Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.05.2005
OLG Düsseldorf: treu und glauben, versicherungsnehmer, ex nunc, kündigung, auszahlung, benachrichtigung, berechtigung, verrechnung, abrechnung, versicherer
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-4 U 146/04
Datum:
13.05.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-4 U 146/04
Rechtskraft:
nein, BGH-Az.: IV ZR 135/05
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Mai 2004 verkündete
Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter -
abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 9.264,89 EUR
nebst Zinsen in Hö-he von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszins auf 1.169,74 EUR ab dem 1. Februar 2002, auf weitere
4.243,25 EUR ab dem 1. April 2003 und auf weitere 3.851,89 EUR ab
dem 19. Juli 2002 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen,
die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden,
sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120
% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e
1
I.
2
Der Kläger ist bundesweit als gemeinnütziger Verbraucherschutzverein auf dem Gebiet
des Versicherungswesens tätig. Er hat die Beklagte in Prozessstandschaft für drei
seiner Mitglieder, die ehemalige Versicherungsnehmer der Beklagten ..., auf
Auszahlung der Rückkaufswerte aus bei ihr abgeschlossenen
Kapitallebensversicherungen in Anspruch genommen. In der mündlichen Verhandlung
vor dem Senat hat er sodann Abtretungserklärungen von H. und T. vorgelegt. Eine
Abtretungserklärung von P. hat er mit (nicht nachgelassene) Schriftsatz vom 25. April
2005 nachgereicht.
3
Den Verträgen mit der Beklagten lagen deren Versicherungsbedingungen für die
kapitalbildende Lebensversicherung zugrunde und zwar bei H. des Gewinnverbands
FD (LC 4.96), P. des Gewinnverbands FD (LC 7.95) und Thie des Gewinnverbands FD
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(LC 5.00). Die jeweiligen Klauseln § 5 Nr. 2, § 6 Nr. 2 und § 17 ALB, die die beitragsfreie
Versicherung, die Kündigung und die Ausgleichung der Abschlusskosten betreffen,
waren nach den (in Prozessen mit anderen Versicherern ergangenen) Urteilen des
Bundesgerichtshofes vom 9. Mai 2001 (VersR 2001, 839 und 841) wegen Verstoßes
gegen das Transparenzgebot unwirksam. Deswegen wollte die Beklagte die
Bestimmungen im Treuhänderverfahren nach § 172 Abs. 2 VVG durch inhaltsgleiche,
aber leichter verständliche Bedingungen ergänzen bzw. ersetzen. Sie beauftragte einen
Rechtsanwalt als Treuhänder mit der Überprüfung der von ihr neu konzipierten
Regelungen. Dieser bestätigte ihr im August 2001 die Angemessenheit der
verschiedenen Bedingungswerke. Darüber unterrichtete die Beklagte H. und T. unter
dem 26. Oktober 2001, wobei aber für H. Bedingungen beigefügt waren, die nicht für
zum Gewinnverband FD (LC 4.96) gehörende Verträge bestimmt sind. In der Folge
haben P. (30. November 2001), T. (1. Mai 2002) und H. (9. Dezember 2002) ihre
Versicherungsverträge gekündigt. P. hat behauptet, keine Benachrichtigung über die
Neufassung der Bedingungen erhalten zu haben und ist deshalb von der Beklagten
darüber (erst- oder nochmals) mit der Klageerwiderung unterrichtet worden (loser Hefter
C 7). Ebenso hat die Beklagte dem Schriftsatz vom 28. Februar 2005 die für den Vertrag
von Hans gedachten neuen Bedingungen beigefügt. Bei der Berechnung der
Rückkaufswerte, die die Beklagte außergerichtlich gezahlt hat (H.: 7.376,53 EUR, P.:
1.941,04 EUR und T.: 111,42 EUR, GA 94), hat sie - unter Berufung auf die neu
gefassten Bestimmungen - die Abschlusskosten nach § 4 DeckRV "gezillmert" und
einen Stornoabzug nach § 176 Abs. 4 VVG vorgenommen.
