Urteil des OLG Düsseldorf vom 03.07.2008
OLG Düsseldorf: unterbringung, zusage, unverzüglich, entschädigung, prozess, schmerzensgeld, datum
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-18 U 96/08
Datum:
03.07.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Senat für Zivilsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-18 U 96/08
Tenor:
Der Antrag des Klägers vom 19.03.2008 auf Bewilligung von Prozess-
kostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Landge-
richts Kleve vom 15.02.2008 – 1 O 238/07 – wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen,
weil die von ihm beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom
15.02.2008 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO bietet.
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Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schmerzensgeld bzw. einer Entschädigung
wegen der Art und Weise der Unterbringung des Klägers in der JVA G. in der Zeit vom
23.03. bis 03.08.2006 gerichtete Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf
die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, abgewiesen. Das
beabsichtigte Berufungsvorbringen des Klägers gibt zu einer anderweitigen Beurteilung
keine Veranlassung. Mit Schriftsatz vom 27.05.2008 hat der Kläger mitgeteilt, im
Hinblick auf die Ausführungen in dem in dem Beschwerdeverfahren I-18 W 30/08 OLG
Düsseldorf ergangenen Beschluss des Senats vom 15.05.2008 nehme er von einer
ausführlichen Begründung seines Prozesskostenhilfeantrages Abstand. Soweit der
Kläger außerdem auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19.07.2005 (Az.
12 U 300/04, veröffentlicht in NJW-RR 2005,1267 ff.) Bezug genommen hat, in dem
ausgeführt wird, der in dem dortigen Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch auf
Geldentschädigung wegen der Art der Unterbringung des (dortigen) Klägers in der JVA
scheitere nicht an § 839 Abs. 3 BGB, weil der Kläger auf die Zusage der JVA, dass ihm
unverzüglich ein Einzelhaftraum zugewiesen werde, falls sich die Belegungssituation
ändern sollte, habe vertrauen dürfen und er deshalb nicht habe annehmen müssen, mit
weiteren Eingaben und Beschwerden bis zum Ende seiner Haftzeit mehr zu erreichen,
ist dies für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Eine vergleichbare Zusage wie in
dem von dem Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall ist im vorliegenden Fall
seitens der JVA G. dem Kläger gegenüber nämlich nicht gemacht worden. Soweit das
Oberlandesgericht Karlsruhe in der genannten Entscheidung hat dahin stehen lassen,
ob § 839 Abs. 3 BGB überhaupt anwendbar sei, wenn eine Geldentschädigung wegen
menschenunwürdiger Haftunterbringung begehrt werde, hat der Senat bereits in dem
Beschluss vom 15.05.2008 in dem Beschwerdeverfahren I-18 W 30/08 OLG Düsseldorf
klar gestellt, dass gegen die Anwendbarkeit des § 839 Abs. 3 BGB in derartigen
Fallgestaltungen keine grundsätzlichen Bedenken bestehen.
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