Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.12.2006
OLG Düsseldorf: treu und glauben, interessenabwägung, meldung, widerruf, leasingnehmer, einwilligung, haftpflichtversicherung, geschäftsbeziehung, abrechnung, holding
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 U 69/06
Datum:
14.12.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-10 U 69/06
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 27. April 2006 verkündete
Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und
insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, die der Schufa Holding AG, Hagenauer Str.
44, 65203 Wiesbaden bzw. Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden
übermittelten Daten des Klägers wegen einer Forderung der Beklagten,
die mit 697,00 € am 21.05.2005 mit der Kontonummer 200684147001
fällig gestellt, am 15.06.2005 zum Einzug an ein Inkassoinstitut
übergeben und am 05.07.2005 getilgt worden ist, zu widerrufen.
Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 68,61 € zu
zah-len.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
1
Der Kläger begehrt von der – durch Formumwandlung aus der R. Leasing GmbH & Co.
OHG hervorgegangenen – Beklagten den Widerruf von an die Schutzgemeinschaft für
allgemeine Kreditsicherheit Holding AG (nachfolgend: Schufa) übermittelten Daten.
Darüber hinaus verlangt er die anteilige Erstattung der ihm zur außergerichtlichen
Durchsetzung seines Begehrens entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 68,61
€.
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Mit dem Kläger am 04.05.2006 zugestellten (Bl. 122 GA) Urteil vom 27.04.2006 (Bl. 107
f GA), auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht
die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte die
Restforderung aus dem Leasingvertrag zu Recht erhoben habe. Demzufolge schulde
sie auch keine Erstattung der Rechtsanwaltskosten.
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Hiergegen richtet sich die am 12.05.2006 eingelegte (Bl. 124 GA) und am 22.06.2006
(Bl. 127 GA) begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren weiter
verfolgt. Sie wendet sich in erster Linie gegen die Forderungsberechtigung der
Beklagten. Zu Unrecht habe das Landgericht die Restforderung für begründet erachtet.
Es habe nicht nur an einer ordnungsgemäßen Abrechnung, sondern auch einer
inhaltlich richtigen Abrechnung gemangelt. Zudem entbehre die zur Begründung der
Forderungsberechtigung herangezogene Bestimmung unter Ziffer XIV.B der
Leasingbedingungen der Wirksamkeit, da sie dem Leasingnehmer – entgegen den
entsprechend anwendbaren mietrechtlichen Vorschriften – die Sachgefahr auch für den
Fall eines unverschuldeten Unterganges des Leasinggutes aufbürde. Überdies handele
es sich um eine Überraschungsklausel. Ungeachtet dessen sei die Übermittlung der
streitigen Daten an die Schufa schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Beklagte
diese ohne jede Interessenabwägung automatisch vorgenommen habe.
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Die Beklagte will das Rechtsmittel zurückgewiesen wissen. Sie verteidigt das
erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 26.06.2006 (Bl. 141 f GA), auf den
insoweit verwiesen wird. Ergänzend führt sie an, dass die Haftung des Leasingnehmers
bei Verlust des Leasingguts leasingtypisch sei und Ziffer XIV.B der
Leasingbedingungen daher keinen Wirksamkeitsbedenken begegne. Im Übrigen sei
eine Rücksichtnahme auf die Interessen des Vertragspartners nur bei dessen
Vertragstreue angezeigt. Hieran fehle es.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze
der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
6
II.
7
Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte
sowohl ein Anspruch auf Widerruf der streitgegenständlichen Daten als auch auf
Zahlung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten zu.
8
1.
9
Dem Kläger kommt gegen die Beklagte ein Anspruch auf Widerruf der an die Schufa
übermittelten Daten zu. Entsprechend dem Widerruf der Beklagten wird die Schufa die
Daten zu löschen haben. Dem folgend kommt dem Annexantrag, die Beklagte zur
Beauftragung der Löschung der entsprechenden Daten durch die Schufa zu verurteilen,
keine eigenständige Bedeutung zu.
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Dabei kann offen bleiben, ob der Anspruch aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
Bundesdatenschutzgesetzt (nachfolgend: BDSG) abgeleitet werden kann.
