Urteil des OLG Dresden vom 13.03.2017
OLG Dresden: öffentliche sicherheit, fahrzeug, eigentümer, entschädigung, falsche auskunft, zustandsstörer, gefahr, gewalt, reparatur, polizeigesetz
6 U 1522/02
Leitsatz:
1. Verantwortlicher Zustandsstörer i.S.d. § 5 SächsPolG ist
nicht der Eigentümer einer von Dritten entwendeten Sache,
wenn und solange er aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen gehindert ist, erfolgversprechend auf die Sache
einzuwirken.
2. Richtet sich eine polizeiliche Maßnahme zielgerichtet auch
gegen das entwendete Eigentum eines Dritten (hier: Schuss
auf einen gestohlenen PKW), ist dieser Unbeteiligter i.S.v.
§ 7 SächsPolG.
3. Für die Entschädigung nach §§ 52, 53 SächsPolG kann von
einer hälftigen Schadensteilung ausgegangen werden, wenn
neben der Absicht, die entwendete Sache für den Eigentümer
sicherzustellen, auch das Interesse an der öffentlichen
Strafverfolgung
und
Dingfestmachung
der
Täter
im
Vordergrund standen. Abzustellen ist stets auf die
konkreten Umstände des Einzelfalls.
OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2003
2
³ ³
³ ³
³ ³
³ ³
Oberlandesgericht
³ ³
³ ³
Dresden
³ ³
³ ³
Aktenzeichen: 6 U 1522/02
5 O 389/02 LG Chemnitz
Verkündet am 19.02.2003
Die Urkundsbeamtin:
R
Justizobersekretärin
IM
URTEIL
In dem Rechtsstreit
T
L R 25,
Z
Kläger und Berufungskläger
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin
B B -M ,
R 7,
C
gegen
F
vertr. durch das L f F ,
A C ,
B 12,
C
Beklagter und Berufungsbeklagter
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P & Partner,
R 35 a,
D
wegen Forderung
3
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden im
schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzrecht bis 29.01.2003
durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B ,
Richter am Oberlandesgericht G und
Richter am Landgericht G
für Recht erkannt:
I.
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung
der
weitergehenden
Berufung
das
Endurteil
des
Landgerichts
Chemnitz
vom
26.06.2002
- Az.:
5 O 389/02 - abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 696,09
nebst 4% Zinsen hieraus seit 05.02.2002 zu bezahlen. Im
Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander
aufgehoben.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
B e s c h l u s s :
Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf
1.392,18 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.
(I)
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen
der Beschädigung seines Pkw im Zusammenhang mit einem
Polizeieinsatz.
Der Pkw des Klägers war von unbekannten Dritten entwendet
worden. Nachdem die Polizei auf das als gestohlen gemeldete
Fahrzeug aufmerksam geworden war, versuchte sie zuletzt, die
4
Täter durch eine Straßensperre mittels eines quer zur
Fahrbahn gestellten Polizeidienstfahrzeugs anzuhalten und so
das Fahrzeug sicherzustellen. Die Täter fuhren allerdings
auf den Halt gebietenden Polizeibeamten zu, so dass sich
dieser mit einem Sprung zur Seite in Sicherheit bringen
musste, und umfuhren das quer gestellte Polizeifahrzeug.
Dabei gab der Polizist Schüsse auf das Fahrzeug des Klägers
ab, um so das Fahrzeug zu stoppen. Dadurch wurde das
Fahrzeug beschädigt. Es konnte, nachdem den Tätern trotz
zweier Einschüsse im Fahrzeug die Flucht gelungen war,
einige Zeit später an einem anderen Ort verlassen
aufgefunden werden.
Der Kläger verlangt nunmehr Ersatz von Euro 960,41 für die
notwendige Reparatur und Euro 431,78 für die Anmietung eines
Ersatzwagens.
Der Kläger behauptet, die Polizei hätte die Möglichkeit
gehabt, die Täter an einer anderen Stelle oder aber z.B.
unter Einsatz eines Nagelbretts ohne Schusswaffeneinsatz zum
Anhalten zu zwingen. Der Schusswaffeneinsatz sei zudem
amtspflichtwidrig erfolgt.
Darüber hinaus hätten Mitarbeiter der KPI Freiberg mehrfach
bestätigt, dass der Schaden durch den Beklagten reguliert
werden
würde,
was
jedenfalls
eine
amtspflichtwidrige
Falschauskunft darstelle.
Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz,
das erstinstanzliche - klageabweisende - Urteil abzuändern
und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Euro
1.392,18 nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz
seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt in der Berufungsinstanz,
die Berufung zurückzuweisen.
