 418). Das gilt erst
recht, wenn – wie hier – das Zustellungszeugnis noch nicht ausgestellt bzw.
weitergeleitet worden ist (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2002, 357). Denn wenn die
Zustellung vorliegend als unwirksam angesehen werden sollte, dürfte das
Zustellungszeugnis nach Art. 6 HZÜ nicht mehr ausgestellt werden. Damit unterbliebe
die Mitteilung über die Zustellung an das amerikanische Gericht. Das genau aber ist das
Rechtsschutzziel der Antragstellerin.
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II. Das Begehren der Antragstellerin ist jedoch unbegründet, weil die Zustellung von der
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Antragsgegnerin als der zuständigen Zentralen Behörde nach Art. 2 HZÜ zu Recht
genehmigt worden ist.
1. Die Ausführungen der Antragsgegnerin zur Begründung ihrer Entscheidung sind
zutreffend, ergänzend ist festzustellen:
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a. Vorliegend findet das Haager Zustellungsübereinkommen Anwendung, denn
Gegenstand der zuzustellenden Klageschrift ist eine Zivilsache im Sinne des Art. 1
dieses Übereinkommens.
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aa) Hierbei ist zugrunde zu legen, dass mit der Klage auch Ansprüche auf
Strafschadensersatz (punitive damages) geltend gemacht werden.
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Punitive damages werden nach dem Recht der meisten Einzelstaaten der USA -
einschließlich Kaliforniens - als weiterer Geldbetrag zum rein ausgleichenden
Schadensersatz zuerkannt, wenn dem Täter erschwerend zu einem allgemeinen
Haftungstatbestand ein absichtliches, bösartiges oder rücksichtsloses Fehlverhalten zur
Last fällt. Gegebenfalls kann schon eine bewusst fahrlässige, offenkundige Missachtung
der Sicherungsinteressen der Allgemeinheit ausreichen. Die Verhängung steht
regelmäßig im freien Ermessen des Gerichts. Der Täter soll für sein rohes Verhalten
bestraft werden. Täter und Allgemeinheit sollen präventiv von künftigem
sozialschädlichem Verhalten abgeschreckt werden, soweit das bloße Risiko der
Kompensationspflicht keine ausreichende Verhaltenssteuerung gewährleistet. Der
Geschädigte soll für die auf seinem Einsatz beruhende Rechtsdurchsetzung - zur
Stärkung der Rechtsordnung im allgemeinen - belohnt werden. Schließlich soll das
Opfer eine Ergänzung zu einer als unzureichend empfundenen Schadensbeseitigung
erhalten, wobei sich unter anderem eine fehlende soziale Absicherung auswirken kann;
auf diese Weise kommt auch ein Ausgleich für die nicht selbständig erstattungsfähigen
außergerichtlichen Kosten des Klägers in Betracht. Die Höhe der zuerkannten Beträge
richtet sich nach dem Ermessen des Gerichts, das üblicherweise den Charakter der
Verletzungshandlung, Art und Ausmaß der Beeinträchtigung für den Kläger, aber auch
die Vermögensverhältnisse des Schädigers berücksichtigt. Zuweilen werden
zugesprochene Schmerzensgeldbeträge (damages for pain and suffering) und
Strafschadensersatz nicht getrennt ausgewiesen, so dass eine einheitliche Summe zur
Abgeltung anderer als materieller Schäden zugleich einen Schmerzensgeldanteil
enthält. Nicht einmal Verdienstausfallschäden werden stets ausgesondert. Werden
mehrere durch eine einzige Handlung geschädigt, so kann im allgemeinen jedem Opfer
selbständig Strafschadensersatz in voller Höhe zuerkannt werden (vgl. BGH NJW 1992,
3096, 3102, mwN).
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Damit ist ein solcher Strafschadensersatzanspruch ein zivilrechtlicher
Zahlungsanspruch. Hierfür bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob diese Frage
allein nach ausländischem Recht, allein nach deutschem Recht oder im Wege einer
Doppelqualifikation nach beiden Rechtsordnungen übereinstimmend zu beantworten
ist. Sowohl aus us-amerikanischer wie aus deutscher Sicht ist eine Zivilsache
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anzunehmen. Nach amerikanischem Rechtsverständnis werden punitive damages
ungeachtet ihrer Bestrafungs- und Abschreckungsfunktion allgemein dem Zivilrecht
zugeordnet. Aus deutscher Sicht gilt nichts anderes. Danach stellen punitive damages
grundsätzlich eine besondere Art des Schadensersatzes zwischen Privatpersonen dar,
unabhängig von den rechtspolitischen Erwägungen, aus denen dieser eingeführt
worden ist (vgl. BGH a.a.O; OLG München, NJW 1989, 3102; Zöller-Geimer, ZPO, 24.