Verneinendenfalls wäre ein Widerrufsanspruch jedenfalls in entsprechender
Anwendung der §§ 12, 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB als Anspruch auf Beseitigung einer
durch eine unzulässige Datenübermittlung entstandenen Störung begründet (vgl. BGH,
NJW 1984, 436; OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1011; OLG Frankfurt, NJW-RR 1988, 562
[565]; AG Elmshorn, NJW 2005, 2404; AG Potsdam, Urteil vom 03.06.2005, Az. 22 C
30/05). Denn eine durch das BDSG nicht gedeckte Übermittlung personenbezogener
Daten stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, welches als
"sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB auch negatorischen Schutz nach den
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allgemeinen Vorschriften genießt, sofern nicht spezielle datenschutzrechtliche
Bestimmungen vorgehen (BGH, NJW 1984, 436; Sprau, in: Palandt, BGB, 65. Aufl., §
823 Rz. 84). Das für einen Beseitigungsanspruch notwendige Fortwirken der
Beeinträchtigung besteht auch solange, wie die Daten beim Empfänger nicht gelöscht
sind (BGH, NJW 1984, 436).
a.
12
Die Beklagte war seinerzeit nicht zur Datenübermittlung befugt.
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Die Datenübermittlung wäre zu Recht erfolgt, wenn der Kläger hierzu entweder wirksam
seine – lediglich mit Wirkung für die Zukunft widerrufliche - Einwilligung erklärt hätte (§§
4 Abs. 1, 4 a Abs. 1 BDSG) oder die Übermittlung durch § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 BDSG gedeckt war. Hieran fehlt es. Unabhängig davon, ob die mit
Abschluss des Leasingvertrages vom 27.01.2005 formularmäßig erklärte, den formellen
Anforderungen des § 4a Abs. 1 BDSG genügende Einwilligung einer Inhaltskontrolle
nach § 307 BGB stand hält, ist die Erklärung jedenfalls dahin auszulegen, dass einer
Weiterleitung der Daten eine umfassende Interessenabwägung, wie auch nach § 28
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BDSG geboten, vorauszugehen hat. Eine solche
ist indes nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Klägers gänzlich unterblieben
und führt im Übrigen dazu, dass die schutzwürdigen Belange des Klägers das
berechtigte Interesse der Beklagten bzw. der Schufa und der Allgemeinheit an der
Kenntniserlangung von Daten zur Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit
überwiegen.
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aa.
15
Ziffer 1 der Einwilligungserklärung zum Datenschutz weist darauf hin, dass eine
Übermittlung der genannten Daten nach dem BDSG nur nach Abwägung aller
betroffenen Interessen erfolgen darf. Dabei bleibt offen, ob sich die Beklagte hiermit zu
einer Interessenabwägung verpflichtet hat. Im Hinblick darauf, dass etwaige Zweifel bei
der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen nach § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten
des Verwenders gehen, ist allerdings davon auszugehen, dass der Kläger seine
Einwilligung jedenfalls nur unter der Prämisse erklärt hat, dass einer Meldung eine ihm
im Ergebnis nachteilige Interessenabwägung vorausgegangen ist. Wäre die Klausel
demgegenüber dahin zu verstehen, dass keine Interessenabwägung zu erfolgen hat,
würde die Bestimmung den Leasingnehmer unangemessen benachteiligen, da sie
wesentlichen Grundgedanken des BDSG zuwider läuft, und entbehrte damit nach § 307
BGB der Wirksamkeit (vgl. BGH, NJW 1986, 46 und NJW 1991, 1886; OLG Koblenz,
NJW-RR 1990, 822 [823]; OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1011; AG Elmshorn, CR 2005,
641). Das BDSG hat sich grundsätzlich für den Schutz personenbezogener Daten
entschieden (BGH NJW 1986, 46; BGHZ 80, 311 [312]). Es untersagt zwar die
Speicherung und Übermittlung solcher Daten nicht schlechthin, knüpft sie jedoch in den
§§ 28, 35 BDSG an eine Abwägung der berechtigten Interessen aller Beteiligten. Ist
aufgrund der fraglichen Klausel die Beklagte indes uneingeschränkt befugt, jegliche
Daten über die Aufnahme, vereinbarungsgemäße Abwicklung und aufgrund nicht
vertragsgemäßen Verhaltens, mithin auch über einseitige Maßnahmen des
Leasinggebers zur Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche gegen den Leasingnehmer
wie Mahnungen, Kündigungen oder Mahnbescheide (sog. Negativmerkmale), ohne jede
Prüfung weiterzuleiten, widerspricht dies dem durch die vorstehenden Normen
ausgestalteten Grundsatz der Interessenabwägung.
