Urteil des OLG Dresden vom 16.04.2003

OLG Dresden: erlass, sanierung, nachbesserung, täuschung, erneuerung, haus, erfahrung, form, anschluss, geschäftsführer

Aktenzeichen: 11 U 489/02
Leitsatz:
Wer dem Finanzamt gegenüber vorspiegelt, er habe einem
Kunden eine Forderung erlassen (um die schon bezahlte
Umsatzsteuer zurückzuerhalten), indem er die Durchschrift
eines Angebots zum Abschluss eines Erlassvertrages dem
Finanzamt
übermittelt,
macht
damit
dem
Kunden
kein
ernstgemeintes Angebot, das der Kunde annehmen kann, wenn
das Finanzamt ihm diese Durchschrift mitteilt.
Vorschriften: § 397 BGB, § 145 BGB
Suchbegriffe: Erlass
Angebot
ernstgemeint
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Oberlandesgericht
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Dresden
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Aktenzeichen: 11 U 489/02
10 O 1436/01 LG Chemnitz
Verkündet am 16.04.2003
Die Urkundsbeamtin:
Justizobersekretärin
IM
URTEIL
In dem Rechtsstreit
E. Bau GmbH,
vertr. d.d. Geschäftsführer ,
,
09661 Hainichen
- Klägerin u. Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte &
Partner,
,
01097 Dresden
gegen
V.L. ,
,
22453 Hamburg
- Beklagter u. Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ,
,
09669 Frankenberg
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wegen Restwerklohn
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2003 durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ,
Richter am Oberlandesgericht und
Richter am Amtsgericht
für Recht erkannt:
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des
Landgerichts Chemnitz vom 01.02.2002 geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu
bezahlen 13.967,72 EUR Zug um Zug gegen Nachbesserung
folgender Mängel an den Häusern S. und in
Hainichen:
1. Herstellung der vertikalen Feuchtigkeitssperre an
beiden Häusern.
2. Sanierung des Fußbodens auf den Loggien wie folgt:
a) Entfernen des Bodenaufbaus bis ausschließlich
Estrich.
b) Aufbringen einer Dichtigkeitsschicht, die für
Nassräume ausgewiesen ist.
c) Herstellen des Fliesenbelages.
d) Einbinden der Dichtigkeitsschicht und der Fliesen
in einen Ablauf mit Doppelklebeflansch.
e) Herstellen einer fachgerechten Randgestaltung.
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f) Dichter Anschluss der Dichtigkeitsschicht an die
Fensterfront.
g) Herstellung eines Notüberlaufs.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander
aufgehoben.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V.
Der
Streitwert
für
die
zweite
Instanz
ist
13.967,72 EUR.
G r ü n d e :
Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn für die Errichtung
der beiden Häuser S. und in Hainichen vom
Beklagten. Die Höhe des Restwerklohns ist unstreitig. Der
Beklagte hat eingewandt, die Forderung sei durch Erlass
erloschen. Hilfsweise hat er sich auf Mängel berufen.
Das Landgericht hat einen Erlass der Klägerin angenommen und
die Klage abgewiesen.
Dagegen richtet sich die form- und fristgerechte Berufung
der Klägerin.
Der Senat hat Beweis erhoben über die Mängel durch Einholung
eines Sachverständigengutachtens.
Die weiteren Einzelheiten finden sich im angefochtenen
Urteil und den gewechselten Schriftsätzen. Das Ergebnis der
Sachverständigenbegutachtung
findet
sich
im
heutigen
Terminsprotokoll.
Die Klageforderung besteht. Sie ist durch Erlass nicht
erloschen. Das Schreiben der Klägerin an das Finanzamt, in
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dem als Anlage der Erlass gegenüber dem Beklagten beigefügt
war, war kein Angebot der Klägerin an den Beklagten. Das
Schreiben war ausschließlich zur Täuschung des Finanzamtes
bestimmt. Deswegen konnte der Beklagte dieses Angebot zum
Abschluss eines Erlassvertrages nicht annehmen.
Die Mängeleinreden des Beklagten sind begründet. Er hat
durch Sachverständigengutachten bewiesen, dass die vertikale
Feuchtigkeitssperre an beiden Häusern nicht fachgerecht
ausgeführt ist und komplett erneuert werden muss. Er hat ein
Angebot
vorgelegt,
das
Nachbesserungskosten
von
rund
10.000,00 EUR pro Haus für die vertikale Feuchtigkeitssperre
und die Drainage ausweist. Diese Summe ist nach der
Erfahrung des Senats plausibel. Auf die genaue Höhe kommt es
nicht an, weil von der Größenordnung her klar ist, dass das
Zurückbehaltungsrecht
ausreicht,
um
die
gesamte
Klageforderung zunächst zu hindern.
Der
Beklagte
hat
auch
nachgewiesen
durch
Sachverständigengutachten, dass die bereits durchgeführte
Sanierung der Loggien noch nicht ausreicht. Die Einzelheiten
finden sich in den Ausführungen des Sachverständigen im
heutigen Protokoll. Die Kosten für diese Nachbesserung
fallen angesichts der Kosten für die Erneuerung der
Feuchtigkeitssperre für das Zurückbehaltungsrecht nicht mehr
ins Gewicht.
Die Berufung der Klägerin war insoweit erfolgreich, als sie
den Bestand ihrer Forderung hat nachweisen können.
Sie
war
insoweit
erfolglos,
als
der
Beklagte
die
Voraussetzungen für sein Zurückbehaltungsrecht hat beweisen
können. Da die Mangelbeseitigungskosten nur bis zur Höhe der
Klageforderung
zu
berücksichtigen
war
beim
Zurückbehaltungsrecht, haben beide Parteien im gleichen
Ausmaß obsiegt und sind im gleichen Ausmaß unterlegen,
deswegen waren die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen
dazu nicht vorliegen.