Urteil des OLG Celle vom 14.09.2011

OLG Celle: freiheit der person, gefahr, polizei, freiwillige gerichtsbarkeit, körperliche unversehrtheit, wahrscheinlichkeit, auflösung, ordnungswidrigkeit, aufzug, gewalt

Gericht:
OLG Celle, 22. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 22 W 2/11
Datum:
14.09.2011
Sachgebiet:
Normen:
Nds SOG § 18, StGB § 240
Leitsatz:
1. Gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über die Rechtmäßigkeit eines nach § 18
Nds. SOG angeordneten Polizeigewahrsams ist auch nach Inkrafttreten des FamFG die weitere
sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht gegeben (im Anschluss an BGH NJW 2011, 690).
2. Der in § 18 Abs. 1 Nr. 2 Nds. SOG verwendete Begriff der „unmittelbar bevorstehenden Begehung“
einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr für die Allgemeinheit entspricht
hinsichtlich der zeitlichen Nähe des drohenden Schadenseintritts dem der gegenwärtigen Gefahr im
Sinne von § 2 Nr. 1 Buchst. b Nds. SOG.
3. Zwar ist die Rechtmäßigkeit der Anordnung eines Polizeigewahrsams aus der „exanteSicht“ zu
beurteilen. Die Gefahrprognose unterliegt aber voller gerichtlicher Nachprüfung. ein
Beurteilungsspielraum kommt der Polizei insoweit nicht zu.
4. Bei Anwendung des polizeirechtlichen Grundsatzes, dass an die Wahrscheinlichkeit des
Schadenseintritts um so geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der
möglicherweise eintretende Schaden ist, auf Ingewahrsamnahmen ist zu beachten, dass hier die
Eingriffsschwelle aus verfassungsrechtlichen Gründen wesentlich höher liegt als etwa bei
Maßnahmen nach der Generalermächtigung.
5. Bei der im Rahmen einer Prognose nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Nds. SOG vorgenommenen Würdigung
einer Blockadeaktion von Gegnern einer Versammlung als strafbare Nötigung ist auch zu prüfen, ob
sich die Gegendemonstranten ihrerseits auf den Schutz des Art. 8 GG berufen können. ist dies der
Fall und sind die Beeinträchtigungen der Versammlungsteilnehmer durch die Gegendemonstranten nur
geringfügig und von kurzer Dauer, so kann sich die Blockadeaktion als nicht verwerflich i.S.v. § 240
Abs. 2 StGB darstellen (im Anschluss an BVerfGE 104, 92).
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
22 W 2/11
4 T 35/11 LG Bückeburg
5 XIV 2111 L AG Stadthagen
B e s c h l u s s
In der Freiheitsentziehungssache
betreffend
J.H. L.,
wohnhaft H., M.,
Betroffener und Beschwerdegegner,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt K., B.
Beteiligte und Beschwerdeführerin:
Polizeidirektion G., vertreten durch den Polizeipräsidenten,
hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten gegen den
Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 27. Juli 2011 durch die Richter am
Oberlandesgericht xxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxx und xxxxxx am 14. September 2011 beschlossen:
Die weitere sofortige Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des weiteren Beschwerdeverfah rens. Außergerichtliche Kosten werden
nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000, € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Durch Beschluss vom 27. Juli 2011 hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts
Bückeburg die sofortige Beschwerde der beteiligten Polizeidirektion gegen den Beschluss des Amtsgerichts
Stadthagen vom 25. Februar 2011 als unbegründet zurückgewiesen. Das Amtsgericht hatte auf Antrag des
Betroffenen festgestellt, dass die polizeiliche Ingewahrsamnahme des Betroffenen am 14. August 2010 rechtswidrig
war.