16
bb.
17
Hiervon ausgehend hat in jedem Fall eine Interessenabwägung zu erfolgen, welche
vorliegend zur Unzulässigkeit der Datenübermittlung führt.
18
(1)
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Dies folgt schon daraus, dass die Beklagte dem Vorbringen des Klägers, keine
Interessenabwägung vorgenommen zu haben, nicht entgegen getreten ist und einräumt,
quasi einem Automatismus folgend, die Daten weitergeleitet zu haben. Ist aber eine
Interessenabwägung gänzlich unterblieben, kann die Datenübermittlung den
vorstehenden Anforderungen nicht genügen (vgl. AG Potsdam, Urt. v. 03.06.2005, Az.
22 C 30/05).
20
(2)
21
Ungeachtet dessen führt eine Interessenabwägung zu keinem anderen Ergebnis.
22
(a)
23
Dabei ist schon fraglich, ob eine Datenübermittlung, wenn der Betroffene keine
offensichtlich unbegründeten Einwendungen erhebt und auch in der Vergangenheit
nicht durch Zahlungsverweigerungen und unberechtigte Forderungseinwendungen (vgl.
hierzu AG Elmshorn, CR 2005, 641) in Erscheinung getreten ist, vor einer
rechtskräftigen gerichtlichen Klärung der Zweifelsfrage erfolgen darf (verneinend: AG
Elmshorn, NJW 2005, 2404). Hierfür spricht nachhaltig, dass es derjenige, welcher für
sich bestimmte Rechte in Anspruch nimmt, andernfalls in der Hand hätte, bereits mit der
Ankündigung einer Schufa-Meldung zwecks Durchsetzung seiner Forderung Druck
auszuüben. Letztlich bedarf die Frage hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung.
Denn zumindest unter den besonderen Umständen des Einzelfalles war die Beklagte
gehalten, zunächst eine weitere Klärung ihrer Forderungsberechtigung herbeizuführen.
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Dabei kann die Berechtigung der auf Ziffer XIV.B der Leasingbedingungen – eine
Bestimmung, welche nicht von vornherein der Wirksamkeit entbehrt, da der
Leasingnehmer – anders als der Mieter - typischerweise die Sachgefahr trägt (vgl. BGH,
Urt. v. 27.09.2006, Az. VIII ZR 217/05; BGHZ 71, 196; BGH, NJW 1988, 198 und NJW
1995, 1541 [1545]) - gestützte Forderung im Ergebnis offen bleiben. Insbesondere
bedarf keiner Entscheidung, ob es zur Herbeiführung der Fälligkeit einer näheren
Erläuterung der Rechnung und Vorlage des Veräußerungsbeleges bedurfte.
Entscheidend dafür, ob vorliegend eine Restforderung gegeben war oder nicht, war
nämlich insbesondere die Höhe des geschätzten Fahrzeugwertes nach regulärem
Vertragsablauf, welchen die Beklagte ohne weitere Erläuterung mit 5.224,14 € in Ansatz
gebracht hat. Bat der Kläger aber unter anderem im Hinblick hierauf um eine – der
Beklagten unter Vorlage der Leasingkalkulation (Anl. 2, Anlagenband) ohne weiteres
mögliche - Erläuterung und war die Beklagte hierzu nicht bereit, sondern betraute ein
Inkassounternehmen mit dem Forderungseinzug, ohne sich zudem an den durch den
Kläger benannten Prozessbevollmächtigten zu wenden, geht eine Interessenabwägung
schon aus diesem Grund zu Lasten des Interesses an einer Schufa-Meldung, da die
vorstehenden Umstände nicht für eine generelle Zahlungsunfähigkeit oder –unwilligkeit
des Klägers sprachen, sondern dafür, dass er zunächst die Forderungsberechtigung
25
überprüfen (lassen) wollte.
