Urteil des OLG Düsseldorf vom 07.01.2010

OLG Düsseldorf (ehemann, geschäftsführung ohne auftrag, verhältnis zu, fremde sache, vertragliche beziehung, richterliche vertragsanpassung, vertragsverhältnis, vereinbarung, miete, verhältnis)

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 U 108/09
Datum:
07.01.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-24 U 108/09
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 5 O 498/07
Tenor:
1. Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung der Berufung gegen das
Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 23. Januar
2009 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im
Beschlussverfahren zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit
gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses
Beschlusses Stellung zu nehmen.
3. Der für den 9. März 2010 geplante Termin findet nicht statt.
4. Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass
einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO kostenrechtlich privilegiert
ist.
G r ü n d e
1
Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg. Deshalb wird sie gemäß § 522
Abs. 2 ZPO zurückzuweisen sein, und der Klägerin kann aus diesem Grund auch die
beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, §§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 114 ZPO.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz bietet keinen Anlass zu einer für
diese günstigeren Beurteilung.
2
Die Klägerin hat gegen den Beklagten, den Vater ihres getrennt lebenden Ehemannes,
keinen Anspruch auf Ausgleich der von ihr behaupteten Investitionen in das
Hausgrundstück S. Str. 59 in S., das zunächst in hälftigem Miteigentum des Beklagten
und dessen Vaters stand und seit 1992 in hälftigem Miteigentum des Beklagten und
ihres Ehemannes steht.
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1.
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Hierfür kommt es nicht darauf an, ob die Überlassung des Grundstücks an die Klägerin
und ihren Ehemann aufgrund der Vereinbarung zwischen dem – insoweit auch für
seinen Vater handelnden - Beklagten und ihrem Ehemann vom 1. Juni 1989 und gemäß
§ 746 BGB über den Eigentumswechsel hinaus als Miete zu qualifizieren ist (zur Miete
zwischen Eigentümergemeinschaft und einem Teilhaber vgl. BGH NJW 1998, 372), ob
diese in eine Leihe umgewandelt wurde, nachdem Mietzahlungen nie geflossen sind,
und ob ein solches Rechtsverhältnis auch zwischen der Eigentümergemeinschaft und
der Klägerin bestand oder allein zwischen dieser und ihrem Ehemann, so dass die
Klägerin ihr Nutzungsrecht allein von ihrem Ehemann ableitete. Unabhängig vom
Bestehen oder Fehlen eines Rechtsverhältnisses zwischen der
Eigentümergemeinschaft und der Klägerin mag zwar daneben oder allein ein
familienrechtliches Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann
bestehen. Hieraus können sich indes nur Ansprüche der Klägerin gegen diesen
ergeben. Der Beklagte haftet – gesamtschuldnerisch oder anteilig (vgl. Palandt/Sprau,
BGB, 69. Aufl., § 741 Rdnr. 10) – nur für Ansprüche gegen die Eigentümergemeinschaft.
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2.
6
Ein Erstattungsanspruch aus § 547 Abs. 1 S. 1 BGB oder nach Satz 2 dieser Norm
i.V.m. den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die von der Klägerin behaupteten
Investitionen sich nicht als im voraus entrichtete Miete darstellen. Sie waren nicht kraft
vertraglicher Vereinbarung geschuldet und damit nicht Gegenleistung für die
Gebrauchsüberlassung (vgl. BGH NJW 1985, 313).
7
3.
8
Auch Ansprüche aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag, die sich im Falle einer Miete
oder Leihe aus den Rechtsgrundverweisungen der §§ 539 Abs. 1, 601 Abs. 2 S. 1 BGB
(vgl. BGH NJW 2009, 2590; WM 1982, 698; Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 539 Rdnr. 6;
Staudinger/Emmerich, BGB, 2006, § 539 Rdnr. 5) und bei Fehlen eines
Vertragsverhältnisses zwischen der Eigentümergemeinschaft und der Klägerin
unmittelbar aus den §§ 677 ff., 670 BGB ergeben könnten, scheiden aus.
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a.
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Ein Anspruch aus §§ 677, 683, 670 BGB ist bereits deshalb zweifelhaft, weil die
Klägerin die von ihr behaupteten Aufwendungen nur zu dem Zweck, das Objekt für sich
und ihre Familie als Familienheim herzurichten, und damit nur für ihre Zwecke und in
ihrem Interesse getätigt haben dürfte. Dann hätte sie aber ohne den notwendigen
Fremdgeschäftsführungswillen, mithin ohne den Willen gehandelt, bei der Vornahme
der fraglichen Aufwendungen gerade für die Eigentümergemeinschaft und in deren
Interesse tätig zu werden (vgl. BGH NJW 2009, 2590; ZMR 1999, 93; NJW-RR 1993,
522; Staudinger/Emmerich, a.a.O., § 539 Rdnr. 6). Jedenfalls ergibt sich der
Anspruchsausschluss aus § 685 BGB, der ausdrücklich bestimmt, dass dem
Geschäftsführer ein Anspruch nicht zusteht, wenn er nicht die Absicht hatte, von dem
Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen (vgl. BGH NJW 2002, 436; 1985, 313; OLG
Frankfurt FamRZ 2007, 641). Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Landgericht
zutreffend festgestellt. Dies greift die Berufung auch nicht an.
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b.
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Auch ein Anspruch aus § 684 S. 1 BGB, der eine Rechtsfolgenverweisung auf die §§
812, 818 BGB enthält (vgl. Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 539 Rdnr. 8; Palandt/Sprau,
a.a.O., § 684 Rdnr. 1; Staudinger/Emmerich, a.a.O., § 539 Rdnr. 12) kommt nur in
Betracht, wenn es lediglich am Vorliegen der Voraussetzungen des § 683 BGB fehlt,
nicht aber dann, wenn die Klägerin gar kein Fremdgeschäft, sondern ein Eigengeschäft
geführt hat. Er ist im übrigen durch § 685 BGB ebenfalls ausgeschlossen (vgl. BGH
NJW 2002, 436; 1985, 313; OLG Frankfurt FamRZ 2007, 641; Staudinger/Emmerich,
a.a.O., § 539 Rdnr. 12).
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4.
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Das Landgericht hat auch zu Recht einen Anspruch der Klägerin gegen die
Eigentümergemeinschaft aus § 313 BGB verneint.
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a.
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Zwar kommt auch dann, wenn ein Ehegatte Investitionen in das Haus seiner
Schwiegereltern tätigt, um dieses als Familienheim herzurichten, nach dem Scheitern
der Ehe grundsätzlich ein Rückgewähranspruch aus § 313 BGB in Betracht. Dann aber
müssen die Vertragsparteien bei Vertragsschluss gemeinschaftlich davon ausgegangen
sein, das Objekt werde von den Eheleuten dauerhaft genutzt. Es muss zudem das
Scheitern der Ehe und der Auszug der Ehegatten eine so schwerwiegende
Veränderung dieser Geschäftsgrundlage darstellen, dass die Parteien für den Fall, dass
sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, eine Rückgewährpflicht vereinbart
hätten, und es muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein
Festhalten am unveränderten Vertrag derart unzumutbar sein, dass eine richterliche
Vertragsanpassung zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit
schlechthin unvereinbarer Ergebnisse geboten ist (vgl. BGH NJW 1985, 313; Senat Fam
RZ 2005, 1091 = NJW-RR 2005, 500; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 313 Rdnr. 50).
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b.
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Ein entsprechender Anspruch scheidet aber dann von vornherein aus, wenn kein
Vertragsverhältnis über die Nutzungsüberlassung zwischen der
Eigentümergemeinschaft und der Klägerin bestand. Gegen ein solches
Vertragsverhältnis spricht hier der Wortlaut der Vereinbarung vom 1. Juni 1989. Der
Beklagte hat diese in Kenntnis der Verlobung seines Sohnes mit der Klägerin
ausdrücklich nur in Bezug auf seinen Sohn formuliert, und nur dieser hat sie
unterzeichnet. Der Beklagte hat sie der Klägerin nach deren Vorbringen auch nicht
einmal zur Kenntnis gebracht. Daraus ist zu schließen, dass die damalige
Eigentümergemeinschaft bei der Überlassung des Hauses keine selbstständigen
vertraglichen Beziehungen zur Klägerin eingehen wollte. Dies entspricht auch der
Auffassung der Klägerin. Es ist zudem nicht ungewöhnlich, dass Eltern bei der
Überlassung von Grundbesitz oder Kapital ein Vertragsverhältnis nur zu ihrem Kind,
nicht aber auch zu dem Schwiegerkind eingehen wollen. Etwas anderes folgt auch nicht
aus § 1357 BGB. Unabhängig davon, dass die Vorschrift auf das Verlöbnis keine
Anwendung findet (vgl. Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1357 Rdnr. 6) und ihre Geltung
für den Abschluss von Mietverträgen durch einen Ehegatten streitig ist (vgl. OLG
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Brandenburg FamRZ 2007, 558; LG Braunschweig FamRZ 1986, 61;
Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1357 Rdnr. 14), ergibt sich hier aus den Umständen,
dass eine Mitberechtigung und –verpflichtung der Klägerin nicht gewollt war.
c.
