Urteil des OLG Dresden vom 08.11.2001
OLG Dresden: aussetzung, wiederaufnahme des verfahrens, zivilprozessordnung, gerichtsbarkeit, anfechtung, rente, auskunft, lebensversicherung, hauptsache, deckungskapital
Oberlandesgericht Dresden
22. Zivilsenat - Familiensenat -
Der Vorsitzende
22 UF 563/01
L e i t s ä t z e
zum Beschluss des 22. Zivilsenats - Familiensenat -
vom 8. November 2001
1. Entscheidungen, mit denen der Versorgungsausgleich nach § 2 Abs. 1 Satz 2
des Gesetzes zur Überleitung des Versorgungsausgleichs auf das
Beitrittsgebiet (VAÜG) ausgesetzt wird, sind nicht mit der befristeten
Beschwerde nach § 621 e ZPO, sondern mit einfacher Beschwerde
anfechtbar. Das gilt auch, wenn die Aussetzung im Verbundurteil erfolgt.
2. Bei einer Beschwerde gegen die Aussetzung des Versorgungsausgleichs ist
es dem Rechtsmittelgericht verwehrt, eine Sachentscheidung zu treffen.
Vielmehr ist bei fehlerhafter Aussetzung das Verfahren zur Durchführung
des Versorgungsausgleichs an das Familiengericht zurückzuverweisen.
3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich in diesen Fällen nicht
nach § 17 a GKG, sondern nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
³ ³
³ ³
³ ³
Oberlandesgericht
³ ³
Dresden
³ ³
³ ³
Aktenzeichen: 22 UF 0563/01
1 F 1141/99 AG Chemnitz
Beschluss
des 22. Zivilsenats - Familiensenat -
vom 8. November 2001
In der Familiensache
G
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xx,
xxxxx xxxxxxxx
Antragsteller
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt xxxxx xxxxx xxxxxxx,
xxxxxxxxxxxx xx,
xxxxx xxxxxxxx
gegen
A
xxxxxxxxxx xxxxxx x,
xxxxx xxxxxxxx
Antragsgegnerin
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältin xxxxxxx xxxxxx,
xxxxxxxxxxxx xx,
xxxxx xxxxxxxx
Weitere Beteiligte:
1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
xxxxxxxxxx x, xxxxx xxxxxx
Vers.Nr. xx xxxxxx x xxx xx
- Beschwerdeführerin -
2. Landesversicherungsanstalt Sachsen,
xxxxxxxxxxx xxxxxxxx,
xxxxxxxx xxx, xxxxx xxxxxxxx
Vers.Nr. xx xxxxxx x xxx
wegen Ehescheidung
hier: Versorgungsausgleich
hat der 22. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden ohne
mündliche Verhandlung durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxxx,
Richterin am Oberlandesgericht xxxxxxxxxxx und
Richter am Amtsgericht xxxxxxxxxxx
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird die
Entscheidung unter Nr. 2 des Endurteils des Amtsgerichtes -
Familiengericht - Chemnitz vom 9. August 2001 aufgehoben. Das
Verfahren wird zur Entscheidung in der Sache an das Familiengericht
zurückverwiesen.
2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 600,00 DM.
I.
Auf den am 14.08.2000 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers hin hat
das Amtsgericht - Familiengericht - Chemnitz mit Endurteil vom 9. August 2001
die am 6. September 1980 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und
gleichzeitig - unter Nr. 2 des Tenors - den Versorgungsausgleich ausgesetzt.
Beide Ehegatten lebten und leben im Gebiet der neuen Bundesländer. In der
gesetzlichen Rentenversicherung haben sie daher Anwartschaften erworben,
denen Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen. Diejenigen des Antragstellers sind
höher als diejenigen der Antragsgegnerin. Sie hat aber noch eine Anwartschaft
aus einer privaten Rentenversicherung.
Gegen die Aussetzung des Versorgungsausgleichs richtet sich die Beschwerde
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Sie verweist darauf, dass die
Antragsgegnerin Rentnerin ist und deshalb der Versorgungsausgleich
durchzuführen sei.
II.
Die Beschwerde ist - als einfache Beschwerde - zulässig und begründet.
Allerdings führt sie nur zur Aufhebung der Aussetzung. Zur Sachentscheidung
bleibt das Familiengericht berufen.
1.1.
Die Vorschriften des § 621e ZPO, auf deren entsprechende Anwendung § 629a
Abs. 2 Satz 1 ZPO verweist, wenn ein Urteil nur insoweit angefochten werden
soll, als darin über eine Folgesache der in § 621 Abs. 1 Nr. 6 bezeichneten Art
erkannt ist, sind hier nicht anzuwenden. Denn sie gelten nach § 621e Abs. 1
ausschließlich für die Anfechtung von Endentscheidungen. Darunter fallen
grundsätzlich nur solche Entscheidungen, die das Verfahren in der Instanz ganz
oder in Teilen endgültig abschließen. Die Aussetzung eines Verfahrens bedeutet
demgegenüber nur eine vorläufige Regelung, mit der das Verfahren in der
Instanz nur aufgeschoben, aber nicht abgeschlossen wird. Das gilt auch für eine
Aussetzung des Versorgungsausgleiches nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG. Denn in
den Absätzen 2 und 3 des § 2 VAÜG ist ausdrücklich geregelt, unter welchen
Voraussetzungen das ausgesetzte Versorgungsausgleichsverfahren wieder
aufzunehmen ist, und dass in jedem Fall die Durchführung des
Versorgungsausgleiches in dem zunächst ausgesetzten Verfahren und nicht
etwa in einem neu einzuleitenden gesonderten Verfahren zu erfolgen hat.
Somit sind die Vorschriften des § 621e ZPO auf eine Beschwerde gegen die
Aussetzung des Versorgungsausgleiches nicht anwendbar (ebenso OLG
Brandenburg in FamRZ 1996, 496 f., 497 und dem zustimmend Zöller/Philippi,
22. Aufl., Rdnr. 8 zu § 621e ZPO und Baumbach/Albers, 59. Aufl., Rdnr. 9 zu
§ 621e).
Dem steht nicht entgegen, dass die Aussetzung hier in einem Endurteil erfolgt
ist, in dem gleichzeitig die Scheidung ausgesprochen wurde. Denn richtigerweise
handelt es sich lediglich um ein Teil-Endurteil, weil eine Sachentscheidung über
den Versorgungsausgleich noch nicht getroffen wurde.
1.2.
Daraus folgt allerdings nicht ohne weiteres, dass Statthaftigkeit der Beschwerde
und Beschwerdeberechtigung sich nach den §§ 19 Abs. 1, 20 FGG richten
würden. Als Rechtsgrundlage könnte insoweit stattdessen § 252 ZPO in Betracht
kommen. Nach dieser Vorschrift findet gegen eine Entscheidung, durch die
aufgrund der Vorschriften dieses Titels oder aufgrund anderer gesetzlicher
Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird,
Beschwerde, im Falle der Ablehnung sofortige Beschwerde statt.
Das sechste Buch der Zivilprozessordnung enthält zwar besondere Vorschriften
für das Verfahren in Familiensachen, schließt aber die Anwendung der im ersten
Buch enthaltenen allgemeinen Vorschriften (§§ 1 bis 252 ZPO) keineswegs
generell aus. Soweit im sechsten Buch das Verfahren in Familiensachen geregelt
ist, wird wiederum in den einzelnen Abschnitten nach der Art der Verfahren
unterschieden. Während der erste Abschnitt allgemeine Vorschriften für das
Verfahren in den in § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO gesetzlich definierten Ehesachen
enthält, regelt der zweite Abschnitt das "Verfahren in anderen Familiensachen"
und der dritte Abschnitt das "Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen". Im
ersten und dritten Abschnitt wird in den §§ 608 und 624 Abs. 3 ZPO jeweils
ergänzend auf eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über das
Verfahren vor den Landgerichten verwiesen. Diese Regelungen erklären sich
daraus, dass ansonsten, weil die Familiengerichte Abteilungen der Amtsgerichte
sind, die Vorschriften über das Verfahren vor den Amtsgerichten im zweiten
Abschnitt des zweiten Buches der Zivilprozessordnung (§§ 495 bis 510b)
vorrangig anwendbar wären. Eine weitergehende Bedeutung haben die §§ 608
und 624 Abs. 3 nicht; insbesondere lässt sich daraus nicht ableiten, dass die
allgemeinen Vorschriften des ersten Buches für die Verfahren in Ehesachen und
- wie hier - in Scheidungs- und Folgesachen nicht anwendbar wären.
