Urteil des OLG Düsseldorf vom 07.01.2005
OLG Düsseldorf: aufschiebende wirkung, vergabe von aufträgen, einbau, landwirtschaft, naturschutz, verbraucherschutz, mittelstand, verkehr, energie, umwelt
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 106/04
07.01.2005
Oberlandesgericht Düsseldorf
Vergabesenat
Beschluss
VII-Verg 106/04
I. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer soforti-
gen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der
Bezirksregierung Köln vom 2. Dezember 2004 (VK VOB 35/2004) zu
verlängern, wird abgelehnt.
II. Das Akteneinsichtsgesuch der Antragstellerin wird abgelehnt.
III. Die Antragstellerin wird gebeten, dem Senat binnen zwei Wochen ab
Zugang des Beschlusses mitzuteilen, ob sie ihre sofortige Beschwerde
aufrecht erhält.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde bis
zur Beschwerdeentscheidung zu verlängern, ist unbegründet.
Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, kann das
Beschwerdegericht gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB auf Antrag des Beschwerdeführers die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf
verlängern. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht insbesondere die Erfolgsaussichten
der Beschwerde zu berücksichtigen (§ 118 Abs. 2 S. 1 GWB). Es lehnt den Antrag ab,
wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des
Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die
nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die
Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen
(§ 118 Abs. 2 S. 2 GWB).
Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist im Streitfall die Suspensivwirkung der Beschwerde bis
zur Beschwerdeentscheidung nicht zu verlängern.
I. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin und damit ihre Beschwerde haben
voraussichtlich keinen Erfolg.
1. Allerdings ist eine Verletzung der Rügeobliegenheit der Antragstellerin nicht
festzustellen (§ 107 Abs. 3 GWB). Die erforderliche frühzeitige Tatsachen- und
Rechtskenntnis in Bezug auf ihre Rügen kann - wie die Vergabekammer zu Recht
ausgeführt hat - nicht festgestellt werden.
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2. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin jedoch geltend, dass das Nebenangebot 7 der
Beigeladenen, welches als einziges in der bisherigen Wertungsrangfolge vor dem ihrigen
liegt, nicht gewertet werden könne.
a) Nach Artikel 19 Abs. 2 der Baukoordinationsrichtlinie 93/97 EWG vom 14.6.1993 können
die Auftraggeber von Bietern vorgelegte Änderungsvorschläge nur berücksichtigen, wenn
diese den vom Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Hierzu
fordert Artikel 19 vom öffentlichen Auftraggeber eine Erläuterung in den
Verdingungsunterlagen darüber, welche Mindestanforderungen die Änderungsvorschläge
erfüllen müssen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 16.10.2003, Rs. C-
421/01 - Traunfellner, VergabeR 2004, 50; ebenso: BayObLG, Beschluss vom 22.6.2004,
Verg 13/04, VergabeR 2004, 654, 656, und OLG Rostock, Beschluss vom 24.11.2004, 17
Verg 6/04) genügt hierfür nicht, wenn der öffentliche Auftraggeber lediglich auf nationale
Rechtsvorschriften verweist. Im Streitfall hat die Vergabekammer zu Recht angenommen,
dass die Antragsgegnerin die vorgenannten Grundsätze beachtet hat, um die die
nationalen Vergabevorschriften im Wege nichtlinienkonformer Auslegung zu ergänzen
sind.
Die Antragsgegnerin hat Nebenangebote in ihrer Ausschreibung zugelassen (Abschnitt
II.1.10 der EU-Vergabebekanntmachung) und Näheres in Abschnitt 4 ihrer
Bewerbungsbedingungen bestimmt. Ergänzend heißt es hierzu in Nr. 9 ihrer
Angebotsaufforderung - neben weiteren Vorgaben zu Mindestanforderungen betreffend
Nebenangebote - wie folgt:
"9. Maßgebende Kriterien für die Angebotswertung gemäß § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOL/A.
Preis, Betriebs- und Folgekosten, technischer Wert, Gestaltung
Bei Nebenangeboten/Änderungsvorschlägen zusätzlich mindestens Gleichwertigkeit mit
der geforderten Leistung.
...
Weitere Kriterien:
, mineralischen Stoffen aus industriellen
Prozessen (industrielle Nebenprodukte
Baubeschreibung
Randbedingungen
..."