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Aber selbst dann, wenn der Überlassungsvertrag auch im Verhältnis zur Klägerin
bestanden hätte, hat diese die Voraussetzungen eines Anspruchs gegen die
Eigentümergemeinschaft aus § 313 BGB nicht dargetan.
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Unabhängig von der Frage, ob der Fortbestand der Ehe oder die dauerhafte Nutzung
des Hauses nach den gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien
Geschäftsgrundlage für den Überlassungsvertrag war, dürfte bereits die Voraussetzung
zu verneinen sein, dass die Parteien die später eingetretene Veränderung nicht
vorausgesehen haben. Denn die Vereinbarung vom 1. Juni 1989 enthält für den Fall,
dass der Ehemann der Klägerin aus dem Haus auszieht, die Regelung, dass die
zunächst gestundeten Mieten zu diesem Zeitpunkt fällig werden. Haben die Parteien
aber damit den Fall, dass die Klägerin und ihr Ehemann das Haus nicht dauerhaft
gemeinsam bewohnen, bedacht und hierfür eine Regelung getroffen, so werden
grundsätzlich nicht deshalb Rechte aus § 313 BGB begründet, weil die Parteien
weitergehende Regelungen nicht getroffen haben (vgl. BGH NJW 2002, 3695;
Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 313 Rdnr. 23). Dies gilt vor allem deshalb, weil den
Parteien nach dem Wortlaut der Vereinbarung auch bewusst war, dass die Klägerin und
ihr Ehemann "einige Umbauten und Renovierungen" vornehmen wollten.
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Ebenso ist fraglich, ob die erforderliche schwerwiegende Veränderung der Umstände
bereits dadurch eingetreten ist, dass lediglich die Klägerin und ihre Kinder das Haus
verlassen haben, während ihr Ehemann es aufgrund des fortbestehenden
Überlassungsvertrags weiterhin nutzt. Denn jedenfalls für die Eigentümergemeinschaft
stellt sich die Lage unverändert dar: Sie kann das Hausgrundstück und damit die von
der Klägerin behaupteten Investitionen nicht anderweitig nutzen, solange der
Überlassungsvertrag fortbesteht und der Ehemann der Klägerin die sich daraus
ergebenden Rechte weiterhin ausübt. Insofern besteht gerade kein grundlegender
Unterschied zu dem Fall, der dem Urteil des BGH vom 10. Oktober 1984 – VIII ZR
152/83 (NJW 1985, 313) zugrundelag und in dem lediglich der Ersatz seiner
Aufwendungen begehrende Ehemann ausgezogen war.
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Jedenfalls ist eine Vertragsanpassung nicht aufgrund der vorzunehmenden
Interessenabwägung geboten. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nicht
ersichtlich, aus welchen Gründen die Eigentümergemeinschaft das Risiko dafür zu
tragen hat, dass die Klägerin die von ihr behaupteten Investitionen nicht dauerhaft nutzt
(so auch BGH NJW 1985, 313). Hat eine Vertragspartei die Veränderung der Umstände
aufgrund eigener Willensentschließung selbst herbeigeführt, wie hier die Klägerin durch
ihren Auszug, so bestehen grundsätzlich keine Rechte aus § 313 BGB (vgl. BGH NJW
1995, 2028; NJW-RR 1993, 880).
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass dem das Scheitern der Ehe der
Klägerin zugrundeliegt. Allerdings können aus diesem Grund im Falle ehebedingter
Zuwendungen ausnahmsweise Ansprüche gegen den anderen Ehegatten gegeben
sein, weil beide Ehegatten das Risiko des Scheiterns ihrer Ehe gleichermaßen zu
tragen haben (vgl. BGH NJW 1997, 2747; 1982, 2236; Senat, aaO; Palandt/Grüneberg,
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a.a.O., § 313 Rdnr. 50 ff. m.w.N.). Dies gilt jedoch nicht ohne weiteres im Verhältnis zu
Dritten, jedenfalls dann nicht, wenn nicht weitere Umstände hinzutreten, wie etwa, dass
beide Ehegatten die Nutzung aufgeben und der Hauseigentümer sich die Investitionen
durch anderweitige Vermietung zunutze machen kann (vgl. BGH NJW 1985, 313).
Solche Umstände liegen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deshalb vor, weil
die Eigentümergemeinschaft von ihrem Ehemann aufgrund der Vereinbarung vom 1.
Juni 1989 Miete verlangen kann. Denn mit der Geltendmachung der bestehenden
Mietansprüche würde sich die Eigentümergemeinschaft die behaupteten Investitionen
der Klägerin nicht zunutze machen; die Mieten wären auch ohne die Investitionen in
gleicher Höhe geschuldet. Dass die Eigentümergemeinschaft wegen der Investitionen
vom Ehemann der Klägerin höhere Mieten verlangen könnte oder die
Nutzungsvereinbarung mit diesem kündigen und zu einem höheren Entgelt an Dritte
vermieten könnte, macht die Klägerin nicht geltend und ist wegen der Voraussetzungen
des § 745 BGB für die Änderung einer Nutzungsvereinbarung der Teilhaber auch
zweifelhaft (vgl. auch BGH NJW 1985, 313).
Überdies ist es der Klägerin auch deshalb zuzumuten am Vertrag unverändert
festzuhalten, weil sie die Familienwohnung erst im Jahre 2004 verlassen hat, mithin die
von ihr behaupteten Investitionen über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren selbst
genutzt hat.
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5.
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Das Landgericht hat auch mit Recht bereicherungsrechtliche Ansprüche verneint.
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a.
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Soweit zwischen demjenigen, der Aufwendungen auf eine fremde Sache tätigt, und dem
hierdurch Begünstigten ein Vertragsverhältnis über die Nutzungsüberlassung besteht,
sieht die Rechtsprechung dieses als Rechtsgrund für die Aufwendungen an (vgl. BGH
NJW 2002, 436; 1990, 1789; 1985, 313; OLG Frankfurt FamRZ 2007, 641). Dem folgt
der Senat. Bereicherungsansprüche kommen daher nur bei Vorliegen der
Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 S. 2 Fall 1 oder Fall 2 in Betracht.
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Einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 Fall 2 BGB wegen Zweckverfehlung hat das
Landgericht zutreffend mit der Begründung verneint, dass der von der Klägerin mit den
von ihr behaupteten Investitionen verfolgte Zweck, eine den individuellen Bedürfnissen
gerecht werdende Familienwohnung zu schaffen, mit der Vollendung der
Baumaßnahmen erreicht gewesen sei und dass der Auszug der Klägerin und ihrer
Kinder hieran nichts ändere (vgl. BGH NJW 1990, 1789; 1985, 313; Senat, aaO; OLG
Frankfurt FamRZ 2007, 641).
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Auch die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 S. 2 Fall 1 BGB liegen aus den Gründen
des landgerichtlichen Urteils nicht vor. Der Nutzungsüberlassungsvertrag entfällt als
Rechtsgrund für die Investitionen nur dann, wenn er insgesamt beendet wird, sei es
dadurch, dass beide Ehegatten ausziehen (vgl. BGH NJW 2002, 436; 1985, 313; OLG
Frankfurt FamRZ 2007, 641) oder dadurch, dass die mit dem einen in der Ehewohnung
verbliebenen Ehegatten fortbestehende Leihe durch einen Mietvertrag ersetzt wird (vgl.
BGH NJW 1990, 1789). Allein durch den Auszug eines der Ehegatten, wie hier der
Klägerin mit ihren Kindern, endet das Rechtsverhältnis indes nicht, da es mit dem
verbleibenden Ehegatten fortbesteht.
