Urteil des OLG Düsseldorf vom 07.02.2003

OLG Düsseldorf: distanz, vertreter, datum

Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Wx 38/03
Datum:
07.02.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Wx 38/03
Tenor:
Dem Antragsteller wird antragsgemäß eine Pauschalvergütung in Höhe
von 200,- € bewilligt.
Der Vertreter der Landeskasse hat zu dem Gesuch des Antragstellers wie folgt Stellung
genommen:
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"Rechtsanwalt S. wurde für den Betroffenen durch Beschluss vom 05.09.2002 mit
Wirkung ab dem 23.08.2002 im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet.
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Er hat den Betroffenen im Freiheitsentziehungsverfahren vertreten.
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Die nach §§ 112 BRAGO entstandenen gesetzlichen Gebühren belaufen sich auf
80,00 € .
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Mit Schreiben vom 23.09.2002 beantragt Rechtsanwalt S., ihm eine
Pauschvergütung in Höhe von 200,00 € zu bewilligen.
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Nach der Stellungnahme des Richters am Amtsgericht hat die Tätigkeit des
Antragstellers besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht geboten.
Hierbei bezieht er sich auf den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit.
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Hinsichtlich des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit beziehe ich mich auf den
Bericht des Amtsgerichts Moers vom 05.11.2002. Da der Betroffene in der
Justizvollzugsanstalt Moers einsaß und die Kanzlei des Antragstellers sich in
Bremen befindet, ist davon auszugehen, dass allein schon durch die räumliche
Distanz ein erhöhter Arbeitsaufwand für den Antragsteller bestanden hat. Ich stufe
den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als weit überdurchschnittlich ein.
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Besondere Schwierigkeiten im Sinne des § 99 BRAGO vermag ich nicht zu
erkennen. Im Hinblick auf den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit halte ich die
Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung für gegeben. Gegen
die Höhe der beantragten Pauschvergütung bestehen keine Bedenken.
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Namens der Landeskasse schlage ich daher vor, Rechtsanwalt S. eine
Pauschvergütung in Höhe von 200,00 € zu gewähren.
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Die Pauschvergütung tritt an die Stelle der gesetzlichen Gebühren. Ansprüche auf
Ersatz von Auslagen und Mehrwertsteuer bleiben unberührt.
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Von dem Mandanten oder Dritten gezahlte Beträge sind bestimmungsgemäß
anzurechnen (§ 101 BRAGO).
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Die bereits erstatteten Gebühren sind anzurechnen."
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Dem schließt der Senat sich an.
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