In der "Baubeschreibung" der Antragsgegnerin ist unter Abschnitt 3.5 (Stoffe, Bauteile)
folgendes ausgeführt:
a. "3.5.1.2.1 "Baustoffe im Erdbau":
Für Recycling - Baustoffe gelten die Anforderungen an den Einsatz von mineralischen
Stoffen aus Bautätigkeiten (Recycling-Baustoffe) im Straßen und Erbau" gemäß dem Gem.
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz...und d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und
Verkehr....v. 9.10.2001 (Quelle: SMBl. NRW. Gliederungs-Nr. 74....).
industrielle Nebenprodukte
mineralischen Stoffen aus industriellen Prozessen
dem Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz...und d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und
Verkehr....v. 9.10.2001 (Quelle: SMBl. NRW. Gliederungs-Nr. 74....)
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Hausmüllverbrennungsaschen
Güteüberwachung und den Einsatz von Hausmüllverbrennungsasche im Straßen - und
Erdbau" gemäß dem Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz...und d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand,
Energie und Verkehr....v. 9.10.2001 (Quelle: SMBl. NRW. Gliederungs-Nr. 74....) ....
...
Es gelten die folgenden bautechnischen Anforderungen
Steinkohlenflugasche
Der Glühverlust darf höchstens 15 M.-% betragen.
...
Hausmüllverbrennungsasche
Die Grenzwerte gemäß TL Min StB 2000, Abschn. B9-3.1.2 für die stoffliche
Zusammensetzung dürfen nicht überschritten werden.
industrielle Nebenprodukte
Hausmüllverbrennungsaschen
bzw. Gem. Rderl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr ....
und des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz..."Güteüberwachung von mineralischen Stoffen und Straßen- und
Erdbau" unterliegen (Quelle: SMBl. NRW. Gliederungs-Nr. 913...) unterliegen...
(Hervorhebungen durch den Senat)
Aus der verständigen Sicht der angesprochenen fachkundigen Anbieter der
ausgeschriebenen Leistungen bedeutete dies für Nebenangebote, die statt des zum
Hauptangebot ausgeschriebenen "grobkörnigen Bodens nach ZTVE-StB" den Einbau
industrieller Nebenprodukte vorsahen, dass diese industriellen Nebenprodukte mindestens
- dem Gemeinsamen Runderlass "Anforderungen an den Einsatz von mineralischen
Stoffen aus industriellen Prozessen im Straßen- und Erdbau" des Ministeriums für Umwelt
und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Ministeriums für
Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr vom 9.10.2001 unterfallen und genügen
mussten,
- einer unter Ziffer 3.5.2.1 der Baubeschreibung unmittelbar angesprochenen, aber
auch im Gemeinsamen Runderlass erwähnten Güteüberwachung unterliegen mussten, die
ihrerseits nach einem Gemeinsamen Runderlass "Güteüberwachung von mineralischen
Stoffen im Straßen- und Erdbau" des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie
und Verkehr und des. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz vom 9.10.2001 - SMBl. NRW 913, zu erfolgen hatte,
- bestimmte, in Ziffer 3.5.1.2.1 der Baubeschreibung genannte bautechnische
Anforderungen erfüllen mussten.
Entsprechendes galt, soweit Hausmüllverbrennungsasche zum Einsatz kommen sollte. In
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diesem Falle waren die Güteüberwachung gemäß dem Gemeinsamen Runderlass
"Anforderungen an die Güteüberwachung und den Einsatz von
Hausmüllverbrennungsaschen im Straßen- und Erdbau" und - als bautechnische
Anforderung gemäß 3.5.1.2.1 der Baubeschreibung - die Einhaltung der Grenzwerte
gemäß TL Min StB 2000, Abschn. B9-3.1.2 für die stoffliche Zusammensetzung
maßgebend.
Mit den genannten materiellen Mindestanforderungen (und im Übrigen den weiteren
Anforderungen in Nr. 9 der Angebotsaufforderung) genügte die Antragsgegnerin ihrer
Verpflichtung zur Angabe von Mindestanforderungen an ein Nebenangebot. Die
gegenteilige Ansicht der Antragstellerin vermag nicht zu überzeugen. Der Verweis in Ziffer
9 der Angebotsaufforderung auf die "in der Baubeschreibung vorgegebenen
Randbedingungen" war in Bezug auf die Verwendung mineralischer Stoffe keineswegs -
wie die Antragstellerin meint - "inhaltsleer". Die Baubeschreibung nahm Bezug auf den
Gemeinsamen Runderlass, in welchem nur bestimmte mineralische Stoffe aus industriellen
Prozessen genannt sind, unter anderem die "Steinkohlenflugasche", und zwar solche aus
"Trocken- und Schmelzfeuerung". Ferner mussten nach der Baubeschreibung die
mineralischen Nebenprodukte bestimmte "bautechnische Anforderungen" erfüllen; so ist für
die Steinkohlenasche ein bestimmter Glühverlust einzuhalten. Ferner müssen die
industriellen Nebenprodukte einer genau geregelten Güteüberwachung unterliegen. Die
Hausmüllverbrennungsasche hatte den o.a. besonderen Kriterien zu entsprechen. All jene
Angaben ermöglichten den (fachkundigen) Bietern in gleicher Weise die Kenntnis von den
Mindestanforderungen, die ihre Nebenangebote erfüllen mussten, um von der
Antragsgegnerin berücksichtigt werden zu können.
Daraus ergibt sich ferner zwanglos, dass entgegen der Ansicht der Antragstellerin die
Baubeschreibung keineswegs nur das Hauptangebot betraf. Die aufgezeigten
Mindestanforderungen waren auch nicht, wie die Antragstellerin meint, "selbstverständlich
einzuhalten". Nr. 9 der Angebotsaufforderung enthielt mit seiner Bezugnahme auf die
Baubeschreibung (hier: Nr. 3.5.1.2.1) keinen bloßen Standardverweis auf immer zu
beachtende Rechtsvorschriften. Zum Einen legte die Baubeschreibung in Nr. 3.5.1.2.1 für
die Nebenangebote spezielle "bautechnische Anforderungen" fest. Zum Anderen
focussierten die in der Baubeschreibung in Bezug genommenen Runderlasse die für den
Erdbau verwendbaren industriellen Nebenprodukte auf ganz bestimmte mineralische Stoffe
und ordneten für diese und für die Hausmüllverbrennungsasche spezielle Gütekontrollen
an. Die Anordnungen in den Runderlassen waren mit Blick auf das anzubahnende
Vertragsverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und dem obsiegenden Bieter keine
rechtlich ohne Weiteres geltenden Regelungen. Materielle Adressaten der Runderlasse
waren zunächst nur die nachgeordneten Landesbehörden bzw. öffentlichrechtlichen
Baulastträger, nicht aber die privaten Bieter, für welche die rechtliche Verbindlichkeit
vertraglich konstituiert werden musste.
Im Übrigen ist anzumerken, dass der EuGH in seinem Urteil vom 16.10.2003 (VergabeR
2004 a.a.O.) lediglich entschieden hat, dass Art. 19 der Baukoordinationsrichtlinie nicht
eingehalten sei, wenn die Verdingungsunterlagen nur auf eine nationale Rechtsvorschrift
verweisen, die das Kriterium aufstellt, dass mit dem Alternativvorschlag die Erbringung
einer qualitativ gleichwertigen Leistung wie derjenigen sichergestellt ist, die der
Ausschreibung zugrunde liegt. Gegenstand der EuGH-Entscheidung war eine Verweisung
der Verdingungsunterlagen auf § 42 des österreichischen Bundesgesetzes über die
Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz), wo nur ganz allgemeine, nicht auf den
konkreten Beschaffungsvorgang bezogene Anforderungen an die Zulässigkeit eines
Alternativangebotes normiert waren. Um derartig abstrakte, nicht auf einen konkreten
Beschaffungsvorgang bezogene und somit für die konkrete Ausgestaltung eines
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Nebenangebotes "inhaltsleere" Bestimmungen geht es hier nicht.
b) Die Beigeladene hat ein den Mindestanforderungen genügendes und auch sonst
wertbares Nebenangebot zu ihrem Hauptangebot betreffend die Beschaffungsmaßnahme
"A 4, 6-streifiger Ausbau zwischen AS Eschweiler und AS Weisweiler, hier: Los 1,
Verbreiterung zwischen AS Eschweiler, und Los 2, bei Durwiß" hinsichtlich der LV-Position
"01.02.0016 (Boden liefern und einbauen)" abgegeben.