Er
verneint
ein
amtspflichtwidriges
Vorgehen
seiner
Polizeibeamten und bestreitet eine falsche Auskunft im
Zusammenhang mit der Schadensregulierung. Ein Anspruch auf
Entschädigung nach § 52 ff. SächsPolG scheide aus, weil es
sich bei dem Kläger als Eigentümer des hier als "Waffe"
eingesetzten Fahrzeugs um einen Zustandsstörer i.S.v. § 5
SächsPolG handele. Auch sei der Kläger nicht "Unbeteiligter"
i. S.v. § 7 SächsPolG. Schließlich sei ein Rückgriff auf die
Institute des enteignungsgleichen wie des enteignenden
Eingriffs aufgrund der als abschließend zu verstehenden
Regelung des § 52 SächsPolG verwehrt.
5
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der
widerstreitenden Rechtsauffassungen wird auf den Tatbestand
des
landgerichtlichen
Urteils
und
die
gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr.
1 ZPO).
(II)
Die zulässige Berufung hat nur teilweise Erfolg.
1.
Dem Kläger steht gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 SächsPolG ein
Anspruch auf Entschädigung in Höhe der Hälfte der
aufgewandten Reparatur- und Mietwagenkosten zu.
Diese Vorschrift begünstigt nur den "Unbeteiligten"
i.S.d. § 7 Abs. 1 SächsPolG, gegen den sich
polizeiliche
Maßnahmen
richten,
ohne
dass
er
Handlungsstörer oder Zustandsstörer i.S.d. §§ 4, 5
SächsPolG ist.
Der Kläger ist "Unbeteiligter" i.S.v. § 7 SächsPolG.
a)
Handlungsstörer i.S.v. § 4 SächsPolG waren hier allein
die Täter, die das Fahrzeug entwendet hatten und gegen
den Willen des Klägers benutzten. Sie hatten durch die
Entwendung und fortdauernde Nutzung des Fahrzeugs und
den Durchbruch an der Polizeisperre die öffentliche
Sicherheit und Ordnung gestört.
b)
Entgegen der Auffassung des Beklagten war der Kläger
als Eigentümer des Fahrzeugs daneben auch nicht
Zustandsstörer gemäß § 5 SächsPolG.
Nach § 5 SächsPolG können Maßnahmen gegenüber dem
Eigentümer einer Sache oder gegenüber demjenigen
getroffen werden, der die tatsächliche Gewalt über die
Sache ausübt, sofern die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung durch den Zustand eben dieser Sache bedroht
oder gestört wird. Nach Entwendung des Fahrzeugs hatte
der Kläger seine Sachherrschaft verloren. Aber auch aus
dem Eigentum lässt sich eine Verantwortlichkeit des
Klägers als Zustandsstörer nicht begründen.
Anders als der Musterentwurf eines einheitlichen
Polizeigesetzes (Text abgedruckt in: Heise/Riegel,
Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes mit
Begründung und Anmerkungen, 2. Aufl., 1978) und ihm
folgend die überwiegende Mehrzahl der landesrechtlichen
Polizei- bzw. Ordnungs- und Sicherheitsgesetze sieht
das
SächsPolG
keine
ausdrückliche
Einschränkung
dergestalt vor, dass Maßnahmen gegen den Eigentümer
dann nicht getroffen werden können, wenn der Inhaber
6
der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen des
Eigentümers
oder
Berechtigten
ausübt
(so:
Art. 8 Abs. 2 Satz 2 BayPAG; § 14 Abs. 3 Satz 2
BerlASOG; § 6 Abs. 2 Satz 2 BbgPolG; § 6 Abs. 2 Satz 2
BremPolG; § 9 Abs. 2 HbgSOG; § 70 Abs. 2 Satz 2 SOG MV;
§ 7 Abs. 2 Satz 2 NGefAG; § 5 Abs. 2 Satz 2 PolG NRW; §
5 Abs. 2 Satz 2 POG RP; § 5 Abs. 2 Satz 2 SPolG; § 8
Abs. 2 Satz 2 SOG LSA; § 219 Abs. 2 Satz 2 LVerwG SH; §
8 Abs. 2 Satz 2 ThürPAG). Das Sächsische Polizeigesetz
entspricht darin und auch in den übrigen hier
streitentscheidenden
Normen
inhaltlich
und
nahezu
wortgleich den entsprechenden Vorschriften des Baden-
Württembergischen
Polizeigesetzes
(i.d.F.
der
Bekanntmachung vom 13.01.1992, GBl. 1992, 1 ff, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 19.12.2000, GBl. 2000, S. 752
ff.). Allerdings lassen sich aus der dokumentierten
Gesetzgebungsgeschichte keine klaren Hinweise auf eine
bewusste und gewollte Übernahme ableiten (vgl. dazu
unten).
