Urteil des OLG Braunschweig vom 07.04.2005
OLG Braunschweig: realisierung, kaufpreis, unterlassen, liquidation, datum
Gericht:
OLG Braunschweig, 08. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 8 W 16/05
Datum:
07.04.2005
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 116 Nr 2
Leitsatz:
Die Unterlassung der Rechtsverteidigung einer juristischen Person (GmbH) läuft dann nicht dem
allgemeinen Interesse zuwider, wenn sich diese in Liquidation befindet und vermögenslos ist.
Volltext:
Oberlandesgericht Braunschweig, ERBeschl. vom 7. April 2005 - 8 W 16/05
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den die Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Landgerichts
Braunschweig vom 18. März 2005 – Az. 7 O 20/04 – wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist nach §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ZPO zulässig, aber unbegründet.
Die Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind nicht erfüllt. Nach § 116 Nr. 2 ZPO können
inländische juristische Personen nur dann Prozesskostenhilfe erhalten, wenn die Kosten weder von ihr noch von den
am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung
der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwider laufen würde. Die letztere
Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Die Beklagte hat nicht dargetan, dass ihre Rechtsverteidigung dem allgemeinen Interesse dient. Sie hat hierzu ohne
Bezug auf den anhängigen Rechtsstreit lediglich ausgeführt, dass das Unterlassen der Rechtsverteidigung
wirtschaftliche und soziale Auswirkungen auf die einzelnen Gläubiger hätte.
Soweit die Beklagte dem Prozesskostenhilfeantrag eine Liste von 33 Gläubigern beigefügt hat, kann hieraus noch
nicht der Schluss gezogen werden, dass die Unterlassung der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen
zuwiderlaufen würde. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.10.1990 (Az. VIII ZR 87/90 –
NJW 1991, 703) angeführt, dass in dem dortigen Verfahren die Unterlassung einer Klage deshalb allgemeinen
Interessen zuwiderlaufe, weil mit dem von dem dortigen Beklagten geschuldeten Kaufpreis insgesamt 27 Gläubiger
der dortigen Klägerin mit einem Anspruchsvolumen von 52.000,00 DM befriedigt werden sollten. Die allgemeinen
Interessen sind in dem hiesigen Verfahren aber nicht betroffen, weil die Gewährung von Prozesskostenhilfe hier nur
zur Rechtsverteidigung einer bereits liquidierten GmbH dienen soll. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass
die Abwehr von Ansprüchen der Klägerin die Realisierung von Forderungen der Gläubiger der Beklagten verhindert
oder beeinträchtigt. Denn die Beklagte ist ausweislich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse vermögenslos. Die Gläubiger der Beklagten bleiben daher sowohl bei Erfolg als auch bei Misserfolg der
Rechtsverteidigung der Beklagten unbefriedigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO sowie Nr. 1811 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.