Eine Einschränkung hinsichtlich der Anwendung der zivilprozessualen
Verfahrensvorschriften enthält allerdings § 621a Abs. 1 ZPO. Indessen darf nicht
übersehen werden, dass § 621a ZPO im zweiten Abschnitt des sechsten Buches
der Zivilprozessordnung steht, der die "allgemeinen Vorschriften für Verfahren in
anderen Familiensachen" enthält. § 621a ZPO betrifft daher unmittelbar nur die
sogenannten isolierten Familiensachen, nicht aber das Verfahren in Scheidungs-
und Folgesachen, das im dritten Abschnitt des sechsten Buches in den §§ 622
bis 630 ZPO gesondert geregelt ist. Indessen entspricht es allgemeiner
Auffassung, dass die Aufspaltung der Verfahrensregelungen nach § 621a Abs. 1
ZPO auch insoweit gilt, als über Folgesachen im Verbund mit der
Scheidungssache entschieden wird (KG, FamRZ 1984, 495, rechte Spalte; OLG
Hamm, FamRZ 1980, 702 ff, 703 linke Spalte; Baumbach/Albers, 59. Aufl., Rdnr.
1 zu § 621a und Zöller/Philippi, 22. Aufl., Rdnr. 2 zu § 621a). Folgt man dem, so
könnte, weil in § 621a Abs. 1 Satz 1 ZPO auch für
das
Versorgungsausgleichsverfahren (Familiensache nach § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO)
auf die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit verwiesen wird, daraus abgeleitet werden, dass für die
Anfechtung der Aussetzung § 19 FGG maßgebend ist (so OLG Brandenburg in
FamRZ 1996, 497 und Zöller/Philippi, Rdnr. 27 zu § 621a).
Von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 621a Abs. 1 ZPO für den im
Scheidungsverbund durchzuführenden Versorgungsausgleich geht auch der
Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 15.02.1984 (NJW 1984, 2829 ff.,
Seite 1830 rechte Spalte) aus. Gleichwohl wendet er für den Fall des Todes
einer Partei die in § 239 ff. ZPO getroffenen Regelungen sinngemäß an, und
zwar mit der Begründung, dass das Gesetz über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit den § 239 ff. ZPO vergleichbare Regelungen nicht
enthalte. Diese Erwägungen treffen nicht nur für die verfahrensmäßigen Folgen
beim Tod einer Partei, sondern ganz allgemein zu für die Unterbrechung und
Aussetzung eines Verfahrens und die Frage, welche Rechtsmittel gegen
entsprechende Entscheidungen gegeben sind. Zwar enthält § 53c FGG
Vorschriften über die Aussetzung des Verfahrens über den
Versorgungsausgleich. Sie betreffen aber weder den hier vorliegenden Fall einer
Verfahrensaussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG, noch regeln sie, inwieweit
eine Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens anfechtbar ist.
Ob nach alledem die
Statthaftigkeit der Beschwerde der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte aus § 19 Abs. 1 FGG oder aus § 252
ZPO (so wohl auch Bergerfurt "Der Ehescheidungsprozess", 11. Aufl., Rdnr. 277)
folgt, kann indessen dahingestellt bleiben. Denn sowohl nach der einen wie nach
der anderen Vorschrift ist gegen eine Aussetzungsentscheidung die einfache
Beschwerde statthaft.
1.3.
Die Beschwerdeberechtigung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
ergibt sich zum einen daraus, dass sie gemäß § 53b Abs. 2 Satz 1 FGG an dem
Versorgungsausgleichsverfahren beteiligt ist und zum anderen daraus, dass sie
durch die Aussetzung des Verfahrens in ihren Rechten beeinträchtigt wird. Sie
hat ein berechtigtes Interesse an einer baldmöglichen Sachentscheidung, weil
andernfalls die grundsätzlich ausgleichsberechtigte Antragsgegnerin eine zu
geringe Rente erhält. Schließlich spricht für eine Beschwerdeberechtigung des
Versorgungsträgers auch die Vorschrift des § 2 Abs. 2 VAÜG, wonach nach
einer Verfahrensaussetzung unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2
VAÜG auch der Versorgungsträger berechtigt ist, einen Antrag auf die
Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen.