Mit der in den anderen Bundesländern (vgl. oben)
anzutreffenden
Ausnahmeregelung
soll
gewährleistet
werden, dass nur derjenige als Zustandstörer haftet,
der gegen den Willen des Eigentümers die tatsächliche
Gewalt ausübt (vgl. Alberts, SOG Hamburg, § 9 Rdn. 4,
der
sogar
von
einer
zwingend
notwendigen
Ausnahmeregelung spricht, um den verfassungsrechtlichen
Vorgaben des Art. 14 GG zu genügen). Auch ohne diese
ausdrückliche Einschränkung ist - so auch im Freistaat
Sachsen - allerdings der Eigentümer nach Sinn und Zweck
der Regelung unter Berücksichtigung der allgemein im
Polizeirecht aller Bundesländer - soweit ersichtlich
nicht in Frage gestellten - anerkannten Definition des
Zustandsstörers (vgl. nur Alberts, HbgSOG, § 9 Rn 2
ff.; Berg/Knape/Kiworr, ASOG Berlin, § 14 Rn 2 ff.;
Berner/Köhler, BayPAG, 15. Aufl., Art. 8, Rn 1 ff.)
derjenige nicht polizeipflichtig, dessen Eigentum ohne
sein Zutun lediglich als Mittel zur Gefährdung
verwendet wird, aber nicht per se eine Quelle von
Gefahren
bildet
(vgl.
Alberts,
a.a.O.;
Berg/Knape/Kiworr,
a.a.O.;
Berner/Köhler,
a.a.O.;
gleichlautend:
Wolf/Stephan/Reiff,
PolG
Baden-
Württemberg, 5. Aufl., § 7 Rdn. 10; Belz, PolG Baden-
Württemberg, 6. Aufl., § 7 Rdn. 9; derselbe, SächsPolG,
2. Aufl., § 5 Rdn. 4).
Innerer Anknüpfungsgrund für die Zustandshaftung des
Eigentümers
ist
nämlich
nicht
die
formale
Rechtsposition als solche, sondern die regelmäßig mit
ihr verbundene Verfügungsmacht, d. h. die rechtliche
und
tatsächliche
Möglichkeit,
auf
die
gefahrverursachende
Sache
erfolgversprechend
7
einzuwirken (OVG Hamburg, Urteil vom 27.06.1991 Az.:
OVG Bf. II. 38/90,
NJW 1992,
1909).
Die
Verantwortlichkeit
unter
dem
Gesichtspunkt
der
Zustandsstörereigenschaft
endet
deshalb
notwendigerweise an den Grenzen der tatsächlichen
Verfügungsmacht. War sie im Zeitpunkt der Maßnahme
nicht
oder
nicht
mehr
gegeben,
scheidet
eine
Verantwortlichkeit aus (Berner/Köhler, BayPAG, Art. 8
Rdn. 4 m. w. N.). Damit ist auch nach dem im Freistaat
Sachsen geltenden Polizeirecht nicht der Eigentümer,
sondern der "Gewalthaber" sowohl Zustands- als auch
Handlungsstörer, wenn dem Eigentümer die Sachherrschaft
gegen seinen Willen entzogen ist und er sie - wie hier
- nicht ohne weiteres herstellen kann. (vgl. auch Roos,
POG Rheinland-Pfalz, 2. Aufl., § 5 Rdn. 11/13). Die
Zustandshaftung des Eigentümers findet ihren tieferen
Grund gerade darin, dass der Eigentümer nicht nur
rechtlich, sondern in aller Regel auch tatsächlich zur
Ausübung der Gewalt über die Sache in der Lage ist
oder, wenn er die Sachherrschaft vorübergehend verloren
hat, wenigstens im Stande ist, diese wiederherzustellen
(OVG Hamburg, a. a. O., Seite 1910). Folgerichtig fehlt
es
an
einer
die
Polizeipflicht
auslösenden
Zustandshaftung des Eigentümers, wenn und solange er
aus rechtlichen oder - wie hier - tatsächlichen Gründen
gehindert ist, in dieser Weise auf eine Sache
einzuwirken
(OVG
Hamburg,
a. a. O.;
auf
die
Einwirkungsmöglichkeit kraft Sachherrschaft ebenfalls
abstellend z.B. auch Foerster/Friedersen/Rohde, LVwG
Schleswig-Holstein, § 219 Ziffer 1, Seite 481). Die
Heranziehung des Eigentümers zur Gefahrenabwehr würde
in solchen Fällen ihm etwas tatsächlich Unmögliches
abverlangen und verstieße damit gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit bei der der Polizei obliegenden
Störerauswahl
(vgl.
Berg/Knape/Kieworr,
a.a.O.,
§ 14 B Ziffer 2, Seite 155).
Dass
der
sächsische
Gesetzgeber
hinter
diesem
rechtsstaatlich
über
Jahrzehnte
entwickelten,
verfassungsrechtlichen Vorgaben und insbesondere dem
Verhältnismäßigkeitsgebot Rechnung tragenden Standard
zurück bleiben wollte, kann nicht angenommen werden.
