Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.02.2009
OLG Düsseldorf: patentanspruch, datum
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 W 9/09
Datum:
20.02.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-2 W 9/09
Tenor:
I.
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 8. August 2008 wird der
Schluss-Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 4b.
Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2008
dahingehend abgeändert, dass die Klägerin den Beklagten über den mit
dem Teil-Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Juni 2008 festgesetzten
Betrag hinausgehend keine weiteren Kosten zu erstatten hat.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
III.
Der Beschwerdewert wird auf 6.000,-- EUR festgesetzt.
Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3, 567 ZPO statthafte und auch
ansonsten zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie sich dagegen
wendet, dass die Rechtspflegerin mit dem angefochtenen Schluss-
Kostenfestsetzungsbeschluss die von den Beklagten angemeldeten Kosten des
Privatgutachtens in Höhe von 6.000,-- EUR im Rahmen der Kostenfestsetzung
berücksichtigt hat, ist begründet.
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I.
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Gemäß § 91 Abs. 1 ZPO kann die obsiegende Partei die Kosten erstattet verlangen, die
zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren. Ein Privatgutachten ist
in diesem Sinne in einem Hauptsacheverfahren notwendig, wenn die
Rechtsverteidigung nur mit seiner Hilfe erfolgen kann. Das kommt in
Patentverletzungsverfahren insbesondere dann in Betracht, wenn es um komplexe
technische Gegenstände und Sachverhalte geht, zu denen sachgerecht vorzutragen, die
Partei aufgrund unzureichender eigener Sachkenntnisse nicht in der Lage ist (vgl. BGH,
NJW 2003, 1398, 1399; OLG Frankfurt, GRUR 1994, 532, 533; Schulte/Kühnen, PatG, 8.
Aufl., § 139 Rdn. 315; Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 10. Aufl., § 139 Rdn. 172,
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m.w.N.).
Derartige Verhältnisse sind vorliegend nicht gegeben. Das ein Schleifwerkzeug für
Dentalzwecke betreffende Klagepatent hat ersichtlich keine komplizierte Technik zum
Gegenstand, zu der die in diesem Bereich nicht unkundigen Beklagten nur mit Hilfe
eines Privatgutachtens vortragen konnten. Dass die in einem Patentanspruch
verwendeten Begriffe (hier die patentgemäße "Wabenstruktur") der Auslegung bedürfen,
macht die Einholung eines Gutachtens zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung
noch nicht notwendig. Das gilt umso mehr, als die Frage, wie ein Patent auszulegen ist,
im Grundsatz eine Rechtsfrage darstellt (BGHZ 142, 7, 15 – Räumschild; BGHZ 160,
204, 213 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).
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II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574
Abs. 2 und 3 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
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