Das hält der Kläger nicht für gerechtfertigt, weil auch die neuen Bedingungen
unwirksam seien. Abschlusskosten könne die Beklagte daher mangels wirksamer
Vereinbarungen nur pro rata temporis verrechnen. Das Treuhänderverfahren sei nur für
Risikolebensversicherungen vorgesehen und finde bei bereits gekündigten
Versicherungsverträgen ohnehin keine Anwendung. Davon abgesehen verstoße § 172
Abs. 2 VVG gegen den im GG verankerten Grundsatz der Privatautonomie und gegen
EG-Recht. Die von der Beklagten vorgenommene Abrechnung sei auch nicht durch
ergänzende Vertragsauslegung zu rechtfertigen, da es dafür an einer Regelungslücke
fehle. Schließlich seien auch die geänderten Bestimmungen (weiterhin) intransparent
und unangemessen i.S. von § 9 Abs. 2 AGBG a.F. und § 307 Abs. 2 BGB n.F.
5
Der Kläger hat beantragt,
6
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.264,89 EUR zzgl. Jahreszinsen i.H.v. 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.243,25 EUR seit dem 1.
April 2003, aus 1.169,74 EUR seit dem 1. Februar 2002 und aus 3.851,89 EUR seit
dem 19. Juli 2002 zu zahlen.
7
Die Beklagte hat beantragt,
8
die Klage abzuweisen.
9
Sie hat geltend gemacht, die zunächst unwirksamen Klauseln seien durch hinreichend
transparente und wirksame neue Bestimmungen ersetzt worden. Das
Treuhänderverfahren finde in allen Sparten der Lebensversicherung Anwendung und
sei auch noch im Stadium der Abwicklung eines Lebensversicherungsvertrages
zulässig. Überdies entspreche die "Zillmerung" der Abschlusskosten dem
hypothetischen Parteiwillen. Es handele sich dabei um ein seit langem praktiziertes und
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durch § 65 Abs. 1 Nr. 2 VAG und § 4 DeckRV gesetzlich legitimiertes Verfahren, das zu
den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik gehöre.
Dieser Auffassung hat sich das Landgericht angeschlossen und die Klage abgewiesen.
Dagegen wendet sich der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines
Standpunktes mit der Berufung. Ergänzend rügt er, dass die Versicherungskammer des
Landgerichts den Rechtsstreit trotz grundsätzlicher Bedeutung als obligatorische
Einzelrichtersache i.S. von § 348 a ZPO behandelt habe.
11
Er beantragt,
12
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn
9.264,89 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszins auf 4.243,25 EUR ab dem 1. April 2003, auf 1.169,74 EUR ab dem 1.
Februar 2002 und auf 3.851,89 EUR ab dem 19. Juli 2002 zu zahlen,
13
hilfsweise
14
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht
zurückzuverweisen.
15
Die Beklagte, die das angefochtene Urteil für richtig hält, bittet um
16
Zurückweisung der Berufung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils sowie auf den Akteninhalt Bezug genommen.
18
II.
19
Die Berufung hat Erfolg.
20
1.
21
Der Kläger ist zur Geltendmachung der Ansprüche von H., P. und T. auf Auszahlung des
(ungekürzten) Rückkaufswertes befugt.
22
a) Im Falle von H. und T. ergibt sich diese Berechtigung aus den Abtretungserklärungen
vom 13. April 2005 (GA 580, 581), durch die die Aktivlegitimation des Klägers begründet
wird.
23
(1) Die Abtretungserklärungen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 19.
April 2005 vorgelegt. Ihre Echtheit ist unbestritten. Dass der Kläger die Schriftstücke
nicht mitunterzeichnet hat, ist unschädlich, da er seinen Annahmewillen durch deren
Übergabe im Termin zum Ausdruck gebracht hat und es eines Zugangs der
Annahmeerklärung unter den gegebenen Umständen nicht bedarf (§ 151 BGB).
Unerheblich ist ferner, dass die Zessionen der Beklagten nicht gesondert angezeigt
worden sind (§ 15 Nr. 4 ALB), denn bei Vorlage der Erklärungen war sie sowohl durch
ihren Prozessbevollmächtigten als auch durch ihren Justiziar vertreten. Dass beiden die
Vollmacht zur Entgegennahme der dadurch zugleich bewirkten Anzeige fehlte, hat sie
nicht vorgetragen.
24
(2) Die zum Zwecke des Inkassos erfolgten Abtretungen sind auch nicht wegen eines
Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig.
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(aa) Ob ein Verstoß gegen diese Vorschrift vorliegt, kann offen bleiben, wenn die
Einziehung der abgetretenen Forderungen durch Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG legitimiert ist.