Da im vorliegenden Fall das entwendete Kraftfahrzeug
des
Klägers
selbst
- Gegenteiliges
ist
nicht
vorgetragen -
keinen
gefahrbegründenden
Zustand
aufwies, sondern nur durch die spezielle Art der
Verwendung (als "Waffe") zu einer Gefahr für die
Polizeibeamten wie auch die übrigen Verkehrsteilnehmer
wurde, scheidet eine Polizeipflicht des Klägers in
seiner Eigenschaft als Eigentümer deshalb aus.
8
Durchgreifende - und angesichts der dann erheblichen
Abweichung
vom
allgemeinen
polizeirechtlichen
Verständnis zu fordernde - gewichtige Anhaltspunkte für
einen gegenteiligen gesetzgeberischen Willen bestehen
nach
der
Entstehungsgeschichte
des
Sächsischen
Polizeigesetzes nicht. Im Gegensatz zum von der
Mehrheitsfraktion der CDU favorisierten Gesetzentwurf
enthielt zwar der von der Fraktion der SPD vorgelegte
Gesetzentwurf (Drucks. 1/257, vgl. Bl. 240 ff. d. A.)
in § 5 Abs. 2 Satz 2 eine der Regelung in den meisten
Bundesländern
(vgl.
oben)
ähnliche
einschränkende
Regelung, die später fallen gelassen wurde. Weder aus
den Beratungsprotokollen des Innenausschusses noch aus
den sonstigen, das Gesetzgebungsverfahren betreffenden
Unterlagen,
einschließlich
der
Landtagssitzungs-
protokolle,
ergeben
sich
aber
hinreichende
Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den Wortlaut
des § 5 des SächsPolG gerade mit Blick auf eine
erweiterte Zustandsverantwortlichkeit von Eigentümern
in den Gesetzestext aufnehmen wollte. Vielmehr belegt
der Beratungsgang im Innenausschuss, dass - soweit es
die hier streitentscheidenden Normen anbelangt -
letztlich kein nachhaltiger Dissens vorhanden war und
nicht
thematisiert
wurde,
dass
man
von
der
anderslautenden Fassung in der Mehrzahl der anderen
Bundesländer abwich. Mit Blick auf die Anlehnung an die
baden-württembergische Fassung des Polizeigesetzes und
der
hierzu
auch
damals
bereits
zugänglichen
Kommentierungen liegt die Annahme eines willentlichen
Abweichens
von
der
Rechtslage
in
den
anderen
Bundesländern fern.
Für den wortgleich formulierten § 7 PolG BW hat das
Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 18.12.1991,
Az.: 1 U 155/91, NJW 1992, 1396) bereits entschieden,
dass die Haftung als Zustandsstörer auf Grund Eigentums
nur eingreift, wenn die Gefahr unmittelbar vom Zustand
der Sache ausgeht. Verursacht hingegen eine Person mit
Hilfe einer Sache erst die Gefahr, kann der Eigentümer
nach § 7 PolG BW nicht als Zustandsstörer herangezogen
werden .
c)
Es handelt sich bei der faktischen Heranziehung des
Klägers durch den als Realakt zu qualifizierenden
Schusswaffeneinsatz gegen sein Fahrzeug um einen Fall
des
in
§
7
SächsPolG
geregelten
polizeilichen
Notstands, da gegen ihn eine polizeiliche Maßnahme
gerichtet wurde.
9
Ob § 7 SächsPolG, der nach seiner Überschrift weit
gefasst von dem "Unbeteiligten" spricht, im Vergleich
mit anderen einschlägigen landesgesetzlichen Regelungen
der Entschädigung von "Nichtstörern" auch den Fall
eines unbeabsichtigt von einer polizeilichen Maßnahme
Betroffenen
bzw.
Geschädigten
betrifft,
kann
dahinstehen. Ebenso kann im vorliegenden Fall offen
bleiben, ob - wovon der Beklagte ausgeht - § 52
SächsPolG in diesen Fällen von vornherein einen
Rückgriff
auf
die
als
(Bundes-)Gewohnheitsrecht
geltenden
Institute
des
enteignungsgleichen,
des
enteignenden und des Aufopferungsanspruchs selbst dann
ausschließt, wenn man den unbeabsichtigt Betroffenen
nicht unter die Norm subsumiert (vgl. Belz, SächsPolG,
2. Aufl., § 52 Rdn. 1: für eine Einbeziehung; derselbe
allerdings verneinend für den wortgleichen § 7 PolG BW,
6. Aufl., § 55 Rdn. 2; bejahend für § 7 PolG BW:
Wolf/Stefan/Reiff,
a. a. O.,
§ 55 Rdn. 10;
ebenso
Drews/Wacke/Vogel/Martens, a. a. O., § 33, Seite 666,
die allerdings eine Analogie bejahen).