(b)
26
Darüber hinaus konnte der Kläger, wie die Beklagte zudem wusste, die
Haftpflichtversicherung des Unfallgegners wegen der Restforderung in Anspruch
nehmen, so dass das Risiko, mit der Forderung auszufallen, verhältnismäßig gering
war, erst recht, nachdem die Haftpflichtversicherung der Beklagten gegenüber bereits
Zahlungen erbracht hatte. Zu Recht verweist der Kläger überdies auf die langjährige
konfliktfreie Geschäftsbeziehung der Parteien. Ins Gewicht fällt weiterhin, dass der
Forderungsbetrag – bei zudem streitiger Zahlungsverpflichtung – in keinem Verhältnis
zu den möglichen wirtschaftlichen Nachteilen, die dem – mit der Beklagten überdies in
langjähriger Geschäftsbeziehung stehenden - Kläger aus einer Datenübermittlung
erwachsen konnten, sowie dem Umfang des laufenden Vertragsvolumens stand. Soweit
die Beklagte schließlich darauf verweist, der Kläger habe sich vertragswidrig verhalten,
kommt insoweit allein ein – nach Sinn und Zweck der Datenspeicherung bei der Schufa
bedeutungsloser - Verstoß gegen die Verpflichtung zur Schadensanzeige in Betracht.
Denn ausweislich Ziffer VIII Nr. 1 der Leasingbedingungen waren die Ansprüche des
Klägers gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung zwar teilweise abgetreten. Der
Kläger war jedoch nach Ziffer VIII Nr. 3 jedenfalls bis zu anders lautenden Bekundungen
der Beklagten zur Einziehung ermächtigt.
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Nach alledem sprachen gewichtige Gründe dafür, das Verhalten des Klägers nicht als
Ausdruck dessen Zahlungsunwilligkeit oder –unfähigkeit zu werten.
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(c)
29
Demzufolge bedarf keiner Entscheidung, ob dem Kläger zudem eine kostenneutrale
Regelung der Angelegenheit zugesagt worden war und welche Konsequenzen sich
hieraus ergeben hätten. Vielmehr ergibt die Abwägung der übrigen Gesichtspunkte,
dass eine Meldung der streitigen Forderung nebst Beauftragung eines
Inkassounternehmens und späterer Erledigung unter den besonderen Umständen des
Einzelfalles nicht gerechtfertigt war.
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(d)
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Soweit schließlich das BDSG mangels Speicherung der Daten im Sinne von § 3 Abs. 4
Nr. 3 BDSG nicht zur Anwendung gelangen sollte, würde aufgrund der im Rahmen der
Prüfung der Rechtswidrigkeit des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht
vorzunehmenden Güter- und Interessenabwägung (vgl. hierzu: Sprau, in: Palandt,
a.a.O., § 823 Rz. 95) im Ergebnis Gleiches gelten.
32
b.
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Aus den vorstehenden Erwägungen kann – eine Forderungsberechtigung der Beklagten
unterstellt – auch kein die schutzwürdigen Interessen des Klägers überwiegendes
berechtigtes Interesse der Schufa bzw. Allgemeinheit an einer (erneuten)
Datenübermittlung zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt werden. Von daher kann
offen bleiben, ob ein solches einem Widerrufsanspruch nach Treu und Glauben (§ 242
BGB; dolo agit qui petit quod statim redditurus est) entgegenstünde und ob die
Forderung der Beklagten im streitigen Umfang bestanden hat.
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II.
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Aus den oben genannten Gründen ist die Beklagte dem Kläger auch nach §§ 280 Abs.
1, 241 Abs. 2 BGB bzw. § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung seines allgemeinen
Persönlichkeitsrechts zum Schadensersatz, mithin der Erstattung der durch die Schufa-
Meldung adäquat kausal entstandenen Rechtsanwaltkosten verpflichtet, soweit diese
nicht nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV zur Anrechnung auf die
Prozesskosten gelangen, mithin in Höhe unstreitiger 68,61 €.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr.
10, 713 ZPO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 543 Abs. 2
ZPO).
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Streitwert: bis zu 10.000 €
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