Urteil des OLG Dresden vom 05.12.2001

OLG Dresden: abrechnung, grundriss, krasses missverhältnis, gerüst, gegenleistung, erklärungsirrtum, gesamtpreis, einheitspreis, sittenwidrigkeit, ausschreibung

Leitsatz:
Vereinbart der Gerüstbauer mit dem Bauherrn, dass die Gerüs-
te abgerechnet werden nach dem projizierten Grundriss der
Arbeitsfläche, und werden vom selben Gerüst aus Wände und
Decken eines Innenraums bearbeitet, dann ist die Summe aus
Decken- und Wandflächen maßgeblich und nicht nur die Grund-
fläche.
Suchbegriffe: Werkvertrag
VOB/B
Aufmaß
Gerüst
Vorschriften: § 14 VOB/B
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³ ³
³ ³
³ ³
³ ³
Oberlandesgericht
³ ³
³ ³
Dresden
³ ³
³ ³
Aktenzeichen: 11 U 1321/01
8-O-1175/00 LG Chemnitz
Verkündet am 05.12.2001
Die Urkundsbeamtin:
Justizsekretärin z.A.
IM
URTEIL
In dem Rechtsstreit
W. GmbH & Co. KG,
vertr. d. d. phG W. GmbH,
d. vertr. d. d. GF W. ,
,
63263 Neu-Isenburg
- Klägerin und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
& Kollegen,
,
01097 Dresden
gegen
Bundesrepublik Deutschland,
vertr. d. d. Ministerium der Verteidigung,
d. vertr. d. d. Oberfinanzdirektion Chemnitz,
,
09111 Chemnitz
- Beklagte und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte & Kollegen,
,
09112 Chemnitz
wegen Forderung
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hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden auf-
grund der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2001 durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ,
Richter am Amtsgericht und
Richter am Landgericht
für Recht erkannt:
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Chemnitz vom 08.05.2001 - Az.: 8 O 1175/00 -
wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu
tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 79.500,00 DM abwenden,
wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicher-
heit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird nachgelassen, Sicherheit auch durch
eine unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldneri-
sche Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürgen zuge-
lassenen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Europäi-
schen Union zu erbringen.
IV. Die Beschwer der Beklagten, zugleich der Streitwert des
Berufungsverfahrens, ist 67.744,94 DM.
T a t b e s t a n d :
Die Klägerin verfolgt gegen die Beklagte Restwerklohnansprü-
che aus dem öffentlich ausgeschriebenen Bauvorhaben Offi-
ziersschule des Heeres-Westseite, Umbau/Sanierung Gebäude 3
in Dresden.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die W.
GmbH, unterbreitete der Beklagten auf deren Leistungsver-
zeichnis hin das Angebot vom 07.05.1997. Die Parteien
schlossen daraufhin einen Einheitspreisvertrag mit einer
vorläufigen Auftragssumme von 181.904,25 DM brutto.
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Für den Gewerketeil Gerüstarbeiten enthält das Leistungsver-
zeichnis die folgende Leistungsbeschreibung:
"1.1.450. Standgerüst als Raumgerüst ...
Einzukalkulieren sind: 4 Wochen
Grundstandzeit inklusive Unterhaltung ...
Aufmaß und Abrechnung erfolgt nach dem
projizierten Grundriss der Arbeitsfläche
...
300 qm Einheitspreis in DM 14,65
Gesamtbetrag in DM 4.395,00
1.1.460 Gebrauchsüberlassung des vorgeschriebenen
Raumgerüstes über 4 Wochen (Grundeinsatz-
zeit) hinaus
Abrechnung nach qm x Wochen
600 qm/WO Einheitspreis in DM 20,00
Gesamtbetrag in DM 12.000,00"
Die Klägerin hat ihre Malerleistung erbracht und mit
Schlussrechnung vom 02.06.1999 abgerechnet.
Die Beklagte kürzte die Rechnung in den Positionen 1.1.450
und 1.1.460.
Wegen der umstrittenen Rechnungspositionen hat sich die Klä-
gerin an die Oberfinanzdirektion Chemnitz (OFD) mit der Bit-
te um Schlichtung gewandt. Mit Schreiben vom 20.01.1999 gab
die Vergabeprüfstelle mangels Einigung der Parteien der Klä-
gerin auf, die streitigen Positionen neu anzubieten.
Die Beklagte hat von der Klageforderung 16.182,16 DM aner-
kannt. Insoweit erging am 21.03.2000 ein Teilanerkenntnisur-
teil.
Die Parteien streiten im wesentlichen um die Auslegung der
Formulierung "Aufmaß und Abrechnung erfolgt nach dem proji-
zierten Grundriss der Arbeitsfläche".
Wegen ihres streitigen Vorbringens wird auf den Tatbestand
des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage über das Teilanerkenntnis hin-
aus im Umfang von 66.799,94 DM nebst Zinsen stattgegeben und
im Übrigen die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Es
hat das Leistungsverzeichnis nach dem Verständnis der Kläge-
rin ausgelegt. Aufzumessen und zu berechnen seien nicht nur
die Deckenfläche, sondern auch die Wandflächen. Allesamt
seien diese Arbeitsflächen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des
Urteils Bezug genommen.
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Im wesentlichen unter Bezug auf ihr erstinstanzliches Vor-
bringen hat die Beklagte mit ihrer Berufung vorgetragen:
Die streitige Formulierung im Leistungsverzeichnis für das
Teilgewerk Raumgerüst sei dahin auszulegen, dass es nur auf
die Größe der Deckenfläche von 138,10 qm ankomme. Die Aus-
schreibung habe auch nur ein Raumgerüst für die Deckenfläche
vorgesehen. Unerheblich sei, dass später auch die Wandflä-
chen bearbeitet worden seien. Eine Abrechnung unter Zugrun-
delegung sämtlicher bearbeiteter Flächen stehe im Wider-
spruch zu dem Begriff "Grundriss".
Sie meint darüber hinaus, dass der vereinbarte Preis wegen
eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und
Gegenleistung sittenwidrig sei. Insbesondere die Abrechnung
der Vorhaltekosten für das Gerüst von 20,00 DM/qm pro Woche
übersteige den üblichen Einheitspreis um mehr als das Zwan-
zigfache.
Selbst wenn man der Auslegung der Klägerin folgte, habe sie
sich über die Bedeutung der Formulierung im Erklärungsirrtum
befunden. Sie sei deshalb zur Anfechtung berechtigt, was
durch die Korrektur der betreffenden Positionen in der
Schlussrechnung konkludent geschehen sei.
Ihren Einwand, an der Fensterfront sei kein Raumgerüst zur
Bearbeitung der Wandflächen aufgestellt gewesen, hat sie im
Senatstermin nicht aufrechterhalten.
Sie meint weiterhin, dass die Klägerin nach Aufforderung
durch die Firma G. mit Schreiben vom 16.10.1997 spätes-
tens mit Ablauf der 44. Kalenderwoche (02.11.1997) das Ge-
rüst hätte abbauen müssen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl.
181 ff. d. A.) verwiesen.
Die Beklagte hat beantragt,
das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 08.05.2001 auf-
zuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz
vom 08.05.2001 kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Sie sieht in dem vereinbarten Preis keine sittenwidrige Ab-
rede. Die Beklagte habe das aus einer Vielzahl von Positi-
onspreisen bestehende Angebot der Klägerin in seiner Gesamt-
heit angenommen.
Das Raumgerüst sei nicht in der 44. Kalenderwoche abzubauen,
sondern absprachegemäß bis zum 10.12.1997 vorzuhalten gewe-
sen.
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Auf einen Erklärungsirrtum könne sich die Beklagte nicht be-
rufen. Sie habe sich bei der Ausschreibung fachkundiger Ar-
chitekten bedient. In der handschriftlichen Änderung diver-
ser Positionen der Schlussrechnung liege keine Anfechtung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwi-
derung vom 02.08.2001 (Bl. 194 ff. d. A.) verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.
Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie keinen Er-
folg.
Soweit das Landgericht die Klage für Gerüstbauleistungen
nach dem 10.12.97 als derzeit unbegründet abgewiesen hat,
wird das mit der Berufung nicht angegriffen.
1. Das Landgericht hat der Klage auf Restwerklohn für das im
Zeitraum 11.09. bis 10.12.1997 erstellte Raumgerüst
stattgegeben. Es hat die strittige Position in Zif-
fer 1.1.450. des Leistungsverzeichnisses dahin ausgelegt,
dass die gesamten Arbeitsflächen, demzufolge die vier be-
arbeiteten Wandflächen und die Deckenfläche, nach Quad-
ratmetern zu erfassen sind.
a) Nach den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB ist auf
den objektiven Erklärungswert der im Leistungsver-
zeichnis der Beklagten enthaltenen Willenserklärung
abzustellen, wobei es auf den Empfängerhorizont an-
kommt. Der Wortlaut der Erklärung ist im Gesamtzusam-
menhang zu betrachten.
Das Landgericht verweist zutreffend darauf, dass unter
Projektion im geometrischen Sinne allgemein die Abbil-
dung eines räumlichen Gebildes durch projizierende
Strahlen auf einer Ebene verstanden wird. Insoweit
schließen sich "Grundriss" und "Projektion" begriff-
lich bereits nicht aus. Denn der Grundriss ist die
senkrechte Projektion eines Gegenstandes auf einer
waagerechten Ebene.
Entscheidend ist hier, dass das Leistungsverzeichnis
vom projizierten Grundriss der Arbeitsfläche spricht.
Arbeitsflächen waren Wände und die Decke. Eine andere
Auffassung der Beklagten ist durch den Inhalt des
Leistungsverzeichnisses widerlegt, in dem von "Arbei-
ten an Wänden, Decken usw. ..." gesprochen wird.
Auch die zur Vermittlung des Streites eingeschaltete
OFD Chemnitz hat das nicht anders beurteilt (vgl.
Schreiben vom 20.01.1999, K 16). Ein solches Verständ-
nis deckt sich im Übrigen auch mit den tatsächlich
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ausgeführten Arbeiten an der Decke und sämtlichen Wän-
den.
Aus dem Umstand, dass im Leistungsverzeichnis nicht
steht "Aufmaß ... nach Summe der Arbeitsflächen", kann
die Beklagte nichts für sich herleiten. Die Formulie-
rung im LV "Aufmaß ... nach dem projizierten Grundriss
der Arbeitsflächen" regelt das Aufmaß der Arbeitsflä-
chen Decke (einem Gewölbe) und der Seitenwände, die
Vorsprünge, Säulen u. ä. aufweisen.
Die Parteien haben eine Abrechnung des Raumgerüstes
nach Quadratmetern vorgesehen. Das entspricht der
DIN 18451, die die Abrechnung für Arbeitsgerüste nach
Flächenmaß (Quadratmeter) und für Raumgerüste nach
Raummaß (Kubikmeter) vorsieht.
Das von der Klägerin errichtete Raumgerüst war
zugleich ein Arbeitsgerüst. Demzufolge gilt nach Ab-
schnitt 5.4.1 der DIN 18451, dass der eingerüstete
Raum entsprechend der Grundregelung unter Abschnitt
5.1.1 errechnet wird. Als einzurüstende Fläche gilt
hiernach die, für deren Bearbeitung das Gerüst er-
stellt ist. Die Bezugnahme im Leistungsverzeichnis auf
die "Arbeitsfläche" bedeutet demnach, dass das Flä-
chenmaß für die eingerüstete Fläche aller Arbeitsflä-
chen heranzuziehen und abzurechnen ist.
Auf ein Aufmaß nach dem Volumen des eingerüsteten
Raums kann sich die Beklagte auch deshalb nicht beru-
fen, weil dieses nicht vereinbart wurde.
b) Nach dem vorstehenden Erklärungswert ist ein versteck-
ter Einigungsmangel im Sinne von § 155 BGB nicht anzu-
nehmen. Unerheblich ist, ob die Beklagte u.U. anderes
gewollt hat. Dies würde sie allenfalls zur Anfechtung
berechtigen (siehe unter 3.).
c) Die Position 1.1.450 kann die Klägerin deshalb wie
folgt abrechnen:
Decke 17,75 x 7,78 m = 138,095 m²
Längsseiten 17,75 x 7 m x 2 = 248,500 m²
Breitseiten 7,78 x 7 m x 2 = 108,920 m²
Die Gesamtarbeitsfläche ist danach 495,515 m². Hieraus
resultiert
ein
Vergütungsanspruch
in
Höhe
von
DM 7.259,29.
d) Für die Abrechnung der Position 1.1.460 ist folgendes
maßgeblich:
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Unstreitig hat die Klägerin das Gerüst über die
Grundstandzeit von 4 Wochen hinaus weitere 9 Wochen
vorgehalten. Der Berufungseinwand, das Gerüst habe spä-
testens am 02.11.1997 abgebaut werden müssen, greift
nicht. Bereits erstinstanzlich hatte der Zeuge G.
ausgesagt, dass entgegen dem Schreiben vom 16.10.1997
absprachegemäß das Raumgerüst bis zum 10.12.1997 vorzu-
halten war. An dessen Glaubwürdigkeit hat der Senat
keinen Zweifel.
Auch der weitere Einwand der Beklagten, Fenster- und
Türflächen des Raumes seien nicht zu berechnen, ist un-
begründet. Nach Abschnitt 5.2.1 der DIN 18451 werden
Öffnungen in der eingerüsteten Fläche übermessen.
Danach steht der Klägerin für die Vorhaltung des Gerüs-
tes eine Vergütung in Höhe von DM 89.192,70 zu. Diese
berechnet
sich
aus
DM 495,515
x
9
Wo.
x
DM 20,00/Wo./m².
Zusammenfassend ergibt sich unter Berücksichtigung des be-
reits durch Teilanerkenntnisurteil zugesprochenen Betrages
ein
Restwerklohnanspruch
der
Klägerin
in
Höhe
von
66.799,94 DM.
Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Seiten 16
und 17 des Urteils des Landgerichts verwiesen.
2. Keine Sittenwidrigkeit der Preisabrede
Ein Vertrag ist nach § 138 BGB sittenwidrig, wenn objek-
tiv ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und
Gegenleistung besteht. Allein das genügt aber nicht. Hin-
zutreten müssen weitere Umstände, wie etwa eine verwerf-
liche Gesinnung des durch den Vertrag objektiv Begünstig-
ten.
Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
Die Schutzfunktion von § 138 BGB zielt darauf, den Schwä-
cheren gegen eine wirtschaftliche und intellektuelle Ü-
bermacht zu schützen. Ob im Hinblick darauf die Anwendung
der Norm bei vorliegender Fallgestaltung überhaupt in Be-
tracht kommt, ist fraglich, denn eine derartige Monopol-
stellung der Klägerin gegenüber der Beklagten kann
schwerlich angenommen werden.
Ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegen-
leistung kann dem Vertrag der Parteien nicht entnommen
werden.
a) Ob ein solches vorliegt, ist durch Gegenüberstellung
der objektiven Werte der beiderseitigen Leistungen,
und zwar der jeweiligen Gesamtleistung unter Zugrunde-
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legung der bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnis-
se, zu ermitteln.
Die Klägerin hat im Rahmen des ausgeschriebenen Bau-
vorhabens unter 13 Bewerbern mit Blick auf den Gesamt-
preis den 5. Rang eingenommen, wobei ihr Angebot nur
geringfügig von den Rangvorderen abwich. Dass sich die
Beklagte für die Klägerin entschied, hat erkennbar mit
diesem günstigen Preisangebot zu tun. Maßgeblich für
die Frage der Sittenwidrigkeit ist nur dieser Gesamt-
preis. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass ein-
zelne Preispositionen möglicherweise um ein Vielfaches
über vergleichbaren Angeboten lagen. Sie kann nicht
unselbständige Rechnungsposten einzelner Angebotsposi-
tionen herausgreifen und deren Preis am Maßstab der
Sittenwidrigkeit messen. Das widerspräche deutlich der
Preisbildungspraxis im Baugeschehen. Dort sind Misch-
kalkulationen üblich, d. h. der Bauunternehmer wird
einzelne Einheitspreise besonders günstig anbieten,
aber an anderer Stelle sich hierfür einen entsprechen-
den Ausgleich holen.
Auch beweist der vorgelegte Preisspiegel der Firma
G. , dass der Beklagten durchaus bewusst war, dass
das Preisangebot der Klägerin für die über vier Wochen
hinausgehende Vorhaltezeit weit über dem Durchschnitt
der Mitbewerber lag. Die Beklagte hat nämlich im
Preisspiegel diese Positionen unterstrichen, ebenso,
wie weitere Positionen anderer Mitbewerber, die augen-
scheinlich von den übrigen Angeboten nach oben abwi-
chen.
b) Auch würde es an einer verwerflichen Gesinnung der
Klägerin fehlen.
Zwar wird nach h.M. diese vermutet, wenn ein besonders
krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegen-
leistung vorliegt, so wie das hier die Beklagte be-
hauptet. Aber nur bei bestimmten Vertragstypen ist
nach der Rechtsprechung des BGH allein aus dem auffäl-
ligen Missverhältnis ein Rückschluss auf die verwerf-
liche Gesinnung des Begünstigten zu ziehen, ohne dass
weitere für ein sittenwidriges Verhalten des Begüns-
tigten sprechende Umstände hinzutreten müssen (Teil-
zahlungs- und Ratenkreditverträge, BGHZ 98, 174;
Grundstückskaufverträge, BGH NJW 2000, 1487).
Diese Fallgestaltungen können auf den vorliegenden
Rechtsstreit nicht angewandt werden. Die Vermutung
verwerflicher Gesinnung der Klägerin entfällt hier we-
gen des Vorliegens besonderer Umstände.
Bei der Beklagten handelt es sich um eine geschäftser-
fahrene Partnerin, die, vertreten durch das zuständige
Staatshochbauamt
Radeberg
und
das
Planungsbüro
G. , über fachkundige Beratung in Fragen der Aus-
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schreibung und der Baupreise verfügte. Die Klägerin
erhielt den Zuschlag auf ihr Angebot im Ergebnis eines
von der Beklagten betriebenen öffentlichen Ausschrei-
bungsverfahrens, bei dem diese sich anhand des Preis-
spiegels im Vergleich mit den Preisen von 13 Mitbie-
tern für das Angebot der Klägerin entschieden hat. Ih-
re Wahl basiert damit ganz offensichtlich auf dem am
Gesamtpreis orientierten günstigen Angebot der Kläge-
rin.
Dass nachträglich ein Missverhältnis dadurch entstan-
den sein könnte, weil sich die Vorhaltezeit auf insge-
samt 9 Wochen erstreckt hat, ist nicht maßgeblich. Es
ist auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts
abzustellen. Verlängerungen der Vorhaltezeit hätte die
Beklagte einkalkulieren müssen.
3. Anfechtung wegen Erklärungsirrtum
Grundsätzlich könnte sich die Beklagte zwar nach § 119
BGB auf einen Irrtum über die Rechtsfolgen ihrer Erklä-
rung berufen. Die Anfechtungsfrist (§ 121 I BGB) ist aber
nicht gewahrt. Die Beklagte hat nicht substantiiert dar-
gelegt, dass sie unverzüglich angefochten hat.
Ausdrücklich ist dies erst im anhängigen Rechtsstreit ge-
schehen, was in jedem Fall verspätet ist.
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass we-
der die vom Planungsbüro G. am 30.06.1999 geprüfte
Schlussrechnung, noch das Schreiben des Staatlichen Ver-
mögens- und Hochbauamtes Radeberg vom 03.08.1999 Anfech-
tungserklärungen enthalten.
Aber selbst wenn, wären diese nicht unverzüglich abgege-
ben.
Denn der Beklagten waren die möglichen Gründe einer An-
fechtung bereits wesentlich früher bekannt. So folgt be-
reits aus dem Schreiben der Klägerin an das Staatshoch-
bauamt Radeberg vom 03.11.1998, dass die Beklagte an der
4. Teilrechnung eine Kürzung vornahm. Danach haben die
Parteien den Streitpunkt erörtert. Als keine Einigung zu-
stande kam, hat die OFD Chemnitz mit Schreiben vom
20.01.1999 ihre Auslegung mitgeteilt. Das Schreiben ist
der Beklagten noch vor dem 18.03.1999 zugegangen (vgl.
Anlage K 18). Auch fanden unstreitig im März und April
1999 noch Vergleichsverhandlungen der Parteien statt, die
schließlich scheiterten.
Spätestens im Frühjahr 1999 hätte danach die Beklagte an-
fechten müssen.
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4. Die Festlegung der OFD Chemnitz vom 20.01.1999 bindet die
Klägerin nicht. Das Landgericht hat richtig darauf ver-
wiesen, dass die Klägerin keine der OFD nachgeordnete Be-
hörde ist.
Auch wenn man die Festlegung der OFD als eine nach § 18
Nr. 2 VOB/B verstehen würde, wäre diese nicht wirksam.
Dem Bescheid fehlt der schriftliche Hinweis auf die sich
ergebenden Rechtsfolgen.
Auf die zutreffende Argumentation des Landgerichts wird
verwiesen.
5. Die Kosten des Teilanerkenntnisurteils sind richtig der
Beklagten auferlegt.
Zum einen liegt kein sofortiges Anerkenntnis i.S.v. § 93
ZPO vor. Die Klage ist im schriftlichen Vorverfahren ge-
mäß § 276 ZPO der Beklagten am 10.02.2000 zugestellt wor-
den. Mit am 15.02.2000 eingegangenem Schriftsatz der Be-
klagtenvertreter haben diese Klageabweisung beantragt.
Von einem sofortigen Anerkenntnis ist aber nur dann aus-
zugehen, wenn bereits innerhalb der Frist der Verteidi-
gungsanzeige das Anerkenntnis erklärt wird, was nicht ge-
schehen ist.
Unbenommen davon hat die Beklagte durch ihr Verhalten zur
Erhebung der Klage Veranlassung gegeben. Nachdem eine
Verständigung der Parteien über den Streitgegenstand
scheiterte, hat die Beklagte am 10.12.1999 eine Schluss-
zahlungserklärung nach § 16 Nr. 3 VOB gegenüber der Klä-
gerin abgegeben, so dass die Klägerin annehmen musste,
nur durch die Klage ihr Ziel erreichen zu können.
Die Berufung hat nach alledem keinen Erfolg.
II.
Die Beklagte hat das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt,
weshalb sie die Kosten zu tragen hat (§ 97 I ZPO).
Die Anordnungen zur Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den
§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Bei der Festsetzung des Streitwerts und der Beschwer der Be-
klagten findet Berücksichtigung, dass die Beklagte mit ihrer
Berufung auch den Kostenausspruch als Folge des Teilaner-
kenntnisses angegriffen hat. Der entsprechende Kostenanteil
ist dem Betrag von 66.799,94 DM hinzuzurechnen.