Der Begriff der "Maßnahme" ist weit zu verstehen und
umfasst alle nach außen in Erscheinung tretenden
Tätigkeitsakte der Polizei, die ihre Grundlage im
Polizeirecht haben. Insbesondere sind auch Realakte,
die auf die Herbeiführung eines tatsächlichen Erfolges
abzielen, hiervon umfasst(vgl. Rommelfanger/Rimmele,
a.a.O. § 3 Rdn. 7 m.w.N.). Ob die Maßnahme rechtmäßig
war oder nicht, ist für § 52 SächsPolG ohne Belang.
Der handelnde Polizeibeamte hat hier zielgerichtet auf
das Eigentum des Klägers zugegriffen und dieses bewusst
beschädigt, um so die Flucht der Täter zu unterbinden.
Darin liegt eine Maßnahme gegen den Kläger als
"Unbeteiligten" i.S.v. § 7 SächsPolG, weil dieser weder
Handlungs- noch Zustandsstörer (vgl. oben) war. Die
Besonderheit des vorliegenden Falles liegt in dem
Umstand
begründet,
dass
ohne
vorausgehenden
Primärverwaltungsakt gegenüber dem Kläger die Maßnahme
unmittelbar ausgeführt worden ist (§ 6 SächsPolG). Dass
gleichzeitig auch eine Maßnahme gegen die Täter als
Handlungsstörer
getroffen
wurde,
ändert
an
der
zielgerichteten, zwangsläufig parallelen Betroffenheit
des unbeteiligten Klägers nichts.
d)
Dem Kläger steht deshalb eine Entschädigung in
titulierter Höhe zu (§ 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1
SächsPolG; vgl. auch Rommelfanger/Rimmele, a.a.O., § 53
Rdn. 2 m.w.N.). Der Kläger hat durch Vorlage der
Werkstattrechnung (Anlage 12) und der Mietwagenrechnung
(Anlage 13) seinen Schaden substantiiert belegt, ohne
dass der Beklagte dem in ausreichender Weise entgegen
10
getreten wäre. Zweifel an der Erforderlichkeit des
Mietwagens für den abgerechneten Zeitraum bestehen
unter Berücksichtigung des erleichterten Beweismaßes
des § 287 ZPO ebenso wenig wie an der Höhe der in
Rechnung
gestellten
Mietwagenkosten.
Soweit
der
ursprüngliche
Kostenvoranschlag
einen
(allerdings
geringfügig) geringeren Betrag ausgewiesen hat, trägt
der
Beklagte
als
"Schädiger"
nach
allgemeinen
Grundsätzen das Prognoserisiko.
Der Anspruch scheitert auch nicht daran, dass die
polizeiliche Maßnahme sich auch auf den Schutz des
Eigentums, und damit der Vermögensinteressen des
Klägers
bezog.
Entgegen
der
missverständlichen
Formulierung des § 52 Abs. 1 Satz 2 SächsPolG wird der
Anspruch nicht zur Gänze ausgeschlossen (vgl. Belz,
a.a.O., § 52 Rn 2). Dies ergibt sich aus dem
Zusammenhang mit der Regelung des § 53 Abs. 5
SächsPolG,
der
für
diese
Fälle
eine
wertende
Betrachtung aller Umstände vorschreibt.
Gemäß § 53 Abs. 5 SächsPolG sind bei der Bemessung der
Entschädigung
alle
Umstände
zu
berücksichtigen,
insbesondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens und
ob das Vermögen des Geschädigten durch die Maßnahme der
Polizei geschützt worden ist. Dies verlangt eine
Abwägung im Einzelfall nach billigem Ermessen. Bei der
Bemessung
des
grundsätzlich
zu
gewährenden
Entschädigungsbetrages verkennt der Senat nicht, dass
im vorliegenden Fall eine spontane und schnelle
Reaktion der Polizeibeamten gefordert war. Es ist unter
Abwägung aller Umstände gerechtfertigt, dem Kläger eine
Entschädigung in Höhe der Hälfte des geltend gemachten
Schadensbetrages zuzusprechen. Die Tatsache, dass eine
wesentliche Intention der polizeilichen Maßnahme auch
der Schutz des klägerischen Eigentums war - vor allem
wegen der aufgrund der Umstände nicht von der Hand zu
weisenden, naheliegenden Gefahr einer Verbringung des
Fahrzeugs ins Ausland - und das Fahrzeug letztlich
aufgefunden worden ist, führt im vorliegenden Fall
nicht dazu, dem Kläger angesichts des absolut gesehen
geringfügigen Schadens eine Entschädigung insgesamt
abzusprechen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass neben
dem Schutz des Vermögens des Klägers wesentlicher, wenn
nicht überragender Hauptzweck der Maßnahme war, die -
wie unstreitig geblieben ist - bewaffneten Täter im
Allgemeininteresse
"dingfest"
zu
machen,
die
Fortsetzung ihrer Straftaten sowie die Gefahr aufgrund
des Fahrverhaltens für andere Verkehrsteilnehmer zu
unterbinden und so die fortbestehende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit zu beseitigen sowie die Täter
der
Strafverfolgung
zuzuführen.
