Urteil des OLG Düsseldorf vom 27.06.2007

OLG Düsseldorf: haftpflichtversicherung, billigkeit, unfall, zustellung, haftpflichtversicherer, ermessen, datum, hauptsache

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 W 23/07
Datum:
27.06.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-1 W 23/07
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Kostenentscheidung der 8.
Zivilkam-mer des Landgerichts Duisburg in dem am 19. April 2007
verkündeten Urteil (8 O 461/06) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
G r ü n d e :
1
Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet.
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Die Beklagte zu 3. hat dem Kläger hinsichtlich der zurückgenommenen Klagebeträge
(9.688,52 € und 2.679,48 €) keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben; im
übrigen – soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist – hat
die Beklagte zu 3. die Zahlung (1.426,56 € und 500 €) zulässigerweise von der Vorlage
von Belegen durch den Kläger abhängig gemacht. Es entspricht daher billigem
Ermessen (§§ 269 Abs. 3 S. 3, 91 a Abs. 1 ZPO), den Kläger mit den Kosten des
Rechtsstreits insgesamt zu belasten. Soweit eine Verurteilung der Beklagten zur
Zahlung von 440 € erfolgt ist, kommt § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zum Tragen.
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Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in Verkehrsunfallsachen muss
dem Schädiger sowie der in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherung eine
angemessene Zeit zur Prüfung des Anspruchs eingeräumt werden. Der
Haftpflichtversicherer ist nicht verpflichtet, unbesehen und vorschnell Zahlungen zu
leisten. Die Bemessung der Prüfungszeit hängt naturgemäß von den Umständen des
Einzelfalles ab. Sie kann bei komplizierten Sachverhalten durchaus einen längeren
Zeitraum in Anspruch nehmen; in Fällen – wie hier – durchschnittlicher Art wird ist
verschiedentlich ein Zeitraum von vier bis sechs Wochen als notwendig und
angemessen angesehen worden (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Mai 2005, 1 W 22/05;
OLG Rostock, OLG-NL 2001, 92, AG Landstuhl, ZfS 2003, 145); er dürfte aber unter den
heutigen technischen Bedingungen eher noch zu verkürzen sein auf durchschnittlich 3
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Wochen (ähnlich OLG Saarbrücken, U. v. 27.02.2007 – 4 U 470/06 -).
Dass die Beklagte zu 3. im vorliegenden Fall zu lange für die Prüfung benötigt hat oder
Umstände vorlagen, die den Kläger zu der Annahme führen mussten, ohne eine
Erhebung der Klage nicht zu der Regulierung seiner berechtigten Ansprüche zu
kommen, ist nicht ersichtlich.
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Zutreffend ist, dass die Beklagte zu 3. auf die ersten Schreiben des Klägers nicht sofort,
aber jedenfalls doch schon mit dem Schreiben vom 22.11.2006 (Bl. 52 GA), also
innerhalb von 14 Tagen auf das erste Anschreiben des Klägers hin, reagiert hat. Sie hat
dann auf das Vorschussverlangen des Klägers noch vor Einreichung der Klageschrift
am 1. Dezember 2006 einen den Vorstellungen des Klägers entsprechenden Betrag von
9.688,52 € bezahlt, der am 29. November 2006 bei dem Kläger einging. Auch die
weitere Zahlung von 2.679,48 € (eingehend am 11. Dezember 2006) erfolgte noch
deutlich vor Zustellung der Klage und innerhalb des Zeitraums, den die
Haftpflichtversicherung für eine sachgerechte Prüfung in Anspruch nehmen durfte.
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Die Beklagte zu 3. hat sich damit innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erkennbar
regulierungswillig gezeigt. Soweit sie die weiteren Beträge in Höhe von 1.426,56 € und
500 € erst nach Vorlage entsprechender Belege gezahlt hat, ist dies nicht zu
beanstanden und musste für den Kläger noch keine Veranlassung sein, diese Beträge
einzuklagen.
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Insgesamt entspricht es daher der Billigkeit, dem Kläger die Kosten des von ihm – schon
3 ½ Wochen nach dem Unfall – eingeleiteten Rechtsstreits aufzuerlegen.
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Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 ZPO.
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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.500 € festgesetzt.
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Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand kein Anlass, weil die Voraussetzungen
des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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