Voraussetzung dafür ist indes, dass der Einzug durch einen Verbraucherverband erfolgt,
der mit öffentlichen Mitteln gefördert wird. Das ist aber hier nicht der Fall. Eine
Förderung mit öffentlichen Mitteln findet nur statt, wenn eine öffentlich-rechtliche
Körperschaft Zuschüsse gewährt (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 3 UKlaG Rn.
4). Dass der Kläger, wie er geltend macht, von der Körperschaftssteuer und teilweise
auch von der Umsatzsteuer befreit ist (GA 533), genügt dafür nicht. Das bedarf aber
keiner Vertiefung, weil ihm eine unerlaubte Rechtsbesorgung letztlich nicht vorgeworfen
werden kann.
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(bb) Nach überkommener Rechtsprechung verstößt ein eingetragener Verein allerdings
gegen Art. 1 § 1 RBerG, wenn er sich von Mitgliedern Ansprüche abtreten lässt, um
diese auf eigenes Risiko gerichtlich geltend zu machen (BGH NJW 1995, 516). Daran
festzuhalten, ist aber nicht mehr gerechtfertigt, da in jüngster Zeit ein Wandel in der
Rechtsprechung zum RBerG eingetreten ist (BVerfG NJW 2002, 3531; 2004, 2662; BGH
NJW 2003, 3046; BVerwG NJW 2003, 2767; vgl. ferner Kleine-Cosack, NJW 2003, 3009
m.w.N.). So fordert nunmehr das Bundesverfassungsgericht, den Veränderungen der
Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen und bei der Auslegung zu berücksichtigen, dass
das RBerG - wie andere Gesetze auch - einem Alterungsprozess unterworfen ist
(BVerfG NJW 2004, 2662). Es sei zu prüfen, ob die Schutzzwecke des RBerG
beeinträchtigt werden. Wenn nein, sei eine einschränkende Auslegung angezeigt
(BVerfG, a.a.O.). Daher muss zugunsten des Klägers gewertet werden, dass in seinem
Fall der durch das RBerG bezweckte Schutz der Rechtsuchenden sowie einer
geordneten Rechtspflege nicht gefährdet erscheint. Seinem Vorbringen, er verfüge über
rd. 48.000 Mitglieder und sei bundesweit auf dem Gebiet des Versicherungswesens
aktiv, ist die Beklagte ebenso wenig entgegengetreten wie der Behauptung, dass die
Bundesregierung ihn schon seit Jahren zu den wesentlichen Gesetzesvorhaben, die
das Versicherungsrecht betreffen, um Stellungnahme bitte (GA 3, 251). Unstreitig ist
ferner, dass er zu den "qualifizierten Einrichtungen" i.S. von § 4 UKlaG gehört (GA 533).
Die notwendige Sachkunde ist daher auf Seiten des Klägers gewährleistet. Außerdem
macht er, wie sich aus seiner Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung ergibt, die
Forderungen seiner Mitglieder nicht aus Eigennutz, sondern aus altruistischen Motiven
geltend. Hinzu kommt, dass er den Prozess mit Hilfe eines Rechtsanwalts führt, der über
die Zulassung bei einem Oberlandesgericht verfügt (vgl. dazu Kleine-Cosack, NJW
2003, 3009, 3012). Dadurch ist eine kompetente Prozessführung gewährleistet; eine
Beeinträchtigung der Schutzzwecke des RBerG ist somit nicht feststellbar. Nach
Auffassung des Senats ist die vorliegende Klage daher keine genehmigungsbedürftige
geschäftsmäßige Rechtsbesorgung.
27
(3) Ist der Kläger aufgrund der Inkassozessionen aktivlegitimiert, folgt daraus zugleich,
dass er (auf prozessualer Ebene) als Inhaber der von ihm geltend gemachten Rechte
prozessführungsbefugt ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., vor § 50 Rn. 18). Auch
im übrigen begegnet die Rechtsverfolgung in den Fällen seiner Mitglieder H. und T.
keinen Zulässigkeitsbedenken. Wenngleich er nunmehr eigene Rechte einklagt, zielt
sein Berufungsangriff weiterhin auf die Beseitigung der im vorinstanzlichen Urteil
enthaltenen Beschwer. Denn dadurch, dass er nun aus eigenem Recht statt als
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Prozessstandschafter vorgeht, tritt eine Änderung des Streitgegenstands nicht ein (BGH
MDR 2003, 1054, 1055).
b) Ebenso ist der Kläger befugt, den Anspruch seines Mitglieds P. auf Auszahlung des
(ungekürzten) Rückkaufswertes geltend zu machen.
29
In ihrem Fall kann er sich aber nicht mehr auf eine Abtretung berufen, weil die Beklagte
diese in Abrede stellt (GA 626) und er eine Abtretungserklärung erst durch (nicht
nachgelassenen) Schriftsatz vom 25. April 2005 (GA 624) zu den Akten gereicht hat.
Das hindert ihn jedoch nicht, weiterhin als Prozessstandschafter zu klagen. Dass er das
(hilfsweise) will, entnimmt der Senat der Erklärung seines Prozessbevollmächtigten in
der Verhandlung, dass es dem Kläger und den hinter ihm stehenden Mitgliedern gleich
sei, ob er deren Rechte aufgrund einer Inkassozession oder als Prozessstandschafter
durchsetze (so auch GA 621). Die Voraussetzungen für eine Klage in gewillkürter
Prozessstandschaft sind auch gegeben.
30
(aa) Die notwendige Ermächtigung des Klägers entnimmt der Senat den Schreiben vom
2. April 2002 (GA 564) und 30. Juni 2003 (GA 323). Dass die ihm verliehene
Berechtigung in der Überschrift des Schreibens vom 30. Juni 2003 fälschlich als
Vollmacht bezeichnet wird, ist ohne Belang, da im Text des Schreibens ausdrücklich
bestätigt wird, dass er den Zahlungsanspruch "im eigenen Namen geltend" machen soll.
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(bb) Das gleichfalls erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse des Klägers an der
Geltendmachung des Anspruchs folgt schließlich daraus, dass es unstreitig zu seinen
satzungsgemäßen Aufgaben gehört, die Interessen von Versicherungsnehmern im
Sinne eines Verbraucherschutzvereins wahrzunehmen(GA 3; vgl. BGH NJW 1983,
1559, 1561).
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2. Die Klage ist auch (im übrigen) materiell gerechtfertigt, weil die Beklagte die von ihr
praktizierte Verrechnung der Abschlusskosten und einen Stornoabzug nicht vornehmen
durfte. Die Verrechnung einmaliger Abschlusskosten ab Beginn des
Vertragsverhältnisses mit Ansprüchen auf künftige Beiträge ("Zillmerung") wird zwar
durch § 65 Nr. 2 VAG als grundsätzlich zulässig vorausgesetzt. Im Verhältnis zum
Versicherungsnehmer hängt die diesbezügliche Berechtigung des Versicherers jedoch
von einer wirksamen Vereinbarung ab (BGH VersR 2001, 841, 844 f.). Gleiches gilt für
den Stornoabzug. Denn für diesen setzt schon das Gesetz eine wirksame Vereinbarung
voraus (§ 176 Abs. 4 VVG). An der notwendigen Vertragsgrundlage fehlt es jedoch in
allen drei Fällen.
33
3. Außer Streit steht, dass die §§ 5 Nr. 2 , 6 Nr. 2 und 17 ALB, die die "Zillmerung" und
den Stornoabzug regeln, in ihren ursprünglichen Fassungen aus den vom
Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 9. Mai 2001 (VersR 2001, 839 u. 841)
dargelegten Gründen intransparent und damit unwirksam waren (§ 9 Abs. 2 AGBG). Die
von der Beklagten vorgenommene Abrechnung wird auch nicht durch die im
Treuhänderverfahren geänderten Bedingungen legitimiert.
34
4. Ob unwirksame Versicherungsbedingungen bei einer kapitalbildenden
Lebensversicherung überhaupt im Treuhänderverfahren ersetzt werden können, ist
zweifelhaft.
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a) Nach der herrschenden Meinung ist diese Frage zu bejahen, da § 172 Abs. 2 VVG
36
nicht nur bei Risikoversicherungen Anwendung finde (OLG Stuttgart VersR 2001, 1141,
1142, 1144; OLG München VersR 2003, 1024, 1025; OLG Braunschweig VersR 2003,
1520, 1521; LG Stuttgart VersR 2003, 313; LG Wiesbaden VersR 2003, 1292; LG
Saarbrücken VersR 2003, 1291, 1292; LG Aachen VersR 2003, 1022, 1023; Kollhosser
VersR 2003, 807, 811; Lorenz VersR 2001, 1146; Wandt VersR 2001, 1449, 1452; BK-
Schwintowski, VVG, § 172 Rn. 23; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 172 Rn. 30; ebenso
BAV NVersZ 2002, 9 f.). Zur Begründung wird auf den Regelungszweck abgestellt.
Durch § 172 Abs. 2 VVG solle eine schnelle, einheitliche und klare Vertragsergänzung
ermöglicht werden, weil es sich bei Lebensversicherungen um Verträge mit sehr langen
Laufzeiten handele, die für den Versicherer regelmäßig nicht kündbar seien. Bei
Unwirksamkeit von Versicherungsbedingungen komme als Alternative nur eine
Lückenschließung im Wege ergänzender Vertragsauslegung in Betracht. Das sei
jedoch bei Massenverträgen ein grundsätzlich ungeeignetes Verfahren, weil eine
Vertragsergänzung nur in Individualprozessen, nicht aber im Verbandsklageverfahren
gefunden werden könne. Darüber könnten Jahre vergehen, bis Klarheit über den Inhalt
des Vertrages bestehe. Im übrigen sei nicht gewährleistet, dass die gerichtlichen
Vertragsergänzungen in jeder Hinsicht übereinstimmten. Insofern bestehe zwischen
risiko- und kapitalbildenden Lebensversicherungen keinerlei Unterschied. Deshalb sei
eine weite Auslegung des § 172 Abs. 2 VVG geboten.
b) Die Gegenauffassung (LG Dortmund, Urteil v. 23.11.01 - 8 O 354/01 -; LG Frankfurt,
Urteile v. 18.4.02 - 2 O 79 und 80/01 -; Buchholz-Schuster NVersZ 2000, 207;
Schünemann, NVersZ 2002, 232, 233; Römer, a.a.O., § 172 VVG Rn. 2, 11 ff.) tritt dem
unter Verweis auf die Entstehungsgeschichte der Norm, ihren Wortlaut und ihre
systematische Stellung entgegen. Der Gesetzgeber habe durch § 172 VVG bewusst nur
solche Lebensversicherungen erfasst, bei denen die Realisierung des versicherten
Risikos bei Abschluss des Vertrages noch ungewiss sei. Das Treuhänderverfahren sei
daher nur bei Pflege-, Dread-Disease-, Berufsunfähigkeits- und
Risikolebensversicherungen anzuwenden. So finde sich auch die einzige
Parallelvorschrift im Bereich der Krankenversicherung (§ 178 g VVG), bei der die
Eintrittspflicht in gleicher Weise ungewiss sei. Wenn der Gesetzgeber die Ersetzung der
Zustimmung der Versicherungsnehmer in allen Sparten der Lebensversicherung
ermöglichen wollte, hätte es im übrigen auf der Hand gelegen, dies in einer
selbständigen Gesetzesvorschrift zu tun, statt die Bestimmung einer Spezialregelung für
nur einen Teil der Lebensversicherungen als Absatz 2 anzufügen.
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c) Ob diesen systematischen Erwägungen der Vorzug zu geben ist, kann der Senat
offen lassen, weil es auf die Entscheidung dieser Streitfrage im vorliegenden Fall nicht
ankommt.
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5. Denn selbst wenn man bei Kapitallebensversicherungen die Änderung unwirksamer
Bedingungen im Treuhänderverfahren für zulässig hält, gilt das jedenfalls nicht für
Verträge, die bei Wirksamwerden der Änderungen bereits durch Kündigung beendet
waren.
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a) Das wird zwar von der herrschenden Meinung anders gesehen (LG Stuttgart VersR
2003, 313; LG Wiesbaden VersR 2003, 1292; LG Saarbrücken VersR 2003, 1291, 1292;
LG Aachen VersR 2003, 1022, 1023; Kollhosser VersR 2003, 807, 810; Wandt VersR
2001, 1449, 1459; Prölss/Martin, a.a.O., § 172 Rn. 28 f.). Zur Begründung wird angeführt,
dass auch beendete Verträge noch der Abwicklung bedürften und es dabei
entscheidend darauf ankomme, ob die Abrechnung der Abschlusskosten wie
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ursprünglich vorgesehen zu erfolgen habe oder ob eine Neuberechnung notwendig sei.
b) Dem wird aber entgegengehalten (LG Hannover VersR 2003, 1289, 1290; Dörner LM,
Anm. zu § 8 AGBG Nr. 47, Bl. 8), dass die Abwicklung eines Vertrages nicht mit dessen
Fortführung gleich gesetzt werden könne, weil es dabei nur noch um eine geordnete
Beendigung des Versicherungsverhältnisses gehe.
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c) Der Senat schließt sich dieser Mindermeinung an. Änderungen nach § 172 Abs. 2
VVG werden nämlich erst zwei Wochen nach Benachrichtigung des
Versicherungsnehmers wirksam (§ 172 Abs. 3 S. 2 VVG). Für Ansprüche auf
Auszahlung des Rückkaufswertes, die vor Wirksamwerden dieser Änderungen
entstanden sind, gilt dann der allgemeine Grundsatz, dass sich ein Anspruch nach den
Bestimmungen richtet, die zum Zeitpunkt seiner Entstehung in Kraft waren (vgl. Art. 170,
Art. 229 § 5 u. Art. 232 § 1 EGBGB). Eine Abweichung davon kommt nur in Betracht,
wenn entweder gesetzlich oder vertraglich (wirksam) ein anderes bestimmt ist. Das ist
hier jedoch nicht der Fall. Auch eine rückwirkende Anwendung der Änderungen kommt
nicht in Betracht. Prämisse dafür wäre nach dem Wortlaut des § 172 Abs. 2 VVG, dass
die Anwendung der neuen Bedingungen "zur Fortführung des Vertrages ... notwendig
ist". Ob die Abwicklung noch als Fortführung des Versicherungsverhältnisses gewertet
werden kann, ist bereits zweifelhaft. Das kann hier aber dahinstehen. Entscheidend ist,
dass jedenfalls ein gekündigter Lebensversicherungsvertrag keiner wie auch immer
gearteten Abwicklung bedarf. Anders als im Falle eines Rücktritts wird der Vertrag durch
die Kündigung nämlich nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, sondern
ex nunc beendet. Offen steht dann nur noch der Anspruch des Versicherungsnehmers
auf den Rückkaufswert. Dieser gesetzliche Erstattungsanspruch (§ 176 VVG) lässt das
Versicherungsverhältnis aber weder fortbestehen noch wieder aufleben.
42
d) Die Unanwendbarkeit der neuen Versicherungsbedingungen auf Verträge, die beim
Wirksamwerden der Änderung bereits beendet waren, hat im Streitfall zur Folge, dass
die Beklagte sich in den Fällen der Mitglieder des Klägers P. und H. nicht auf ihre neu
gefassten Klauseln berufen kann, weil sie nicht nachgewiesen hat, dass sie P. vor
Ausspruch der Kündigung über die Bedingungsänderung unterrichtet hat, und weil
außer Streit steht, dass sie H. vor der von ihm erklärten Kündigung nicht die
zutreffenden neuen Bedingungen mitgeteilt hat. Als belanglos können die
Abweichungen zwischen den Bedingungswerken im zweiten Fall nicht angesehen
werden, weil die "Zillmerung" der Abschlusskosten in dem ursprünglich übermittelten §
17 der neuen Bedingungen auf 3,5 % der Versicherungssumme beschränkt war,
während der tatsächlich für den Vertrag maßgebende neue § 17 eine Beschränkung auf
4 % vorsieht (vgl. GA 101, 530).
43
Ob die Beklagte die notwendige Benachrichtigung nach Rechtshängigkeit
ordnungsgemäß nachgeholt hat und ob die nachgereichten Mitteilungen P. und H.
zugegangen sind, kann somit dahinstehen.
44
6. Die Berechtigung der Beklagten zur "Zillmerung" der Abschlusskosten und zum
Stornoabzug ist den Versicherungsverträgen mit H. und P. auch nicht im Wege der
ergänzenden Vertragsauslegung zu entnehmen. Entscheidend ist insofern, ob die
ersatzlose Streichung der unwirksamen Klauseln eine angemessene und den
berechtigten Interessen des AGB-Verwenders und seines Vertragspartners Rechnung
tragende Lösung darstellt (BGH NJW 2000, 1110, 1114). Das wird in Rechtsprechung
und Literatur ebenfalls kontrovers beurteilt.