Zudem
ist
auch
11
einzubeziehen, dass die Schüsse auf das Fahrzeug von
vornherein
nicht
besonders
erfolgversprechend
erschienen und der Schaden am klägerischen Fahrzeug
nicht
nur
leicht
vorhersehbar,
sondern
bewusst
verursacht worden ist.
Eine
Mitverursachung
seitens
des
Klägers
gemäß
§ 53 Abs. 5 Satz 2 SächsPolG besteht hingegen nicht.
e)
Zinsen stehen dem Kläger gemäß §§ 291, 288 BGB, Art.
229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB, 288 BGB a.F. allerdings
nur in Höhe von 4% zu, da die Forderung bereits vor dem
01.05.2000 fällig geworden ist.
f)
Nach § 53 Abs. 4 SächsPolG ist die Entschädigung nur
gegen Abtretung der Ansprüche gegen Dritte zu gewähren,
soweit diese Ansprüche nach Inhalt und Umfang dem
Entschädigungsanspruch entsprechen. Eines Ausspruches
dieser Verpflichtung, die Abtretung von Ansprüchen
gegen
die
Täter
Zug-um-Zug
gegen
Zahlung
der
Entschädigung zu gewähren, bedarf es im vorliegenden
Fall
nicht,
da
der
Beklagte
diese
Abtretungsverpflichtung nicht geltend gemacht hat und
überdies zwischen den Parteien unstreitig ist, dass
werthaltige Entschädigungsansprüche gegen die Täter
nicht bestehen, da die Täter nicht ermittelt worden
sind.
2.
Ein weitergehender Anspruch des Klägers aus § 839 BGB
i. V. m. Art. 34 GG besteht darüber hinaus nicht.
a)
§ 52 SächsPolG schließt die Anwendung des allgemeinen
Amtshaftungsanspruchs nicht aus (Belz, a.a.O., § 52, Rn
4; Rommelfanger/Rimmele, a.a.O., § 52, Rn 6).
b)
Die Polizeibeamten traf die Amtspflicht, vermeidbare
Schädigungen
fremden
Eigentums
im
Rahmen
ihres
polizeilichen Tätigwerdens zu vermeiden.
Dabei richtet sich die Beurteilung, ob die handelnden
Polizeibeamten amtspflichtwidrig vorgegangen sind oder
nicht, nach dem Sächsischen Polizeigesetz. Zwar sind
die handelnden Polizeibeamten auch zum Zwecke der
Strafverfolgung (§ 163b StPO) tätig geworden. Die
Handlungsermächtigung
insbesondere
für
den
hier
durchgeführten Schusswaffengebrauch richtet sich indes
allein nach dem Sächsischen Polizeigesetz, denn bei
einer Störungsbeseitigung handelt die Polizei nicht
repressiv, sondern präventiv (vgl. nur Belz, SächsPolG,
2. Aufl.,
§ 1 Rdn. 24;
Drews/Wacke/Vogt/Martens,
Gefahrenabwehr, 9. Aufl., § 9 Seite 132 m. w. N.; auf
die polizeirechtliche Befugnisnorm abstellend ebenso:
12
BGH, Beschluss vom 14.07.1988 - III ZR 174/87, BGHR BGB
§ 839 Abs. 1 Satz 1 "Polizeibeamte" 1).
Ein
amtspflichtwidriger
Schusswaffengebrauch
liegt
indes nicht vor. Den handelnden Polizeibeamten stand
die
Benutzung
der
Schusswaffe
als
zulässiges
Zwangsmittel gemäß §§ 30, 31 Abs. 3 SächsPolG zu. Die
Voraussetzungen
für
die
Anwendung
polizeilichen
unmittelbaren Zwangs lagen vor, da die Erreichung des
polizeilichen Zwecks, nämlich die Unterbindung der
Fortsetzung der Fahrt und letztlich die Sicherstellung
des Fahrzeugs, auf andere Weise nicht erreichbar
erschien
(§ 32 Abs. 1 Satz 1 SächsPolG).
Dabei
war
primär unmittelbarer Zwang gegen Sachen, hier das
Fahrzeug
des
Klägers,
anzuwenden
(§ 32 Abs. 1 Satz 3 SächsPolG).
Daneben bestanden auch die besonderen Voraussetzungen
des
Schusswaffengebrauchs
gegen
Sachen
(§
33
SächsPolG). Unstreitig waren anderweitige verfügbare
Hilfsmittel
(wie
etwa
ein
Nagelbrett),
um
die
Flüchtenden aufzuhalten, nicht vorhanden. Einfache
körperliche Gewalt und auch gegebenenfalls mitgeführte
Schlagstöcke hätten hier offensichtlich keinen Erfolg
versprochen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 SächsPolG). Abgesehen
davon, dass der Kläger für eine erkennbare Gefährdung
Unbeteiligter
i. S. d.
§ 33 Abs. 2 Satz 1 SächsPolG
substantiiert nichts vorgetragen hat, genügt allein die
Nähe zu Einrichtungen, in denen sich erfahrungsgemäß
Menschen
aufhalten,
d. h.
die
allein
abstrakte
Möglichkeit der Anwesenheit von Personen, nicht, um
einen Schusswaffengebrauch zu untersagen. Es ist auch
offen geblieben, inwieweit im Hinblick auf die Distanz
zum
Schussort
und
unter
Berücksichtigung
der
Schussrichtung
überhaupt
eine
Gefährdungswahrscheinlichkeit für Personen an diesen
Einrichtungen
abgeleitet
werden
könnte.
Es
kann
letztlich dahinstehen, ob die grundsätzlich notwendige
Androhung des Schusswaffengebrauchs deshalb entbehrlich
war, weil der Gebrauch zur Abwehr einer gegenwärtigen
Gefahr für Leib oder Leben der handelnden Polizisten
aufgrund
der
engen
zeitlichen
Nähe
zum
lebensbedrohlichen Zufahren auf die Polizeibeamten
erforderlich war (§ 32 Abs. 3 SächsPolG), oder nicht
schon das angesichts des Durchbruchsversuchs für die
Täter sichtbare Ziehen der Waffe eine hinreichende
Androhung darstellte.
Entgegen der Meinung des Klägers handelte es sich hier
um einen Schusswaffengebrauch gegen Sachen, nicht einen
solchen gegen Personen (§ 34 SächsPolG). Darüber hinaus
kann
sich
der
Kläger
auf
eine
derartige
13
Amtspflichtverletzung schon mangels ihn schützender
Drittwirkung nicht berufen.
Die Entscheidung, die Sperre überhaupt an diesem Ort zu
errichten, ist nicht zu beanstanden. Sie entsprach
unter Berücksichtigung des weiten Spielraums bei der
Beurteilung
der
Zweckmäßigkeit
von
polizeilichen
Maßnahmen
dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
(§ 3 Abs. 2 SächsPolG).
Weder
aus
den
vorgelegten
Lichtbildern (Anlage 17) noch aus dem Sachvortrag
ergeben sich durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass
an
anderer
Stelle
die
Täter
auch
ohne
Schusswaffengebrauch hätten aufgehalten werden können
und sich dies den Polizisten als nahe liegende
Möglichkeit hätte darstellen müssen. Dem widerspricht
schon die aufgrund des Vorfalls zu Tage getretene
kriminelle Energie der Diebe.
c)
Schließlich
folgt
auch
aus
der
behaupteten
Falschauskunft
zur
Übernahme
der
Schadensbeseitigungskosten durch den Beklagten durch
die Mitarbeiter des Beklagten Steckel und Neubert kein
weitergehender Amtshaftungsanspruch.
Es ist seit langem anerkannt, dass einen Beamten die
Amtspflicht trifft, eine Auskunft richtig, klar,
unmissverständlich und vollständig zu erteilen, selbst
wenn eine Pflicht zur Auskunftserteilung nicht bestand
oder der Beamte zu ihrer Erteilung nicht befugt war
oder aber fachlich nicht ausgebildet war, wobei diese
Amtspflicht gegenüber jedem besteht, auf dessen Antrag
oder in dessen Interesse die Auskunft erteilt wird
(vgl. nur Palandt/Thomas, BGB, 62. Aufl., § 839 Rdn. 44
m. w. N.).
Es fehlt aber bereits an einem ursächlich auf eine
etwaige Falschauskunft zurückzuführenden ersatzfähigen
Schaden. Soweit nämlich der Kläger im Vertrauen auf die
Richtigkeit der Auskunft Aufwendungen getätigt hat, ist
ihm zum einen ein entsprechender Gegenwert in Gestalt
der durch die Reparatur bewirkten Werterhöhung seines
Fahrzeugs zugeflossen, der nach der Differenzmethode
einen Schaden ohnehin ausschießt. Darüber hinaus hat
der Kläger auch nicht behauptet, dass er die von ihm
getätigten Aufwendungen unterlassen und deshalb erspart
hätte, soweit er gewusst hätte, dass die Auskunft
unzutreffend war. Dem widerspricht schon der im
Zusammenhang mit der Anmietung eines Ersatzwagens
erfolgte Vortrag, wonach der Kläger auf ein Fahrzeug
angewiesen ist.