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Demgegenüber vermag sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf zu berufen, es
hätten zwei selbstständige Gebrauchsüberlassungsverträge zwischen der
Eigentümergemeinschaft und ihrem Ehemann einerseits und zwischen der
Eigentümergemeinschaft und ihr andererseits bestanden, und es komme allein darauf
an, dass das mit ihr bestehende Rechtsverhältnis durch ihren Auszug beendet worden
sei. Wenn überhaupt eine vertragliche Beziehung zwischen der
Eigentümergemeinschaft und der Klägerin bestanden hat, so handelte es sich um einen
unteilbaren Vertrag, der die Klägerin und ihren Ehemann gemäß § 432 BGB zur
gemeinschaftlichen Nutzung berechtigte (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 432 Rdnr. 2;
Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 535 Rdnr. 7), mag auch lediglich der Ehemann der
Klägerin zur Zahlung der Miete verpflichtet gewesen sein. Zwei rechtlich selbstständige
Verträge, infolge derer jeder Ehegatte von der Eigentümergemeinschaft die
Überlassung des ganzen Hausgrundstücks an sich und damit unter Ausschluss des
jeweils anderen hätte verlangen können, waren ersichtlich nicht gewollt.
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Überdies fehlt es aus den vom Landgericht dargestellten Gründen an einer
Bereicherung der Eigentümergemeinschaft. Diese kann erst dann eintreten, wenn die
Nutzung des Hausgrundstücks durch die Familie der Klägerin, also auch durch deren
Ehemann, vollständig aufgegeben wird und die Eigentümergemeinschaft in die Lage
versetzt wird, dieses vorzeitig und infolge der Ertragswertsteigerung durch die
Investitionen zu einem höheren Mietzins zu vermieten (vgl. BGH NJW 2002, 436; 1990,
1789; 1985, 313; 1967, 2255; OLG Frankfurt FamRZ 2007, 641).
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b.
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Auch soweit keinerlei Vertragsverhältnis zwischen der Eigentümergemeinschaft und der
Klägerin bestanden haben sollte, wären bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen
diese nicht gegeben.
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Auch solche Ansprüche können nur darauf gerichtet sein, eine Bereicherung der
Eigentümergemeinschaft auszugleichen, die dadurch eintritt, dass sie das
Hausgrundstück vorzeitig zurückerhält und es wegen der Ertragswertsteigerung zu
einem höheren Mietzins vermieten kann. Eine Rückforderung der Investitionen selbst ist
jedenfalls in entsprechender Anwendung von § 685 BGB ausgeschlossen, weil die
Klägerin nicht die Absicht hatte, ihre Aufwendungen zurückzufordern (vgl. BGH NJW
1985, 313; OLG München ZMR 1997, 235; 1995, 406; Staudinger/Emmerich, a.a.O., §
539 Rdnr. 12). Wann die allenfalls auszugleichende Bereicherung bei der
Eigentümergemeinschaft eintritt, bestimmt sich aber danach, wann deren
Nutzungsvereinbarung mit dem Ehemann der Klägerin endet. Bei dieser Sachlage ist es
ohnehin zweifelhaft, ob der Klägerin auch ohne Vertragsverhältnis mit der
Eigentümergemeinschaft ein direkter Bereicherungsanspruch gegen diese zustehen
kann, oder ob ein Bereicherungsausgleich nicht nach allgemeinen Grundsätzen nur in
dem jeweiligen, betroffenen Vertragsverhältnis zu erfolgen hat, d.h. im Verhältnis der
Klägerin zu ihrem Ehemann einerseits und im Verhältnis ihres Ehemanns zur
Eigentümergemeinschaft andererseits (so RGZ 158, 394 im Fall eines Unterpächters,
dem wegen vertraglichen Ausschlusses eines Aufwendungsersatzanspruchs ebenfalls
nur Bereicherungsansprüche zugebilligt wurden).
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6.
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Schließlich ergibt sich der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus §§ 994 ff. BGB.
Es fehlt an der für einen Verwendungsersatzanspruch im Eigentümer-Besitzer-
Verhältnis erforderlichen Vindikationslage im Zeitpunkt der Verwendungsvornahme (vgl.
Palandt/Bassenge, a.a.O., vor § 994, Rdnr. 2). Denn die Klägerin war der
Eigentümergemeinschaft gegenüber entweder aufgrund eigenen oder von ihrem
Ehemann abgeleiteten Rechts zum Besitz berechtigt, § 986 Abs. 1 S. 1 BGB.
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7.
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Auch die weiteren in § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO genannten Voraussetzungen für eine
Berufungszurückweisung im Beschlussverfahren liegen vor.
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Düsseldorf, den 7. Januar 2010
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Oberlandesgericht, 24. Zivilsenat
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