Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.07.2009
OLG Düsseldorf: ausnahme, datum
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 W 24/09
Datum:
22.07.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-2 W 24/09
Tenor:
I.
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 17. Februar 2009 wird
der Kostenfestsetzungsbeschluss der 4a Zivilkammer des Landgerichts
Düsseldorf vom 26. Januar 2009 teilweise abgeändert und
ausgesprochen, dass die Klägerin aufgrund des Urteils der 4a
Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. April 2008 an die
Beklagten 35.303,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 21. August 2008 zu
erstatten hat.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
IV.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 6.704,96 Euro.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den angefochtenen
Kostenfestsetzungsbeschluss ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das
Landgericht die Übersetzungskosten für die eigenen Schriftsätze der
Prozessbevollmächtigten der Beklagten abgesetzt und im Übrigen nur einen Zeilensatz
von 1,85 Euro anerkannt.
1
Wie der Senat unlängst entschieden hat (Beschl. v. 17.7.2009 – I-2 W 29/09), hat eine
Partei (hier die Beklagten) grundsätzlich auch Anspruch auf Erstattung der Kosten für
die (wörtliche) Übersetzung der von ihren Prozessbevollmächtigten im
Erkenntnisverfahren gefertigten Schriftsätze. Denn Übersetzungskosten, die eine der
deutschen Sprache nicht mächtige ausländische Partei aufwendet, um jederzeit dem
Rechtsstreit folgen zu können und an ihm beteiligt zu bleiben, sind zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Die vorstehenden Grundsätze
gelten auch dann, wenn der Prozessbevollmächtigte einer internationalen Sozietät
angehört und in dieser die Übersetzungen vorgenommen werden (vgl. Senat, aaO). Die
2
von den Beklagten geltend gemachten Übersetzungskosten für die von ihr im Verfahren
eingereichten Schriftsätze sind danach ohne Weiteres zu erstatten.
Da Texte in Patentverletzungsstreitigkeiten von Ausnahmen abgesehen regelmäßig
außergewöhnlich schwierige Texte sind, ist es gerechtfertigt, für ihre Übersetzung
regelmäßig von einem Zeilensatz von 4,00 Euro auszugehen (vgl. Senat, aaO). Der
Schwierigkeitsgrad der im vorliegenden Verfahren übersetzten Schriftsätze rechtfertigt
bei objektiver Betrachtung (noch) keine Ausnahme von diesem Grundsatz.
3
Unter Berücksichtigung dessen hat die Klägerin über den im angefochtenen
Kostenfestsetzungsbeschluss genannten Betrag hinausgehend Übersetzungskosten in
Höhe von 6.704,96 Euro zu erstatten.
4
Die Kostenentscheidung ergibt sich entsprechend § 91 Abs. 1 ZPO.
5