Urteil des OLG Celle vom 19.07.2007

OLG Celle: rechtliches gehör, freiheitsentziehung, erlass, gerichtsbarkeit, verfassungsbeschwerde, rechtsgrundlage, anhörung, ausländerrecht, anfechtung, sicherheit

Gericht:
OLG Celle, 22. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 22 W 33/07
Datum:
19.07.2007
Sachgebiet:
Normen:
FGG § 29 a
Leitsatz:
Das Gericht der weiteren sofortigen Beschwerde ist nicht befugt, die Nichtzulassung dieses
Rechtsmittels durch das Landgericht in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zu hinterfragen.
Nach Einführung der Vorschrift des § 29 a FGG ist für die Annahme eines
außerordentlichen Rechtsmittels allenfalls dann Raum, wenn sich das Rechtsmittel nicht auf
Verletzung des rechtlichen Gehörs stützt.
Volltext:
22 W 33/07
28 T 129/06 Landgericht H.
B e s c h l u s s
In der Abschiebehaftsache
des türkischen Staatsangehörigen T. Ö.,
geboren am 1971 in H.,
wohnhaft K.straße, H.,
Betroffener und Beschwerdeführer
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. in H.,
Beteiligt: Stadt H., Die Oberbürgermeisterin, Fachbereich 2 Recht und
Sicherheit,
hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die weitere sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den
Beschluss der Zivilkammer 28 des Landgerichts H. vom 10. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht
####### am 19. Juli 2007 beschlossen:
Die weitere sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Betroffene. Außergericht
liche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000, Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Freiheitsentziehung des Betroffenen vom 15. bis zum 16.
Februar 2006 bis zum Erlass eines gegen ihn gerichteten Abschiebungshaftbefehls. Mit Beschluss vom 23. August
2006 hat das Amtsgericht H. auf den Antrag des Betroffenen festgestellt, dass die Haft für diesen Zeitraum nicht
rechtswidrig war. Der Betroffene wendet sich mit seinem Rechtsmittel nunmehr gegen einen Beschluss des
Landgerichts, mit welchem seine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zurückgewiesen
und nach Annahme einer auf das Polizeirecht gestützten Maßnahme die weitere sofortige Beschwerde nach § 19
Abs. 2 Satz 4 Nds.SOG nicht zugelassen wurde.
2. Das Rechtsmittel ist als weitere sofortige Beschwerde unzulässig.
Die Kammer hat ihre Entscheidung - nunmehr - auf die Annahme einer Maßnahme nach § 18 Abs. 2 Nds.SOG
gestützt und hiernach die weitere sofortige Beschwerde nicht zugelassen. An diese Entscheidung, die weitere
sofortige Beschwerde nicht zuzulassen, ist das weitere Beschwerdegericht ebenso gebunden (vgl. nur OLG
München vom 19.6.2006, 34 Wx 75/06) wie an die vom Landgericht hierzu getroffenen Feststellungen (MeyerHolz in
Keidel/Kuntze/
Winkler, FGG, 15. Aufl., § 27 Rn. 42). Die Entscheidung über die Zulassung der weiteren sofortigen Beschwerde ist
nach dem Willen des Gesetzgebers ausschließlich dem Landgericht übertragen und nach ständiger Rechtsprechung
sowohl der Anfechtung durch die Beteiligten als auch der Nachprüfung und Abänderung durch das
Rechtsbeschwerdegericht entzogen (BGH FamRZ 1990, 1228. 1992, 1063. BayObLGZ 1980, 286). Hat das
Landgericht die weitere Beschwerde nicht zugelassen, ist hiernach jegliche Nachprüfung der Vorentscheidung
unzulässig, weil dem Beschwerdegericht hierzu die Eigenschaft als gesetzlicher Richter fehlt (OLG München
a.a.O.). Der Senatsbeschluss in vorliegender Sache vom 19. Februar 2007 (Bl. 93 d.A.) steht dem nicht entgegen,
denn dieser beruhte darauf, dass nicht einmal im Ansatz erkennbar war, ob es sich um ein Verfahren nach Maßgabe
des Polizei oder des Ausländerrechts handelte und ob hiernach eine Zulassung der weiteren sofortigen Beschwerde
überhaupt geboten war (siehe hierzu auch OLG Braunschweig vom 4. Februar 2004, 6 W 32/03). Dies hat das
Landgericht durch seinen jetzt angefochtenen Beschluss behoben.
