Urteil des OLG Celle vom 28.11.2000
OLG Celle: eltern, unterhalt, haushalt, selbstbehalt, einkünfte, zusammenrechnung, gebühr, datum, leistungsfähigkeit
Gericht:
OLG Celle, 21. Familiensenat
Typ, AZ:
Beschluß, 21 WF 115/00
Datum:
28.11.2000
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 1601 ff
Leitsatz:
Der Unterhaltsbedarf eines im Haushalt seiner Eltern lebenden volljährigen Kindes bemisst sich auch
dann nach dem Gesamt-einkommen der Eltern, wenn das Einkommen eines Elternteils unter dem
Selbstbehalt liegt. Allerdings schuldet der allein unterhaltspflichtige Elternteil nicht mehr
Kindesunterhalt, als sich unter Zugrundelegung nur seines Einkommens nach der Düsseldorfer
Tabelle unter Anrechnung des hälftigen Kinder-geldes ergibt.
Volltext:
21 WF 115/00 42 F 18/00 AG Burgwedel B e s c h l u s s In der Familiensache des Studenten #######, Kläger und
Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ####### und ####### in ####### - gegen den
Angestellten #######, Beklagter, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte #######, ####### und ####### in
####### - wegen Kindesunterhalts, hier: Prozesskostenhilfe, hat der 21. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des
Ober-landesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Ober-landesgericht #######, den Richter am
Oberlandesge-richt ####### und den Richter am Amtsgericht ####### am 28. November 2000 beschlossen: Auf die
Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Burgwedel vom 7. Juli 2000 unter
Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise wie folgt geändert: Dem Kläger wird insoweit
Prozesskostenhilfe bewilligt, als er vom Beklagten für die Zeit von Oktober 1999 bis einschließlich Juni 2000
insgesamt 798 DM und ab Juli 2000 über monatlich freiwillig gezahlte 650 DM hinaus monatlich weitere 82 DM
Kindesunterhalt verlangt. Dem Kläger wird Rechtsanwalt ####### in ####### zu den Bedingungen eines am
Gerichtsort ansässigen Anwalts bei-geordnet. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger in
Höhe der halben Gebühr. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die Beschwerde hat teilweise
Erfolg. Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte ein bereinigtes Monatseinkommen von
5.282 DM erzielt und dass die Mutter des Klägers mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Der
Unterhaltsbedarf des im Haushalt seiner Mutter lebenden und im Studium befindlichen volljährigen Klägers bemisst
sich aber nicht ausschließlich nach dem Einkommen des Beklagten, sondern nach dem Gesamteinkommen des
Beklagten und der Mutter des Klägers. Bei der nicht erwerbstätigen Mutter, die ihre 12-jährige Tochter betreut, ist
aus einer ihr zumutbaren Halbtagstätigkeit allenfalls ein erzielbares, um berufsbe-dingte Aufwendungen bereinigtes
Einkommen von monatlich 1.200 DM zugrunde zu legen. Das Gesamteinkommen der Eltern des Klägers beträgt
somit monatlich 6.482 DM (5.282 DM + 1.200 DM), sodass sich für den Kläger nach der 10. Gruppe (5.800 - 6.500
DM) der Düsseldorfer Tabelle ein monatlicher Unterhaltsbedarf von 1.002 DM ergibt. Der Zusammenrechnung der
beiderseitigen Einkünfte der Eltern steht nicht entgegen, dass das Einkommen der Mutter unter ihrem gegenüber
dem Kläger bestehenden monatlichen Selbstbe-halt von 1.800 DM liegt. Vielmehr bemisst sich der Unter-haltsbedarf
eines im Haushalt eines Elternteils lebenden Volljährigen entgegen der Entscheidung des Oberlandesgerichts
Braunschweig (FamRZ 2000, 1246) auch dann nach dem Gesamtein-kommen der Eltern, wenn das Einkommen
eines Elternteils unter dem Selbstbehalt liegt. Andernfalls käme es zu dem kuriosen und damit nicht hinnehmbaren
Ergebnis, dass sich der Unter-halts-bedarf des volljährigen Klägers im Falle eines Monats-einkom-mens der Mutter
in Höhe von 1.800 DM ausschließlich nach dem Einkommen des Beklagten von monatlich 5.282 DM und bei einem
Monatseinkommen der Mutter von 1.805 DM nach einem Gesamtein-kommen von monatlich 7.087 DM (5.282 DM +
1.805 DM) bemessen würde. Auf den Unterhaltsbedarf des Klägers wird in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung
(vgl. OLG Schleswig FamRZ 2000, 1245; OLG Braunschweig a. a. O.) das Kindergeld voll angerechnet, weil die
Mutter nicht barunterhaltspflichtig ist. Für den Kläger ergibt sich für die Zeit von Oktober bis einschließlich Dezember
1999 monatlich 752 DM (1.002 DM Bedarf ./. 250 DM Kindergeld) und ab Januar 2000 monatlich 732 DM (1.002 DM
./. 270 DM) Kindesunterhalt. Allerdings schuldet der Beklagte nicht mehr Unterhalt, als sich unter Zugrundelegung
seines Einkommens nach der Düssel-dorfer Tabelle unter Anrechnung des hälftigen Kinder-geldes ergibt. Mit seinem
Monatseinkommen von 5.282 DM fällt der Beklagte in die 9. Gruppe (5.100 - 5.800 DM) der Düsseldorfer Tabelle,
wonach sich von Oktober bis Dezember 1999 monatlich 818 DM (943 DM ./. 125 DM hälftiges Kinder-geld) und ab
Januar 2000 monatlich 808 DM (943 DM ./. 135 DM) Unterhalt ergäbe. Der für den Kläger unter Zugrundelegung des
Gesamtein-kommens seiner Eltern errechnete monatliche Unterhalt von 752 DM bzw. 732 DM übersteigt jedoch
nicht den oben genannten Höchstbe-trag. Für die Zeit von Oktober 1999 bis einschließlich Juni 2000 errechnet sich
ein Unterhaltsrückstand von insgesamt 798 DM (6.648 DM [3 x 752 DM + 6 x 732 DM] ./. gezahlter 5.850 DM [9 x
650 DM]). Der Beklagte zahlt an den Kläger monatlich freiwillig 650 DM, sodass ihm ab Juli 2000 lediglich insoweit
Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, als er monatlich weitere 82 DM (732 DM ./. freiwillig gezahlter 650 DM)
Kindesunterhalt verlangt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO.