Urteil des OLG Dresden vom 24.06.2009
OLG Dresden: örtliche zuständigkeit, doppelrelevante tatsachen, volljährigkeit, minderjährigkeit, vaterschaft, verwirkung, unterhaltspflicht, unterhaltsleistung, geburt, aufenthalt
Leitsatz:
1. § 642 ZPO begründet die örtliche Zuständigkeit des Fami-
liengerichts am allgemeinen Gerichtsstand des unterhalts-
berechtigten Kindes nur, wenn jedenfalls auch die Voraus-
setzungen eines Anspruchs auf Minderjährigenunterhalt
schlüssig vorgetragen sind; fehlt es bereits hieran, so
ist die (daneben auf Volljahrigenunterhalt gerichtete)
Klage im besonderen Gerichtsstand des § 642 ZPO nicht un-
begründet, sondern schon unzulässig.
2. Ein Anspruch auf Minderjährigenunterhalt kann auch dann
verwirkt sein, wenn die Vaterschaft des Unterhaltspflich-
tigten erst nach Entritt der Volljährigkeit des Kindes
festgestellt wird.
Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat -
Beschluss vom 24.06.2009, 20 UF 311/09
Oberlandesgericht
Dresden
Aktenzeichen: 20 UF 0311/09
2 F 0776/08 AG Chemnitz
Beschluss
des 20. Zivilsenats - Familiensenat -
vom 24.06.2009
In der Familiensache
Klägerin und Berufungsklägerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin
gegen
Beklagter und Berufungsbeklagter
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
wegen Kindesunterhalts
hat der 20. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesge-
richts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch
Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Möhring,
Richter am Oberlandesgericht Piel und
Richterin am Oberlandesgericht Jokisch
beschlossen:
1. Der Senat weist darauf hin, dass er der Berufung der Klä-
gerin keine Aussicht auf Erfolg beimisst und daher beab-
sichtigt, das Rechtsmittel gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne
mündliche Verhandlung zurückzuweisen.
2. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Die am 14.07.1986 geborene Klägerin ist die nichteheliche
Tochter des Beklagten, dessen Vaterschaft durch Urteil des
Amtsgerichts - Familiengericht - Chemnitz vom 13.03.2008
(2 F 805/07) rechtskräftig festgestellt ist. Auf dieser
Grundlage nahm die Klägerin den Beklagten durch Anwalts-
schreiben vom 09.05.2008 erstmals auf Unterhalt, auch für
die Vergangenheit, in Anspruch und bat um Auskunft über das
Einkommen des Beklagten von Juni 2007 bis einschließlich Mai
2008. Nachdem diese Auskunft nicht erteilt worden war, erhob
die
Klägerin
entsprechende
Stufenklage,
wobei
der
-
unbezifferte - Leistungsantrag klarstellte, dass Unterhalt
rückwirkend ab Geburt der Klägerin verlangt werde.
Der Beklagte ist dem Anspruch entgegengetreten; er hat ins-
besondere die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Ge-
richts gerügt, nachdem Unterhalt zumindest für die Zeit der
Minderjährigkeit der Klägerin aus seiner Sicht verwirkt sei,
über Volljährigenunterhalt allein indes vor dem Amtsgericht
München (dem Wohnsitz des Beklagten) zu verhandeln sei. Das
Familiengericht hat sich, nachdem es zwischenzeitlich von
seiner Zuständigkeit ausgegangen war, mit dem angefochtenen
Urteil der Auffassung des Beklagten angeschlossen und die
Klage als unzulässig abgewiesen.
II.
Die hiergegen eingelegte Berufung wird nach dem derzeitigen
Sach- und Streitstand keinen Erfolg haben; der Senat beab-
sichtigt deshalb, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren und
das Rechtsmittel im Beschlusswege als unbegründet zurückzu-
weisen. Angesichts dessen kommt die Bewilligung von Prozess-
kostenhilfe für den zweiten Rechtszug von vornherein nicht
in Betracht (§§ 114, 119 ZPO).
1. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Familienge-
richts, dass es an einer Sachentscheidungsbefugnis des
angerufenen Gerichts fehlt, weil die Voraussetzungen für
dessen örtliche Zuständigkeit, die sich hier nur aus
§ 642 ZPO ergeben könnten, im Ergebnis nicht vorliegen.
Der Beklagte hat dies mehrfach gerügt, und die Klägerin
hat trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises
ausdrücklich keinen Verweisungsantrag gestellt. Bei die-
ser Sachlage kann die Klage nur als unzulässig verworfen
werden; dass das Familiengericht sich zwischenzeitlich
selbst als zuständig angesehen hat und erst im Verlauf
des ersten Rechtszugs von dieser Ansicht abgewichen ist,
ändert daran nichts.
Denn ein Zwischenurteil über die Frage der örtlichen Zu-
ständigkeit, welches das Familiengericht gebunden hätte
und isoliert anfechtbar gewesen wäre (vgl. §§ 303, 280
Abs. 2 ZPO), ist hier nicht ergangen; dass das Gericht im
Übrigen bei Zwischenentscheidungen - wie im vorliegenden
Fall gemäß § 127a ZPO zum Prozesskostenvorschuss - seine
Zuständigkeit inzident geprüft und bejaht hat, führt eine
entsprechende Bindungswirkung ebenso wenig herbei wie ei-
ne sonst geäußerte Rechtsmeinung. Das Gericht muss auf
eine Meinungsänderung nur hinweisen, damit die Parteien
sich in ihrem Prozessverhalten darauf einstellen können;
das ist hier jedoch ordnungsgemäß geschehen.
2. In der Sache ist das Amtsgericht Chemnitz unzuständig.
§ 642 ZPO begründet einen Gerichtsstand am Wohnsitz des
Kindes für Verfahren, "die die gesetzliche Unterhalts-
pflicht eines Elternteils ... gegenüber einem minderjäh-
rigen Kind betreffen". Mindestvoraussetzung der Vor-
schrift ist also, dass Streitgegenstand des Verfahrens
auch Minderjährigenunterhalt ist; dass zusätzlich Voll-
jährigenunterhalt gefordert wird, stellt, weil beide Un-
terhaltsformen Ausprägung eines einheitlichen Streitge-
genstands sind, die über § 642 ZPO begründete Zuständig-
keit ebenso wenig in Frage wie die Tatsache, dass das
klagende Kind bereits volljährig ist (vgl. OLG Hamm,
FamRZ 2001, 1012 f.). Wird allerdings nur ein Anspruch
auf Volljährigenunterhalt schlüssig vorgetragen, so ist
der Rechtsstreit hierüber zulässigerweise lediglich am
Wohnsitz des Beklagten zu führen; so liegt der Fall hier.
a) Der Berufung ist zwar zuzugeben, dass die Frage, ob der
Klägerin materiell-rechtlich noch Unterhalt für die Zeit
ihrer Minderjährigkeit zusteht, nicht generell auf der
prozessrechtlichen Ebene der Zulässigkeit abschließend zu
beurteilen wäre. Bei Tatsachen, die sowohl für die Zuläs-
sigkeit als auch für die Begründetheit einer Klage not-
wendigerweise erheblich sind (sog. "doppelrelevante" Tat-
sachen), wird das Bestehen des daraus abgeleiteten An-
spruchs aber bei der Prüfung der Zulässigkeit auch nicht
einfach unterstellt. Notwendig ist vielmehr, dass der
Kläger seinen Anspruch schlüssig vorträgt, d. h. sein
Tatsachenvorbringen - nicht seine rechtliche Schlussfol-
gerung daraus - muss, unterstellt, es wäre zutreffend,
die Klageforderung rechtfertigen (vgl. schon RGZ 29, 371;
BGHZ 124, 237, 241; BGHZ 132, 105, 114; OLG Koblenz NJW-
RR 2008, 148, 150; zusammenfassend MünchKomm-Patzina,
3. Aufl. 2008, § 12 ZPO Rn. 56 m.w.N.). Ergibt sich hin-
gegen aus dem Sachvortrag des Klägers selbst, dass die -
im gewählten besonderen Gerichtsstand zugleich zustän-
digkeitsbegründenden -
sachlichen
Voraussetzungen
der
Klageforderung nicht vorliegen, so ist die Klage nicht
unbegründet, sondern schon unzulässig.
Das ist hier mit dem Familiengericht zu bejahen: Nach dem
unstreitigen Sachverhalt steht der Klägerin kein Anspruch
auf Kindesunterhalt für die Zeit ihrer Minderjährigkeit
gegen den Beklagten (mehr) zu. Für eine entsprechende,
separat erhobene Klage wäre das Amtsgericht Chemnitz als
Wahlgerichtsstand des § 642 ZPO mithin nicht zuständig
gewesen. Dann aber wird diese Zuständigkeit nicht dadurch
herbeigeführt, dass zusätzlich eine Klageforderung - auf
Volljährigenunterhalt - erhoben wird, die bei isolierter
Betrachtung ebenfalls von vornherein am allgemeinen Ge-
richtsstand des Beklagten (§§ 12, 13 ZPO) zu erheben ge-
wesen wäre.
b) In der Sache ist schon unklar, welchen Anspruch für die
Zeit bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit die Klägerin
überhaupt geltend macht. Ginge es um in ihrer eigenen
Person entstandene und fällig gewordene Unterhaltsansprü-
che, so hätte es einer Abtretungserklärung seitens der
Mutter der Klägerin nicht bedurft. Mit dem 14.07.2004 wä-
re die Klägerin ohne weiteres befugt gewesen, ihre etwai-
gen Unterhaltsansprüche auch für zurückliegende Zeiträume
im eigenen Namen zu verfolgen. Sie beruft sich aber wie-
derholt und explizit auf die Zessionserklärung ihrer Mut-
ter; das ist nur sinnvoll, wenn die Klägerin aus abgetre-
tenem Recht vorgehen will, also letztlich Erstattungsan-
sprüche der Mutter gegen den Beklagten erhebt, weil das,
was dessen Unterhaltspflicht gegenüber der minderjährigen
Klägerin gewesen wäre, stattdessen durch Unterhaltsleis-
tung der Mutter erfüllt worden sei, die neben der Betreu-
ung auch den Barbedarf der Klägerin abgedeckt habe. Genau
dies, dass nämlich die Mutter den Unterhalt der minder-
jährigen Tochter vollständig allein aufgebracht habe,
wird mit der Berufungsbegründung (dort S. 6 Mitte) auch
ausdrücklich vorgetragen. Ob daraus ggf. entstehende
Rückforderungsansprüche des einen Elternteils gegen den
anderen überhaupt vom Anwendungsbereich des § 642 ZPO er-
fasst sind, erscheint dem Senat durchaus zweifelhaft.
c) Aber selbst wenn man dies bejahen wollte, müssten solche
Regressforderungen jedenfalls im laufenden Rechtsstreit
noch in Betracht kommen. Das tun sie hier aber nicht;
denn die Auffassung des Familiengerichts, Ansprüche auf
Minderjährigenunterhalt bzw. auf Erstattung der entspre-
chenden Aufwendungen der Kindesmutter seien aufgrund von
Verwirkung von vornherein ausgeschlossen, ist nicht "völ-
lig abwegig", wie die Berufung meint, sondern zutreffend.
Ein Recht ist nach allgemeinen Grundsätzen verwirkt, wenn
der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend macht, ob-
wohl er dazu in der Lage wäre (Zeitmoment), und der Ver-
pflichtete sich mit Rücksicht auf das Verhalten des Be-
rechtigten darauf einrichten durfte und nach der Lebens-
erfahrung eingerichtet hat, dass dieses Recht auch zu-
künftig nicht eingefordert werde (Umstandsmoment). Inso-
fern gilt für Unterhaltsrückstände nichts anderes als für
andere in der Vergangenheit fällig gewordene Ansprüche
(vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 12.01.2009, 20 UF
360/08). Dass § 1613 Abs. 2 Nr. 2 BGB die Geltendmachung
von Unterhalt für die Vergangenheit ohne Rücksicht auf
die in § 1613 Abs. 1 BGB geregelten Voraussetzungen er-
möglicht, schließt die daraus ersichtlichen Einschränkun-
gen des Unterhaltsanspruchs aus, hindert aber die Annah-
me, ein grundsätzlich in Betracht kommender Anspruch sei
verwirkt, ebenso wenig, wie die Verjährungshemmung gemäß
§ 207 Abs. 1 Nr. 2 BGB einer Verwirkung in nicht verjähr-
ter Zeit entgegensteht (BGH NJW 1988, 1137, 1138; OLG Je-
na, NJW-RR 2002, 1154).
Aus der von der Klägerin für ihre gegenteilige Rechtsauf-
fassung in Anspruch genommenen Entscheidung des OLG Mün-
chen (FamRZ 1986, 504) ergibt sich nichts anderes; im Ge-
genteil: Wenn es dort im Leitsatz heißt, der Regelunter-
haltsanspruch des nichtehelichen Kindes gegen seinen Va-
ter könne grundsätzlich nicht verwirkt werden, so be-
trifft dies ausweislich der Entscheidungsgründe das Un-
terhaltsstammrecht, im praktischen Ergebnis mithin die
Möglichkeit, trotz etwaiger Versäumnisse in der Vergan-
genheit laufenden und künftigen Unterhalt einzufordern.
Steht hingegen ein Anspruch des Kindes auf rückständigen
Unterhalt in Frage, "so erhält das Institut der Verwir-
kung ... breiten Raum" (OLG München aaO., S. 505).
d) Im vorliegenden Fall sind deren Voraussetzungen erfüllt.
Dabei kommt es, gleichgültig, ob die Klägerin originär
eigene Unterhaltsansprüche oder abgetretene Rückgriffs-
forderungen ihrer Mutter verfolgt, auf das Verhalten der
Mutter an, deren Handlungen bzw. Unterlassungen in der
Zeit der Minderjährigkeit ihrer Tochter entweder ihre
Rechtspositionen oder die der Tochter betrafen, für deren
Wahrnehmung sie als alleinige gesetzliche Vertreterin
verantwortlich war.
Die Mutter der Klägerin hat aber, so der ausdrückliche
Klagevortrag, während ihrer Schwangerschaft Fragen des
Beklagten, ob er der Vater des Kindes sei, bewusst nicht
wahrheitsgemäß beantwortet, weil sie (als Freundin eines
Ausreisewilligen angesehen) politischen Ärger befürchtete
und zu stolz war, den Beklagten für Belange des Kindes in
Anspruch zu nehmen. Sie hat nach der Geburt den Beklagten
von der Existenz des Kindes nicht in Kenntnis gesetzt,
obwohl der Beklagte danach noch drei Jahre lang, wie sie
selbst, in Chemnitz gelebt und gearbeitet hat, für die
Mutter der Klägerin also ohne weiteres erreichbar gewesen
wäre. Nach seiner Ausreise in den Westen 1989 mag der ak-
tuelle Aufenthalt des Beklagten der Klägerin und ihrer
Mutter zunächst unbekannt gewesen sein; er wäre jedoch
unschwierig feststellbar gewesen, wenn die Mutter der
Klägerin sich darum bemüht hätte (so wie die Klägerin ihn
letztlich unschwierig herausgefunden hat, nachdem sie mit
den Recherchen einmal begonnen hatte). Tatsächlich hat es
bis über die Volljährigkeit der Klägerin hinaus keinerlei
Anstrengungen ihrer Mutter gegeben, den Beklagten über
seine Vaterschaft zu informieren, diese im Bestreitens-
fall gerichtlich feststellen zu lassen und daran anknüp-
fend Unterhaltsansprüche geltend zu machen, obwohl -
zumindest seit 1990 - objektive Hinderungsgründe hierfür
nicht ersichtlich sind. An diesen Entscheidungen muss die
Klägerseite sich heute festhalten lassen. Sie haben dazu
geführt, dass der Beklagte bis 2006 oder 2007 von der
schieren Existenz der Klägerin nichts wusste, nichts wis-
sen konnte und daher auch außer Stande war, sich in sei-
ner Lebensführung und Einkommensverwendung eben hierauf
und damit auf etwaige Unterhaltsverpflichtungen einzu-
stellen. Das darauf aufbauende Vertrauen, auf Unterhalt
nicht in Anspruch genommen zu werden, setzt im Übrigen
nicht voraus, dass der Beklagte als "potentieller" Unter-
haltsschuldner Kenntnis von gegen ihn gerichteten Ansprü-
chen
hätte
haben
müssen
(vgl.
Palandt/Heinrichs,
68. Aufl. 2009, § 242 BGB Rn. 95 unter Verweis auf BGH
NJW-RR 2006, 736, 739).
3. Vor diesem Hintergrund sind Ansprüche der Klägerin auf
Unterhalt bis zu ihrer Volljährigkeit im Ergebnis ver-
wirkt. Dass der vorliegende Rechtsstreit sich noch im
Stadium des Auskunftsverlangens befindet, rechtfertigt
kein anderes Ergebnis. Der Auskunftsanspruch aus § 1605
BGB setzt entgegen der Ansicht des Beklagten zwar nicht
voraus, dass ein Unterhaltsanspruch vorbehaltlich der
Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen Schuldners
vollständig dargelegt oder gar bewiesen sein müsste, be-
vor die Auskunftspflicht einsetzt. Vielmehr kann die Aus-
kunft nur verweigert werden, wenn ihr Ergebnis erkennbar
irrelevant wäre, weil eine Pflicht zur Unterhaltsleistung
aus anderen Gründen von vornherein ausscheidet. Gerade
dies ist für den Minderjährigenunterhalt hier jedoch der
Fall (abgesehen davon, dass die geforderte Auskunft, ge-
messen an dem zugrunde gelegten Zeitraum von Juni 2007
bis Mai 2008, für eine schlüssige Bezifferung von im Juli
2004 beendetem Minderjährigenunterhalt ohnehin ungeeignet
wäre).
Nach alledem wird die Klägerin vom Beklagten allenfalls Un-
terhalt für die Zeit ihrer Volljährigkeit, insbesondere Aus-
bildungsunterhalt verlangen können. Hierüber zu entscheiden
ist das Amtsgericht Chemnitz indes unzuständig. Die ange-
fochtene Entscheidung ist daher richtig, so dass die Kläge-
rin erwägen mag, die Berufung - auch zur Vermeidung weiterer
Verfahrenskosten zu ihren Lasten - umgehend zurückzunehmen.
Gelegenheit zur Stellungnahme besteht bis zum 13.07.2009.
Möhring
Piel
RinOLG Jokisch hat
Urlaub und ist daher
gehindert zu unter-
schreiben.
Möhring