45
a) Überwiegend wird angenommen, dass die "Zillmerung" der Abschlusskosten und der
Stornokostenabzug dem hypothetischen Willen beider Parteien entspreche und daher
zumutbar sei, weil es sich insbesondere bei der Verrechnung der Beiträge nach dem
Zillmerverfahren um eine verbreitete und anerkannte Berechnungsmethode handele
(OLG München, VersR 2003, 1024, 1026; OLG Braunschweig VersR 2003, 1520, 1522
f.; LG Stuttgart VersR 2003, 313; LG Saarbrücken VersR 2003, 1291, 1292; LG Aachen
VersR 2003, 1022, 1024; Wandt VersR 2001, 1449, 1454 f.; Kollhosser VersR 2003,
807, 810). Wenn eine Versicherungsbedingung nur wegen Intransparenz unwirksam
sei, sei im übrigen davon auszugehen, dass die Parteien bei Abschluss des Vertrages
eine Klausel gleichen Inhalts in transparenter Fassung gewählt hätten, sofern ihnen die
Unwirksamkeit bewusst geworden wäre. Das gelte auch dann, wenn - wie vom
Bundesgerichtshof angenommen - die intransparenten Bedingungen Einfluss auf die
Entscheidung des Versicherungsnehmers zum Abschluss einer
Kapitallebensversicherung gehabt haben könnten. Bei Versicherungsverträgen lasse
sich die Folge der Produktwahl - anders als bei Schuldverträgen im allgemeinen -
nämlich nicht dadurch beseitigen, dass dem Kunden als Kompensation für die
Intransparenz ein Rücktrittsrecht eingeräumt werde. Bei der ergänzenden
Vertragsauslegung müsse in Rechnung gestellt werden, dass dem
Versicherungsnehmer bereits Versicherungsschutz gewährt worden sei und er seine
Entscheidung zwischen einem Festhalten am Vertrag und seiner Rückabwicklung
davon abhängig machen werde, ob zwischenzeitlich ein Versicherungsfall eingetreten
ist oder nicht.
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b) Das hält die Gegenauffassung (LG Frankfurt v. 18.4.02 2 O 79 u. 80/01; - LG
Hannover VersR 2003, 1289, 1290) für nicht vertretbar, da der Bundesgerichtshof in den
Urteilen vom 9. Mai 2001 maßgeblich darauf abgestellt habe, dass die
Lebensversicherung im Wettbewerb mit anderen Kapitalanlagen stehe und der
Versicherungsnehmer deswegen vor Vertragsschluss auf Informationen angewiesen
sei, die eine sachgerechte Entscheidung durch einen Vergleich der unterschiedlichen
Anlagemöglichkeiten zulasse. Diese Informationen seien ihm durch die für unwirksam
erklärten Bedingungen vorenthalten worden, weil er aus ihnen eben nicht ohne weiteres
entnehmen konnte, welche wirtschaftlichen Nachteile auf ihn bei vorzeitiger
Vertragsbeendigung zukommen würden. Würden diese Klauseln nun durch
inhaltsgleiche ersetzt, würde dem Versicherungsnehmer im Nachhinein eine
Kapitalanlage aufgezwungen, die er bei der gebotenen Unterrichtung möglicherweise
so nicht abgeschlossen hätte. Das könne ihm redlicherweise aber nicht angesonnen
werden.
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c) Auch hier folgt der Senat der zuletzt dargestellten Auffassung. Dass der Versicherer
bis zum Wirksamwerden der Kündigung im Risiko gestanden hat, steht der ungekürzten
Auszahlung des Rückkaufswertes nicht entgegen, da die in den Versicherungsprämien
enthaltenen Risikobeiträge- ebenso wie der Verwaltungskostenanteil - dem Versicherer
ohnehin verbleiben. Ein Verzicht auf die "Zillmerung" der Abschlusskosten und den
Stornoabzug stellt auch keine Sonderbehandlung der weichenden
Versicherungsnehmer dar, die vollständig zu Lasten der "vertragstreuen"
Versicherungsnehmer gehe (so aber Wandt VersR 2001, 1449, 1460). Richtig ist zwar,
dass bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ungedeckte Abschlusskosten verbleiben, die
den Gewinn des Versicherers und damit auch die Überschussbeteiligung der
verbleibenden Versicherungsnehmer mindern. Falsch ist jedoch, dass die kündigenden
Versicherungsnehmer "vertragsuntreu" wären. Denn der Versicherungsnehmer darf das
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Versicherungsverhältnis jederzeit kündigen (§ 165 Abs. 1 VVG) und ihm kann dieses
Recht nicht entzogen werden (§ 178 Abs. 1 VVG). Auch er verhält sich somit
"vertragstreu". Etwaige finanzielle Nachteile, die mit der Ausübung seines
Kündigungsrechts verbunden sind, müssen aber wegen der Unwirksamkeit der
Versicherungsbedingungen zu Lasten des Klauselverwenders gehen, der die
Organisation seines Vertriebs und das Provisionssystem allein in der Hand hat. Dass
dabei auch die in der Versichertengemeinschaft verbleibenden Versicherungsnehmer
wirtschaftliche Nachteile erleiden, ist nicht zu ändern, da bei der ergänzenden
Vertragsauslegung nur die Interessen der jeweils am Vertrag beteiligten Parteien in die
Waagschale fallen. Einer Mehrheitsentscheidung unter Beteiligung der an ihren
Lebensversicherungen festhaltenden Versicherungsnehmern ist die ergänzende
Vertragsauslegung nicht zugänglich. Somit bleibt es dabei, dass es im Streitfall an einer
rechtlichen Grundlage für die von der Beklagten vorgenommene "Zillmerung" der
Abschlusskosten und den Stornoabzug fehlt.
Demgemäss kann die Beklagte sich in den Fällen der Mitglieder des Klägers H. und P.
nicht darauf berufen, dass die "Zillmerung" der Abschlusskosten und ein Stornoabzug
dem hypothetischen Parteiwillen entspricht.
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7. Zu demselben Ergebnis gelangt der Senat im Falle des Mitglieds des Klägers T..
Zwar hat T. seine Lebensversicherung erst nach Benachrichtigung über die
Bedingungsänderung gekündigt. Auch bei noch laufenden Versicherungsverträgen
steht die Neufassung unwirksamer Klauseln jedoch nicht im freien Ermessen des
Versicherers. Im Treuhänderverfahren kann er nämlich nur das zum neuen Inhalt der
Verträge machen, was dem hypothetischen Parteiwillen gerecht wird (OLG
Braunschweig VersR 2003, 1520, 1522; LG Hildesheim VersR 2003, 1290, 1291; LG
Aachen VersR 2003, 1022, 1023; Wandt VersR 2001, 1449, 1453; Kollhosser VersR
2003, 807, 811; Prölss/Martin, a.a.O., § 172 Rn. 33). Dementsprechend kommt es hier -
ebenso wie im Falle der bei Wirksamwerden der Bedingungsänderung bereits
gekündigten Verträge - darauf an, ob die Parteien bei Abwägung ihrer beiderseitigen
Interessen die "Zillmerung" der Abschlusskosten und der Stornokostenabzug nach Treu
und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten (Palandt/ Heinrichs, a.a.O., §
242 Rn 7). Das ist aber aus schon zuvor unter 6. dargelegten Gründen nicht feststellbar,
weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass T. sich bei der gebotenen Offenlegung
der mit den unwirksamen Klauseln verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und
Belastungen für eine andere Kapitalanlage entschieden hätte.
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8. Die Höhe der von der Beklagten noch zu entrichtenden Rückkaufswerte schätzt (§
287 ZPO) der Senat auf der Grundlage des schlüssigen Klägervorbringens (GA 58/59)
auf (insgesamt) 9.264,89 EUR. Der Berechnung des Klägers ist die Beklagte auch nicht
entgegengetreten, obwohl der Senat in der mündlichen Verhandlung zu erkennen
gegeben hat, dass er die geltend gemachten Ansprüche der Höhe nach für gerechtfertigt
hält.
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9. Die Zinsansprüche ergeben sich aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzuges.
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10.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 543 Abs. 2, 708 Nr. 10 und
711 ZPO.
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Die Revision lässt der Senat zu, weil die Entscheidung über einen Anspruch auf den
ungekürzten Rückkaufswert in Anbetracht der zitierten kontroversen Meinungen in
Rechtsprechung und Literatur grundsätzliche Bedeutung hat. Gleich gelagerte
Revisionsverfahren sind auch schon beim Bundesgerichtshof anhängig (IV ZR 162/03
und 177/03). Daneben ist auch über den Einzelfall hinaus von Bedeutung, ob die
Aktivlegitimation oder die Prozessführungsbefugnis eines Verbraucherverbandes, der
Individualansprüche seiner Mitglieder verfolgt, wegen eines Verstoßes gegen das
RBerG zu verneinen ist.
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a. Dr. W. Dr. R.
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