Nach den Feststellungen des Landgerichts fand am 14. August 2010 in B. N. eine als „Trauermarsch“ bezeichnete
Demonstration von Rechtsextremisten mit etwa 1.000 Teilnehmern statt. Hierbei handelte es sich um einen für das
„Gedenkbündnis B. N.“ unter dem Motto „Gefangen, Gefoltert, Gemordet - Damals wie heute - Besatzer raus“
angemeldeten rechtsextremistischen Aufzug, gegen den sich die auf denselben Tag für den Deutschen
Gewerkschaftsbund und das „Bündnis B. N. ist bunt“ angemeldete Demonstration richtete (vgl. OVG Lüneburg
NordÖR 2010, 416). Der Betroffene und drei weitere Personen verschafften sich Zugang zur Strecke des
rechtsextremistischen Aufzugs, indem sie in einer Kleidung, die polizeilichen Einsatzanzügen ähnelte, in einem
Fahrzeug eine Kontrollstelle passierten. Auf dem Anhänger ihres Fahrzeugs führten sie eine etwa 110 cm hohe, mit
Beton gefüllte Holzpyramide mit, die sie in der Absicht, den rechtsextremistischen Aufzug zumindest erheblich zu
beeinträchtigen, gegen 13.15 Uhr in unmittelbarer Nähe zum Platz der Zwischenkundgebung auf der Aufzugsroute
platzierten. Anschließend steckten sie ihre Hände in die Pyramide und verbanden diese - von außen nicht sichtbar -
mit Kabelbindern. Nachdem es den eingesetzten Polizeibeamten nicht gelungen war, die Betroffenen aus der
Pyramide zu lösen, stuften sie die Aktion als Versammlung ein und ordneten um 14.00 Uhr deren Auflösung an, der
die Betroffenen jedoch nicht Folge leisteten. Im Bereich der Pyramidenaktion kam es auch zu Sitzblockaden und
Durchbruchsversuchen anderer, auch gewaltbereiter Gegendemonstranten, so dass die Polizei um 14.15 Uhr auch
Platzverweise mit Gewalt durchsetzen musste. Der rechtsextremistische Aufzug wurde schließlich um 15.43 Uhr -
abgeschirmt von Polizeikräften - an der Pyramide und den vier Betroffenen vorbeigeleitet. Um 17.35 Uhr lösten sich
die Betroffenen aus der Pyramide. Um diese Zeit hatten sämtliche Teilnehmer des rechtsextremistischen Aufzugs
die Pyramide passiert und befanden sich auf dem Rückweg in Richtung Bahnhof. Nachdem sich die Betroffenen aus
der Pyramide gelöst hatten, stellte die Polizei ihre Personalien fest und ordnete ihre Ingewahrsamnahme an. Die
Betroffenen wurden zur Gefangenensammelstelle verbracht und von dort aus noch vor ihrer richterlichen Vorführung
um 19.10 Uhr entlassen.
Das Landgericht hat die Ingewahrsamnahme als rechtswidrig eingestuft, weil nach der Feststellung der Personalien
ein Festnahmegrund nach § 127 StPO nicht mehr bestand, ein Gewahrsam zur Durchsetzung eines Platzverweises
mangels Anordnung des Letzteren ebenfalls ausschied und weil die Voraussetzungen für einen
Unterbindungsgewahrsam nicht vorlagen.
Gegen diese - der Beteiligten am 2. August 2011 zugestellte - Entscheidung wendet sich die Beteiligte mit ihrer
weiteren sofortigen Beschwerde, welche am 15. August 2011 bei dem Oberlandesgericht Celle eingegangen ist. Sie
macht geltend, dass dem Landgericht ein Subsumtionsfehler unterlaufen sei, indem es unter Verkennung der
Maßgeblichkeit der exanteSicht zu hohe Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts gestellt
habe.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die weitere sofortige Beschwerde ist zulässig.
a) Sie ist gemäß § 19 Abs. 2 Satz 4 Nds. SOG statthaft, nachdem das Landgericht sie mit dem angefochtenen
Beschluss wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat.
b) Durch den Eingang des Rechtsmittels am 15. August 2011 bei dem Oberlandesgericht Celle ist auch die
Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 19 Abs. 4 Satz 1 Nds. SOG i.V.m. Art. 7 Nds. FGG i.V.m. §§ 22 Abs. 1, 29
Abs. 2 FGG) gewahrt. Denn das Oberlandesgericht ist das zuständige weitere Beschwerdegericht.
Eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nach §§ 70 ff. FamFG besteht hier nicht. Da als Rechtsgrundlage der
Ingewahrsamnahme des Betroffenen allein § 18 Nds. SOG in Betracht kommt, handelt es sich insbesondere nicht
um eine Freiheitsentziehungssache nach den §§ 415 ff. FamFG (so BGH NJW 2011, 690, zu dem vergleichbaren
Fall der Ingewahrsamnahme nach § 22 Sächs. PolG). Die §§ 70 ff. FamFG finden auch nicht aufgrund einer
entsprechenden Regelung in den maßgebenden landesgesetzlichen Vorschriften Anwendung. Will der
Landesgesetzgeber bestimmen, dass auf das gerichtliche Verfahren der öffentlichrechtlichen Streitigkeit über eine
polizeirechtliche Freiheitsentziehung, das er - wie hier mit § 19 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG - in Anwendung des § 40
Abs. 1 Satz 2 VwGO den Amtsgerichten erstinstanzlich übertragen hat, die Verfahrensvorschriften des FamFG
Anwendung finden sollen, so bedarf es einer entsprechenden Verweisung auf dieses Gesetz (vgl. BGH aaO). Eine
derartige Regelung ist den §§ 18, 19 Nds. SOG nicht zu entnehmen. § 19 Abs. 4 Satz 1 Nds. SOG ordnet vielmehr
an, dass sich das Verfahren nach den Vorschriften des Niedersächsischen Gesetztes über die freiwillige
Gerichtsbarkeit (Nds. FGG) richtet. Dieses sieht - auch in der ab 1. Januar 2011 gültigen Fassung nach der letzten
Änderung vom 8. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 553) - in Art. 7 Nds. FGG die ergänzende Geltung der §§ 2 bis 34
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) vor. Nach § 28 Abs. 1 FGG
entscheidet über eine weitere Beschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts das
Oberlandesgericht.
Dem steht auch nicht entgegen, dass das FGG seit dem 1. September 2009 nicht mehr gültig ist. Die in Art. 7 Nds.
FGG enthaltene Verweisung auf das FGG kann obwohl dessen Regelungsgehalt nunmehr Gegenstand des FamFG
ist - nicht als „dynamische“ Verweisung auf das FamFG einschließlich der Regelungen über die Rechtsbeschwerde
zum Bundesgerichtshof verstanden bzw. in diesem Sinne „korrigierend“ ausgelegt werden (BGH aaO). Einer
derartigen Interpretation steht zum einen der eindeutige Wortlaut des Art. 7 Nds. FGG entgegen. Zum anderen ist der
Vorschrift ein Wille des Landesgesetzgebers dahin, dass die Verfahrensvorschriften des nunmehr gültigen FamFG
einschließlich der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof anwendbar sein sollen, nicht in der gebotenen Klarheit
zu entnehmen. Dagegen spricht schon, dass der Landesgesetzgeber u. a. auch die Möglichkeit hat, für das
Verfahren zwar auf das FamFG zu verweisen, die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde aber von der Verweisung
auszunehmen mit der Folge, dass der Bundesgerichtshof mit den landesrechtlichen Freiheitsentziehungsverfahren
nicht befasst werden kann (BGH aaO). Vor diesem Hintergrund verbietet sich ohne ausdrückliche diesbezügliche
Änderung des Art. 7 Nds. FGG die Annahme, der Wille des niedersächsischen Landesgesetzgebers gehe dahin, im
Gegensatz zur früheren Rechtslage den Instanzenzug wesentlich umzugestalten und das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen. Eine derartig grundlegende Änderung im Vergleich zur
früheren Rechtslage bedarf vielmehr einer ausdrücklichen, an die neue bundesrechtliche Gesetzeslage angepassten
Bestimmung. Nach alldem muss es hier bei der in § 19 Abs. 4 Satz 1 Nds. SOG i.V.m. Art. 7 Nds. FGG
vorgesehenen, gesetzestechnisch möglichen Fortgeltung der Verfahrensvorschriften des FGG (vgl. BGH aaO)
verbleiben.