3. Eine hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde (etwa im Sinne von § 544 ZPO oder § 133 VwGO) ist im Recht der
Freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht vorgesehen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. September 2005, 22 W 59/05).
4. Das Rechtsmittel führt aber auch als außerordentliche Beschwerde nicht zum Erfolg. Zwar ist nach Einführung der
Vorschrift des § 29 a FGG durch das Anhörungsrügegesetz vom 9. Dezember 2004 fraglich, ob neben dem
Rechtsmittel nach § 29 a FGG für eine außerordentliche Beschwerde noch Raum ist (vgl. hierzu Thür.OLG FamRZ
2006, 1228. OLG München [31. Zivilsenat] FGPrax 2006, 175. OLG München [33. Zivilsenat] FamRZ 2006, 896 und
OLG München [34. Zivilsenat] vom 19. Juni 2006 a.a.O.). Der Senat neigt zu der Auffassung, dass ein
außerordentliches Rechtsmittel auch zum Vermeiden einer sonst gebotenen Verfassungsbeschwerde jedenfalls dann
statthaft sein könnte, wenn das Rechtsmittel sich nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
stützt. Dies kann hier aber dahinstehen. Denn Zulässigkeitsvoraussetzung einer außerordentlichen Beschwerde (vgl.
hierzu näher Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 19 Rn. 39 m.w.N.) wäre in jedem Fall das Vorliegen
einer greifbaren Gesetzwidrigkeit. Eine solche ist vorliegend aber weder dargetan, noch ersichtlich.
Zwar erscheint dem Beschwerdevorbringen zufolge und nach dem Inhalt der Akten zumindest nicht ausgeschlossen,
dass entgegen der hier angefochtenen Entscheidung die angefochtene Maßnahme jedenfalls ab dem Mittag des 15.
Februar 2006 mit dem Stellen des Antrags auf Erlass eines Abschiebungshaftbefehls eine solche nach dem
Aufenthaltsgesetz war und die erst am kommenden Tage vom Amtsgericht durchgeführte Anhörung des Betroffenen
gegen den in Haftsachen (im Übrigen sowohl nach dem Polizei als auch nach dem Ausländerrecht) stets zu
beachtenden Beschleunigungsgrundsatz verstieß (vgl. hierzu und zum Erfordernis eines richterlichen
Bereitschaftsdienstes nur BVerfG vom 19. Januar 2007, 2 BvR 1206/04, Nds.Rpfl. 2007, 215). Allein diese
Möglichkeit einer materiellrechtlich unzutreffenden Entscheidung begründet indessen noch nicht die Annahme einer
willkürlichen, bar jeder gesetzlichen Grundlage erlassenen oder schlichtweg nicht hinnehmbaren und somit greifbar
gesetzwidrigen Entscheidung. Für eine außerordentliche Beschwerde war hiernach kein Raum.
5. In diesem Zusammenhang ist indessen darauf hinzuweisen, dass der Betroffene parallel zu seiner weiteren
sofortigen Beschwerde mit Schriftsatz vom 7. Juni 2006 (Bl. 118 d.A.) im Hinblick auf die Fragen der
Rechtsgrundlage der Freiheitsentziehung und den Beschleunigungsgrundsatz bei dem hierfür zuständigen
Landgericht einen Antrag nach § 29 a FGG gestellt hat, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Das
Landgericht wird im Rahmen dieses Verfahrens Gelegenheit haben, sich mit den hierzu vorgebrachten Tatsachen
und Rechtsfragen auseinander zu setzen.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13 a FGG, 14 und 15 FreihEntzG.
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