Sie hat alternativ zum in 01.02.0016 des Leistungsverzeichnisses der Antragsgegnerin
ausgeschriebenen Material, dort:
a. "Grobkörniger Boden nach ZTVE-StB,
für Wasserschutzgebiete geeignet"
in ihrem Nebenangebot 7 die
"Lieferung und den Einbau von "industriellen Nebenprodukten" gem. MUNLV-Erlaß
und
variablen Anteilen..."
angeboten, wobei der Einbau erfolgen sollte
"...unter Zugrundelegung sämtlicher Bedingungen der Ausschreibung wie z.B.
wasserwirtschaftliche Merkmale, Einbaubereiche, Eignungsprüfungen usw."
Dies war als wertbares Nebenangebot nicht zu beanstanden; die Rügen der Antragstellerin
greifen nicht durch.
aa) Die Beigeladene hat im Nebenangebot Nr. 7 die Steinkohlenflugasche und
Müllverbrennungsasche im Gemisch angeboten. Dies war nach den Bedingungen der
Baubeschreibung nicht unzulässig; Nr. 3.5.1.2.1 gestattete den generellen Einbau von
Recycling-Baustoffen, industriellen Nebenprodukten (hier: Steinkohlenflugasche) und
Hausmüllverbrennungsasche, ohne eine diesbezügliche Einschränkung für Gemische
anzuordnen.
Gemische von Hausmüllverbrennungsaschen mit mineralischen Stoffen aus industriellen
Prozessen waren überdies gemäß Nr. 3.1 in Verbindung mit Tabelle 1 des Runderlasses
"Anforderungen an die Güteüberwachung und den Einsatz von
Hausmüllverbrennungsaschen im Straßen- und Erdbau" zulässig. In Zeile 5 der Tabelle 1
ist das Gemisch von Hausmüllverbrennungsasche (HMVA)/Steinkohlenflugasche (SFA)
aufgeführt (80:20). Die Einhaltung auch dieser Anforderungen hatte die Beigeladene -
pauschal - zugesichert, so dass es der von der Antragstellerin vermissten Angabe der
konkreten Mengenanteile für das Nebenangebot Nr. 7 nicht bedurfte. Gleiches gilt für die
von der Antragstellerin vermissten Angaben über den Ort der Vermischung und dessen
technische Durchführung. Ganz allgemein ergaben sich die bei einem Gemisch
einzuhaltenden Bedingungen erschöpfend aus Nr. 3.1 des Runderlasses.
bb) Dass dem Nebenangebot 7 für die Steinkohlenasche keine Prüfzeugnisse beigefügt
waren, führt ebenfalls nicht zum Ausschluss des Angebotes. Eine generelle,
gattungsbezogene Eignung von Steinkohlenflugasche (aus Trocken- und
Schmelzfeuerung) hatte die Antragsgegnerin durch den Bezug auf den Runderlass
"Anforderungen an den Einsatz von mineralischen Stoffen aus industriellen Prozessen im
Straßen- und Erdbau", wo die Steinkohlenasche ausdrücklich genannt ist, schon bejaht; sie
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war deshalb nicht nochmals durch den Bieter darzulegen. Es genügte daher, dass die
Beigeladene die Bedingungen des Runderlasses rechtsverbindlich anerkannte. Soweit in
jenem Runderlass und in Nr. 3.5.1.2.1 der Baubeschreibung der Antragsgegnerin der
Gütenachweis behandelt wird, betrifft dieses Erfordernis nur das konkret vor Ort gelieferte
Material und nicht bereits die Abgabe des Angebotes. Dies zeigt schon der Wortlaut in Nr.
3.5.1.2.1 der Baubeschreibung, wonach maßgebend sein sollen
letztgültigen
Fremdüberwachung die Ergebnisse aller maßgebenden bautechnischen und
wasserwirtschaftlichen Prüfparameter enthalten müssen."
Damit sollte gewährleistet werden, dass nur die angebotene und nach den Maßgaben der
Runderlasse verbindlich vereinbarte Qualität eingebaut wurde, was wiederum nur eine
zeitnahe Güteüberwachung gemäß dem einschlägigen weiteren Runderlass
"Güteüberwachung" (Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie
und Verkehr u. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz vom 9.10.2001 - Güteüberwachung von mineralischen Stoffen im
Straßen - und Erdbau - SMBl. NRW. 913), auf den der Runderlass "Anforderungen an den
Einsatz von mineralischen Stoffen aus industriellen Prozessen im Straßen- und Erdbau" in
Punkt 2.1 verweist, sicherstellen konnte. Schon mit dem Angebot eingereichte
Prüfnachweise würden diesen Zweck nicht oder nur in einem deutlich geringeren Maße
erfüllen. Hinzu kommt, dass die Rubrik zu Nr. 5.2 der Aufforderung zur Angebotsabgabe
("5.2. Mit dem Angebot vorzulegende weitere Nachweise:....") von der Antragsgegnerin
offengelassen worden war. Es kann somit auf sich beruhen, ob, wie die Antragsgegnerin
und die Beigeladene geltend machen, der dem Nebenangebot 6 beigefügte Prüfnachweis
für die Steinkohlenflugasche auch auf das Nebenangebot 7 zu beziehen war.
cc) Eine besondere Erläuterung der Beigeladenen über die Herkunft der
Steinkohlenflugasche war entgegen der Ansicht Antragstellerin für die Vorlage eines
wertbaren Nebenangebotes ebenfalls nicht notwendig. Mit Blick auf den Runderlass
"Anforderungen an den Einsatz von mineralischen Stoffen aus industriellen Prozessen im
Straßen- und Erdbau" war ohne Rücksicht auf eine bestimmte Herkunft des Materials der
Einbau von "Steinkohlenflugasche aus Trocken- und Schmelzfeuerung" schlechthin
zulässig. Etwaige Qualitätsmängel hatte die später ansetzende konkrete Güteüberwachung
hervorzubringen.
dd) Gleiches (wie cc) gilt, soweit die Antragstellerin Angaben der Beigeladenen über die
"sonstigen Eigenschaften" der Steinkohlenflugasche vermisst.
ee) Angaben, ob die Steinkohlenflugasche schon vormals eingebaut war, waren nach den
Ausschreibungsunterlagen nicht verlangt. Nach dem Untertitel der Bauschreibung Nr.
3.5.1.2: "Verwendung gebrauchter Stoffe" waren Zweitverwendungen allgemein zulässig.
Spezielle Vorgaben machten hierzu auch die einschlägigen Runderlasse nicht.
ff) Was die "Art" der Steinkohlenflugasche angeht, hatte die Beigeladene durch das
Akzeptieren der Vorgaben des Runderlasses "Anforderungen an den Einsatz von
mineralischen Stoffen aus industriellen Prozessen im Straßen- und Erdbau" die Lieferung
von Steinkohlenflugasche aus "Trocken- und Schmelzfeuerung" zugesagt und damit
verbindlich angeboten. Hiervon konnte die Antragsgegnerin im Rahmen der Wertung also
ebenfalls ohne weitere ausdrückliche Angaben der Beigeladenen ausgehen.
3. Gleichheitsgrundsatz
Die Antragstellerin macht geltend, dass die Antragsgegnerin mit zweierlei Maß messe.
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Denn ihr Nebenangebot Nr. 4, das die Dammschüttung aus verschiedenen Materialien
vorsah, sei deshalb zurückgewiesen worden, weil für ein bestimmtes, von der
Antragstellerin vorgesehenes Schüttgut nicht schon mit dem Nebenangebot die
wasserrechtliche Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde eingereicht worden sei.
Indes behauptet die Antragstellerin nicht, dass sie bei Zulassung des Nebenangebotes 4
an die erste Wertungsstelle rücken würde.
4. Die Antragstellerin verweist auf Nr. 01.02.0016 des Leistungsverzeichnisses, wo es
wörtlich heißt:
Material für Einbau in Wasserschutzgebieten
geeignet
(Hervorhebung durch den Senat)
Diese Eignung - so die Antragstellerin - besitze das von der Beigeladenen angebotene
Material nicht, weshalb das Nebenangebot 7 auszuschließen sei. Dem ist jedoch nicht zu
folgen. Der Einbau von Hausmüllverbrennungsasche bzw. Steinkohlenflugasche ist auch
in wasserrechtlicher Hinsicht in den genannten Runderlassen geregelt. Für die
Steinkohlenflugasche ergibt sich die wasserrechtliche Zulässigkeit aus Anlage 5 zum Gem.
