Urteil des OLG Brandenburg vom 02.07.2007
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 UF 117/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1684 Abs 2 S 2 BGB, § 1684
Abs 4 BGB, § 64 FGG
Umgangsrechtsregelungsverfahren: Notwendige
Prozessfähigkeit des Antragstellers/Rechtsmittelführers und
Genehmigung des Rechtsmittels einer prozessunfähigen Partei;
Umgangskontakt mit dem psychisch kranken Elternteil
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass die als befristete Beschwerde auszulegende Einlegung
eines Widerspruches mit Schreiben vom 2. Juli 2007 nach derzeitigem Stand keine
Aussicht auf Erfolg besitzt.
Gründe
I.
Die gemäß § 621 e ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig.
Soweit die Kindesmutter nicht prozessfähig wäre, ist ihre zunächst in unzulässiger Weise
eingelegte befristete Beschwerde auf Grund der durch ihre für den Aufgabenbereich
sorgerechtliche Angelegenheiten und Vertretung vor Gericht eingesetzte Betreuerin mit
Schreiben vom 14. September 2007 (Bl. 111) erklärte Zustimmung jedenfalls genehmigt
(allgemein dazu BFH, Beschluss vom 18. Juni 2007, Az. II B 26/07 – zitiert nach juris). Im
FGG-Verfahren gilt insoweit nichts anderes als im Verfahren der ZPO, d. h. die einen
Antrag bzw. ein Rechtsmittel einlegende Beteiligte muss prozessfähig sein. Unter
Beachtung dessen, dass die Kindesmutter seit 2004 unter Betreuung steht und insoweit
ihr der Aufgabenbereich sorgerechtliche Angelegenheiten und Vertretung vor Gericht
entzogen und der Betreuerin zugewiesen ist, ist sie nicht in der Lage, eigenständig die
befristete Beschwerde einzulegen. Zwar steht bislang nicht abschließend fest, ob die
Kindesmutter tatsächlich prozessunfähig ist. Dies kann aber hier dahinstehen. Mit der
auf Anfrage des Senates durch die Betreuerin erklärten Zustimmung ist - so denn die
befristete Beschwerde tatsächlich in unzulässiger Weise eingelegt worden wäre - der
Mangel der Prozessfähigkeit jedenfalls geheilt.
II.
Die befristete Beschwerde ist nach derzeitigem Stand jedoch unbegründet. Das
Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen den persönlichen Umgang der
Kindesmutter mit dem betroffenen Kind für die Dauer von zwei Jahren gemäß § 1684
Abs. 4 Satz 1 BGB ausgeschlossen und lediglich die Möglichkeit telefonischer Kontakte
eröffnet.
Ein vollständiger Ausschluss des Umgangsrechts kommt nur in eng begrenzten
Ausnahmefällen in Betracht. Dabei genügt nicht allein die Beachtung des Kindeswohls,
da der Umgang mit den Eltern regelmäßig dem Wohl des Kindes förderlich ist (OLG
Koblenz, ZFE 2007, 236, 237). Voraussetzung eines völligen Ausschlusses ist vielmehr,
dass eine Gefährdung des Kindeswohls feststellbar ist, würde der Umgang durchgeführt
werden, § 1684 Abs. 2 S. 2 BGB. Dies gilt auch dann, wenn die üblicherweise durch
persönlichen Kontakt erfolgende Wahrnehmung des Umganges ausgeschlossen werden
soll.
Ein persönlicher Kontakt mit der Kindesmutter würde eine Kindeswohlgefährdung zur
Folge haben, der nach derzeitigem Stand nicht anders als durch den Ausschluss des
Umgangsrechtes zu begegnen ist. Bei dem betroffenen Kind sind bereits
Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgetreten; insbesondere sind Aktivitäts-
/Aufmerksamkeits-/Anpassungsstörungen festgestellt worden. Insoweit bedarf der
betroffene Sohn einer besonderen Fürsorge, die ihm die Kindesmutter bei den
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betroffene Sohn einer besonderen Fürsorge, die ihm die Kindesmutter bei den
Umgängen nicht gewährleisten kann. Die Kindesmutter, bei der es sich um die
Adoptivmutter des betroffenen Kindes handelt, bedarf vielmehr selbst intensiver
psychologischer Betreuung. Die sie behandelnden Ärzte vermuten bei ihr eine
schizophrene Erkrankung, die dringend sowohl medikamentös als auch stationär
behandlungsbedürftig ist. Da sich die Kindesmutter einer Behandlung aber zumindest
teilweise verweigert, kommt ein unbegleiteter Umgang mit dem Kind nicht in Betracht.
Resultiert aus der Krankheitsgeschichte eines Elternteiles eine Gefährdung des
Kindeswohls, so hat der persönliche Umgang regelmäßig aber in begleiteter Form
stattzufinden (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; vgl. OLG Koblenz a. a. O.). Einem
begleiteten Umgang widerspricht die Kindesmutter jedoch, weshalb dieser ebenfalls
derzeit nicht in Betracht gezogen werden kann. Auf Grund des gesundheitlichen
Zustandes der Kindesmutter ist daher der persönliche Umgang nach derzeitigem Stand
wegen einer Gefährdung des Kindeswohls auszuschließen. Insoweit wird auf die
Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen, Dipl.-Psychologe Kr… vom 30.
Mai 2005 sowie vom 15. Mai 2007 Bezug genommen. Den nachvollziehbaren
Ausführungen des Sachverständigen, der sich ausdrücklich für den Ausschluss des
persönlichen Umganges des betroffenen Kindes mit der Kindesmutter ausgesprochen
hat, schließt sich der Senat an. Gegen die durch das Amtsgericht eingeräumten
telefonischen Kontakte bestehen dagegen nach derzeitigem Stand keine Bedenken.
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