A., § 328 Rn. 77; jew mwN).
Dem steht die von der Antragstellerin vorgelegte Entscheidung des Oberlandesgerichts
Koblenz (NJOZ 2005, 3122) nicht entgegen. Gegenstand des dortigen Verfahrens sind
sogenannte treble damages; diese stellen nach den Ausführungen des
Oberlandesgerichts Koblenz einen Sonderfall der richterrechtlich entwickelten punitive
damages bei Kartellrechtsverstößen dar; sie werden nur in gesetzlich bestimmten Fällen
zugesprochen, und zwar in Form einer dreifachen Erhöhung des
Kompensationsschadens, der durch eine unerlaubte Handlung verursacht wurde; ihr
Zweck liegt, soweit es um die Erhöhung des eigentlichen Schadens geht, auch in der
Bestrafung und Abschreckung; systematisch stehen treble damages in engem
Zusammenhang mit den Straftatbeständen, in deren Umfeld sie im Recht der US-
Bundesstaaten als zusätzlicher Tatbestand geregelt sind (aaO, 3136).
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Wenn das Oberlandesgericht Koblenz annimmt, solche Ansprüche seien jedenfalls im
Umfang des auf Bestrafung und Abschreckung ausgerichteten Erhöhungsbetrags über
den Kompensationsschaden hinaus öffentlich-rechtlicher Natur, so ändert dies an der
Einordnung der Strafschadensansprüche, um die es vorliegend geht, nichts. Diese sind,
wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, als zivilrechtliche Ansprüche anzusehen,
und zwar sowohl nach deutschem Recht als auch nach amerikanischer
Rechtsauffassung und auch bei einer vertragsautonomen Auslegung des Haager
Zustellungsübereinkommens (vgl. Böhmer NJW 1990, 3049, 3051).
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bb) Der weitere Einwand der Antragstellerin, aufgrund des potenzierten
Schadensersatzbegehrens einer Sammelklage entstehe ein zusätzlicher
Abschreckungseffekt, der zu der Strafwirkung von punitive damages hinzutrete, eine
solche Abschreckung sei aber generell keine Aufgabe des Zivil- und Handelsrechts,
führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Es ist nicht dargetan, dass vorliegend
eine Sammelklage erhoben werden soll.
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Bei einer Sammelklage (class action-Verfahren) handeln die Kläger im eigenen Namen
und als Repräsentanten für alle anderen von dem streitgegenständlichen Ereignis
betroffenen Personen. Diese Gruppenmitglieder sind den Parteien weder bekannt, noch
müssen sie vor Gericht erscheinen. Gleichwohl ist eine Entscheidung in dem
Rechtsstreit oder ein Vergleich auch für sie bindend (vgl. BVerfG NJW 2003, 2598,
mwN).
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Um ein solches Verfahren handelt es sich vorliegend nicht. Hier machen vielmehr
einzelne in der Klageschrift bezeichnete Kläger unbezifferte Schadensersatzansprüche
unter anderem gegen die Antragstellerin geltend. Dass mehrere Kläger die Klage
gemeinsam erheben wollen, führt nicht schon dazu, dass es sich um eine Sammelklage
im zuvor dargestellten Sinn handelt, die im sogenannten class action-Verfahren (Rule
23 der Federal Rules of Procedure) eingeleitet werden müsste.
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b) Das Zustellungsersuchen kann auch nicht nach Art. 13 Abs. 1 HZÜ abgelehnt
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werden.
aa) Das Haager Zustellungsübereinkommen will die gegenseitige Rechtshilfe unter den
Vertragsparteien dadurch verbessern, dass die technische Abwicklung der Zustellung
vereinfacht und beschleunigt wird. Dadurch soll sichergestellt werden, dass gerichtliche
und außergerichtliche Schriftstücke, die im Ausland zuzustellen sind, ihren Empfängern
rechtzeitig zur Kenntnis gebracht werden (vgl. BVerfG NJW 2003, 2598, 2599; NJW
1995, 649). Diese Erwägungen schließen es grundsätzlich aus, dass die innerstaatliche
Rechtsordnung zum Prüfungsmaßstab für die Zustellung gemacht wird. Andernfalls
könnte die materielle Prüfung des Zustellungsersuchens zu Verzögerungen bei der
Zustellung oder, wegen der Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen
Rechtsauffassungen, zu einer Vereitelung der Zustellung führen, die durch das Haager
Zustellungsübereinkommen gerade ausgeschlossen werden sollten. Ein
Zustellungsersuchen kann nach dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 HZÜ jedoch abgelehnt
werden, wenn der ersuchte Staat die Zustellung für geeignet hält, seine Hoheitsrechte
oder seine Sicherheit zu gefährden. Dieser Vorbehalt in Art. 13 HZÜ für die Anwendung
ausländischen Rechts ist im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Übereinkommens
eng auszulegen. Ein Zustellungsersuchen kann nur dann abgelehnt werden, wenn die
Zustellung besonders schwere Beeinträchtigungen der Wertungsgrundlagen der
Rechtsordnung des ersuchten Staats mit sich brächte (vgl. BVerfG NJW 2003, 2598,
2599; Senat NJW 1992, 3110 f. und WM 2003, 1587; OLG Frankfurt NJW-RR 2002 357;
jew mwN).
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bb) Auf dieser Grundlage hat das Bundesverfassungsgericht (NJW 2003, 2598, 2599;
NJW 1995, 649, 650 f.) entschieden, dass die Gewährung von Rechtshilfe durch die
Zustellung einer Klage, mit der Ansprüche auf Strafschadensersatz nach US-
amerikanischem Recht geltend gemacht werden, in der Regel nicht die allgemeine
Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt. In den genannten
Entscheidungen ist allein offen gelassen worden, ob die Zustellung einer solchen Klage
mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip zu vereinbaren ist, wenn
das mit der ausländischen Klage angestrebte Ziel offensichtlich gegen unverzichtbare
Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats verstößt. Die aus dem Übereinkommen
folgende Respektierungspflicht könnte ihre Grenze erreichen, wo die ausländische, im
Klageweg geltend gemachte Forderung - jedenfalls in ihrer Höhe - offenkundig keine
substanzielle Grundlage hat. Auch wenn Verfahren vor staatlichen Gerichten in einer
offenkundig missbräuchlichen Art und Weise genutzt werden, um mit publizistischem
Druck und dem Risiko einer Verurteilung einen Marktteilnehmer gefügig zu machen,
kann dies deutsches Verfassungsrecht verletzen (BVerfG NJW 2003, 2598, 2599 unter
Hinweis auf Art. 40 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB, wonach Ansprüche aus unerlaubter Handlung,
die dem Recht eines anderen Staates unterliegen, nicht geltend gemacht werden
können, wenn sie offensichtlich anderen Zwecken als der Entschädigung des Verletzten
dienen).
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cc) Dass nach diesen Grundsätzen eine Zustellung der Klageschrift nach dem Haager
Zustellungsübereinkommen zu unterbleiben hat, weil das mit der Klage angestrebte Ziel
offensichtlich gegen unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaates
verstößt, kann nicht festgestellt werden.
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aaa) Vorliegend machen bestimmte Anwohner einer Fabrik, die zumindest zeitweise
von einem zum Konzern der Antragstellerin gehörenden Unternehmen betrieben wurde,
(noch) nicht bezifferte Schadensersatzansprüche gegen diese geltend. Damit geht es
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um die Feststellung einer umfassenden Schadensersatzverpflichtung auch der
Antragstellerin dem Grunde nach. Dies ist, selbst wenn man deutsches Recht zugrunde
legen würde, nicht zu beanstanden. Dass darüber hinaus ein (noch) nicht bezifferter
Strafschadensersatzanspruch rechtshängig gemacht werden soll, rechtfertigt – wie
ausgeführt – nicht die Zurückweisung des Zustellersuchens.
bbb) Dass die Klage nur erhoben worden sei und gleichzeitig eine öffentliche
Kampagne betrieben werde, um Druck auf die Antragstellerin auszuüben, damit diese
einen Vergleich mit den Klägern abschließe, wird von der Antragstellerin zwar pauschal
behauptet. Nachprüfbar dargelegt wird dies jedoch nicht. Es spricht derzeit nichts
dagegen, dass die Klage erhoben werden soll, um eine Verurteilung der Antragstellerin
in einem rechtsstaatlichen Verfahren zu erreichen.
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ccc) Die Antragstellerin wird auch nicht völlig willkürlich in Anspruch genommen. Sie
räumt ein, dass ein früher zu ihrem Konzern gehörendes Unternehmen das fragliche
Werk betrieben hat. Dass die Kläger nicht allein hierauf und auf eine behauptete
Vereinbarung mit dem Käufer des Tochterunternehmens eine Verantwortlichkeit für etwa
eingetretene Schäden stützen können, ist unerheblich. Eine Schlüssigkeitsprüfung im
engeren Sinn ist vor der Zustellung der Klage nicht vorzunehmen. Eine solche Prüfung
ist auch der deutschen Rechtsordnung fremd. Vor der Zustellung der Klage sind danach
keine Ermittlungen über Hintergrund, Anlass oder Berechtigung der Klage anzustellen.
Die Zustellung kann nicht von solchen Ermittlungen abhängig gemacht werden (vgl.
Senat NJW 1992, 3110, 3111).
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ddd) Der Zustellung steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin in dem Rechtsstreit
möglicherweise einer pre-trial discovery ausgesetzt ist. Hierbei handelt es sich um einen
wichtigen Abschnitt im amerikanischen Zivilprozess nach Abschluss der als pleading
bezeichneten Einleitung des Verfahrens. Die pre-trial discovery enthält verschiedene
Möglichkeiten, einer Prozesspartei Beweismaterial zugänglich zu machen, das sich im
Besitz der anderen Partei oder eines Dritten befindet (Schack, Einführung in das US-
amerikanische Zivilprozessrecht, 3. A., S. 44). Für sich genommen stellt das discovery-
Verfahren trotz der damit regelmäßig verbundenen Ausforschung noch kein
Anerkennungshindernis dar (vgl. BGH NJW 1992, 3096). Erst recht kann es dann im
Zustellungsverfahren keinen vorbeugenden Schutz vor diesem Verfahrensinstrument
geben. Grundsätzlich können deutsche Unternehmen, die – und sei es wie hier durch
ein Tochterunternehmen – im Ausland tätig sind, durch das Haager
Zustellungsübereinkommen nicht vor Rechtsnachteilen geschützt werden, denen sie
dort in gleicher Weise ausgesetzt sind wie ihre einheimischen Konkurrenten (vgl. OLG
Frankfurt NJW-RR 2002, 357, 358).
44
c) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (NJOZ 2005, 3122) und die dort
angestellten Erwägungen geben dem Senat zu einer anderen Beurteilung keinen
Anlass.
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Der Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Koblenz formuliert u.a. die Rechtsfrage,
ob der Vorbehalt des Art. 13 Abs. 1 HZÜ der Anordnung der Zustellung einer Klage
entgegen steht, wenn diese (Sammel-)klage aus den im Vorlagebeschluss näher
bezeichneten Gründen rechtsmissbräuchlich erscheine.
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Ungeachtet der Frage, ob diese Vorlage den Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 2
EGGVG genügt, geht es dem Oberlandesgericht Koblenz ausdrücklich – nur – darum,
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durch die Versagung der Zustellung in dem dort zugrunde liegenden Fall, einen – vom
Oberlandesgericht Koblenz angenommenen – Rechtsmissbrauch im Einzelfall
abzuwenden (vgl. die Ausführungen unter Bustabe C), weil die Klage erkennbar nicht
auf die Herbeiführung eines Gerichtsurteils ausgerichtet sei, sondern auf die
Abpressung eines Vergleichs unter Entfaltung publizistischen Drucks, durch schikanöse
Ausforschung und durch den Zwang zur Aufwendung erheblicher Kosten ohne
Erstattungsmöglichkeit ziele (so unter C, II des Vorlagebeschlusses). Bei dieser Lage
sei nicht erst ein künftiges Urteil, das voraussichtlich nicht ergehen werde, sondern
schon die Klagezustellung der maßgebende Eingriffsakt, der am deutschen ordre public
zu messen sei.
Diese Erwägungen sind nicht auf den vom Senat zu entscheidenden Fall zu übertragen.
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Denn aus den zuvor dargelegten Gründen kann im Rahmen der auf Evidenz
beschränkten Prüfung gerade nicht festgestellt werden, dass das mit der Klage
angestrebte Ziel offensichtlich gegen unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen
Rechtsstaates (ordre public) verstößt.
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d) Es besteht schließlich auch keine Veranlassung, das Verfahren bis zur Entscheidung
des Bundesgerichtshofs über den Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Koblenz
auszusetzen.
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Selbst wenn man entgegen der dargelegten Auffassung des Senats annehmen würde,
dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs aufgrund der Vorlage des
Oberlandesgerichts Koblenz für das hiesige Verfahren von Bedeutung ist, wäre eine
Aussetzung nicht veranlasst.
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Der Senat weicht mit der vorliegenden Entscheidung nicht von der bisherigen ober- und
höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. In einem solchen Fall ist eine Aussetzung des
Verfahrens wegen der Vorlage eines Oberlandesgerichts, das von dieser
Rechtsprechung abweichen will, nicht zwingend. Die Entscheidung ist vielmehr nach
pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Hierbei sind die Auswirkungen der mit einer
Aussetzung verbundenen Verfahrensverzögerung und die Bedeutung der Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung gegeneinander abzuwägen (vgl. Keidel/Meyer-
Holz, FGG, 15. A., § 28 Rn. 21 und Keidel/Schmidt § 12 Rn. 98 ff; mwN). Bei dieser
Abwägung überwiegt das Interesse der beschleunigten Zustellung der Klageschrift, dem
das Haager Zustellungsübereinkommen dient, deutlich gegenüber dem Interesse,
zunächst die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu den Vorlagefragen abzuwarten,
um dann dessen möglicherweise geänderte Rechtsauffassung dieser Entscheidung
zugrunde zu legen.
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III. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 Abs. 2 KostO.
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