Urteil des OLG Dresden vom 22.10.2009

OLG Dresden: vollstreckbarerklärung, gerichtliche zuständigkeit, örtliche zuständigkeit, einspruch, zwangsvollstreckung, form, zustellung, verordnung, vollstreckbarkeit, schriftstück

Leitsatz:
Art. 38 Abs. 1 EuGVO, § 4 AVAG, § 8 Abs. 1 S. 1 AVAG
Lautet der einem Antrag auf Erteilung der Vollstreckungs-
klausel gemäß § 4 AVAG stattgebende Beschluss dahin, der
ausländische Titel werde für das Gebiet der Bundesrepu-
blik Deutschland "für vollstreckbar erklärt", liegt in
diesem Ausspruch zugleich die in § 8 Abs. 1 Satz 1 AVAG
vorgesehene Klauselerteilungsanordnung.
Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 22.10.2009,
3 W 940/09
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Oberlandesgericht
Dresden
Aktenzeichen: 3 W 0940/09
9 O 3861/08 LG Leipzig
Beschluss
des 3. Zivilsenats
vom 22.10.2009
In dem Vollstreckbarerklärungsverfahren
L
vertr.d.d. GF M L ,
V R 161,
I- A (T ), Italien
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F ,
P straße 20,
M
gegen
S
vertr.d.d. GF S P ,
G B 38,
M
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W ,
J 14,
L
wegen Beschwerde nach Art. 43 Abs. 1 EuGVVO, § 11 AVAG
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hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne
mündliche Verhandlung durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. N ,
Richter am Oberlandesgericht B und
Richterin am Oberlandesgericht E
beschlossen:
1.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden der
9. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 15.12.2008
wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
2.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
13.154,74 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Auf entsprechenden Antrag der Antragstellerin, einer italie-
nischen Gesellschaft, erließ ein Richter der Zweigstelle Su-
sa des Tribunale di Torino gegen die Antragsgegnerin, eine
in Deutschland ansässige GmbH, am 26.09.2007 einen Mahnbe-
scheid über einen Hauptforderungsgesamtbetrag von 13.154,74
EUR zuzüglich Zinsen und diverser Kosten. Der der Antrags-
gegnerin am 23.11.2007 zugestellte Mahnbescheid enthielt den
Hinweis, dass innerhalb von 40 Tagen nach Zustellung in der
gesetzlichen Form Einspruch eingelegt werden könne, andern-
falls die Zwangsvollstreckung vorgenommen werde. Da ein Ein-
spruch beim italienischen Gericht nicht einging, erklärte
dieses den Mahnbescheid auf Ersuchen der Antragstellerin am
14.03.2008 für vollstreckbar und versah ihn mit der Voll-
streckungsklausel.
Auf den Antrag der Gläubigerin gemäß § 4 AVAG, die Vollstre-
ckungsklausel zu erteilen, hat das angerufene Landgericht
Leipzig mit Beschluss vom 15.12.2008 den Mahnbescheid unter
genauer - antragsgemäßer - Bezeichnung des Umfangs der Zah-
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lungsverpflichtungen für das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland für vollstreckbar erklärt. Entsprechend einer
internen Begleitverfügung des Zivilkammervorsitzenden vom
selben Tag hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den
Titel mit der Vollstreckungsklausel versehen.
Gegen den ihr am 14.08.2009 samt Vollstreckungsklausel zuge-
stellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 11.09.2009
beim Oberlandesgericht Beschwerde eingelegt. Zuvor hatte ihr
Verfahrensbevollmächtigter beim Landgericht Akteneinsicht
genommen. Sie beantragt, "die Zwangsvollstreckung aus der
auf dem Mahnbescheid vom 26.09.2007 ... vom Ordentlichen Ge-
richt Turin, Außenstelle Susa ... erteilten Vollstreckungs-
klausel ... für unzulässig" zu erklären. Zur Begründung
macht sie geltend, die Erteilung der Vollstreckungsklausel
verstoße gegen Art. 34 Nr. 2 EuGVO. Der Mahnbescheid sei ihr
nicht in einer Weise zugestellt worden, dass sie sich habe
verteidigen können. Der vorangestellte Mahnbescheidsantrag
habe, was zutrifft, auf der ersten Seite links oben die Ver-
fahrensbevollmächtigte der Antragstellerin, Rechtsanwältin
M , mit einer Anschrift aus Italien bezeichnet.
Auch auf dem Briefumschlag, in welchem der Mahnbescheid ihr
zugestellt worden sei, sei als Absender Rechtsanwältin
M angegeben gewesen. Da der Mahnbescheid selbst ledig-
lich die Angabe enthalten habe, dass innerhalb der Frist von
40 Tagen in der gesetzlichen Form Einspruch eingelegt werden
könne, sei sie davon ausgegangen, dass der Einspruch an die
Adresse der Rechtsanwältin zu richten sei. Gegenüber dieser
habe sie mit Schreiben vom 05.12.2007 Einspruch eingelegt.
Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuwei-
sen. Sie hält das Tatsachenvorbringen der Antragsgegnerin
für unerheblich. Es treffe aber auch in der Sache nicht zu.
Weder habe der Umschlag zum zugestellten Mahnbescheid
Rechtsanwältin M als Absenderin erkennen lassen noch
sei dieser das Schreiben vom 05.12.2007 jemals zugegangen.
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II.
Die nach §§ 11 ff. AVAG zulässige, insbesondere rechtzeitig
binnen Monatsfrist eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das AVAG findet nach seinem § 1 Abs. 1 Nr. 2a Anwendung,
weil sich die Vollstreckbarerklärung des italienischen Mahn-
bescheids nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom
22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Aner-
kennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen (EuGVO) richtet.
1. Über das Rechtsmittel hat der Senat in voller Besetzung
zu entscheiden, weil der Vorsitzende der Zivilkammer, dem
§ 3 Abs. 3 AVAG die Entscheidung über den Antrag auf Er-
teilung der Vollstreckungsklausel zuweist, nicht als Ein-
zelrichter i.S.v. § 568 Abs. 1 S. 1 ZPO anzusehen ist
(grundlegend OLG Stuttgart OLGR 2003, 102 und seither
ständige Praxis aller Oberlandesgerichte).
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
a) Wie mittelbar auch aus der gesonderten Regelung für
das Rechtsbeschwerdeverfahren in § 17 Abs. 1 S. 2 AVAG
hervorgeht, ist die Bejahung der sachlichen und örtli-
chen Zuständigkeit durch das über einen Antrag gemäß
§ 4 AVAG entscheidende Gericht im Beschwerdeverfahren,
abweichend von den zivilprozessualen Regeln der §§ 513
Abs. 2, 571 Abs. 2 S. 2 ZPO, einer Überprüfung zugäng-
lich. Diese ist von Amts wegen vorzunehmen (OLG Köln,
OLGR 2004, 237 unter II 2 a; anders für bloßen Mangel
funktioneller Zuständigkeit - nur auf Rüge - OLG Köln
OLGR 2004, 396 bei Entscheidung durch Vorsitzenden ei-
ner Kammer für Handelssachen). Sie ergibt, dass das
Landgericht Leipzig, in dessen Bezirk die Antragsgeg-
nerin ihren Sitz hat, seine ausschließliche sachliche
und örtliche Zuständigkeit zu Recht angenommen hat,
§ 3 Abs. 1 und 2 AVAG.
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b) Ziel der Beschwerde ist es entgegen dem zumindest
missverständlich
formulierten
Antrag
nicht,
die
Zwangsvollstreckung aus der vom italienischen Gericht
erteilten, nur eine Zwangsvollstreckung in Italien er-
möglichenden Vollstreckungsklausel für unzulässig zu
erklären; hierzu sind deutsche Gerichte von vornherein
nicht befugt. Im Gesamtzusammenhang wird hinreichend
deutlich, dass es der Antragsgegnerin mit dem Rechts-
mittel in Wahrheit darum geht, dem Titel die durch das
Landgericht für das Inland ausgesprochene Vollstreck-
barkeit wieder zu nehmen. Sie begehrt also der Sache
nach eine Entscheidung des Senates, mit der der Antrag
der Antragstellerin vom 20.11.2008 unter Abänderung
der angefochtenen Entscheidung abgewiesen wird.
c) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass
die in Art. 53 EuGVO vorgesehenen Förmlichkeiten zur
Vollstreckbarerklärung der italienischen Entscheidung
erfüllt sind. Dagegen erinnert auch die Beschwerde
nichts.
d) Ein relevanter Fehler des Landgerichts liegt nicht
darin, dass die unmittelbar allein nach außen verlaut-
barte Entscheidung des Kammervorsitzenden "lediglich"
eine Vollstreckbarerklärung und nicht wörtlich, wie es
§ 8 Abs. 1 S. 1 AVAG dem Gericht für den zu erlassen-
den Beschluss an sich vorgibt, den Ausspruch einer An-
ordnung enthält, den Titel mit der Vollstreckungsklau-
sel zu versehen.
Vollstreckbarerklärung gemäß Art. 38 Abs. 1 EuGVO und
Klauselerteilungsanordnung gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 AVAG
sind nicht zwei verschiedene Paar Schuhe (so aber of-
fenbar OLG Rostock OLGR 2009, 548), sondern meinen
letztlich, wie die Regelungen in §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1
AVAG unterstreichen, ein- und dasselbe (vgl. auch Zöl-
ler/Geimer, ZPO, 27. Aufl., Anh I Art. 38 EuGVVO
Rn. 6). Wie die in der Verordnung vorgesehene Voll-
streckbarerklärung ausländischer Titel beschaffen sein
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muss, um dem Gläubiger im Inland eine Vollstreckung zu
ermöglichen, ist, seitdem den Mitgliedsstaaten die
Form der Vollstreckbarerklärung durch Klauselerteilung
nicht mehr verbindlich vorgeschrieben ist (vgl. Zöl-
ler/Geimer a.a.O. Rn. 3), der näheren einzelstaatli-
chen Ausgestaltung überlassen. In Deutschland erfolgt
die in § 3 Abs. 1 AVAG - der ersten Regelung im Ab-
schnitt 2 des AVAG ("Zulässigkeit der Zwangsvollstre-
ckung aus ausländischen Titeln") - ausdrücklich er-
wähnte Vollstreckbarerklärung nach wie vor durch die
beschlussmäßige Anordnung des Gerichtes, dass der Ti-
tel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist, § 8
Abs. 1 S. 1 AVAG; die Klausel selbst wird dann gemäß
§ 9 AVAG vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle er-
teilt. Eine gesonderte Vollstreckbarerklärung muss
daneben nicht ergehen, weil sie bereits unmittelbar in
der richterlichen Anordnung selbst liegt, den Titel
mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Stellt da-
mit die Klauselerteilungsanordnung zugleich die Voll-
streckbarerklärung dar, gilt umgekehrt jedenfalls in
der Regel und so auch für die vorliegende Konstellati-
on dasselbe. Es schadet also nicht, dass der Kammer-
vorsitzende vom Wortlaut des § 8 Abs. 1 S. 1 AVAG ab-
gewichen ist und in seiner uneingeschränkt stattgeben-
den Entscheidung über den Klauselerteilungsantrag
stattdessen den Titel für das Gebiet der Bundesrepu-
blik Deutschland "für vollstreckbar erklärt" hat.
Selbst ohne den einem bloßen Hinweis gleichenden In-
halt seiner kurzen internen Begleitverfügung bestand
für die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - wie auch
für die Verfahrensbeteiligten - nach Vorliegen des Be-
schlusses keinerlei Zweifel an dem Willen des Rich-
ters, die Inlandsvollstreckung zuzulassen und damit
zugleich die Erteilung der Vollstreckungsklausel anzu-
ordnen. Um etwaige Irritationen von vornherein zu ver-
meiden, mag es sich freilich für den Beschlusstenor
empfehlen, entweder ausschließlich eine dem Wortlaut
des § 8 Abs. 1 S. 1 AVAG entsprechende Anordnung zu
treffen oder aber dieser einen zusätzlichen Voll-
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streckbarerklärungsausspruch voranzustellen. In letzt-
genannter Weise verfahren etwa die Gerichte in Baden-
Württemberg (vgl. zuletzt OLG Stuttgart OLGR 2009,
677).
e) Der von der Beschwerde geltend gemachte Verstoß gegen
Art. 34 Nr. 2 EuGVO, der vom Senat gemäß Art. 45 Abs.1
S. 1 EuGVO zu prüfen ist, liegt nicht vor.
Besteht wie hier das verfahrenseinleitende Schrift-
stück in einem Mahnbescheidsantrag, den das ausländi-
sche Gericht durch entsprechende Entscheidung zu einem
Mahnbescheid vervollständigt, der wiederum dem An-
tragsgegner ordnungsgemäß zugestellt wird, mag dahin-
stehen, ob und ggf. in welchem Umfang dem Merkmal
"rechtzeitiger Zustellung in einer Weise, dass der Be-
klagte sich verteidigen konnte", eigenständige Bedeu-
tung zukommt. Denn ein Anerkennungs- bzw. Vollstreck-
barerklärungshindernis scheidet nach § 34 Nr. 2 EuGVO
("es sei denn") auch und erst recht in dieser Konstel-
lation jedenfalls dann aus, wenn der Titelschuldner
gegen den Mahnbescheid keinen Rechtsbehelf eingelegt
hat, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte. So liegt es
hier. Die Antragsgegnerin hat den Mahnbescheid des
italienischen Gerichts rechtskräftig werden lassen,
indem sie dort - im Übrigen bis heute - keinen Ein-
spruch eingelegt hat. Dieser Rechtsbehelf stand ihr,
worüber das Gericht sie aufklärte, in der gesetzlichen
Form binnen 40 Tagen nach Zustellung zur Verfügung.
Der Irrtum ihres Geschäftsführers, der Einspruch sei
an die damalige Verfahrensbevollmächtigte der Antrag-
stellerin zu richten, entlastet sie nicht. Der Mahnbe-
scheid selbst hatte einen solchen unzutreffenden Ein-
druck nicht hervorgerufen. Über den richtigen Ein-
spruchsadressaten musste sich die Antragsgegnerin not-
falls kundig machen. Abgesehen davon ist von einer am
kaufmännischen Geschäftsverkehr teilnehmenden Kapital-
gesellschaft regelmäßig ohne weiteres die Kenntnis zu
erwarten, dass ein Rechtsbehelf gegen eine Gerichts-
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entscheidung in zulässiger Weise nur unmittelbar bei
Gericht und nicht gegenüber dem Prozessgegner einge-
legt werden kann. Dieser selbstverständliche Grundsatz
ist sowohl in den deutschen als auch in ausländischen
Verfahrensordnungen verankert.
f) Ein sonstiger Fehler der angegriffenen Entscheidung
des Landgerichts ist weder dargetan noch ersichtlich.
III.
Der Kostenausspruch für das Beschwerdeverfahren beruht auf
einer entsprechenden Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO; die Son-
derregelung des § 8 Abs. 1 S. 4 AVAG gilt nur für das erst-
instanzliche Verfahren. Dass im Beschwerdeverfahren nur die
pauschale Gerichtsgebühr der Nr. 1520 GKG-KV angefallen ist,
macht im Hinblick auf die Wertabhängigkeit der Anwaltsgebüh-
ren auf beiden Seiten eine Festsetzung des Gegenstandswertes
nicht entbehrlich (anders möglichersweise, soweit auch dort
Anwälte tätig geworden sein sollten, OLG Zweibrücken, Be-
schluss vom 14.01.2008 - 2 WF 158/07, juris, insoweit nicht
in OLGR 2008, 680 abgedruckt; vgl. auch die ständige Fest-
setzungspraxis des Bundesgerichtshofes in entsprechenden
Rechtsbeschwerdeverfahren,
zuletzt
BGH,
Beschluss
vom
05.03.2009 - IX ZB 192/07, juris, insoweit nicht in NJW-RR
2009, 1292 abgedruckt). Der festgesetzte Gegenstandswert
entspricht dem vom Landgericht für vollstreckbar erklärten
Hauptforderungsbetrag.
IV.
Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde
hat (entgegen OLG Rostock, Beschluss vom 18.03.2009 -
1 W 25/09, juris, insoweit nicht in OLGR 2009, 548 abge-
druckt) zu unterbleiben, weil die Rechtsbeschwerde bereits
kraft gesetzlicher Vorschrift statthaft ist, § 15 Abs. 1
AVAG, § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO. Die Beurteilung der Zu-
lässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO obliegt al-
lein dem Bundesgerichtshof; deren Ergebnis könnte ihm weder
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durch eine positive noch durch eine negative Zulassungsent-
scheidung des Beschwerdegerichts bindend vorgegeben werden.