Urteil des OLG Celle vom 10.12.2009
OLG Celle: verfügung von todes wegen, gemeinschaftliches testament, grundbuchamt, erblasser, eltern, eigentümer, zwischenverfügung, erbrecht, einfluss, nacherbeneinsetzung
Gericht:
OLG Celle, 04. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 4 W 199/09
Datum:
10.12.2009
Sachgebiet:
Normen:
GBO § 35, BGB § 2100, BGB § 2106 Abs 1, BGB § 2139
Leitsatz:
Ist in einem notariellen gemeinschaftlichen ehelichen Testament nur die Vor und Nacherbschaft
geregelt, kann das Grundbuchamt zu Recht einen weiteren Nachweis der Erbenstellung nach dem
zuletzt verstorbenen Ehegatten verlangen.
Volltext:
4 W 199/09
Waddewitz B. 637 Amtsgericht Dannenberg (Elbe)
B e s c h l u s s
In der Grundbuchsache
betreffend das Grundbuch von Waddeweitz Blatt 637
Eigentümer:
1. A. v. B., …
2. K. v. B., …
Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte Dr. G., …
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, die
Richterin am Oberlandesgericht … und den Richter am Oberlandesgericht … am 10. Dezember 2009 beschlossen:
Die Beschwerde der Eigentümerin zu 2 vom 17. November 2009 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts
Rechtspfleger Dannenberg (Elbe) vom 12. November 2009 wird zurückgewiesen.
Die Eigentümerin zu 2 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Eigentümerin zu 2 hat die Löschung einer Last in Abt. III Nr. 5 im Grundbuch bewilligt und beantragt zusammen
mit ihrem Ehemann, dem Eigentümer zu 1, die Löschung dieser Last gemäß der Urkunde vom 26. Oktober 2009 des
Notars G. Z.M. in L. (UR Nr. …/09). Die Eltern der Eigentümerin zu 2 hatten unter dem 22. Februar 1988 ein
gemeinschaftliches Testament notariell beurkunden lassen (UR Nr. …/1988 des Notars H.J. H. in U.). Die Eltern
hatten sich gemäß § 1 des Testamentes gegenseitig zu befreiten Vorerben eingesetzt. die Vorerbschaft sollte mit
dem Tode des Letztüberlebenden enden. Gemäß § 2 des Testamentes war die Eigentümerin zu 2 zur alleinigen
Nacherbin bestimmt, ersatzweise deren Kinder zu gleichen Teilen. Der Vater der Eigentümerin zu 2 ist soweit
ersichtlich im März 1994, die Mutter der Eigentümerin zu 2 im Dezember 1998 gestorben.
Das Amtsgericht hat mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 12. November 2009 die Auffassung vertreten,
dass zur Löschung des Rechts in Abt. III Nr. 5 der Nachweis der Erbfolge nach der Gläubigerin H. S. zu erbringen
sei. Das notarielle Testament enthalte nur Regelungen für den ersten Erbfall nach E. S. Hiergegen richtet sich die
Beschwerde, die die Auffassung vertritt, im Testament sei sehr wohl eine Erbenbestellung für den zweiten Erbfall
getroffen worden.
II.
Die gemäß §§ 71, 72 GBO n. F. vor dem Oberlandesgericht zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das
Amtsgericht kann zu Recht einen weiteren Nachweis über die Erbfolge nach der Gläubigerin verlangen, da es
zutreffend davon ausgeht, dass durch das notarielle Testament die Erbfolge nach der zuletzt verstorbenen Mutter
der Eigentümerin zu 2 jedenfalls nicht eindeutig geregelt ist.
Das Grundbuchamt hat eine Verfügung von Todes wegen selbst auszulegen, wobei auch außerhalb der Verfügung
liegende Umstände zu berücksichtigen sind, wenn sich diese aus öffentlichen, dem Grundbuchamt vorliegenden
Urkunden ergeben. Eine Auslegung scheidet jedoch aus, wenn eine abschließende Würdigung nicht in Betracht
kommt oder die Auslegung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führt (Demharter, GBO, 27. Aufl., § 35 Rn 42 m. w.
N.). So liegt der Fall hier. Gemäß § 2100 BGB kann der Erblasser einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser
erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe). Gemäß § 2139 BGB hört der Vorerbe
mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge auf, Erbe zu sein. die Erbschaft fällt dem Nacherben an. Der Eintritt der
Nacherbfolge bestimmt sich gemäß § 2106 Abs. 1 BGB ohne Bestimmung eines Zeitpunktes oder Ereignisses nach
dem Tod des Vorerben. Dies bedeutet, dass der Nacherbe Erbe des Erblassers (des Erstverstorbenen), nicht
dagegen Erbe des Vorerben ist. Der Nacherbe erhält somit beim Nacherbfall (auch wenn dieser durch den Tod des
Vorerben eintritt) nur das Vermögen des Erblassers. Die Frage, wer das sonstige Vermögen des Vorerben bekommt,
wer also dessen Erbe wird, ist gesondert zu beurteilen (gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge), ohne dass die
Nacherbeneinsetzung darauf Einfluss hätte (Leipold, Erbrecht, 13. Aufl., Rn. 487). Diese Grundsätze treffen auf den
vorliegenden Sachverhalt zu. In dem notariellen Testament ist nur eine Regelung dafür getroffen worden, dass die
Eigentümerin zu 2 Erbin des Erblasser geworden ist. Wer Erbe für den Fall des Todes der Vorerbin sein sollte, wird
durch das Testament nicht geregelt.
Die Eigentümerin zu 2 wird also ihre Erbenstellung in geeigneter Form, z. B. durch einen Erbschein nachzuweisen
haben, um die begehrte Bewilligung der Löschung der Last dem Grundbuchamt zweifelsfrei nachweisen zu können.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO. Der Wert bestimmt sich gem. den §§ 131 Abs. 2, 30
KostO in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte auf 3.000 €.
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