2. Die weitere sofortige Beschwerde ist aber unbegründet.
Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 Nds. SOG i.V.m.
Art. 7 Nds. FGG i.V.m. § 27 Abs. 1 FGG stand. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung
des Gesetzes. Das Landgericht ist rechtlich beanstandungsfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die polizeiliche
Ingewahrsamnahme des Betroffenen am 14. August 2010 rechtswidrig war.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des hier allein als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommenden § 18
Abs. 1 Nr. 2 Nds. SOG lagen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen,
wenn dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat (Buchst. a)
oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr für die Allgemeinheit (Buchst. b) zu verhindern.
a) Der Begriff der „unmittelbar bevorstehenden Begehung“ entspricht hinsichtlich der zeitlichen Nähe des drohenden
Schadenseintritts dem der gegenwärtigen Gefahr im Sinne von § 2 Nr. 1 Buchst. b Nds. SOG
(Böhrenz/Unger/Siefken, Nds. SOG 8. Aufl. § 18 Rn. 8. ebenso BVerwGE 45, 51 zur gleichlautenden Regelung in §
47 Abs. 1 Nr. 2 Hess. SOG). Eine gegenwärtige Gefahr besteht nach der gesetzlichen Definition, wenn die
Einwirkung des schädigenden Ereignisses - hier die Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer
Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr für die Allgemeinheit - bereits begonnen hat oder in allernächster Zeit mit
einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Der qualifizierte Gefahrenbegriff der gegenwärtigen
Gefahr stellt besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und dessen Wahrscheinlichkeit.
der Eintritt des Schadens muss „sofort und fast mit Gewissheit“ zu erwarten sein (BVerwG aaO).
aa) Zwar weist die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, dass nach dem herrschenden polizeirechtlichen
Gefahrbegriff nicht erforderlich ist, dass objektiv eine Gefahr besteht, sondern es vielmehr genügt, dass bei
objektiver Betrachtung im Zeitpunkt der polizeilichen Maßnahme eine Sachlage gegeben war, die die Annahme einer
drohenden Gefahr rechtfertigte, auch wenn sich dies im Nachhinein nicht bestätigt (vgl. BVerwG aaO. OVG
Lüneburg Nds. Rpfl. 2008, 409. Denninger in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. E Rn. 46 ff.
m.w.N.). Das bedeutet allerdings nicht, dass es allein auf die subjektive Einschätzung der die Maßnahme
anordnenden Polizeibeamten ankommt. Die Frage, ob nach den obigen Maßstäben in der konkreten Situation eine
gegenwärtige Gefahr vorgelegen hat, unterliegt vielmehr voller gerichtlicher Nachprüfung. Ein Beurteilungsspielraum
kommt der Polizei insoweit nicht zu. er lässt sich insbesondere nicht aus dem Umstand ableiten, dass bei der
Frage, ob eine Gefahr vorliegt, ein prognostisches Urteil zu fällen ist (vgl. BVerwGE 87, 23. 116, 347. OLG Rostock
OLGR 2008, 115. Rachor in Lisken/Denninger, aaO K Rn. 152 m.w.N.). Für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist
erforderlich, dass sich die exantePrognose auch aus Sicht eines verständigen Dritten auf der Basis sämtlicher zum
Zeitpunkt der Anordnung erkennbaren Umstände als fehlerfrei darstellt (vgl. OVG Lüneburg aaO). Dies hat das
Landgericht zu Recht verneint.
bb) Es lagen bei objektiver Betrachtung im Zeitpunkt der Anordnung der Ingewahrsamnahme keine hinreichenden
tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer
Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr für die Allgemeinheit durch den Betroffenen in allernächster Zeit mit einer
an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Situation, in
der die Polizeiführung ihre Entscheidung zu treffen hatte. Die Aktion war beendet. die Teilnehmer des
rechtsextremistischen Aufzugs befanden sich nach den Feststellungen des Landgerichts auf dem Rückweg. Zwar
hat die Beschwerdeführerin insoweit Recht, als im Polizei und Ordnungsrecht der Grundsatz gilt, dass an die
Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts um so geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und
folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwGE 47, 31. 62, 36. 116, 347. Denninger in
Lisken/Denninger, aaO E Rn. 52. jew. m.w.N.). Indes darf bei Anwendung dieses Grundsatzes auf unmittelbare
Eingriffe der Polizei in die Freiheit der Person nicht außer Acht gelassen werden, dass hier die Eingriffsschwelle aus
verfassungsrechtlichen Gründen wesentlich höher liegt als etwa bei Verwaltungsakten nach den
Generalermächtigungen des Polizei und Ordnungsrechts (BVerwGE 45, 51). Denn die Ingewahrsamnahme ist eine
der einschneidendsten polizeilichen Standardmaßnahmen, nämlich eine die Freiheit der Person nicht nur
beschränkende, sondern aufhebende Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 105, 239).
Daher ist bei der Überprüfung ihrer Anordnung ein strenger Maßstab anzulegen (VGH Mannheim DVBl. 2011, 626).
cc) Hiernach ist festzustellen, dass bei Anlegen des gebotenen strengen Maßstabs keine tragfähigen Anhaltspunkte
für den Eintritt eines so großen oder folgenschweren Schadens vorlagen, dass dadurch die besonderen
Anforderungen an die Eintrittswahrscheinlichkeit im Sinne des oben genannten Grundsatzes nennenswert
herabgesetzt wurden.
(1) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass damit zu rechnen gewesen sei, dass der Betroffene und die
anderen drei Personen „weitere Nötigungen“ begehen werden, teilt der Senat die Bedenken des Landgerichts, ob der
Straftatbestand der Nötigung hier überhaupt erfüllt war. Zwar ist das Merkmal der „Gewalt“ i.S.v. § 240 Abs. 1 StGB
schon dadurch gegeben, dass das Aufstellen der Betonpyramide eine physische Kraftentfaltung erforderte und die
Aktion über die bloße körperliche Anwesenheit der Betroffenen hinausging (vgl. BVerfGE 104, 92, zum
vergleichbaren Fall des Ankettens von Teilnehmern einer Sitzblockade). Es ist allerdings zweifelhaft, ob die
Handlung der Betroffenen auch „verwerflich“ im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB war. Denn dabei ist zu
berücksichtigen, dass die Betroffenen sich ihrerseits auf den Schutz des Grundrechts der Versammlungsfreiheit
nach Art. 8 Abs. 1 GG berufen können.
(a) Art. 8 Abs. 1 GG schützt nicht allein Veranstaltungen, bei denen Meinungen in verbaler Form kundgegeben oder
ausgetauscht werden, sondern auch solche, bei denen die Teilnehmer ihre Meinungen zusätzlich oder ausschließlich
auf andere Art und Weise, z. B. in Form einer Sitzblockade, zum Ausdruck bringen (vgl. BVerfGE 87, 399. 104, 92).
Vorausgesetzt ist, dass die Zusammenkunft auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist.
Diese Voraussetzungen erfüllte die hier zu beurteilende Aktion. Die Teilnehmer wollten damit ihren Widerstand gegen
den rechtsextremistischen Aufzug zum Ausdruck bringen und darauf aufmerksam machen, dass mit dem sog.
„Trauermarsch“ Fälle von Gefangenenmisshandlung in einem britischen Internierungslager aus den Jahren 1945 und
1946 als Vorwand benutzt werden, um die nationalsozialistische Gewalt und Willkürherrschaft zu billigen.
Für die Betroffenen entfällt der Schutz des Art. 8 GG auch nicht etwa wegen Unfriedlichkeit der Versammlung.
Unfriedlich ist eine Versammlung erst, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive
Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht schon, wenn es zu
Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen (vgl. BVerfGE 73, 206, 248.
87, 399, 406. 104, 92). Das Aufstellen einer Betonpyramide und die feste Verbindung der Teilnehmer mit ihr führte
nicht zu der so umschriebenen Gefährlichkeit für andere Personen und damit zur Unfriedlichkeit im Sinne des Art. 8
Abs. 1 GG (BVerfGE 104, 92). Dies gilt ungeachtet der strafrechtlichen Bewertung als Gewalt. für die Begrenzung
des Schutzbereichs des Art. 8 Abs. 1 GG ist allein der verfassungsrechtliche Begriff der Unfriedlichkeit maßgebend,
nicht der umfassendere Gewaltbegriff des § 240 StGB (vgl. BVerfG aaO).
Der Schutz des Art. 8 GG besteht auch unabhängig davon, ob die Versammlung vorab nach § 14 VersG hätte
angemeldet werden müssen (BVerfGK 4, 154). Die Polizeiführung vor Ort hat die Pyramidenaktion deshalb
zutreffend als Versammlung eingestuft.
(b) Die wertsetzende Bedeutung des Art. 8 GG ist aber auch bei der Auslegung und Anwendung des § 240 Abs. 2
StGB zu berücksichtigen (BVerfGE 73, 206. 104, 92. Schönke/SchröderEser/Eisele, StGB 28. Aufl. § 240 Rn. 28 f.
m.w.N.). Kollidiert die Versammlungsfreiheit - wie hier - mit Grundrechten Dritter, ist für eine wechselseitige
Zuordnung der Rechtsgüter mit dem Ziel größtmöglichen Schutzes beider Sorge zu tragen. Bei der
Angemessenheitsprüfung haben die Gerichte daher auch zu fragen, ob das Selbstbestimmungsrecht der
Versammlungsteilnehmer unter hinreichender Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen Dritter oder der
Allgemeinheit ausgeübt worden ist. Der Einsatz des Mittels der Beeinträchtigung dieser Interessen ist zu dem
angestrebten Versammlungszweck bewertend in Beziehung zu setzen, um zu klären, ob eine Strafsanktion zum
Schutz der kollidierenden Rechtsgüter angemessen ist. Insofern werden die näheren Umstände der Demonstration
für die Verwerflichkeitsprüfung bedeutsam (BVerfGE 73, 206. 104, 92). Wichtige Abwägungselemente sind unter
anderem die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, aber auch der
Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand
(BVerfG 104, 92). Stehen die äußere Gestaltung und die durch sie ausgelösten Behinderungen in einem
Zusammenhang mit dem Versammlungsthema oder betrifft das Anliegen auch die von der Demonstration nachteilig
Betroffenen, kann die Beeinträchtigung ihrer Freiheitsrechte unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände
möglicherweise eher sozial erträglich und dann in größerem Maße hinzunehmen sein (BVerfG aaO).
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Pyramidenaktion nicht als verwerflich dar. Denn sie stand in unmittelbarem
Zusammenhang mit dem rechtsextremistischen Aufzug, gegen den sie sich richtete, und beeinträchtigte dessen
Teilnehmer nur geringfügig und für kurze Zeit.
(c) Dem steht auch nicht entgegen, dass die Polizei bereits um 14.00 Uhr die Auflösung der Versammlung verfügt
hatte. Der Umstand, dass mit der rechtmäßigen Auflösung einer Versammlung das Grundrecht aus Art. 8 GG
unanwendbar wird (BVerfGE 73, 206), führt nämlich nicht dazu, dass die Betroffenen sich im Hinblick auf eine
mögliche Strafbarkeit ihres Handelns nicht mehr auf den Schutz des Grundrechts berufen können, wenn die
strafrechtliche Würdigung jedenfalls auch an ein Verhalten anknüpft, das - wie hier mit dem Aufstellen der Pyramide
und der Verbindung der Betroffenen mit ihr - zeitlich vor der Auflösung lag (BVerfGE 104, 92). Der Schutz des Art. 8
GG greift in strafrechtlicher Hinsicht also trotz des Umstandes, dass die Aktion auch nach Auflösung der
Versammlung fortgesetzt wurde. Die rein hypothetische Überlegung, dass die Versammlung unter Umständen von
Anfang an hätte rechtmäßigerweise aufgelöst werden können, bedeutet ebenfalls nicht, dass
Versammlungsteilnehmer allein deshalb den Grundrechtsschutz von vornherein verlieren (BVerfG aaO).
(2) Auf die Strafbarkeit der Aktion kommt es hier jedoch ohnehin nicht entscheidend an. Denn jedenfalls waren
höchstrangige Rechtsgüter, namentlich Leben und Gesundheit, durch die Aktion nicht gefährdet. Die Teilnehmer des
rechtsextremistischen Aufzugs waren nach den Feststellungen des Landgerichts nur in geringfügiger Weise und nur
für kurze Zeit in ihrer Entfaltungsfreiheit dadurch beeinträchtigt, dass der Aufzug von der Polizei an der Pyramide
vorbeigeleitet wurde. Es handelte sich also nicht einmal um eine Blockade im eigentlichen Sinne. die Fortsetzung
des Aufzugs wurde weder verhindert oder wesentlich verzögert noch war ein Abweichen von der geplanten und
genehmigten Route erforderlich.
(3) Das Aufstellen der Betonpyramide stellt zwar einen Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Verhaltenspflichten
(§ 32 Abs. 1 StVO) und eine unerlaubte Sondernutzung einer öffentlichen Straße (§ 18 Abs. 1 Nds. StrG) dar und
begründet somit in zweifacher Hinsicht den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO bzw. 61
Abs. 1 Nr. 1 Nds. StrG). Auch begingen die Betroffenen eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 VersG,
indem sie sich nach Auflösung der Versammlung nicht unverzüglich entfernten. Hierbei handelt es sich aber nicht
um Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Gefahr für die Allgemeinheit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Nds. SOG.
Solche liegen nur vor, wenn die Tathandlung eine Gefahr für ein höchstrangiges Rechtsgut, namentlich Leben oder
körperliche Unversehrtheit, hervorruft (vgl. VGH Mannheim NVwZRR 2005, 540) oder wenn zumindest ein
bedeutsames Rechtsgut (§ 2 Nr. 1 Buchst. c Nds. SOG) betroffen ist und an seinem Schutz die Allgemeinheit ein
besonderes Interesse hat und ein Verzicht auf ein Einschreiten zu einer intensiven und umfangreichen Störung
führen würde (Böhrenz/Unger/Siefken, aaO § 18 Rn. 7). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
(4) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass weitere Störaktionen des Betroffenen, durch die hochrangige
Rechtsgüter gefährdet worden wären, deshalb anzunehmen waren, weil der Betroffene mit der Pyramidenaktion „ein
hohes Maß an ‚Kreativität’ bewiesen“ habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Betroffene hat nach den
Feststellungen des Landgerichts keine aktiven Aggressionen gezeigt. er hat sich vielmehr durch die Fesselung der
Hände innerhalb der Pyramide passiv verhalten und möglichen Gewalthandlungen der Rechtsextremisten schutzlos
ausgeliefert. Es ist auch nicht festgestellt worden, dass er irgendwelche Aggressionsmittel oder Schutzgegenstände
i.S.v. § 17a VersG mit sich geführt hat oder früher bereits einmal bei Demonstrationen durch gewalttätiges Verhalten
auffällig geworden ist (vgl. dazu OLG München FGPrax 2009, 38). Der Beschwerdeführerin ist darin Recht zu geben,
dass die hier zu beurteilende Aktion einen „kreativen“ Weg des Protestes darstellt. Allerdings sprechen die
„Kreativität“ dieses Protestes und seine akribische Vorbereitung gerade nicht dafür, dass von dem Betroffenen
unmittelbar im Anschluss daran mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ein gewalttätiges Verhalten
zu erwarten war. Hätte der Betroffene eine solche Absicht gehabt, hätte es gerade nicht nahe gelegen, zuvor eine
derart aufwändige Aktion durchzuführen. Etwas anderes ist auch nicht etwa deshalb anzunehmen, weil die
Betroffenen ihre Aktion als „gescheitert“ hätten ansehen müssen. Nach der Ausgestaltung der Protestaktion, die
keine vollständige Blockade der Aufzugsroute darstellte, ist nicht davon auszugehen, dass die Betroffenen
angenommen haben, damit den Abbruch des Aufzugs erzwingen zu können. Vielmehr spricht alles dafür, dass ihr
Ziel war, von den Rechtsextremisten als Hindernis sowohl im tatsächlichen als auch im übertragenen, politischen
Sinne - wahrgenommen zu werden. Zudem befanden sich die Teilnehmer des rechtsextremistischen Aufzugs nach
den Feststellungen des Landgerichts bereits auf dem Rückweg zum Bahnhof, als die Betroffenen sich aus der
Betonpyramide lösten.
b) Abgesehen davon hat das Landgericht zutreffend auch darauf abgestellt, dass die Ingewahrsamnahme nicht
„unerlässlich“ war, wie es § 18 Abs. 1 Nr. 2 Nds. SOG voraussetzt. Denn selbst wenn das Aufstellen der
Betonpyramide den Straftatbestand der Nötigung erfüllen würde, wäre hier ein Platzverweis nach § 17 Nds. SOG
ausreichend gewesen (vgl. OLG Rostock aaO). Da die Ingewahrsamnahme eine Freiheitsentziehung im Sinne des
Art. 104 Abs. 2 GG darstellt, ist insbesondere bei der Prüfung ihrer Unerlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen
(vgl. VGH Mannheim DVBl. 2011, 626). Diesem strengen Maßstab wird die Prognose der Beschwerdeführerin, dass
davon auszugehen gewesen sei, dass der Betroffene einen Platzverweis nicht befolgen werde, nicht gerecht. Dies
zu ihrer Begründung angeführten Erwägungen sind aus den bereits oben zur Gefahrprognose ausgeführten Gründen
nicht tragfähig.
c) Soweit die Beschwerdeführerin ihre gegenteilige Ansicht auf tatsächliche Behauptungen zum Sachverhalt stützt,
die in dem angefochtenen Beschluss keine Bestätigung finden, wie etwa, dass bei Beendigung der Aktion noch
Teilnehmer des rechtsextremistischen in der Nähe gewesen seien, kann sie damit nicht gehört werden. Die
Tatsachenfeststellungen des Landgerichts als letzte Tatsacheninstanz sind für den Senat als Gericht der weiteren
Beschwerde, dem ausschließlich eine Rechtskontrolle obliegt, grundsätzlich bindend. eine Nachprüfung tatsächlicher
Verhältnisse in der dritten Instanz ist gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i. V. m. § 559 ZPO ausgeschlossen. Etwas
anderes gilt nach § 559 Abs. 2 ZPO nur dann, wenn verfahrensrechtlich zulässige und begründete Bedenken gegen
die tatrichterlichen Feststellungen bestehen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2007 -
22 W 38/06. Keidel/Kunze/Winkler, FGG 15. Aufl. § 27 Rn. 44). Anhaltspunkte für derartige Bedenken sind hier
weder von der Beschwerdeführerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 19 Abs. 4 Nds. SOG, Art. 7 Nds. FGG, §§ 13a FGG, 30 KostO.
xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx xxxxxx