Runderlass. Danach ist der Einbau von Steinkohlenflugasche aus Trocken- und
Schmelzfeuerung in Wasserschutzgebieten zulässig, mag dies auch nur unter bestimmten
Voraussetzungen der Fall sein (vgl. i. E. Anlage 5, Spalten 5 und 6). Für die
Hausmüllverbrennungsasche ergibt sich die Zulässigkeit der Verwendung in
Wasserschutzgebieten aus den Anlagen 1 und 2 des betreffenden Runderlasses, dort
Spalten 5 und 6. Die Bedingung "Eignung für Einbau in Wasserschutzgebieten" ist daher in
Bezug auf das Nebenangebot 7 der Beigeladenen erfüllt.
5. Die Antragstellerin meint, mit Blick darauf, dass wasserrechtlich ein 20 m breiter Abstand
zu den im Baugebiet verlaufenden offenen Gewässern Z., R. und G. einzuhalten sei, hätte
es noch eines zusätzlichen Hinweises der Beigeladenen auf das für diesen Streifen
berücksichtigte Material bedurft. Die Beigeladene wolle offenbar innerhalb des 20 m -
Streifens auch industrielle Nebenprodukte einbauen, was jedoch unzulässig sei.
In dem von der Antragstellerin vorgetragenen Sinne ist das Nebenangebot 7 indes nicht zu
verstehen. Angeboten wird dort im interessierenden Teil wie folgt:
"Alternativ zur ausgeschriebenen Lieferung von natürlichem Boden bieten wir Ihnen die
Lieferung und den Einbau von "industriellen Nebenprodukten gem. MUNLV-Erlaß 2001,
Flugasche...und Müllverbrennungsasche in variablen Anteilen an. Der Einbau erfolgt unter
Zugrundelegung sämtlicher Bedingungen der Ausschreibung wie z.B.
wasserwirtschaftliche Merkmale, Einbaubereiche, Eignungsprüfungen usw.
Wirtschaftlichkeit:
01.02.0016) 201.000 m³ Boden liefern und einbauen [Einheitspreis] ...... EUR
a. Summe ....... EUR
a. Wir gewähren auf die Pos. 01.02.0016 einen Nachlaß von ...... EUR³..."
Daraus ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass, da die Beigeladene die
einschlägigen Runderlasse erklärtermaßen beachten will, auch der "20 m breite
Randstreifen an kleinen Gewässern; Hochwasser-Retentionsräume" (vgl. Anlage 5, Spalte
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4 zum Gem. Runderlass betreffend mineralische Stoffe aus industriellen Prozessen)
entsprechend ausgestaltetet werden soll, was wiederum die Lieferung des insoweit
zulässigen Bodens bedingt, und dass die Beigeladene dessen ungeachtet für alle
einzubauenden Materialien - also Hausmüllverbrennungsasche, Steinkohlenflugasche und
im 20 m-Streifen zulässiger Boden - nur einen Einheitspreis pro m³ "Boden" berechnen will.
Die von der Antragstellerin befürchtete Gefahr, dass die Beigeladene mangels Klarheit
ihres Angebotes die für den 20 m-Streifen anfallenden Mehrkosten für natürlichen Boden
nachträglich auf den Angebotspreis aufschlagen könnte, besteht mithin nicht. Auch
insoweit ist das Nebenangebot 7 der Beigeladenen eindeutig und mithin einer Wertung
zugänglich.
II. Die von der Antragstellerin beantragte Akteineinsicht ist nicht zu bewilligen, weil sie für
die substantielle Verfolgung des Nachprüfungsantrags der Antragstellerin und ihrer
Beschwerde nicht erforderlich ist. Aus dem Vortrag der Antragstellerin ergibt sich, dass sie
insoweit über die notwendigen Informationen verfügt.
III. Eine Kostenentscheidung ist nicht angezeigt. Bei den Kosten des Verfahrens nach §
118 Abs. 1 S. 3 GWB handelt es sich um Kosten des Beschwerdeverfahrens, über die
gemäß § 128 GWB einheitlich im Rahmen der Entscheidung über die Hauptsache zu
befinden ist.