14
d)
Auch aus dem Umstand, dass das Fahrzeug des Klägers
zuvor in eine Polizeikontrolle geraten war, die Täter
aber unbehelligt weiter fahren konnten, ergibt sich
kein Amtshaftungsanspruch. Es ist nicht ersichtlich,
dass
die
kontrollierenden
Polizeibeamten
bei
pflichtgemäßer Sorgfalt hätten erkennen müssen, dass es
sich um ein entwendetes Fahrzeug handelte, oder sie
unabhängig davon eine - auch dem Schutz des Klägers als
Dritten dienende - Halterabfrage hätten durchführen
müssen. Darüber hinaus spricht angesichts der danach zu
Tage getretenen kriminellen Energie der Täter wenig
dafür, dass eine Sicherstellung des klägerischen
Fahrzeugs
ohne
Beschädigung,
insbesondere
ohne
Schusswaffeneinsatz, hier mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit zum Erfolg geführt hätte. Damit ist
ein amtspflichtwidriges Unterlassen der Polizisten
jedenfalls nicht als ursächlich festzustellen.
3.
Rechtsgeschäftlich begründete Ansprüche des Klägers auf
Übernahme der vollen Reparatur- und Mietwagenkosten
stehen ihm nach dem eigenen Vortrag nicht zu. Soweit er
sich
auf
die
Erklärungen
der
Mitarbeiter
der
KPI Freiberg,
Steckel
und
Neubert,
beruft,
ist
unstreitig, dass diese für den Beklagten nicht
vertretungsberechtigt gewesen sind, so dass sie keine
wirksamen Verpflichtungserklärungen abgeben konnten.
Eine
rechtsgeschäftliche
Bindung
der
von
den
Mitarbeitern nach Behauptung des Klägers abgegebenen
Erklärungen folgt auch nicht nach den Grundsätzen der
Duldungs- oder Anscheinsvollmacht. Die für diese
Rechtsfiguren
entwickelten
Grundsätze
finden
auf
juristische Personen des öffentlichen Rechtes nur
Anwendung, wenn deren vertretungsberechtigte Organe das
Vertreterhandeln eines Dritten geduldet oder nicht
verhindert haben, wobei diese Grundsätze nicht dazu
dienen
dürfen,
den
im
öffentlichen
Interesse
bestehenden
Vertretungsregeln
im
Einzelfall
jede
Wirkung zu nehmen (BGH, Urteil vom 13.10.1983, Az.:
III ZR 158/82, NJW 1984, 606 f.). Der Kläger hat nicht
vorzutragen
vermocht,
dass
vertretungsberechtigte
Organe des Beklagten das behauptete Auftreten der
Mitarbeiter Steckel und Neubert geduldet oder hätten
erkennen können, dass diese in der Vergangenheit solche
Erklärungen abgaben, was dazu geführt hätte, dass sie
zum Einschreiten verpflichtet gewesen wären.
Damit vermögen diese behaupteten Erklärungen nicht
Grundlage einer Zahlungspflicht - etwa aus einem
Schuldbeitritt, einer Schuldübernahme (§§ 414 ff. BGB),
einer
Erfüllungsübernahme,
eines
abstrakten
Schuldversprechens oder Schuldanerkenntnisses (§§ 780,
15
781 BGB)
oder
eines
deklaratorischen
Schuldanerkenntnisses (§ 305 a. F. BGB) sein.
4.
Weitere
Anspruchsgrundlagen
bestehen
nicht,
insbesondere
treten
gegenüber
dem
Anspruch
auf
Entschädigung aus §§ 52 ff. SächsPolG Ansprüche aus
enteignendem
und
enteignungsgleichem
Eingriff
als
subsidiär
zurück
(Ossenbühl,
Staatshaftungsrecht,
5. Aufl., 267, 280).
(III)
Die
Kostenentscheidung
beruht
auf
§§ 97 Abs. 1,
92 Abs. 2 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt
sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Festsetzung des
Gebührenstreitwerts
erfolgte
gemäß
§§ 12 Abs. 1,
14 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543
ZPO) sind nicht gegeben. Die mit der Auslegung des
Sächsischen Polizeigesetzes verbundenen Rechtsfragen sind
wegen der beschränkten Revisibilität (§ 545 Abs. 1 ZPO)
nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu begründen.
Soweit
das
baden-württembergische
Polizeigesetz
gleichlautende Formulierungen aufweist, kann dahinstehen, ob
dem eine ausreichende bewusste Übereinstimmung zugrunde
liegt (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 545 Rn 6), denn auch
dann weist die Sache keine grundsätzliche Bedeutung (Nr. 1)
auf oder erforderten sonstige Gründe (Nr. 2) die Zulassung;
insbesondere besteht keine Divergenz zur Rechtsprechung
baden-württembergischer Gerichte.