2.1.
Die Beschwerde ist auch begründet. Das Familiengericht ist zu Unrecht davon
ausgegangen, dass die Voraussetzungen, nach denen bereits vor der
Einkommensangleichung der Versorgungsausgleich durchzuführen ist, nicht
gegeben wären.
Ausweislich der Auskunft der Landesversicherungsanstalt Sachsen vom
14.02.2001 hat der Antragsteller in der Ehezeit angleichungsdynamische
Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 872,72 DM
erlangt. Die ehezeitlichen Anwartschaften der Antragsgegnerin in der
gesetzlichen Rentenversicherung sind ebenfalls angleichungsdynamisch und
belaufen sich auf 404,08 DM. Sie hat aber darüber hinaus bei der xxxxxxx
Lebensversicherung AG ein Anrecht auf eine Rente, für das zum Ende der
Ehezeit ein Deckungskapital in Höhe von 5.763,80 DM zur Verfügung stand.
Dieses Anrecht ist nicht angleichungsdynamisch i.S. des § 1 Absätze 2 oder 3
VAÜG. Damit liegen zwar die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VAÜG nicht
vor. Da aber die Antragsgegnerin Rentnerin ist, sind die Voraussetzungen des
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 VAÜG für die Durchführung des Versorgungsausgleiches
gegeben. Die Aussetzungsentscheidung ist daher aufzuheben.
2.2.
Eine abschließende Sachentscheidung kann der Senat, obwohl die Sache zur
Entscheidung reif ist, nicht treffen. Denn die Beschwerde nach § 252 ZPO
eröffnet nur die Nachprüfung der Entscheidung auf Verfahrensfehler, so dass es
dem Beschwerdegericht verwehrt ist, anstelle des erstinstanzlichen Gerichtes
eine Sachentscheidung zu treffen (Zöller/Greger, Rdnr. 3 zu § 252 ZPO). Nichts
anderes könnte gelten, wenn man die Anfechtbarkeit der Aussetzung auf § 19
FGG gründet (so OLG Brandenburg, FamRZ 1996, 496 f., 477). Zur
Sachentscheidung ist das Verfahren daher an das Familiengericht
zurückzugeben.
3.1.
Die Entscheidung darüber, dass Gerichtskosten über das Beschwerdeverfahren
nicht erhoben werden, beruht auf § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG. Diese Vorschrift und
nicht etwa die entsprechende Regelung der Kostenordnung ist hier anzuwenden,
weil § 1 Abs. 2 Satz 1 GKG bestimmt, dass die Vorschriften des
Gerichtskostengesetzes auch für die sogenannten FGG-Familiensachen gelten,
wenn sie Folgesachen einer Scheidungssache sind.
3.2.
Im Übrigen gilt für die Kostenentscheidung die Grundregel des § 93a Abs. 1
Satz 1 ZPO, von der abzuweichen kein Anlass besteht. Diese Vorschrift und
nicht etwa § 13a FGG ist maßgebend, weil die Zivilprozessordnung die Kosten
im Verbundverfahren ausdrücklich regelt und daher die Kostenvorschriften der
Zivilprozessordnung eine nach § 621a Abs. 1 Satz 1 ZPO vorrangige
Sonderregelung darstellen (vgl. Johannsen/Henrich/Thalmann, 3. Aufl., Rdnrn.
97 und 98 und die Übersicht Rdnr. 117, Seiten 1652/1653 zu § 621 ZPO).
3.3.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nicht nach § 17a GKG,
da diese Vorschrift ihrem Sinn nach nur das Hauptsacheverfahren zum
Versorgungsausgleich betrifft. Maßgebend für die Wertbemessung ist vielmehr
gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 erster Halbsatz ZPO. Bei der Beschwerde
gegen eine Aussetzung kommt es auf das Interesse des Rechtsmittelführers an,
dass eine Aussetzung unterbleibt.
Dieses Interesse ist regelmäßig mit einem Bruchteil der Hauptsache zu bewerten
(ebenso Zöller/Herget, Rdnr. 16 zu § 3 ZPO, Stichwort "Aussetzungsbeschluss").
Der Senat hält daher eine Wertbemessung mit einem Betrag, der innerhalb der
ersten, bis 600,00 DM reichenden Gebührenstufe liegt, für angemessen.
xxxxxx
xxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxx