Urteil des OLG Celle vom 25.08.2005
OLG Celle: schiedsvereinbarung, schiedsgericht, wechsel, schiedsklausel, korrespondenz, schiedsabrede, vertragsstrafe, geschäftsführer, bedürfnis, abrechnung
Gericht:
OLG Celle, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 5 U 86/05
Datum:
25.08.2005
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 592 ff, ZPO § 1032
Leitsatz:
Ein Urkundenverfahren gemäß §§ 592 ff. ZPO ist unzulässig, wenn die Parteien eine
Schiedsvereinbarung getroffen haben und sich der Beklagte hierauf beruft (so auch Wolff, DB 1999,
1101 ff.; OLG Köln,
OLGR 2001, 227; a.A. OLG Düsseldorf, OLGR 1998, 225 und OLG Bamberg, OLGR 2005, 79 f.). Die
Entscheidung des Bundesgerichtshofes (NJW 1994, 136) zum Wechselprozess ist auf das „schlichte“
Urkundenverfahren gemäß § 592 ZPO nicht zu übertragen.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
5 U 86/05
24 O 143/04 Landgericht Hannover
Verkündet am
25. August 2005
#######,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
A. M. D. C. System in H., bestehend aus
1. E. H. Wasser und Dükerbau GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer B. T. in H.,
2. B. LDA, vertreten durch den Geschäftsführer D. K. in M.
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte A. & Partner in E.,
gegen
A. Integration Services GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer
W. W., G. vor dem B. in H.,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte H. & Partner GbR in H.,
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######,
den Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richterin am Oberlandesgericht ####### aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 10. August 2005 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. April 2005 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer/4. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
Der Klägerin fallen die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte im Wege des Urkundsprozesses eine Teilforderung von 58.057,06 EUR an
Werklohn nebst Zinsen geltend. Vorliegend streiten die Parteien um die Eröffnung des Weges zu den ordentlichen
Gerichten; die Beklagte hält ein Schiedsgericht für zuständig.
1. Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf einen Vertrag vom 10./12. September 2001 (Anlage K 2, Anlagenordner),
mit dem die Beklagte die Klägerin mit der Erbringung von Werkleistungen beauftragt hat, und auf ihr - der Klägerin -
Schreiben vom 7. September 2004 (Anlage K 1 Anlagenordner), mit dem sie insgesamt elf Nachträge über eine
Gesamtsumme von 813.460,73 EUR abgerechnet hat. Zu dieser Abrechnung hat die Beklagte mit Schreiben vom
28. Oktober 2004 (Anlage K 5 Anlagenordner) Stellung genommen. Die Klägerin meint, aus dieser Stellungnahme
ergebe sich, dass die Beklagte von den abgerechneten insgesamt elf Nachträgen die Nummern 1, 3, 4 und 8 über
zusammen 58.057,06 EUR anerkannt habe. Die Klägerin ist der Auffassung, auf dieser Grundlage im Wege des
Urkundsprozesses diese Teilforderung einklagen zu können.
In der vorgerichtlichen Korrespondenz hat die Beklagte die Begleichung des unstreitigen Teils des Werklohnes
abgelehnt, weil ihr Gegenansprüche wegen Verwirkung einer Vertragsstrafe zustünden. Dem ist die Klägerin mit der
Auffassung entgegengetreten, die Vereinbarung der Vertragsstrafe sei nach der neueren Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs unwirksam.
2. Die Parteien haben in ihrem Vertrag vom 10./12. September 2001 (Anlage K 2, deutsche Übersetzung Anlage K 2
B) unter Ziffer 31 die Geltung deutschen Rechts vereinbart. Ferner sollten die deutschen Gerichte
„nichtausschließlich“ zuständig sein. Die korrekte Übersetzung des englischen Vertragstextes im Einzelnen ist
zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin hat behauptet, Ziffer 31 laute (Bl. 6; abweichend Bl. 129):
„Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht und wird entsprechend den deutschen Gesetzen erstellt wie er auch der
nicht ausschließlichen - evtl. auch nur der „einfachen“ - Zuständigkeit der deutschen Gerichte unterliegt.“
Die Parteien haben des Weiteren in Ziffer 35 eine Schiedsvereinbarung getroffen. Über die genaue Übersetzung
streiten die Parteien auch hier. Nach der von der Klägerin vorgelegten Übersetzung lautet Ziffer 35.2 der
Schiedsklausel (Bl. 6, abweichend Bl. 129):
„Falls es den Parteien nicht gelingt solche Streitigkeiten oder Differenzen beizulegen, wird die Angelegenheit
entsprechend den Richtlinien des Schiedsgerichtshofs der Internationalen H. einem Schiedsgericht vorgetragen. Ort
des Schiedsgerichts ist G. /Sch. und die Schiedsgerichtsverhandlungen sind in englischer Sprache zu führen.“
Nachdem Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien aufgetreten waren, hat die Klägerin in der
vorgerichtlichen Korrespondenz die Anrufung des Schiedsgerichts angekündigt, dann jedoch vor dem Landgericht
Hannover bezüglich der Teilforderung Klage im Urkundsverfahren erhoben. Wegen der nach Ansicht der Beklagten
verwirkten Vertragsstrafe ist vor dem Schiedsgericht ein Verfahren anhängig.
Die Beklagte hat sich in ihrer Klagerwiderung auf die Schiedsvereinbarung berufen. Das Landgericht hat sodann
gemäß § 280 ZPO abgetrennt über die Zulässigkeit der Klage verhandelt (Protokoll Bl. 77).
Die Klägerin ist der Auffassung, die zitierten Klauseln widersprächen sich, so dass die Schiedsklausel als
unwirksam anzusehen sei. Jedenfalls sei eine Unklarheit entstanden, die zu Lasten der Beklagten als Verwenderin
der Klausel gehen müsse. Die Beklagte könne sich im Übrigen nicht auf eine etwaige Schiedsvereinbarung berufen.
Dies sei im Urkundenverfahren ausgeschlossen, wie der Bundesgerichtshof bereits für das Wechselverfahren
entschieden habe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 58.057,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 12. November 2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte dürfe sich auch im Urkundsprozess auf eine Schiedsvereinbarung berufen. Die von der Klägerin
angesprochene Entscheidung des Bundesgerichtshofs gelte nur für den Wechsel und Scheckprozess. Wegen der
besonderen Konstellation in solchen Verfahren sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf ein „normales“
Urkundsverfahren gerade nicht zu übertragen. Die Schiedsklausel sei nicht nichtig, unwirksam oder undurchführbar.
Die beiden erwähnten Klauseln widersprächen sich nicht, sondern seien nebeneinander anwendbar. Im Übrigen
müsse sich die Klägerin an ihrer Ankündigung, wegen der hier streitigen Forderung das Schiedsgericht anzurufen,
festhalten lassen. Darüber hinaus lägen die formalen Voraussetzungen für ein Urkundsverfahren nicht vor, denn die
Klägerin könne ihren Anspruch nicht ausreichend auf Urkunden stützen. Dafür genüge es nicht, dass die Beklagte in
einem vorprozessualen Schreiben einzelne Teile einer Abrechnung nicht angegriffen habe.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Parteien hätten eine Schiedsvereinbarung im Sinne
des § 1032 Abs. 1 ZPO getroffen und die Beklagte eine entsprechende - zulässige - Einrede rechtzeitig erhoben.
Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 81 ff.) Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie meint, es sei der Beklagten verwehrt, sich im
Urkundsverfahren auf eine Schiedsklausel zu berufen; dies sei allenfalls im Nachverfahren möglich. Im Übrigen sei
die Schiedsvereinbarung unwirksam, denn sie stehe in unauflöslichem Widerspruch zu der Regelung in Ziffer 31 des
Vertrages, nach der die Geltung deutschen Rechts und die nichtausschließliche Zuständigkeit der deutschen
Gerichte vereinbart worden sei. Dieser Widerspruch führe dazu, dass die Beklagte der Klägerin den Gang vor die
deutschen Gerichte nicht unter Berufung auf die Schiedsklausel verwehren könne. Für die Untermauerung ihres
Anspruchs für eine Klage im Urkundenprozess reiche aus, dass sich aus dem vorprozessualen Schriftverkehr
zwischen den Parteien ergebe, dass die Beklagte die geltend gemachte Forderung unstreitig gestellt habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil der 24. Zivilkammer (4. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Hannover vom 12. April 2005
abzuändern und die Beklagte im Urkundsprozess zu verurteilen, an die Klägerin 58.057,06 EUR nebst Zinsen in
Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. November 2004 zu zahlen.
Hilfsweise,
das angefochtene Urteil und das zugrunde liegende Verfahren aufzuheben und zur weiteren Verhandlung an das
Landgericht Hannover zurückzuverweisen, § 538 Abs. 2 ZPO.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung, vertieft und ergänzt ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze und Anlagen der Parteien Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht als
unzulässig abgewiesen. Die ordentlichen Gerichte sind nicht zuständig, sondern das Schiedsgericht. Das hat das
Landgericht zutreffend ausgeführt. Die dagegen vorgebrachten Angriffe der Berufung vermögen nicht zu überzeugen.
1. Die Parteien haben wirksam die Geltung deutschen Rechts für den Vertrag, eine nicht ausschließliche
Zuständigkeit der deutschen Gerichte vereinbart und eine ebenfalls wirksame Schiedsvereinbarung geschlossen und
zwar nach sämtlichen vorgelegten Übersetzungsvarianten. Die Klauseln widersprechen sich nicht, sondern sind
nebeneinander anwendbar. Der Beklagten ist die Einrede des Schiedsgerichtsverfahrens (§ 1032 Abs. 1 ZPO) nicht
deswegen verwehrt, weil die Klausel nichtig, unwirksam oder nicht durchführbar wäre. Dafür sind keine
Anhaltspunkte ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin stehen die genannten Klauseln in dem
Vertragswerk - und zwar unabhängig von der genauen Übersetzung ins Deutsche - nicht in einem derart
unauflöslichen Widerspruch, dass der Schiedsgerichtsklausel die Geltung zu versagen wäre. So macht es trotz der
Schiedsgerichtsklausel Sinn, die Geltung deutschen Rechts und die Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu
vereinbaren. Das zeigt sich schon für den Fall, dass die Beklagte darauf verzichtet hätte, die Einrede zu erheben
oder dies nicht rechtzeitig geschehen wäre, § 1032 Abs. 1 ZPO. Aus der Vereinbarung, deutsches Recht solle
gelten, ergibt sich auch, dass der Streit um die Zulässigkeit vor den deutschen Gerichten auszutragen ist. Im
Übrigen bezieht sich die Vereinbarung deutschen Rechts auch auf die materielle Ausgestaltung des Vertrages, der
die Parteien verbindet. Einen unauflöslichen Widerspruch vermag der Senat daher nicht zu erkennen.
2. Die Beklagte hat die Einrede der Schiedsvereinbarung rechtzeitig erhoben. Da das Landgericht wegen dieser
Einrede die abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage gemäß § 280 ZPO angeordnet hat und nach
dem Sitzungsprotokoll und dem Vermerk der Richterin (Bl. 109) in der mündlichen Verhandlung lediglich über die
Zulässigkeit verhandelt und die Schiedsklausel erörtert wurde, bedurfte es nicht eines ausdrücklichen Antrags der
Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die Klage wegen der entgegenstehenden Schiedsvereinbarung als
unzulässig abzuweisen. Aus dem alleinigen Verhandlungsgegenstand - Zulässigkeit der Klage - und der zuvor
detailliert erörterten Schiedsvereinbarung ergibt sich, dass die Beklagte die Einrede des Schiedsvertrages erhoben
hat i. S. d. § 1032 Abs. 1 ZPO.
3. Es ist der Beklagten gestattet, sich im „normalen“ Urkundenverfahren auf die getroffene Schiedsvereinbarung zu
berufen.
a) Nach der getroffenen Schiedsabrede sind von ihr auch Ansprüche erfasst, die eine Partei im Urkundenverfahren
geltend macht.
Die Schiedsvereinbarung der Parteien regelt den vorliegenden Fall nicht ausdrücklich. In dem Vertrag ist nicht
expressis verbis festgelegt, dass die Schiedsklausel auch solche Ansprüche erfassen soll, die im Wege des
Urkundenprozesses eingeklagt werden. Aus der weiten, allgemein gehaltenen Formulierung in Zif. 35 des Vertrages,
die von „Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten“ spricht, schließt der Senat, dass die Schiedsregelung für
sämtliche Ansprüche gelten soll, die aus diesem Vertrag resultieren. Anderes ist weder dargetan noch ersichtlich.
b) Die Beklagte kann sich im Urkundenverfahren gemäß §§ 592 ff. ZPO auf eine Schiedsabrede berufen. Der Senat
folgt nicht der gegenteiligen Auffassung u. a. des Oberlandesgerichts Düsseldorf (vgl. OLGReport 1995, 198 und
OLGReport 1998, 225) und des Oberlandesgerichts Bamberg (OLGReport 2005, 79 f.).
Für die Frage, ob die Einrede einer Schiedsvereinbarung im Urkundsverfahren zu erheben ist , kann nach
Auffassung des Senates nicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 1993 (NJW 1994,
136) abgestellt werden. Dort war die Frage zu entscheiden, ob sich ein Beklagter, der im Wege des
Wechselprozesses aus einem Wechsel in Anspruch genommen wird, auf eine getroffene Schiedsvereinbarung
berufen kann. Der Bundesgerichtshof hat dies verneint und u. a. damit begründet, dass ein Kaufmann, der einen
Wechsel gebe, sich üblicherweise einem solchen Verfahren wie einem Wechselprozess unterwerfe. Er könne nicht
davon ausgehen, dass mit einer Schiedsvereinbarung die Geltendmachung eines solchen Anspruchs im Wege des
Urkundsverfahrens ausgeschlossen werden solle.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Wechsel und Scheckprozess, §§ 602, 605 a ZPO, ist auf einen
„normalen“ Urkundsprozess i. S. d. §§ 592 ff. ZPO nicht zu übertragen. Der entscheidende Unterschied liegt nach
Ansicht des Senats darin, dass ein Beklagter, der einen Wechsel oder einen Scheck zeichnet, neben dem
zugrundeliegenden Vertragsverhältnis einen besonderen Schuldgrund schafft, aus dem er mit einer sofortigen
Inanspruchnahme seines Gläubigers rechnen muss. Anders liegt der Fall im normalen Urkundsverfahren. Wenn - wie
hier - die Klägerin nicht aus einem durch Hingabe von Wechsel oder Scheck besonders bestätigtem Rechtsgeschäft
klagt sondern „schlicht“ aus Vertrag, sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Parteien bei der Abrede
der Schiedsgerichtszuständigkeit solche Ansprüche aus dem Vertrag einer besonderen Behandlung hätten
unterwerfen wollen. Der Beklagte, der keinen eigenständigen, auf schleunige Zahlung gerichteten Schuldgrund
geschaffen hat, muss gerade nicht damit rechnen, im Wege des Urkundenverfahrens vor den ordentlichen Gerichten
aus einem Vertragsverhältnis in Anspruch genommen zu werden, für das die Parteien eine Schiedsvereinbarung
getroffen hatten.
Der Senat folgt der Auffassung von Wolff (Der Betrieb 99, 1101 ff., 1103 ff.; so auch OLG Köln, OLGReport 2001,
227 f. und Musielak/Voit, ZPO, 4. A., § 592 Rdnr. 15 m. w. N.), dass schon ein Urkundenverfahren und nicht erst
das Nachverfahren vor den staatlichen Gerichten ausgeschlossen ist, wenn die Parteien eine Schiedsvereinbarung
getroffen haben und sich der Beklagte darauf beruft. Eine andere Lösung stünde weder mit der Prozessökonomie
noch mit dem Parteiwillen in Einklang. Denn die Parteien wollen durch die Vereinbarung, Streitigkeiten sollten in
einer Instanz durch ein Schiedsgericht entschieden werden, gerade ein langwieriges und mehrstufiges Verfahren
vermeiden. Diese Absicht würde konterkariert, wenn im Urkundsprozess eine Werklohnforderung geltend gemacht
wird, zunächst ein Vorbehaltsurteil ergeht, gegebenenfalls ein Berufungsverfahren durchgeführt wird und die Sache
erst im Nachverfahren an das Schiedsgericht gelangt.
Ein anerkennens und schützenswertes Bedürfnis des Gläubigers, trotz einer umfassenden Schiedsabrede und trotz
der nunmehr geschaffenen Möglichkeiten, auch im Schiedsverfahren einstweiligen Rechtsschutz zu erreichen, §
1041 ZPO, gleichsam an dem Schiedsgericht vorbei schnell einen Titel im Urkundsprozess zu erlangen, ist nicht
ersichtlich. Die Parteien haben sich dieser Möglichkeit durch die Schiedsabsprache „sehenden Auges“ begeben.
Anders als bei der Hingabe von Wechsel oder Scheck muss der Beklagte gerade nicht damit rechnen, gegen seinen
Willen (doch) vor den ordentlichen Gerichten prozessieren zu müssen, wenn die Parteien sich auf eine
Schiedsvereinbarung verständigt haben und er die Einrede rechtzeitig erhebt.
Das Berufen auf die wirksame Schiedsabsprache führt dazu, dass auch eine Klage im Urkundenverfahren als
unzulässig abzuweisen ist; die klagende Seite ist auf das Schiedsgerichtsverfahren zu verweisen.
4. Es kann dahinstehen, ob sich die Klägerin dem Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens aussetzt, wenn sie in der
vorgerichtlichen Korrespondenz ankündigt, der Vereinbarung gemäß das Schiedsgericht anrufen zu wollen, um dann
Klage vor den ordentlichen Gerichten zu erheben.
5. Da die Klage unzulässig ist, kann dahinstehen, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Erhebung
einer Klage im Urkundsprozess ebenfalls nicht erfüllt sind. Nach Auffassung des Senats reicht es nicht aus, wenn
sich aus Teilen der vorgerichtlichen Korrespondenz lediglich ergibt, dass die Beklagte eine geltend gemachte
Werklohnforderung zum Teil unstreitig stellt (vgl. aber OLG Oldenburg; BauR 2001, 831). Dem Schreiben der
Beklagten vom 28. Oktober 2004 ist nach Auffassung des Senats nicht zu entnehmen, dass die Beklagte diesen
Teil des Werklohnes abschließend anerkennen wollte. Es müssen zwar nicht sämtliche anspruchsbegründenden
Tatsachen durch Urkunden belegt sein und auch eine mittelbare Beweisführung reicht aus (vgl. Zöller/Greger, ZPO,
25. A., § 592 Rdnrn. 11, 13). Es besteht aber nach Meinung des Senats kein Bedürfnis für eine derartige Ausweitung
des Urkundenverfahrens. Die Rechte der Kläger werden dadurch nicht unzumutbar verkürzt, denn es besteht die
Möglichkeit, ein Vorbehaltsurteil zu erlassen, wenn die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung reif ist und
der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend macht, § 302 Abs. 1 ZPO.
6. Der Senat hat die Revision zugelassen, denn bisher liegt keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs dazu vor,
ob - mit Ausnahme des Wechsel und Scheckprozesses - eine Einrede der Schiedsvereinbarung zur Unzulässigkeit
auch des Urkundsverfahrens Düsseldorf nach §§ 592 ff. ZPO führt. Da der Senat die Auffassung des
Oberlandesgerichts Stuttgart und des Oberlandesgerichts Bamberg nicht zu teilen vermag, war die Revision
zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §
708 Nr. 10, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO.
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